Fishery Regulation
Made 2009-09-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Fischereireglement.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing gear/fishing method, mesh, fishing vessel, protected fishing area, prohibited fishing area, fishing area, non-commercial fishing, enforcement/compliance, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Fischereireglement 923.12 Fischereireglement (vom 22. September 2008)1 Die Baudirektion, gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 20083 und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074, verfügt: 1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen Sachkunde nachweis § 1. 1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach kundeausweis ausgegeben werden. 2 An Fischgewässern mit privaten Sonderrechten müssen Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen den Sachkundeausweis auf sich tragen. 3 Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 nachweislich mindes tens eine Fischereibewilligung mit der Gültigkeitsdauer von mindes tens einem Monat gelöst haben, werden als sachkundig anerkannt. 4 Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt. Fischerei berechtigungen für staatliche Pachtgewässer § 2. Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fische reikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz gerätschaften. b. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute. c. Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf mindestens eine Gästekarte bezogen werden. Bei Revieren mit vorgeschriebenen Mindestkartenzahlen dürfen Gästekarten nicht mehr als ein Fünf tel aller Anglerkarten ausmachen. 11. 4. 09 - 64 923.12 Fischereireglement d. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden. e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich tet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigeset zes2 vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt. Angelfischerei berechtigungen für Patent gewässer § 3. 1 Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Patentkate gorien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das Zürichsee+-Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im sanktgal lischen und schwyzerischen Teil des Zürichsees berechtigt. Nur ein See Alle drei Seen 1 Jahr 1 Tag 1 Jahr Kategorie Fr. Fr. Fr. Boot (Personen über 16 Jahre1) 230 25 300 Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren1, 2) 70 10 140 Bootsgast-Zusatzpatent3 50 50 Ufer (Personen über 16 Jahre) 90 140 Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren2) 30 50 1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei. 2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Alterjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird, bezogen werden. 3 Mit dem Bootsgast-Zusatzpatent können Bootspatentinhaber ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleich bleibenden Tagesfanglimiten eine Gast person im Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. 2 Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. 3 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben. 2 Fischereireglement 923.12 Pauschalbewil ligungen für die Angelfischerei § 4. 1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin pauschale Fischereibewilligungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen Antrag der bevollmächtigten Pächter. 2 Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr. 100, für Jungfischeranlässe Fr. 30. Duplikate§ 5. Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Paten ten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 20. Krebsfang§ 6. 1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden. 2 In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechts inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen. 3 In den Patentgewässern ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der FJV erlaubt. 4 In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebs fang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt. Planktonfang§ 7. 1 Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Patent- und Pachtgewässern ausgeben. In der Bewilligung werden die erlaubten Gerätschaften und der genaue Fangort aufgeführt. 2 Die Gebühr für eine Jahresbewilligung beträgt pro Fangort/ Gewässer Fr. 100. Mithilfe Regelung § 8. 1 Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne besondere Gast karte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tages fanglimite des Bewilligungsinhabers dürfen nur Personen unter 14 Jah ren zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewässer sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revierpächter gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischerei gesetzes2. 2 Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik des Bewilligungsinhabers eingetragen werden. 31. 4. 09 - 64 923.12 Fischereireglement 2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät § 9. Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee): a. ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute (Ausnahme: Hegene), b. die Hegene mit höchstens fünf Ködern (ohne natürliche Köder fische) mit Einfachhaken, c. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder, d. Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten, e. Feumer (Kescher), f. Fischortungsgeräte (Echolote), g. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei, h. Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12. Abstand von ausgelegten Netzen § 10. Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Mindest abstand von 50 Metern einzuhalten. Bootsfischerei § 11. Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt. Köderfische § 12. 1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. 2 Im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee sowie in vom ALN beson ders bezeichneten Kleingewässern mit einer Fläche bis 30 ha dürfen an der Mundregion befestigte lebende Köderfische verwendet werden. Im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee dürfen lebende Köderfische nur in der Uferregion bis zur 7-Meter-Tiefenlinie verwendet werden. 