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Laws of Switzerland

fha schweiz china sr 0 946 292 492 stand 2021 09 01 (from the file; to confirm against the document)

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Switzerland

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  1. Art. 1.1 Ziele 1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO4 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemei- nen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO5 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirt- schaften gründet, sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen; (b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen; 3 SR 0.632.20 4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 5 SR 0.632.20, Anhang 1B 2 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien; (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung; (f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaffungs- wesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zu- künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet; (g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, ein- schliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnah- men; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nach- haltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und wider- spiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwick- lung und Ausweitung des Welthandels zu leisten. 3. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.

  2. Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen: (a) für China für das gesamte Zollgebiet der Volksrepublik China, einschliesslich Festland, See- und Luftraum sowie die exklusive Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über den es gemäss Völkerrecht und seinem Landesrecht die Hoheit und Gerichtsbarkeit ausübt; und (b) für die Schweiz für das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich Festland, Binnengewässer und Luftraum, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem Landesrecht.

  3. Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen 1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO- Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die Errich- tung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen prä- ferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen gere- gelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für Konsultationen ein, um in 3 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völker- rechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

  4. Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden, sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befug- nisse handeln, eingehalten werden.

  5. Art. 1.5 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jewei- ligen internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten spezifische Fragen und stellen einander auf Er- suchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit mög- lich innert 30 Tagen6 nach dem Antrag. 3. Die in Absatz 2 erwähnten Informationen gelten als zugestellt, wenn der WTO eine Mitteilung zur selben Angelegenheit gesandt wurde, oder wenn auf die offizielle, öf- fentliche und kostenlos zugängliche Website der betroffenen Vertragspartei verwie- sen wurde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln, haben letztere Vorrang bezüglich dieser Unvereinbarkeit. 5. Die in Artikel 14.2 bestimmten Kontaktpunkte erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten nach diesem Artikel. Auf Antrag der anderen Vertragspartei bestimmen die Ansprechstellen das zuständige Amt oder die zuständige Person für die Angelegenheit und stehen gegebenenfalls zur Verfü- gung, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

  6. Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen Keine Bestimmung in diesem Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Informa- tionen bekannt zu geben, deren Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften be- hindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwi- derlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen würde. 6 Im Sinne dieses Abkommens sind unter «Tagen» Kalendertage zu verstehen. 4 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Kapitel 2 Warenhandel

  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird. Dass Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ein, solange der Vertrag vom 29. März 19237 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt. 2. Waren und Erzeugnisse haben die gleiche Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

  8. Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen Die Vertragsparteien gewähren den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck sind Artikel III GATT 1994 und die erläuternden Anmerkungen dazu anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommens über- nommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle 1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht: (a) eine Abgabe, die einer internen Steuer gleichkommt und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben wird; (b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll, der nach Artikel VI GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 19948 oder nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen9 erhoben wird; und (c) eine Gebühr oder andere Abgabe im Zusammenhang mit der Einfuhr, die dem Aufwand der erbrachten Dienstleistungen entspricht und die in Übereinstim- mung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird. 2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertrags- partei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Ein- fuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I. 3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungser- zeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Be- dingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt. 7 SR 0.631.112.514 8 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 9 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 5 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  10. Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren 1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollansatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Anhang I zu erfolgen hat, der am 1. Januar 2010 auf Einfuhren angewandte Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Zollansatz» bezeichnet). 2. Senkt eine Vertragspartei ihren MFN-Zollansatz auf Einfuhren nach dem 1. Januar 2010 und vor dem Ende der Zollabbau-Periode, wird der in Anhang I festgelegte Zeit- plan für den Zollabbau dieser Vertragspartei ab dem Datum der Zollsenkung auf den gesenkten Zollansatz angewendet. 3. Die gemäss Anhang I berechneten gesenkten Zollansätze auf Einfuhren werden auf die erste Dezimalstelle gerundet angewandt.

  11. Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

  12. Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 199410 anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Ab- kommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.

  13. Art. 2.7 Ausnahmen In Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sind die Artikel XX und XXI GATT 1994 anwendbar, die hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.

