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Laws of Switzerland

Implementary Regulation relating to the Cantonal Civil Protection Law (Cantonal Civil Protection Ordinance

Made 2006-09-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Nidwalden
Subjects
Environment
Keywords
hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 421.11 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) vom 26. September 2006 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 29 des Einführungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) 2, beschliesst: I. PERSONAL DES ZIVILSCHUTZES § 1 Personaldaten 9 1 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden melden dem Kreiskommando die Personaldaten. 2 Das Kreiskommando verarbeitet die erforderlichen Daten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) und leitet sie dem Amt weiter. § 2 Vorzeitige Entlassung Das Amt entscheidet gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG) 3 über vorzeitige Entlassungen zur Unterstützung von Partnerorganisationen, dem kantonalen Führungsstab oder einem kommunalen Führungsstab; beim Austritt legt das Amt die Neueinteilung in den Zivilschutz fest. § 3 Aufgebot 1. Form Die Angehörigen der Zivilschutzorganisation werden aufgeboten durch: 1. ein persönliches, schriftliches Aufgebot; 2. ein Aufgebot gemäss der kantonalen Alarmorganisation; 3. ein öffentliches Aufgebot bei ausserordentlichen Ereignissen. § 4 2. Zuständigkeiten a) Ausbildung Das Amt ist Aufgebotsstelle für: 1. Grundausbildung; 2. Kaderausbildung; 3. Weiterbildung; 4. Wiederholungskurse; 5. Dienst in der Verwaltung. § 5 b) Einsätze 1 Für die Anordnung von Einsätzen im Kanton sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für das Kommando sowie die Pikett- und Logistikzüge; 2. die Direktion für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation. 2 Für die Anordnung von ausserkantonalen Einsätzen sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für die Pikettzüge; 2. der Regierungsrat für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation. 3 Im Falle des Notstandes richtet sich die Kompetenz zum Erlass von Aufgeboten nach der Notstandsgesetzgebung 4. II. BEGEHREN FÜR PERSONELLE UND MATERIELLE MITTEL § 6 Instandstellungsarbeiten 1 Begehren für die Unterstützung für Instandstellungsarbeiten sind durch den Gemeinderat jeweils bis Ende Januar an das Amt zu richten. 2 Das Amt prüft das Begehren und stellt Antrag an die Direktion. 3 Vor der Inangriffnahme der Hilfeleistung werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt. § 7 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Begehren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind bis Ende Januar des Vorjahres an die Direktion zu richten. 2 Die Direktion prüft, ob die Voraussetzungen der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft 5 erfüllt und ob dieser Einsatz mit den Zielsetzungen für die Ausbildung der Zivilschutzorganisation vereinbar ist. 3 Vor der Inangriffnahme des Einsatzes werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt. § 8 Verwendung von Zivilschutzmaterial Gesuche für die Verwendung von Zivilschutzmaterial für zivilschutzfremde Zwecke durch Dritte sind an das Amt zu richten. III. ERSATZBEITRÄGE FÜR SCHUTZRÄUME § 9 Festlegung 1 Die Höhe der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 des Zivilschutzgesetzes 2 richtet sich nach dem Anhang 1. 2 Die Verfügung des Amtes gemäss Art. 15 des Zivilschutzgesetzes wird zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. § 10 Inkasso 1 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Ersatzbeiträge vor Baubeginn zu entrichten. 2 Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. 3 Die eingenommenen Ersatzbeiträge sind dem Kanton jährlich vor Ende Januar zu überweisen. 4 Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Pendenzenliste. § 11 Verwaltung 1 Die Finanzdirektion verwaltet die eingegangenen Ersatzbeiträge; Art. 27 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes 2 bleibt vorbehalten. 2 Der kantonale Schutzraumfonds ist zu verzinsen. § 12 Verwendung Ist aufgrund der langfristigen Planung die Finanzierung der Erstellung und der Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen gemäss Art. 46 BZG 3 sichergestellt, kann die Direktion die Verwendung von Bestandesmitteln des kantonalen Schutzraumfonds zu Gunsten folgender kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen beschliessen: 1. Errichtung und Ausrüstung von Schutzanlagen gemäss Art. 17 und 18 des Zivilschutzgesetzes 2; 2. baulicher Unterhalt von Schutzanlagen; 3. Investitionskosten für Alarmierungs- und Telematiksysteme; 4. Investitionskosten für Ausbildungsanlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes; 5. weitere Zivilschutzmassnahmen. IV. UNTERHALT UND BENÜTZUNG DER SCHUTZANLAGEN § 13 Unterhalt 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann im Rahmen der verfügbaren personellen und sachlichen Mittel die Gemeinden gestützt auf eine Vereinbarung beim Unterhalt der Schutzanlagen unterstützen. 2 Die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen werden durch das Amt gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Direktion durchgeführt. § 14 Benützung 1 Die Gemeinden stellen die zeitgerechte Verfügbarkeit der Schutzanlagen für die kantonale Zivilschutzorganisation insbesondere mit folgenden Massnahmen sicher: 1. Installation eines einheitlichen Schliess-Systems; 2. direkter Zugang zum standardisierten kantonalen Zivilschutzmaterial. 2 Die Geräteräume dürfen nicht durch Dritte oder für andere Zwecke benutzt werden. 3 Für die Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden für die interkantonale Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden die Gemeinden gemäss Anhang 2 entschädigt. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 15 Zweckgebundene Mittel der Gemeinden 1. Verwaltung 1 Die zweckgebundenen Mittel der Gemeinden betreffend Ersatzbeiträge für Schutzräume sind gemäss Art. 181 Abs. 4 des Gemeindegesetzes 6 zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach § 8 der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden 7. 2 Die Gemeinden orientieren das Amt nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung über den Bestand der zweckgebundenen Mittel. § 16 2. Verwendung 1 Gemeinden, die mittelfristig keine öffentlichen Schutzräume gemäss Art. 46 BZG 3 zu errichten haben, können der Direktion Gesuche betreffend die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes 2 einreichen. 2 Die Direktion entscheidet über die Verwendung dieser Ersatzbeiträge; § 12 ist sinngemäss anwendbar. § 17 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1968 über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz 8. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 15. Oktober 2006 in Kraft. Endnoten 1 A 2006, 1577 2 NG 421.1 3 SR 520.1 4 NG 152.5; 152.51 5 SR 520.14 6 NG 171.1 7 NG 171.15 8 Regierungsratsbeschluss Nr. 967 / 1968; NG 421.4 9 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2008, A 2008, 695; in Kraft seit 1. September 2008 10 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2011, A 2012, 5; in Kraft seit 1. Januar 2012

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