3 Die Schleppfischerei mit lebenden Köderfischen ist nicht erlaubt. 4 Im Gewässer, für das eine Fischereibewilligung vorliegt, dürfen Bewilligungsinhaber Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher, einer Köderfisch flasche, einer Köderfischreuse oder einem Senknetz mit höchstens 1 m2 Netzfläche fangen. Fischfang statistik § 13. 1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfang statistik entsprechend den Weisungen wahrheitsgetreu zu führen und termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber gesammelt und ausgewertet. Die so zusammengezogenen Fangzahlen sind an die FJV zu übermitteln. 4 Fischereireglement 923.12 2 Ohne Abgabe der Fischfangstatistiken werden keine neuen Bewil ligungen für die Patent- und Pachtgewässer ausgestellt. 3 Für verspätet eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebs gebühr von Fr. 30 verrechnet. Geschützte Fischarten § 14. In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Bitterling sowie das Bachneunauge ganzjährig geschont. Bei einem all fälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen. B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzen see, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen Freiangelrecht§ 15. 1 Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. 2 Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken ver wendet werden. 3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Flie gen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen. Bewilligungs pflichtige Angelfischerei vom Ufer aus § 16. 1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht). 2 Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen. Fischerei vom stehenden Boot aus § 17. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt. Schleppangel fischerei § 18. Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt. Widerhaken§ 19. Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden. 51. 4. 09 - 64 923.12 Fischereireglement Tagesfang limiten § 20. Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden: Forellen 4 Felchen 10 Hechte 5 Egli 50 Fangmindest masse und Schonzeiten § 21. Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten: Bach-/Seeforelle 40 cm 1. Oktober bis 25. Dezember Felchen 25 cm 20. November bis 31. Dezember Hecht 45 cm 1. März bis 30. April Edelkrebs 12 cm 1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs 9 cm 1. Oktober bis 31. Juli C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten Reviere mit gemischten Fischbeständen § 22. Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl von Sihlbrugg an abwärts, Lorze sowie weitere vom ALN im Pachtvertrag und Revier verzeichnis bezeichnete Gewässer. Angelfischerei § 23. 1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten ver bieten. In Fliessgewässern ist das Waten erlaubt. 2 In Rhein und Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten und je einem Köder gestattet. Fangausübung in Forellen gewässern § 24. In Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand (Bach reviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischerei revierverzeichnis) ist der Fischfang nur während der Forellenfang saison erlaubt. Fangverbot in Fischaufstiegs hilfen § 25. Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden. 6 Fischereireglement 923.12 Schonzeiten§ 26. Es gelten folgende Schonzeiten Forellen 1. Oktober bis Ende Februar Äsche 1. Februar bis 30. April Felchen 20. November bis 31. Dezember (Rhein: 15. November bis 31. Dezember) Hecht 1. März bis 30. April (gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein) Zander 1. April bis 31. Mai (gilt nur für Rhein-Reviere) Edelkrebs 1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs 1. Oktober bis 31. Juli Fang mindestmasse § 27. Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirn schnabel bis zum Schwanzende gemessen: G-Reviere F-Reviere B-Reviere Rhein Forellen 28 25 22 28 Äsche 35 35 35 30 Felchen 25 25 25 25 Hecht 45 45 Zander 40 Egli 15 Barbe 30 Schleie 25 Aal 35 Edelkrebs 12 12 12 12 Steinkrebs 9 9 9 9 Verschärfung der Vorschriften § 28. Die Pächter und privaten Fischereirechtsinhaber dürfen mit Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangaus übung und die Schonbestimmungen erlassen. D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee Vorbehalt der Konkordats bestimmungen § 29. Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungs bestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074. 71. 4. 09 - 64 923.12 Fischereireglement 3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei Netz- und Reusenfischerei § 30. 1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunst stoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser. 2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. 3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden oder 800 dtex (= g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min destens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschrei ten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden: Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen 0,10 mm 22 0,125 mm 14 0,15 mm 10 0,175 mm 8 0,20 mm 6 0,25 mm 4 0,30 mm 2 Garnstärke bis 800 dtex 2 4 Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen oder Öffnungsweiten bestimmt. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bis herigen Rechts § 31. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom munikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeit punkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 auf gehoben. 8 Fischereireglement 923.12 Veröffentlichung§ 32. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008. 2 LS 923.1. 3 LS 923.11. 4 LS 923.721. 91. 4. 09 - 64 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.721 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.12%2C64%2C57