  14. Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Ge- mischten Ausschuss dieses Kapitel und ihre Zolllisten in Anhang I überprüfen. An- schliessend nehmen die Vertragsparteien alle zwei Jahre eine Überprüfung dieses Ge- genstands im Gemischten Ausschuss vor. 10 SR 0.632.20, Anhang 1B 6 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren Abschnitt I Ursprungsregeln

  15. Art. 3.1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Vertragspartei» entweder China oder die Schweiz. Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss der De- finition in Artikel 2.1 Absatz 1; (b) bedeutet «Herstellung» Methoden zur Gewinnung oder Produktion von Er- zeugnissen, einschliesslich unter anderem den Anbau, den Abbau, das Ernten, das Fischen, das Fangen, das Jagen, das Herstellen, das Verarbeiten oder das Zusammensetzen eines Erzeugnisses; (c) bezeichnet «Vormaterial» jegliche Zutaten, Teile, Komponenten, Halbfabri- kate und/oder Erzeugnisse, die physisch in ein anderes Erzeugnis integriert wurden oder die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verarbeitet wurden; (d) bedeutet «Nicht-Ursprungserzeugnis» oder «Nicht-Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das keine Ursprungseigenschaft im Sinne die- ses Kapitels aufweist; (e) bedeute «Ursprungserzeugnis» oder «Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels auf- weist; (f) ist der «Zollwert» der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199411 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; (g) ist der «Ab-Werk-Preis» der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Her- steller in einer Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien, der Löhne und allfälliger anderer Kosten sowie den Gewinn umfasst, abzüglich allfälliger inländischer Abgaben, die rücker- stattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; (h) steht «Harmonisiertes System» oder «HS» für das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren12; (i) bezeichnen «Kapitel», «Nummer» und «Unternummer» das Kapitel (die ers- ten zwei Stellen der Tarifnummer), die Nummer (die ersten vier Stellen der Tarifnummer) bzw. die Unternummer (die sechs Stellen der Tarifnummer) des Harmonisierten Systems; und 11 SR 0.632.20, Anhang 1A.9 12 SR 0.632.11 7 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (j) bedeutet «autorisierte Behörde» eine Behörde, die nach nationalem Recht ei- ner Vertragspartei oder durch die Regierungsbehörde einer Vertragspartei be- zeichnet wurde, um ein Ursprungszeugnis auszustellen.

  16. Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern in diesem Kapitel nichts anderes vor- geschrieben ist, gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei: (a) wenn es im Sinne von Artikel 3.3 vollständig in einer Vertragspartei gewon- nen oder hergestellt wurde; (b) wenn die in der Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien in einer Vertragspartei13 einer substanziellen Verarbeitung im Sinne von Artikel 3.4 unterzogen wurden und die anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; oder (c) wenn es in einer Vertragspartei ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien aus einer der oder beiden Vertragsparteien hergestellt wurde.

  17. Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt: (a) mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende natürlich vorkommende Substanzen, die aus ihrem Boden, internen Gewässern, territorialen Gewäs- sern, ihrem Meeresgrund oder Meeresuntergrund gewonnen wurden; (b) dort geerntete, gepflückte oder gesammelte pflanzliche Erzeugnisse; (c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere und Erzeugnisse von solchen Tieren; (d) Erzeugnisse, welche dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Sammeln, Fan- gen oder Aquakultur erzielt wurden; (e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die aus den territorialen Gewässern oder der exklusiven Wirtschaftszone einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe gewonnen werden; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die durch von einer Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe aus der Hochsee gewonnen werden; (g) Erzeugnisse, die an Bord durch eine Vertragspartei registrierter und unter de- ren Flagge fahrender Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe (e) und (f) genannten Erzeugnissen verarbeitet oder hergestellt worden sind; (h) aus dem Meeresboden oder dem Meeresuntergrund ausserhalb der Küsten- meere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspar- 13 Die Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses kann in verschiedenen Fabriken innerhalb einer Vertragspartei erfolgt sein. 8 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 tei nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; (i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Rück- stände, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; (j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; und (k) dort ausschliesslich aus den unter Buchstaben (a) bis (j) genannten Erzeugnis- sen gewonnene oder hergestellte Waren.

  18. Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung 1. Ein Erzeugnis, das aus Nicht-Ursprungsvormaterialien gewonnen oder hergestellt wird, gilt als einer substanziellen Verarbeitung unterzogen, wenn die Anforderungen gemäss Anhang II erfüllt sind. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Behandlungen nach Artikel 3.6 als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten. 3. Wo der Anhang II auf einen Prozentsatz des Wertes von Nicht-Ursprungsvorma- terialien (VNM) Bezug nimmt, ist damit der höchste Prozentsatz von VNM gemeint, der im Verhältnis zum Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses erlaubt ist. Dieser Prozent- satz berechnet sich wie folgt: VNM VNM % =  100 Ab - Werk - Preis 4. Der VNM wird auf der Grundlage des Zollwerts der Nicht-Ursprungsvormateria- lien zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmt, einschliesslich Vormaterialien von unbe- kannter Herkunft. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in einer Vertragspartei für diese Vormate- rialien bezahlt wurde oder zu bezahlen ist, angewandt. 5. Falls ein Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit Absatz 1 in einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft erlangt hat, in dieser Vertragspartei weiter verarbeitet wird und als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, so werden die Nicht-Ursprungskomponenten dieses Vormaterials bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

