Hydraulic Forces Use Law
Made 1992-02-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gewässernutzungsgesetz (GNG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Water
- Keywords
- waterworks, public water, potable water, water abstraction, groundwater, freshwater pollution, water supply, offences/penalties, pollution control
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40.4101 1 GEWÄSSERNUTZUNGSGESETZ (GNG) (vom 16. Februar 1992; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 50 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma chung der Wasserkräfte (WRG)2, beschliesst: 1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Geltungsbereich Artikel 1 1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung a) der öffentlichen Kantonsgewässer; b) der öffentlichen Korporationsgewässer; c) des öffentlichen Grundwassers; d) der privaten Gewässer. 2 Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt: Begriffe Artikel 2 Gewässernutzung Ein Gewässer nutzt, wer a) mit der Wasserkraft Energie erzeugt; b) diesem Wasser entnimmt oder zuleitet; c) diesem Wärme entzieht oder zuführt. 1 RB 1.1101 2 SR 721.80 40.4101 2 Artikel 3 Öffentliche Kantonsgewässer Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der Kan tonsverfassung3, nämlich folgende: a) Seen 1. der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons 2. der Golzernsee 3. der Seelisbergersee 4. der Alplensee in der Gemeinde Sisikon 5. der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt b) Flüsse 1. die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den Vierwald stättersee; 2. deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss, der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der Bockibach, die Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen drei Armen; 3. der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee; 4. der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee. Artikel 4 Öffentliche Korporationsgewässer Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei4 gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewäs sern gehören. Artikel 5 Öffentliches Grundwasser Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht Quel len im Sinne des Zivilgesetzbuches5 sind. Artikel 6 Private Gewässer Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser 3 RB 1.1101, Art. 50 Abs. 1 4 SR 721.10 5 SR 210 40.4101 3 oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches6 gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Artikel 7 Veränderung Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenwei se unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht. 3. Abschnitt: Verfügungsrecht Artikel 8 Begriff Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen. Artikel 9 Inhaber Das Verfügungsrecht steht zu: a) bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton; b) bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern, je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden; c) bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton; d) bei privaten Gewässern dem Eigentümer. 4. Abschnitt: Streitigkeiten Artikel 10 Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht. 2. Kapitel: GEWÄSSERNUTZUNG 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen Artikel 11 Grundsatz 1 Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Inte ressen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasser haushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise 6 SR 210 40.4101 4 beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet. 2 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesge setzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten. 3 Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversi cherung. 4 In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehen de Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken. Artikel 12 Zwangsgenossenschaft Im Rahmen des Bundesrechts7 und des kantonalen Rechts kann der Re gierungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft des Zi vilgesetzbuches8. Artikel 13 Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis 1 Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an. Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen. 2 Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Angaben und Pläne zu liefern. 2. Abschnitt: Die Gewässernutzung im einzelnen Artikel 14 Öffentliche Kantonsgewässer Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Was serentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder -zu führung nach dem 4. Kapitel. Artikel 15 Öffentliche Korporationsgewässer 1 Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation. 2 Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur En ergieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 7 SR 721.80 8 RB 9.3616 40.4101 5 Artikel 16 Öffentliches Grundwasser Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem 4. Ka pitel. Artikel 17 Private Gewässer 1 Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion9. 2 Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet. 3. Kapitel: NUTZUNG DER WASSERKRAFT EINES ÖFFENTLICHEN KANTONSGEWÄSSERS 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 18 Konzessionspflicht 1 Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession. 2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll. 3 Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volks abstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1 000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Kon zession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzes sionärs. Artikel 19 Konzessionär Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben. 2. Abschnitt: Leistungen des Konzessionärs Artikel 20 Kosten des Konzessionsverfahrens Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen. 9 Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 40.4101 6 Artikel 21 Konzessionsabgabe 1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu be zahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verlie henen Recht fest. 2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt er klären. Artikel 22 Wasserzins 1 Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung10 entspricht. 2 Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht. 3 Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären. Artikel 23 Pumpwasser 1 Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend dem verliehenen Recht fest. 2 Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als ver wirkt erklären. 3 Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vor sieht. Artikel 24 Beteiligung und Vertretung Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine ent sprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen. Artikel 25 Beteiligungs- und Konzessionsenergie 1 Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspei cherpotential zur Energieveredelung zu nutzen. 10 SR 721.80; 721.831 40.4101 7 2 Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt. 3 Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Artikel 26 Mitbenützung des Leitungsnetzes Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ver pflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann. Artikel 27 Abnahmepflicht Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ver pflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen. Artikel 28 Energieversorgung Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch be reits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist. Artikel 29 Ausnahmen Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmun gen dieses Abschnittes abweichen. 3. Abschnitt: Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen Artikel 30 Aufsichtsrecht 1 Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftan lagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen. 2 Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen. Artikel 31 Enteignungsrecht 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nöti gen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden pri vaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen. 40.4101 8 2 Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteig nungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz11. Artikel 32 Betriebspflicht 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betrei ben, sobald er diese aufgenommen hat. 2 Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche. Artikel 33 Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen 1 Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten. 2 In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzes sionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des Kan tons sind beim Heimfall zu verrechnen. 4. Abschnitt: Rückkauf Artikel 34 Grundsatz und Entschädigung Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden. Artikel 35 Zuständigkeit Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen. Artikel 36 Umfang Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grund stücke und Gebäude. 11 RB 3.3211 40.4101 9 5. Abschnitt: Heimfall Artikel 37 Grundsatz 1 Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des Bundesrechts12 dem Kanton heim. 2 Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentli ches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer ge nutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Ver hältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung heim. 3 Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzes sionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt. Artikel 38 Zuständigkeit Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen. 6. Abschnitt: Steuerausfallentschädigung Artikel 39 1 Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemein deanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Wer kes in den einzelnen Gemeinden. 2 Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten. 4. Kapitel: ENTNAHME UND ZUFÜHRUNG VON WASSER UND WÄRME Artikel 40 Konzessionspflicht 1 Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewäs ser oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates. 12 SR 721.80 40.4101 10 2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll. 3 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Artikel 41 Probebohrungen und Pumpversuche Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zustän digen Direktion13 vorgenommen werden. Artikel 42 Gemeinsame Nutzung 1 Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vor schreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interes sen es verlangen. 2 Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interes senten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. 3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nöti gen Verfügungen. Artikel 43 Aufsicht und Enteignung Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden. Artikel 44 Kosten und Abgaben 1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen. 2 Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt. 3 Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Ge meinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten. 4 Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen14 Frist bezahlt, kann der Re gierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären. 13 Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 14 richtig: gesetzten 40.4101 11 5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 45 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt; b) der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt; c) die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung veran kerten Verfahrensvorschriften missachtet; wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentli che Strafrechtspflege15. Artikel 46 Bestehende Gewässernutzungen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatz vornahmen verfügen. 3 Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Geset zes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind. Artikel 47 Ausführungsrecht Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren. Artikel 48 Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräf te16. 3 Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach die sem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion17 über tragen. 15 RB 2.3221; 3.9222 16 SR 721.80 17 Baudirektion bzw. Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 Organisationsreglement 40.4101 12 Artikel 49 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt18. Im Namen des Volkes Der Landammann: Ambros Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber (RB 2.3322) 18 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1993