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Laws of Switzerland

Fishery Ordinance

Made 1980-11-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Fischereiverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · St. Gallen
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, fishing gear/fishing method, inspection, protection of species, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals, biodiversity

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  1. 854.11 Fischereiverordnung vom 11. November 19801 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über das Fischereiregal vom 13. Juni 19272, in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei3 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in öffentlichen4 und privaten Gewässern. 2 Gewässer, die durch technische Massnahmen oder unerlaubte Eingriffe die Eignung als Fischgewässer vorübergehend verlieren, bleiben Fischereigewässer im Sinn dieser Verordnung. 3 Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern5 gespiesen werden und in die Fische, Krebse und Fischnährtiere aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können (ausgenommen Fischzuchtanlagen), finden nur Art. 39 und 40 dieser Verordnung Anwendung. Auf Fischzuchtanlagen werden Art. 39 und 40 nicht angewendet.6 Zuständigkeit Art. 2.7 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei8 und erteilt die erforderlichen Bewilligungen. Grenzgewässer Art. 3. 1 Für die Fischerei in interkantonalen und internationalen Gewässern bleiben besondere Bestimmungen9 vorbehalten. II. Fischereiberechtigung 1. Allgemeines Voraussetzungen Art. 4. 1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird durch Patent oder Pacht erworben. 2 Im Walensee10, im Zürichsee11 und im Bodensee12 ist die Freiangelfischerei13 vom Ufer aus ohne Patent oder Pacht gestattet. 3 Die anerkannten besonderen Fischereirechte14 bleiben vorbehalten. Patent- und Pachtkreise Art. 5. 1 Patentkreise sind die st.gallischen Gebiete des Walensees, des Zürichsees, des Bodensees, des Linthkanals und des Rheins. 2 Die übrigen Gewässer können als Pachtkreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden.15 3 Auf Beginn einer Pachtdauer kann die Umwandlung von Pachtkreisen in Patentkreise verfügt werden. 2. Patente Allgemeine Voraussetzungen Art. 6. 1 Das Patent kann Personen verweigert werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuches vorsätzlich oder wiederholt fischereiliche Vorschriften übertreten haben. Berufsfischerpatent Art. 7. 1 Das Berufsfischerpatent16, 17 kann Personen erteilt werden, die: a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen; b)18 während wenigstens dreier Jahre in der Berufsfischerei tätig waren und die Fachprüfung einer anerkannten Fischereifachschule bestanden haben. Personen mit abgeschlossener Berufslehre waren wenigstens zwei Jahre in der Berufsfischerei tätig; c) die Fischerei hauptberuflich ausüben werden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Erteilung des Patentes.19 3 Inhaber von Berufsfischerpatenten können zur unentgeltlichen Mithilfe bei der Bewirtschaftung von Gewässern, die im Geltungsbereich des Patentes liegen, verpflichtet werden. Gehilfenpatent Art. 8. 1 Das Gehilfenpatent kann Personen erteilt werden, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Es berechtigt, als Gehilfe eines Inhabers des Berufsfischerpatentes tätig zu sein. Angelfischerpatent20 Art. 9. 1 Das Angelfischerpatent21 kann Personen erteilt werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.22 2 Das Patent für dreissig Tage kann zur halben Taxe an Ferien- oder Kurgäste für die Dauer ihres Ferien- oder Kuraufenthalts abgegeben werden.23 Jugendpatent Art. 10. 1 Für geeignete Gewässer oder Gewässerabschnitte kann die Erteilung von Patenten an Jugendliche, die das zwölfte Altersjahr zurückgelegt haben, bewilligt werden. Geltung Art. 11. 1 Das Patent gilt für einen Patentkreis. Es ist nicht übertragbar. 2 Zur Angelfischerei berechtigte Personen können den Fischfang unter ihrer Aufsicht und an ihrer Stelle durch den Ehegatten oder einen Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren ausüben lassen.24 Die Verwendung zusätzlicher Geräte ist untersagt. 3 ...25 Ausgabestellen Art. 12.26 1 Patente erteilen: a) für den Walensee die politischen Gemeinden Walenstadt und Weesen; b) für den Zürichsee die politische Gemeinde Jona; c) für den Bodensee die politische Gemeinde Rorschach; d) für den Rhein die politischen Gemeinden Widnau und Buchs. 2 Für den Linthkanal erteilt das Sekretariat der interkantonalen Fischereikommission in Zürich das Angelfischerpatent. Taxen a) Ansätze Art. 13. 1 Die Taxansätze richten sich nach dem Taxtarif für die Fischerei27. b) Zuschläge Art. 14.28 1 c) Unentgeltlichkeit Art. 15.29 1 d) Verwendung Art. 16.30 1 Mindestens ein Drittel der Taxeinnahmen wird in den Fond für fischereiliche Verbesserungen31 eingelegt. 3. Pachten Verpachtung a) Dauer Art. 17. 