  19. Art. 3.5 De Minimis 1. Ungeachtet von Artikel 3.4 Absatz 1 brauchen Nicht-Ursprungsvormaterialien die Bedingungen von Anhang II nicht zu erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 % des Ab- Werk-Preises nicht überschreitet. 2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II festgelegten Wertkriterien. 9 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  20. Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen 1. Ungeachtet von Artikel 3.4 wird ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis ange- sehen, wenn es lediglich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen oder Verar- beitungen erfahren hat: (a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; (b) Tiefgefrieren oder Auftauen; (c) Verpacken und Umpacken; (d) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Be- schichtungen; (e) Bügeln oder Pressen von Textilien oder Textilprodukten; (f) einfaches Bemalen oder Polieren; (g) Schälen, teilweises oder vollständige Bleichen, Polieren oder Überziehen von Getreide und Reis; (h) Färben oder Formen von Zucker; (i) Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten, Nüssen und Gemüse; (j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden; (k) Sieben, Trennen, Sortieren, Klassieren, Ordnen, Bemustern; (l) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Taschen, Kisten, Schach- teln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Ver- packungsvorgänge; (m) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen; (n) einfaches Mischen von Erzeugnissen von unterschiedlicher oder gleicher Art; (o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollstän- digen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; (p) Schlachten von Tieren. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 beschreibt «einfach» Tätigkeiten, welche weder spe- zielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen. 3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar- beitungen als Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei bei der Herstellung dieses Erzeugnisses vor- genommenen Behandlungen in Betracht zu ziehen.

  21. Art. 3.7 Kumulation 1. Ungeachtet von Artikel 3.2 wird ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der anderen Vertragspartei verwendet wird, als mit Ursprung in jener Vertragspartei betrachtet, in der die letzten 10 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen. 2. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, das von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt wird und an dem keine Be- oder Verarbeitun- gen vorgenommen werden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausge- hen, behält seinen Ursprung bei.

  22. Art. 3.8 Massgebende Einheit 1. Bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft ist die massgebende Einheit eines Erzeugnisses oder Vormaterials als die Grundeinheit zu betrachten und in Überein- stimmung mit dem Harmonisierten System zu bestimmen. 2. Gemäss Absatz 1, (a) bildet eine Warenzusammenstellung als Ganzes die massgebende Einheit, wenn sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems un- ter einer Nummer oder Unternummer eingereiht wird; (b) muss jedes Erzeugnis bei der Bestimmung, ob es die Voraussetzungen für ein Ursprungserzeugnis einer Partei erfüllt, für sich betrachtet werden, wenn eine Sendung aus mehreren gleichen Erzeugnissen besteht, die unter einer Num- mer oder Unternummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden; und (c) gelten Verpackungen als Teil des Erzeugnisses, wenn sie in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems Teil dieses Er- zeugnisses sind und mit ihm eingereiht werden. Verpackungen für den Ein- zelhandel werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet. 3. Verpackungsmaterial und Behältnisse für Transportzwecke, die zum Schutz eines Erzeugnisses während des Transports verwendet werden, werden für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

  23. Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge 1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial, das zusammen mit dem Erzeugnis präsentiert und eingereiht wird, werden als Teil des betreffenden Erzeugnisses betrachtet, vorausgesetzt dass: (a) sie zusammen in Rechnung gestellt werden; und (b) dass ihre Menge als normal für dieses Erzeugnis betrachtet wird. 2. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung des Erzeugnisses ver- wendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses be- trachtet. 11 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  24. Art. 3.10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ur- sprung neutraler Elemente, die bei der Herstellung, beim Testen oder bei der Inspek- tion des Erzeugnisses verwendet wurden, die aber nicht physisch in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen, nicht berücksichtigt zu werden. Solche neutrale Elemente sind unter anderem: (a) Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel; (b) Ausrüstung, Geräte und Materialien, die für das Testen oder die Inspektion der Erzeugnisse verwendet werden; (c) Handschuhe, Brillen, Schuhe, Kleider, Sicherheitsausrüstung und -materia- lien; (d) Werkzeuge, Matrizen und Formen; (e) Ersatzteile und Materialien, die für den Unterhalt der Ausrüstungen und Ge- bäude verwendet werden; und (f) Schmiermittel, Fette, Verbundmaterialien und andere Materialien, die bei der Herstellung oder für den Betrieb der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden.

