Great Council Decision concerning the accession of the Canton Basel-Stadt to the Intercantonal Agreement on sale of salt in Switzerland
Made 1974-05-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- sub-national agreement, condiments/herbs/spices, internal trade, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
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Text
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1. 5. 1998 49 1 Grossratsbeschluss betreffendBeitritt desKantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 9. Mai 1974 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie rungsrates, – beschliesst den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. Novem ber 1973 und – ermächtigt den Regierungsrat, dem Verwaltungsrat der Rheinsali nen den Beitritt zu erklären. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 19731) Zweck Art. 1. Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitli chen Salzverkaufsordnung auf demGebiet der Schweiz unterWahrung der kantonalen Salzregale. Salzregal Art. 2.Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Ein fuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird imAuftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenenKantone durch dieVereinigten Schwei zerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachste hend Rheinsalinen genannt, ausgeübt. Gebühren Art. 3.Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinba rung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren. 1) Vom BR genehmigt am 4. 12. 1973; in Kraft getreten am 1. 10. 1975. Der Ver einbarung sind mit Ausnahme von Waadt und Jura alle Kantone beigetreten. 1 Salzverkauf: Interkantonale Vereinbarung 691.100 2 Preise Art. 4.Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salz arten sollen einheitlich gestaltet werden. 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. Einnahmen Art. 5.DieRegalgebührenwerden durch dieRheinsalinen regelmäs sig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Organe Art. 6. Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen. Verwaltungsrat Art. 7. Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben sei nen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels. b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren. c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungs kosten. d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung. 3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsrats mitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind. Geschäftsleitung Art. 8. Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Auf gaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salz arten. b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re galgebühr. c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone. d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwir kung der Kantone. 2 691.100 Salzregal 1. 5. 1998 49 3 e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi schen Instanzen. f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme. Kontrollstelle Art. 9. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch dieGeschäftsleitung erstelltenAbrechnung der Regalgebühren. b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte. Rechtsschutz Art. 10. Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbeson dere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet. 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und denOrganen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden. Inkrafttreten und Beitritt Art. 11. Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Verein barung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinnge mäss anwendbar. 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsali nen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein. Austritt Art. 12. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende einesKalenderjahres erklärt werden. Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich. Der Präsident: Dr. h. c. Rud. Meier Der Sekretär: Dr. L. Burckhardt 3 Salzverkauf: Interkantonale Vereinbarung 691.100