1 Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. b) Pächter Art. 18. 1 Der Pächter muss für die Erfüllung der fischereilichen und der finanziellen Verpflichtungen Gewähr bieten. Er kann zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden. c) Pachtzins Art. 19. 1 Der Pachtzins richtet sich nach dem Finanzbedarf des Staates für die Fischerei. Bei der Festlegung werden berücksichtigt:32 a) das Produktionsvermögen und der fischereiliche Wert des Gewässers; b) die Leistungen, die der Staat zur Bewirtschaftung des Gewässers erbringt; c)33 der notwendige Aufwand, den der Pächter zur Betreuung und Bewirtschaftung des Gewässers erbringt. 2 Mindestens 10 Prozent des Pachtzinses werden in den Fond für fischereiliche Verbesserungen34 eingelegt.35 Vereinspacht a) Voraussetzungen Art. 20.36 1 Vereinspachten werden an Vereine vergeben, die sich der Förderung der Fischerei widmen und einer dem Pachtkreis angemessenen Zahl von Fischern die Ausübung der Angelfischerei ermöglichen. 2 Als Förderung der Fischerei gelten insbesondere Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung: a) des Lebensraumes; b) eines standortgerechten Bestandes von einheimischen Fisch- und Krebsarten. 3 Die Ausübung der Angelfischerei ist vor allem Personen zu ermöglichen, die im Einzugsgebiet des gepachteten Gewässers wohnen. b) Mitteilung Art. 21.37 1 Statuten, Taxansätze und Betriebsvorschriften sowie deren Änderungen werden dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei mitgeteilt. Auf Ende jedes Kalenderjahres ist ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder und der Bewerber um die Vereinsmitgliedschaft mit Angabe des Datums der Aufnahmegesuche einzureichen. Einzelpacht a) Pächter Art. 22.38 1 Einzelpachten werden an natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, ausnahmsweise auch an öffentlich-rechtliche Körperschaften vergeben. 2 Sie können vergeben werden an: a) natürliche Personen über 18 Jahren; b) juristische Personen, wenn die Ausübung der Fischerei durch natürliche Personen ausreichend sichergestellt ist. 3 Pachten, die sich als Vereinspachten eignen, werden nicht als Einzelpachten vergeben.39 b) Beteiligung mehrerer Personen Art. 22bis.40 1 Die Einzelpacht kann an mehrere Personen gemeinsam vergeben werden. 2 Einzelpächter können verpflichtet werden, weiteren Personen die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen. c) Beschränkung Art. 22ter.41 1 Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz können Pächter werden, wenn keine Einzelbewerbung von im Kanton wohnhaften Personen vorliegt. 2 Die gleichzeitige Vergebung mehrerer Fischpachten an die gleiche Person ist unzulässig. 3 Vereine im Sinn von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung können zur Bewerbung für Einzelpachten zugelassen werden, wenn keine anderen Bewerbungen vorliegen. Unterpacht Art. 23.42 1 Für den Unterpächter gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Pächter. Die Unterpacht bedarf der Zustimmung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Vereinspachten dürfen nur unterverpachtet werden an: a) Fischereivereine, die sich aus mindestens fünf Personen zusammensetzen; b) Fischervereinigungen, die sich aus mindestens fünf Personen zusammensetzen; c) Hotelbetriebe sowie Kur- und Verkehrsvereine, die den Gästen die Ausübung der Fischerei ermöglichen. 3 Der gleichzeitige Erwerb mehrerer Unterpachten durch die gleiche Person ist unzulässig. 4 Der Pächter bleibt für die Erfüllung der Pachtbedingungen verantwortlich. Pachtvertrag Art. 24. 1 Im Pachtvertrag oder in den Zuschlagsbedingungen können Vorschriften erlassen werden über:43 a) den Pflichteinsatz; abis)44 Einsatzbeschränkungen; b) die Bestandesregulierung; c) die Mindest- und Höchstzahl sowie die Zusammensetzung der Pächter; d) die Reihenfolge der Aufnahme geeigneter Pächter; e) besondere Schutzbestimmungen. Art. 24bis.45 1 Pflichten des Pächters Art. 25.46 1 Der Pachtzins ist jährlich zum Voraus, spätestens bis zum 31. Mai, dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu entrichten. 2 Der Pächter hat sich bis zum 15. Dezember beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei durch Bescheinigung der in Art. 53 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aufsichtsorgane über die Erfüllung seiner fischereiwirtschaftlichen Verpflichtungen auszuweisen. Pächter und Vereinsmitglieder können die Erfüllung von Verpflichtungen aus der eigenen Pacht nicht bescheinigen. 3 Ist der Pächter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug, so darf er den Fischfang nicht ausüben. Fangermächtigung47 Art. 26.48 1 Pächter können Personen zur Ausübung der Fischerei ermächtigen, die: a) die Fischerei fachgerecht ausüben; b) das 12. Altersjahr erreicht haben. 2 Die Ermächtigung erfolgt schriftlich. Der Ermächtigte führt sie bei der Ausübung der Fischerei mit. 3 ...49 Art. 27 bis 29.50 1 Erlöschen der Pacht Art. 30. 