  25. Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien 1. Werden austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet, kann die Bestimmung des Ur- sprungs dieser Vormaterialien auf der Grundlage eines Inventarsystems erfolgen. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet «austauschbare Vormaterialien» unterei- nander auswechselbare Vormaterialien, die in ihrer Art und Handelsqualität identisch sind und sich nicht mehr unterscheiden lassen, sobald sie in das fertige Erzeugnis ein- gegangen sind. 3. Das Inventarsystem hat sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrund- sätzen zu richten, die in der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird. Es hat zu gewährleisten, dass nicht mehr Erzeugnisse Ursprungseigenschaft er- halten, als wenn die Materialien getrennt gelagert worden wären. Ein Hersteller, der ein solches System verwendet, hat die Aufzeichnungen zum Betrieb des Systems auf- zubewahren, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels ermöglichen. 4. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Inventarsystem in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht verlangen.

  26. Art. 3.12 Territorialitätsprinzip Die in den Artikeln 3.2 bis 3.10 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ur- sprungseigenschaft müssen ohne Unterbruch in einer Vertragspartei erfüllt sein. 12 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  27. Art. 3.13 Direkttransport 1. Die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen wird nur für Ursprungser- zeugnisse gewährt, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. 2. Ungeachtet von Absatz 1 werden Ursprungserzeugnisse, die durch die Gebiete von Nichtvertragsparteien befördert werden, dennoch als unmittelbar zwischen den Ver- tragsparteien befördert angesehen, sofern sie: (a) keine andere Behandlung als Entladen oder Verladen oder eine auf die Erhal- tung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; und (b) in diesen Nichtvertragsparteien unter Zollkontrolle bleiben. Sendungen von Ursprungserzeugnissen können in Nichtvertragsparteien für die Wei- terbeförderung aufgeteilt werden, sofern dabei die Bedingungen von Buchstaben (a) und (b) erfüllt werden. 3. Für die Zwecke von Absatz 1 können Ursprungserzeugnisse durch Rohrleitungen in Nichtvertragsparteien geleitet werden. 4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können verlangen, dass der Im- porteur der oben genannten Erzeugnisse mittels geeigneter Nachweise belegt, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt wurden.14 Abschnitt II Durchführungsverfahren

  28. Art. 3.14 Ursprungsnachweis Um in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu kom- men, ist der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei einer der folgenden Ur- sprungsnachweise vorzulegen: (a) ein Ursprungszeugnis gemäss Artikel 3.15; oder (b) eine Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer gemäss Arti- kel 3.16.

  29. Art. 3.15 Ursprungszeugnis 1. Ein Ursprungszeugnis wird von der autorisierten Behörde der ausführenden Ver- tragspartei ausgestellt. 2. Das Ursprungszeugnis wird vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt, so- fern die auszuführenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels als Ur- sprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können. Der Ausführer oder, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, sein ermächtigter Vertreter reicht einen schriftlichen Antrag für das Ursprungszeugnis sowie die geeigneten Nachweise ein, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Bedingungen für die Aus- stellung eines Ursprungszeugnisses erfüllen. 14 Fassung gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz-China vom 14. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 471). 13 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 3. In Ausnahmefällen, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt wurde, kann das Ursprungszeugnis nachträglich ausgestellt wer- den, wobei es den Vermerk «ISSUED RETROSPECTIVELY» trägt. 4. Das Ursprungszeugnis, dessen Vorlagen in Anhang III zu finden sind, ist in Eng- lisch auszufüllen und ordnungsgemäss zu unterzeichnen und abzustempeln. Ein Ur- sprungszeugnis ist während zwölf Monaten ab seinem Ausstellungsdatum gültig. 5. Bei Diebstahl, Verlust oder versehentlicher Vernichtung eines Ursprungszeugnis- ses kann der Ausführer oder der Hersteller bei den autorisierten Behörden der ausfüh- renden Vertragspartei schriftlich die Ausstellung einer beglaubigten Kopie beantra- gen, sofern das erste ausgestellte Ursprungszeugnis nachweislich nicht verwendet wurde. Die beglaubigte Kopie trägt entweder den Vermerk «CERTIFIED TRUE COPY of the original Certificate of Origin number ___ dated ___» oder den Vermerk «DUPLICATE» sowie die Referenznummer und das Ausstellungsdatum des Origi- nal-Ursprungszeugnisses. Die beglaubigte Kopie gilt während der Gültigkeitsdauer des Original-Ursprungszeugnisses. 6. Ursprungszeugnisse, die der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können akzeptiert werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder auf andere berechtigte Gründe zu- rückzuführen ist, auf die der Ausführer oder der Importeur keinen Einfluss haben.