1 Die Pacht erlischt bei Ableben, Konkurs oder fruchtloser Betreibung des Pächters sowie bei Auflösung des Vereins. Der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr wird nicht zurückerstattet. Auflösung und Änderung von Pachtverträgen Art. 31. 1 Tritt während der Pachtdauer als Folge von Meliorationen, Ausnützung von Wasserkräften, Erstellung von Bewässerungsanlagen, Ableitung von Quell-, Grund- und Oberflächenwasser, dauernden Verunreinigungen oder aus anderen Gründen eine wesentliche Verschlechterung im Bestand der Pacht ein, so kann der Pächter eine Änderung der Pachtbedingungen oder die Auflösung des Pachtvertrages verlangen. Der Nachweis der Wertverminderung obliegt dem Pächter. 2 Tritt während der Pachtdauer eine wesentliche Verbesserung ein, so können die Pachtbedingungen geändert werden. 3 Schäden durch vorübergehende Einwirkungen Dritter oder infolge höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten, begründen keinen Anspruch auf Änderung oder Auflösung des Pachtvertrages. Aufhebung der Pacht Art. 32. 1 Die Pacht kann entschädigungslos aufgehoben werden, wenn: a) der Pächter oder Personen aus seinem fischereilichen Verantwortungsbereich vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig Fischereivorschriften übertreten haben; b) der Pächter vertragliche Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung nicht erfüllt. 2 Der Pächter haftet für den Mindererlös bei der Neuverpachtung. III. Fangausübung und Fanggeräte Begehungsrecht und Naturschutz Art. 33.51 1 Die Fischereiberechtigten sind befugt, die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Ausübung der Fischerei notwendig ist.52 Gebäude und eingezäunte Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Besitzers betreten werden. 2 Kulturen und Schilfbestände sind zu schonen. Während der Nist- und Brutzeit dürfen die als Schutzgebiete bezeichneten Ufer und Schilfgebiete nicht betreten werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der einzelnen Schutzgebiete. 3 Für Schäden, die bei der Ausübung des Begehungsrechts entstehen, haftet der Fischereiberechtigte. 4 Die politische Gemeinde kann die Angelfischerei an bestimmten Orten, wie in Häfen, auf Brücken, an Landestellen für Schiffe, verbieten. Das Verbot bedarf der Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartementes. Pachtfischerei a) Fisch- und Krebsfang in der Nacht53 Art. 34. 1 Der Fisch- und Krebsfang ist, soweit er menschliche Arbeit voraussetzt, untersagt:54 a)55 während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr; b)56 in der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr. 2 Ausnahmen können bewilligt werden. b) Fanggeräte für Angelfischer Art. 35.57 1 Fische dürfen nur mit der Angelrute, Krebse auf Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei nur mit Reusen gefangen werden. 2 Untersagt ist: a) die Verwendung von: 1. mehr als einer Angelrute; 2. Angeln mit mehr als drei Haken sowie von Angeln mit Widerhaken in Forellen- und Äschengewässern; 3. natürlichen oder künstlichen Fischeiern; 4. betäubenden, explodierenden oder anderen schädlichen Stoffen sowie von elektrischem Strom; 5. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienenden Geräten oder chemischen und akustischen Lockmitteln; 6. ferngesteuerten Geräten zum Ausbringen der Angel und Köder; b) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fischen; c) mit der Hand zu fischen. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere die Verwendung von zwei Ruten für den Fischfang in stehenden Gewässern, sowie andere Fanggeräte und Fangmethoden gestatten oder vorschreiben sowie für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke anwenden oder anwenden lassen. 4 58 Jugendfischerei Art. 35bis.59 1 Das Jugendpatent berechtigt zur Flug- oder Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf Angeln. 2 Untersagt ist die Verwendung von: a)60 Metallschnur; b) Schwimmeinrichtungen in Verbindung mit Flugködern; c) Löffeln und Spinnern, lebenden und toten natürlichen sowie künstlichen Köderfischen. Feumer Art. 36. 1 Der Feumer darf nur als Unterfangnetz verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung mehrerer Feumer ist untersagt. Fischnährtiere, Köderfische und Plankton Art. 37. 1 Als Köder- und Futterfische gelten jene Fische, für deren Arten keine Schonzeiten und Mindestmasse festgelegt sind.61 2 Lebende Köderfische werden nicht zum Fischfang verwendet. Untersagt sind:62 a) der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken; b) die Verwendung von Fischen mit Gefährdungsstatus 1 bis 363 als Köderfische. 3 Der Fang von Fischnährtieren, Futterfischen und Plankton für die Verwendung in Zuchtanlagen und Aquarien bedarf einer Bewilligung. 4 Der Fischereiberechtigte darf zum Köder- und Futterfischfang nur eine bezeichnete Köderflasche und eine Angelrute verwenden. 5 Die Verwendung weiterer Geräte für den Fang von Fischnährtieren und Futterfischen kann insbesondere für Zucht- und Unterrichtszwecke bewilligt werden. Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie sind gebührenpflichtig. Erstellen von Fachen und Reisern Art. 38. 1 Das Erstellen von Fachen und Reisern ist untersagt. Ausnahmen können bewilligt werden. IV. Fischereiwirtschaft Schonzeiten Art. 39.64 1 Die Schonzeiten dauern für: vom bis a) Seeforellen in Aufstiegsgewässern 1. August 15. März b) Bach- und Flussforellen 1. Oktober 15. März c) d) e) Seesaiblinge 1. Oktober 31. Januar f) g) Äschen 1. Januar 30. April h) Felchen 15. Oktober 10. Januar i) Hechte 1. März 31. Mai k) Zander 1. März 31. Mai l) Barsche – – m) Aale – – n) Krebse 1. Oktober 31. Juli 2 Ganzjährig geschont sind Bachneunaugen, Schneider, Strömer, Nasen, Bitterlinge und Moderlieschen. 3 Während der Schonzeit gefangene Fische und Krebse sind sofort und mit aller Sorgfalt in das Herkunftsgewässer oder in ein bezeichnetes Gewässer zurückzusetzen.65 Werden sie nicht in ein Gewässer des Pächters zurückversetzt, so hat dieser einen Anspruch auf Entschädigung. 4 Die Pächter können mit Zustimmung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei für weitere Fischarten Schonzeiten einführen oder die Schonzeiten verlängern, wenn der Pachtvertrag dafür keine Einschränkungen vorsieht und es fischökologisch zweckmässig ist. Schonmasse Art. 40.66 1 Als Mindestmasse für den Fang gelten: in Gewässern unter 800 m Meereshöhe cm in Gewässern ab 800 m Meereshöhe cm a) Seeforellen 50 40 b) Bach- und Flussforellen 25 22 c) d) e) Seesaiblinge 25 25 f) g) Äschen 35 35 h) Felchen 25 25 i) Hechte 50 50 k) Zander 40 40 l) Barsche 18 15 m) Aale 50 50 n) Krebse 12 12 2 Die Mindestmasse werden gemessen: 1. bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse; 2. bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. 3 In Flüssen und Bächen, die als Aufstiegsgewässer für erwachsene Seeforellen oder als Aufenthaltsgewässer für junge Seeforellen bezeichnet werden, sind für die Forellen folgende Fangmasse einzuhalten: Mindestmass cm Höchstmass cm Ende Schonzeit bis 14. Juli 25 – 15. Juli bis Anfang Schonzeit 25 40 4 Fische und Krebse, welche die Mindestmasse nicht aufweisen, sind sorgfältig, gegebenenfalls durch Abschneiden der Angel und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.67 5 Die Pächter können mit Zustimmung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei die Mindestmasse erhöhen, wenn der Pachtvertrag dafür keine Einschränkungen vorsieht und es fischökologisch zweckmässig ist. Schonbereiche Art. 40bis.68 1 Der Fischfang ist im Bereich bis zu 100 m oberhalb und 200 m unterhalb von Fischtreppen und ähnlichen Aufstiegsstellen verboten. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei legt den Schonbereich und die Dauer des Verbotes bei den Aufstiegsstellen fest, soweit dies für den freien Durchzug der Fische erforderlich ist. Sie kennzeichnet das Verbot. Anlandungspflicht Art. 40ter.69 1 Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische und Krebse, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt. Wirtschaftspläne Art. 41. 1 Für jeden Pachtkreis wird ein Wirtschaftsplan erstellt, der einen Bestandteil des Pachtvertrages bildet. 2 Die Wirtschaftspläne enthalten Angaben über die besonderen Pflichten des Pächters, wie den Pflichteinsatz, die Herkunft des Besatzmaterials, die Anzahl der Fischereiberechtigten eines Pachtkreises und die besonderen Schonmassnahmen. 3 Der Pächter kann verpflichtet werden, bei der Durchführung des Wirtschaftsplanes unentgeltlich mitzuwirken. Laichfischfang Art. 42.70 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann zur Gewinnung von Laichmaterial den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit bewilligen, anordnen oder selbst vornehmen. Elektrofischerei Art. 43.71 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Verwendung von Elektrofanggeräten insbesondere bewilligen: a) für die Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern; b) für den Laichfischfang; c) für Bestandesregulierungen72; d) für Bestandeserhebungen; e) für Schadenermittlungen; f) für Vorsorgemassnahmen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Elektrofanggeräte dürfen nur unter Aufsicht oder von Personen eingesetzt werden, die für eine sichere und zweckmässige Verwendung Gewähr bieten. Die Einsatzleiter können zum Besuch eines Kurses verpflichtet werden. 4 Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die für diesen Zweck zugelassen sind. Fischmarkierungen Art. 44.73 1 Fischmarkierungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei durchgeführt werden. Sie kann Markierungsversuche anordnen. 2 Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Fangort, Fangzeit und Fischgrösse dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden. Fischeinsätze Art. 45. 1 Das Einsetzen von Fischen in private Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, sowie in öffentliche Gewässer ist bewilligungspflichtig. Statistik Art. 46.74 1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fangstatistik nach den Weisungen des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.75 2 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, so kann die Fischereiberechtigung auf bestimmte Zeit entzogen oder die Erteilung verweigert werden. Fischzuchtanlagen Art. 47. 