  30. Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer 1. Eine Vertragspartei kann nach diesem Abkommen ein System Ermächtigter Aus- führer einrichten, welches diese berechtigt, eine Ursprungserklärung zu erstellen. Die Ermächtigten Ausführer werden von der ausführenden Vertragspartei in Übereinstim- mung mit ihrem nationalen Recht genehmigt und verwaltet. 2. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt die Ursprungserklärung entsprechend dem Text in Anhang IV. Die Ursprungserklärung muss die Registrierungsnummer des Er- mächtigten Ausführers sowie die Seriennummer der Ursprungserklärung enthalten. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt eine Ursprungserklärung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der ausführenden Vertragspartei in Maschinen- schrift, per Stempel oder Druck auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden und das betreffende Erzeugnis ausführlich genug beschreiben, dass es identifiziert werden kann. 3. Eine Ursprungserklärung ist nur während zwölf Monaten ab dem Datum der Aus- stellung der Rechnung oder der anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden, gültig. 4. Vor dem 31. März jedes Jahres teilt die ausführende Vertragspartei der einführen- den Vertragspartei die Namen und Registrierungsnummern aller Ermächtigten Aus- führer sowie die entsprechenden Seriennummern aller im vergangenen Jahr ausge- stellten Ursprungserklärungen mit. Falls eine Vertragspartei auf der Grundlage dieser Informationen Unstimmigkeiten feststellt, teilt sie diese der anderen Vertragspartei zur weiteren Untersuchung oder Klärung durch letztere mit. Um die Mitteilung der oben genannten Informationen zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien an der 14 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Einrichtung eines elektronischen Systems für den Austausch entsprechender Informa- tionen.

  31. Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten 1. Die Vertragsparteien verlangen von ihren Herstellern, Exporteuren und Importeu- ren, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ursprung der Erzeugnisse sowie der Er- füllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels mindestens drei Jahre lang aufzu- bewahren. 2. Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre autorisierten Behörden Kopien der Ur- sprungszeugnisse und anderer Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbe- wahren. 3. Exporteure und Importeure, welche dieses Abkommen nutzen, müssen, im Rah- men dieses Abkommens und unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei oder der einführenden Vertragspartei die Anforde- rungen der betreffenden Vertragspartei erfüllen und auf Verlangen alle zweckdienli- chen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels vor- legen.

  32. Art. 3.18 Einfuhranforderungen 1. Basierend auf einem Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 gewährt jede Ver- tragspartei Ursprungerzeugnissen, die aus der anderen Vertragspartei eingeführt wer- den, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen. 2. Um die Zollpräferenzbehandlung zu erlangen, beantragt der Importeur gemäss den in der einführenden Vertragspartei anwendbaren Verfahren die Zollpräferenzbehand- lung zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses und legt den Ursprungs- nachweis gemäss Artikel 3.14 sowie die weiteren von den Zollbehörden der einfüh- renden Vertragspartei verlangten Nachweise vor. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein Ursprungsnachweis den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Ausstellung vorgelegt. 4. Ist der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Besitz eines Ursprungsnach- weises, so kann er, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der einführenden Vertragspartei, die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragen und den Ursprungsnachweis, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente im Zusam- menhang mit der Einfuhr innerhalb einer durch das nationale Recht der einführenden Vertragspartei festgelegten Frist später vorlegen. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei führen die Einfuhrformalitäten gemäss nationalem Recht aus.

  33. Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis 1. Zum Zweck de Zollpräferenzbehandlung nach diesem Kapitel kann eine Vertrags- partei auf die Vorlegung eines Ursprungsnachweises verzichten und die Zollpräfe- renzbehandlung gewähren für: 15 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (a) jede Sendung von Ursprungserzeugnissen mit einem Wert, der 600 USD oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreitet; oder (b) andere durch ihr nationales Recht bestimmte Ursprungserzeugnisse. 2. Ein Verzicht gemäss Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei feststellen, dass die Sendung Teil einer Serie von Einfuh- ren ist, bei der berechtigte Annahmen bestehen, dass diese unternommen oder orga- nisiert wurden, um die Vorlegung eines formellen Ursprungsnachweises zu umgehen.

  34. Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung 1. Um die wirksame Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise, der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben, der Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforde- rungen. 2. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei führen die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen auf Ersuchen der Zollbehörden der einführenden Vertragspartei durch. 3. Die einführende Vertragspartei unterbreitet der ausführenden Vertragspartei das Nachprüfungsgesuch innerhalb von 36 Monaten nach der Erstellung oder Ausstellung des Ursprungsnachweises. Die ausführende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Prü- fungen auf der Grundlage von nach dieser Frist erhaltenen Nachprüfungsgesuchen durchzuführen. 4. Das Nachprüfungsgesuch hat eine Kopie des Ursprungsnachweises zu enthalten, sowie gegebenenfalls andere Dokumente oder Informationen zur Begründung des Zweifels an der Gültigkeit des Ursprungsnachweises. Die Gründe für das Ersuchen sind ebenfalls anzugeben. 5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Zollpräferenzbehandlung suspendieren oder die Be- zahlung einer Sicherheit in der Höhe des vollen Zollbetrags für ein Erzeugnis mit Ur- sprungsnachweis verlangen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist. 6. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei können die Vorlage von Beweismitteln verlangen, Inspektionen in den Räumlichkeiten des Ex- porteurs oder des Herstellers vornehmen, die Buchhaltung des Exporteurs oder des Herstellers überprüfen sowie weitere geeignete Massnahmen treffen, um die Erfül- lung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen. 7. Die ersuchte Vertragspartei meldet der ersuchenden Vertragspartei die Ergebnisse und Feststellungen der Nachprüfungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsgesuchs, sofern die Vertragsparteien nicht aus berechtigten Grün- den einen anderen Zeitrahmen vereinbaren. Falls die ersuchende Vertragspartei inner- halb von sechs Monaten oder innerhalb eines anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitrahmens keine Antwort erhält, oder falls die Antwort nicht klar fest- hält, ob der Ursprungsnachweis gültig ist oder ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft 16 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 aufweist, kann die ersuchende Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für das vom fraglichen Ursprungsnachweis betroffene Erzeugnis verweigern.