1 Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. 2 Anlagen, die der Erbrütung oder Zucht von Fischen und Krebsen dienen, können jederzeit kontrolliert werden. Besondere Vorschriften und Massnahmen Art. 48. 1 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften und Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Fisch- und Krebsbestände und zur Gewährleistung der Fischereiausübung, insbesondere zur Durchführung fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhebungen. V. Schutz der Lebensräume76 Wasserentnahmen und Wasserableitungen Art. 49.77 1 Wasserentnahmen und Wasserableitungen bedürfen einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 199178. 2 Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde holt die Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei ein. Sichernde Massnahmen und Entschädigungen Art. 50.79 1 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Eingriffe, welche die Gewässer, den Wasserhaushalt, die Wasserläufe, die Ufer oder den Grund der Gewässer verändern, ordnet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei zulasten des Gesuchstellers Massnahmen an, mit denen Fischen, Krebsen und Fischnährtieren günstige Lebensbedingungen gesichert werden.80 2 Bei der Erteilung von Wasserrechtskonzessionen81 entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement über die Massnahmen zugunsten der Fischerei. 3 Kann eine Beeinträchtigung des Regals nicht verhindert werden, leistet der Gesuchsteller soweit möglich Realersatz. Er entschädigt verbleibende Verluste und Ertragsausfälle. Er entrichtet die Entschädigung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zugunsten des Fondes für fischereiliche Verbesserungen. Diese entschädigt daraus den Pächter für seinen Ertragsausfall. Fischereiliche Schäden Art. 51.82 1 Unerlaubte technische Eingriffe, Wasserentnahmen und Gewässerverschmutzungen, die den Fischbestand, den Krebsbestand oder die Futterorganismen gefährden, sind durch die Aufsichtsorgane unverzüglich dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei anzuzeigen. 2 Die Verantwortlichkeit richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Fischerei. 3 Die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Regals wird in den Fonds für fischereiliche Verbesserungen eingelegt. Fonds für fischereiliche Verbesserungen Art. 52.83 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei führt den Fonds für fischereiliche Verbesserungen. 2 Er dient der Mitfinanzierung von Massnahmen, die zur Verbesserung und Erhaltung der Fisch- und Krebsbestände und ihrer Lebensräume beitragen. Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden für: a) Neubegründungen von Fisch- und Krebsbeständen; b) die Wiederherstellung von Fischgewässern; c) Einrichtungen zur Erhaltung der freien Fischwanderung; d) Fischeinsätze; e) fischereifördernde Arbeiten Dritter; f) fischereiwissenschaftliche Geräte und Arbeiten. 3 Der Fonds wird aus Mitteln geäufnet, die dem Staat aufgrund dieser Verordnung zufliessen. VI. Aufsicht84 Aufsichtsorgane Art. 53.85 1 Aufsichtsorgane sind: a) die staatlichen Fischereiaufseher; b) die privaten Fischereiaufseher der Pachtgewässer; c) die ehrenamtlichen Fischereiaufseher der Patentgewässer; d) die staatlichen Wildhüter. 2 Private Fischereiaufseher sind die von den Fischereivereinen mit Zustimmung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei angestellten Personen. Ihr Zuständigkeitsbereich ist auf die vom Verein gepachteten Gewässer beschränkt. Private und ehrenamtliche Fischereiaufseher werden vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband ausgebildet. Sie haben den Pflichteid oder das Handgelübde vor dem Bezirksammann zu leisten. 3 Polizeibeamte unterstützen die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit. 4 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften über die Ausübung der Fischereiaufsicht. Ausweispflicht, Kontrollrecht Art. 54. 1 Der Fischereiberechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Ausweis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtsorganen und den Grundeigentümern auf Verlangen vorzuweisen. 2 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Fischereigeräte und die gefangenen Fische vorzuweisen. Taschen, Behälter, Boote, Motorfahrzeuge und andere Behältnisse sind auf Verlangen zu öffnen. Anzeigepflicht Art. 55.86 1 Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen eidgenössischer und kantonaler Fischereivorschriften dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei und der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. VII. Strafen und Massnahmen Widerhandlungen Art. 56.87 1 Wer den Bestimmungen in Art. 4, 11, 26, 28, 34 bis 40bis, 40ter, 46 oder 54 dieser Verordnung oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt88, mit Busse bestraft. Beschlagnahme Art. 57.89 1 Auf die Beschlagnahme werden die Vorschriften des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 sachgemäss angewendet. Beschlagnahmt werden: a) die bei der unerlaubten Fischerei verwendeten Fanggeräte; b) die bei der erlaubten Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräte; c) widerrechtlich gefangene Fische, Krebse und Fischnährtiere. 2 Beschlagnahmte Fische, Krebse und Fischnährtiere werden zugunsten des Pächters oder des Staates verwertet. Strafverfahren Art. 58.90 1 Das Strafverfahren bei Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Vorschriften über die Fischerei richtet sich nach dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999. Entzug der Fischereiberechtigung Art. 59. 1 Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften kann der Entzug der Fischereiberechtigung auf die Dauer von längstens fünf Jahren verfügt werden. VIII. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Art. 60. Die Naturschutzverordnung vom 17. Juni 197591 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 (neu). 1 Beeinträchtigt die Errichtung des Schutzgebietes die fischereiliche Nutzung, so bedarf die Schutzverordnung überdies der Genehmigung des Finanzdepartementes. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 61. 1 Die Verordnung über die Fischerei vom 29. Dezember 195292 wird aufgehoben. Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 25. Februar 198693 II. 1. Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 27. März 198494 wird wie folgt geändert: Jugendpatent Art. 16bis (neu). 1 Das Jugendpatent berechtigt zur Ausübung der Jugendfischerei: a)vom Ufer aus; b)vom stehenden Boot aus, wenn der Jugendliche von einem Inhaber des Sportpatentes oder des Berufsfischerpatentes begleitet ist. 2. Die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 198295 wird wie folgt geändert: In Art. 7 Abs. 1 lit. a wird das Datum «1. September» ersetzt durch «1. August». Art. 7 Abs. 2. 1 Für Forellen, ausgenommen Regenbogenforellen, mit einer Länge von mehr als 40 cm dauert die Schonzeit vom 1. August bis 31. Januar. Schlussbestimmung des III. Nachtrags vom 13. Januar 198796 II. Der Regierungsratsbeschluss über den Fischfang während der Sommerzeit vom 24. März 198197 wird aufgehoben. Schlussbestimmungen des IV. Nachtrags vom 29. August 199598 II. 1. Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 27. März 198499 wird wie folgt geändert: Art. 5. 1 Der Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) ist vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent gestattet. Art. 8 Abs. 2 (neu). 1 Berufsfischer können zu Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere zum Laichfischfang, verpflichtet werden. Art. 13 Abs. 2 lit. a, b und c. 1 Gestattet sind: a)das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen100 an Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und 1. August, wenn dieser auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt; b)das Setzen von Bodennetzen101 ab 17.00 Uhr, ausgenommen an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und an Weihnachten; c)das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 9.00 Uhr; Leerung der Fanggeräte Art. 14bis (neu). 1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September werden sie täglich geleert. Bauchen Art. 14ter (neu). 1 Bauchen werden nur zur Markierung von Fanggeräten verwendet. Sie weisen die Mindestmasse 12 x 16 x 5 cm auf. Zusätzliche Geräte Art. 14quater (neu). 1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann ausbildenden Patentinhabern die Verwendung zusätzlicher Geräte bewilligen. Zwischentitel «IV. Sportfischerei» wird durch «IV. Angelfischerei» ersetzt. Uferpatent Art. 15. 1 Das Uferpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus. Bootpatent Art. 16. 1 Das Bootpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei auf der Halde und auf dem Hohen See. Jugendpatent Art. 16bis (neu). 1 Das Jugendpatent berechtigt zur Fischerei: a)vom st.gallischen Ufer aus; b)in der Steinach zwischen Bodensee und SBB-Brücke; c)in Begleitung eines Inhabers des Angel- oder Berufsfischerpatentes auf dem offenen See. Fischerei an öffentlichen Ruhetagen Art. 16ter (neu). 1 Die Angelfischerei wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen auf der Halde ab 17.00 Uhr nur vom Ufer aus ausgeübt. Behandlung der gefangenen Fische Art. 16quater (neu). 1 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten. 2 Das Hältern von gefangenen Fischen ist verboten. Mitführen gefangener Fische Art. 16quinquies (neu). 1 Es dürfen höchstens 50 Barsche mitgeführt werden. Vermeidung von Felchenbeifängen in der Schonzeit Art. 17bis (neu). 1 Vom 15. Oktober bis 14. November werden keine Netze mit einer Maschenweite zwischen 33 mm und 49,9 mm verwendet. In Art. 22 wird «Art. 14» durch «Art. 14, 16quinquies» ersetzt. 