  35. Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung Falls in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, kann die einführende Vertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, sofern: (a) der Ursprungsnachweis die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt; (b) die Einhaltung von Artikel 3.13 nicht nachgewiesen ist; (c) aus den Ergebnissen der Ursprungsüberprüfung in der ausführenden Vertrags- partei hervorgeht, dass der Ursprungsnachweis nicht echt oder nicht korrekt ist; (d) ein Fall gemäss Artikel 3.20 Absatz 7 auftritt; oder (e) die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen.

  36. Art. 3.22 Notifikationen Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander die fol- genden Informationen mit: (a) für die Zwecke von Artikel 3.15 die Namen und Adressen der für die Ausstel- lung von Ursprungszeugnissen autorisierten Behörden sowie Musterabdrücke der Stempel, die diese Behörden verwenden. Allfällige Änderungen der Na- men, Adressen oder amtlichen Stempel sind der Zollverwaltung der einfüh- renden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen; (b) für die Zwecke von Artikel 3.16 die Namen, Registrierungsnummern und Kontaktangaben der Ermächtigten Ausführer. Allfällige Änderungen dieser Angaben sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen; (c) die Adressen der zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Prüfungen gemäss Artikel 3.20 sowie für andere Fragen im Zusam- menhang mit der Umsetzung und der Anwendung dieses Kapitels verantwort- lich sind; und (d) Informationen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels.

  37. Art. 3.23 Vertraulichkeit Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen alle Angaben, die von einer Vertragspartei als vertraulich erklärt oder auf einer ver- traulichen Basis mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.

  38. Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten 1. Der Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern beider 17 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Vertragsparteien zusammensetzt, wird hiermit unter dem Gemischten Ausschusses eingesetzt. 2. Der Unterausschuss behandelt die folgenden Angelegenheiten: (a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen; (b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen; (c) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten; (d) andere Angelegenheiten, die dem Unterausschuss vom Gemischten Aus- schuss zugewiesen werden; und (e) Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Be- darf. 3. Der Unterausschuss steht unter der gemeinsamen Leitung von Vertretern der Zoll- verwaltungen der Vertragsparteien. Die als Gastgeber amtierende Vertragspartei über- nimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu. 4. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich, auf Anweisung des Gemischten Ausschusses oder gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien. Das Treffen findet wie gemeinsam zwischen den Vertragsparteien vereinbart entweder in China oder in der Schweiz statt. 5. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Tref- fens.

  39. Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr Die Bestimmungen dieses Kapitels können auf Erzeugnisse angewandt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Ausfuhr in Beförde- rung, einschliesslich Transit, sind und noch nicht in der anderen Vertragspartei ange- kommen sind. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens rückwirkend erstellt werden, sofern die Bestim- mungen dieses Kapitels und insbesondere von Artikel 3.13 erfüllt sind. Kapitel 4 Zollverfahren und Handelserleichterungen

  40. Art. 4.1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss

  41. Artikel 2.1.

  42. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Zollverwaltung»: 18 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (i) für China die General Administration of Customs, und (ii) für die Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung; (b) bezeichnet «Zollgesetz» die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen ei- ner Vertragspartei zu Einfuhren, Ausfuhren, Transport oder Lagerung von Waren, deren Verwaltung und Durchsetzung ausdrücklich der Zollverwaltung obliegt, so- wie alle Regelungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen erlassen werden; (c) bedeutet «Zollverfahren» die durch die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf den dem Zollgesetz dieser Vertragspartei unterliegenden Waren und Beförde- rungsmittel angewandten Verfahren; (d) bezeichnet «Übereinkommen über den Zollwert» das Übereinkommen zur Durch- führung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, das Teil des WTO-Abkommens ist; und (e) sind «Beförderungsmittel» alle Schiffe, Fahrzeuge, Flugzeuge, Eisenbahnrollma- terial sowie Tragtiere, die Personen und/oder Waren in das oder aus dem Zollge- biet heraus befördern.