2. Die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982102 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz (neu). Angeln mit Widerhaken sind verboten. Art. 5. 1 Als Köderfische werden nur tote Fische verwendet, für die weder Schonmasse noch Schonzeiten bestehen und keine Fische der Fischarten mit Gefährdungsstatus 1 bis 3. Art. 7 Abs. 1 lit. d und e (neu). Die Schonzeiten dauern für: vom bis d) Äschen 1. Februar 30. April e) Felchen 15. Oktober 30. November In Art. 7 Abs. 2 wird «1. September» durch «15. Juli» ersetzt. In Art. 8 lit. c wird «25 cm» durch «22 cm» ersetzt. In Art. 8 lit. d wird «30 cm» durch «35 cm» ersetzt. Anlandepflicht Art. 8bis (neu). 1 Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt. Statistik Art. 10bis (neu). 1 Die Patentinhaber führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung. In Art. 13 Abs. 1 lit. b wird «privaten» durch «ehrenamtlichen» ersetzt, in lit. c wird «Jagdaufseher und» gestrichen, und in Abs. 2 wird «private» durch «ehrenamtliche» ersetzt. Art. 14 Abs. 1. 1 Wer den Bestimmungen in Art. 4 bis 9 sowie 10bis bis 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft. Art. 14 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. Der Taxtarif für die Fischerei vom 8. November 1977103 wird wie folgt geändert: Nr. Fr. 11 Angelfischereipatente 111 Uferpatent: 111 .1 für ein Kalenderjahr 90.– 111 .2 für einen Monat 45.– 111 .3 für zwei Wochen 30.– 111 .4 für eine Woche 20.– 111 .5 Jugendpatent für ein Kalenderjahr 10.– 112 Bootpatent: 112 .1 für ein Kalenderjahr 180.– 112 .2 für einen Monat 90.– 112 .3 für zwei Wochen 55.– 112 .4 für eine Woche 35.– 112 .5 für einen Tag oder für ein Wochenende 25.– 3 St.Gallischer Teil des Zürichsees 31 Angelfischereipatente 311 Uferpatent für Jugendliche 10.– 312 Uferpatent: 312 .1 für ein Kalenderjahr 55.– 312 .2 für dreissig Tage 30.– 313 kleines Bootpatent zur Angel- und Hegenefischerei vom stehenden Boot aus: 313 .1 für ein Kalenderjahr 140.– 313 .2 für dreissig Tage 70.– 314 grosses Bootpatent zur Angel-, Hegene- und Schleppangelfischerei (Schleike), Verwendung eines Bootes oder (ausgenommen Hegene) vom Ufer aus: 314 .1 für ein Kalenderjahr 250.– 314 .2 für dreissig Tage 125.– 321 Grundnetz- und Treibnetzsatz, Schwebnetzsatz oder zwei Ankersätze 700.– 322 Landgarn 300.– 323 Klusgarn 250.– 4 St.Gallischer Teil des Walensees 41 Angelfischereipatente 411 Uferpatent für Jugendliche 10.– 412 Uferpatent: 412 .1 für ein Kalenderjahr 50.– 412 .2 für dreissig Tage 25.– 413 kleines Bootpatent zur Angel- und Hegenefischerei vom stehenden Boot aus: 413 .1 für ein Kalenderjahr 120.– 413 .2 für dreissig Tage 60.– 414 grosses Bootpatent zur Angel-, Hegene- und Schleppangelfischerei (Schleike), Verwendung eines Bootes oder (ausgenommen Hegene) vom Ufer aus: 414 .1 für ein Kalenderjahr 220.– 414 .2 für dreissig Tage 110.– 42 Gewerbepatente für nachstehende Fanggeräte (einschliesslich allfälliger Förderungsabgaben) 421 Grundnetz- und Treibnetzsatz, Schwebnetzsatz oder zwei Ankersätze 580.– 422 Landgarn 260.– 423 Klusgarn 200.– Ziff. 52 wird aufgehoben. 1 nGS 15–78; nGS 22–31. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 4. Dezember 1980; in Vollzug ab 1. Januar 1981. Geändert durch Abschnitt II des Nachtrags zum Taxtarif für die Fischerei vom 29. November 1983, nGS 19–13 (sGS 854.2); Nachtrag vom 18. Juni 1985, nGS 20–51; II. Nachtrag vom 25. Februar 1986, nGS 21–63; III. Nachtrag vom 13. Januar 1987, nGS 22–20; IV. Nachtrag vom 29. August 1995, nGS 30–100; Abschnitt II Ziff. 42 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); V. Nachtrag vom 5. März 1996, nGS 31–52; Abschnitt II Ziff. 3 des V. Nachtrag zur V über die Jägerprüfung vom 14. Dezember 1999, nGS 35–12 (sGS 853.15); Art. 9 der V über die Amtsnotariate, nGS 35–43 (sGS 911.21); Abschnitt II Ziff. 17 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36–30 (sGS 151.53); Abschnitt II Ziff. 3 des III. Nachtrags zur StPV vom 12. Dezember 2006, nGS 32–42 (sGS 962.11); Abschnitt II Ziff. 57 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3). 2 sGS 854.1. 3 SR 923. 4 Art. 2 GNG, sGS 751.1. 5 Art. 2 GNG, sGS 751.1. 6 Fassung gemäss III. Nachtrag. 7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 8 Fischerei, SR 923; sGS 854. 9 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee, sGS 115.3; Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern, sGS 854.311; V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312; Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein, sGS 854.331; Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein, sGS 854.332; Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.351; Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.352; Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürichsee Obersee, sGS 854.371; Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee, sGS 854.372; Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern, sGS 854.373; Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern, sGS 854.374. 10 § 9 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.351. 11 § 9 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.351. 12 Art. 3 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312. 13 § 30 der Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.352; Art. 3 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312. 14 Art. 1 ff. des G über das Fischereiregal, sGS 854.1. 15 Abs. 2 geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 16 Vgl. Art. 3 Abs. 1 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 17 Die Verteilung der Kontingente richtet sich im Zürich-Obersee und im Walensee nach § 7 der Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.352, im Bodensee nach internationalen und interkantonalen Abkommen. 18 Fassung gemäss III. Nachtrag; lit. b zweiter Satz eingefügt durch IV. Nachtrag. 19 Eingefügt durch III. Nachtrag. 20 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 21 Vgl. Art. 3 Abs. 2 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 22 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 23 Fassung gemäss III. Nachtrag. 24 Fassung gemäss III. Nachtrag. 25 Abs. 3 aufgehoben durch III. Nachtrag. 26 Geändert durch V über die Amtsnotariate. 27 sGS 854.2. 28 Aufgehoben durch Abschnitt II des Nachtrags zum Taxtarif für die Fischerei. 29 Aufgehoben durch III. Nachtrag. 30 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 31 Art. 52 dieser V. 32 Fassung des Ingresses gemäss IV. Nachtrag. 33 Eingefügt durch IV. Nachtrag. 34 Art. 52 dieser V. 35 Eingefügt durch IV. Nachtrag. 36 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 37 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 38 Fassung gemäss III. Nachtrag. 39 Eingefügt durch IV. Nachtrag. 40 Eingefügt durch III. Nachtrag. 41 Eingefügt durch III. Nachtrag. 42 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 43 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 44 Eingefügt durch IV. Nachtrag. 45 Eingefügt durch III. Nachtrag; aufgehoben durch IV. Nachtrag. 46 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 47 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 48 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 49 Abs. 3 aufgehoben durch IV. Nachtrag. 50 Aufgehoben durch IV. Nachtrag. 51 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 52 Vgl. BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0; Art. 116 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1. 53 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 54 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 55 Fassung gemäss III. Nachtrag. 56 Fassung gemäss III. Nachtrag. 57 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 58 Abs. 4 aufgehoben durch IV. Nachtrag. 59 Eingefügt durch II. Nachtrag. 60 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 61 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 62 Fassung von Abs. 2 gemäss IV. Nachtrag. 63 SR 923.01, Anhang 1 (aufgehoben), nunmehr eidgV zum BG über die Fischerei vom 24. November 1993, SR 923.01. 64 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 65 Vgl. Art. 4 Abs. 2 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 66 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 67 Vgl. Art. 4 Abs. 2 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 68 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 69 Eingefügt durch IV. Nachtrag. 70 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 71 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 72 Vgl. Art. 3 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 73 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 74 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 75 Vgl. Art. 11 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 76 Vgl. Art. 7 ff. des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 77 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 78 SR 814.20. 79 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 80 Vgl. Art. 8 und 9 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 81 Vgl. Art. 12 ff. GNG, sGS 751.1. 82 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 83 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 84 Vgl. Art. 23 des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 85 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 86 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 87 Fassung gemäss IV. Nachtrag. 88 Vgl. Art. 16 ff. des BG über die Fischerei, SR 923.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 89 Geändert durch V über die Amtsnotariate. 90 Geändert durch V über die Amtsnotariate. 91 sGS 671.1. 92 nGS 6, 145. 93 nGS 21–63. 94 sGS 854.312. 95 sGS 854.331. 96 nGS 22–20. 97 nGS 16–31 (sGS 854.13). 98 nGS 30–100. 99 sGS 854.312. 100 Art. 9 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31. 101 Art. 13 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31. 102 sGS 854.331. 103 sGS 854.2.

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