  43. Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze Die Vertragsparteien, die bestrebt sind, die Interessen ihrer jeweiligen Wirtschafts- kreise zu fördern und ein Handelsumfeld zu schaffen, das ihnen erlaubt, von den Mög- lichkeiten dieses Abkommens zu profitieren, vereinbaren, dass insbesondere die fol- genden Grundsätze als Basis für die Entwicklung und Verwaltung von Massnahmen zur Handelserleichterung durch die zuständigen Behörden dienen sollen: (a) Transparenz, Effizienz, Vereinfachung, Harmonisierung und Konsistenz der Handelsverfahren; (b) Förderung internationaler Normen; (c) Konformität mit multilateralen Instrumenten; (d) optimale Verwendung der Informationstechnologien; (e) hohe Standards beim Service Public; (f) Kontrollen der Regierungsbehörden basierend auf Risikomanagement; (g) Zusammenarbeit innerhalb jeder Vertragspartei zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzbehörden; (h) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Wirt- schaftskreisen; und (i) Gewährleistung der Handelssicherheit.

  44. Art. 4.4 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Internet umgehend, und soweit möglich in Englisch, alle Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Vorschriften be- treffend den Warenhandel zwischen China und der Schweiz. 19 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 2. Die Vertragsparteien errichten für Zoll- und andere dieses Kapitel betreffende Fra- gen Auskunftsstellen, die, soweit möglich in Englisch, über das Internet kontaktiert werden können. 3. Die Vertragsparteien konsultieren ihre jeweiligen Wirtschaftskreise zu deren Be- dürfnissen hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Han- delserleichterung, wobei den Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen be- sondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. 4. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Voraus, und insbesondere im Internet, Entwürfe von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen, die den internati- onalen Handel betreffen, damit sich die Öffentlichkeit und vor allem die interessierten Kreise dazu äussern können. 5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung von den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie deren Inkrafttreten besteht. 6. Die Vertragsparteien verwalten ihre den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einheitlich, unparteiisch und angemessen.

  45. Art. 4.5 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen zur Erleichterung des Handels zwischen ihnen identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vor- legen. 2. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in den relevanten multilateralen Foren zur Handelserleichterung. Sie überprüfen einschlägige internati- onale Initiativen zur Handelserleichterung, um neue Bereiche zu identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Erwägung vorzulegen, in denen ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitragen könnte.

  46. Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte 1. Eine Vertragspartei erteilt auf schriftliches Gesuch eines Einführers, Herstellers, oder Ausführers15 hin, welches alle notwendigen Informationen erhält, innert einer angemessenen bestimmten Frist eine verbindliche schriftliche Auskunft16 zu den fol- genden Fragen: (a) Tarifeinreihung eines Erzeugnisses; (b) die für die Bestimmung des Zollwerts unter gegebenen Umständen zu ver- wendende Methode des Transaktionswerts; (c) Ursprungsregeln, die für sein Erzeugnis gelten; und (d) allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten. 15 Zwecks sichererem Verständnis: Ein Importeur, Exporteur oder Hersteller kann ein Ge- such um eine verbindliche Auskunft über einen ordnungsgemäss befugten Vertreter ein- reichen. 16 Ein Gesuchsteller für eine verbindliche Auskunft von China Customs muss bei China Customs registriert sein. 20 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 2. Eine Vertragspartei, die es ablehnt, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, infor- miert den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber und begründet ihre Ableh- nung. 3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die die verbindlichen Auskünfte zum Zeit- punkt ihrer Ausstellung oder zu einem anderen in der Auskunft festgelegten angemes- senen Zeitpunkt Gültigkeit erlangen, vorausgesetzt, dass die Fakten und Umstände, auf denen die Auskunft gründet, unverändert bleiben. 4. Die Vertragsparteien können die Gültigkeit der verbindlichen Auskünfte auf eine von ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Frist beschränken. 5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Informationen zu verbindlichen Auskünften, die sie als von weiterem Interesse einschätzen, öffentlich zugänglich zu machen, wo- bei dem Schutz vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist.

  47. Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren 1. Die Verfahren jeder Vertragspartei im Bereich der Zollkontrollen und des interna- tionalen Handels sollen einfach, zweckmässig, objektiv und unparteiisch sein. 2. Die Vertragsparteien beschränken die Kontrollen, Formalitäten und die im Rah- men des Warenhandels zwischen ihnen verlangten Dokumente auf das für die Einhal- tung der gesetzlichen Anforderungen notwendige Minimum und vereinfachen dabei weitest möglich die entsprechenden Verfahren. 3. Die einführende Vertragspartei verlangt vom Importeur weder das Original noch eine Kopie der Ausfuhrzollanmeldung. 4. Die Vertragsparteien wenden effiziente Handelsverfahren an, die sich nach Mög- lichkeit auf internationale Standards stützen, mit dem Ziel, die Kosten und unnötigen Verzögerungen im Handel untereinander zu reduzieren, insbesondere die Standards und empfohlenen Praktiken der Weltzollorganisation (nachfolgend «WZO»), ein- schliesslich der Grundsätze des revidierten internationalen Übereinkommens zur Ver- einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (revidiertes Übereinkommen von Kyoto). 5. Die Vertragsparteien führen Verfahren ein oder behalten solche bei, die: (a) die Einreichung und Bearbeitung einer Zollanmeldung auf elektronischem Weg vor der physischen Ankunft der Waren ermöglichen, um ihre Zollveran- lagung zu beschleunigen; (b) gegebenenfalls den Importeuren erlauben, die Freigabe von Waren zu erlan- gen, bevor sie alle Einfuhranforderungen dieser Vertragspartei erfüllt haben, falls der Importeur ausreichende und wirksame Garantien bietet und wenn entschieden wurde, dass keine weitere Überprüfung, physische Inspektion oder andere Präsentation erforderlich ist; und (c) die unverzügliche Entlastung der Bürgschaft erlauben, wenn diese nicht län- ger benötigt wird. 21 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  48. Art. 4.8 Zollwertbestimmung Die Vertragsparteien wenden Artikel VII GATT 1994 sowie das Übereinkommen über den Zollwert auf zwischen ihnen gehandelte Waren an.17

  49. Art. 4.9 Tarifeinreihung Die Vertragsparteien wenden das Internationale Übereinkommen über das Harmoni- sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf die zwischen ihnen ge- handelten Waren an.

  50. Art. 4.10 Zuständige Zollstellen 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und ver- anlagt werden können. Bei der Bestimmung der Befugnisse und des Standorts dieser Stellen sowie ihrer Öffnungszeiten ist insbesondere den Bedürfnissen des Handels Rechnung zu tragen. 2. Nach Massgabe ihrer verfügbaren Ressourcen führt jede Vertragspartei Zollkon- trollen und -verfahren auch ausserhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder der Zoll- stellen durch, falls sie mit guten Gründen darum ersucht wird. Die von den Zollbehör- den dafür verrechenbaren Kosten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.

  51. Art. 4.11 Risikomanagement 1. Jede Vertragspartei bestimmt auf der Grundlage des Risikomanagements, welche Personen, Waren oder Beförderungsmittel überprüft werden sollen, und legt den Um- fang der Überprüfung fest. 2. Bei der Identifizierung und Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, dem Transfer oder dem Endverbrauch von Waren, die zwischen den Zollgebieten der beiden Vertragsparteien befördert werden, oder bei der Präsenz von Waren, die nicht im freien Verkehr sind, wenden die Vertragsparteien systematisch objektive Risikomanagementverfahren und -praktiken an. 3. Das Risikomanagement wird derart angewandt, dass es nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung bei gleichen Voraussetzungen oder zu versteckten Behinderungen des internationalen Handels führt. 4. Die Verfahren der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zollkontrollen und in- ternationalem Handel, einschliesslich der Überprüfung der Dokumente, physischer Prüfungen oder Post-Audit-Überprüfungen, sollen nicht belastender als nötig sein, um die Aussetzung gegenüber diesen Risiken einzuschränken. 5. Die Vertragsparteien führen wirksame und effiziente Zollkontrollen ein, um die Freigabe der Waren zu beschleunigen. 17 Die Schweiz wendet auf dem Gewicht oder der Menge basierende Zölle statt Wertzölle an (Notifikation an die WTO: G/VAL/N/1/CHE/1 vom 28. August 1995). 22 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  52. Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen 1. Die nachgelagerte Zollkontrolle ist das Verfahren, im Rahmen dessen die Zollver- waltung die Waren innerhalb einer gewissen Zeitperiode nach ihrer Freigabe unter- sucht und überprüft. 2. Die nachgelagerte Zollkontrolle wird transparent durchgeführt. Die Vertragspar- teien teilen den betroffenen Personen die Ergebnisse der Kontrolle mit, sowie ihre Rechte und Pflichten und die Nachweise und Gründe für die Ergebnisse. 3. Wenn möglich stützen sich die Vertragsparteien bei der Anwendung des Risiko- managements und der Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten auf die Ergebnisse der nachgelagerten Zollkontrolle.

  53. Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Eine Vertragspartei, die ein System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Si- cherheitsmassnahmen mit Auswirkungen auf die internationalen Handelsströme an- wendet: (a) bietet der anderen Vertragspartei die Gelegenheit, die gegenseitige Anerken- nung der Zulassung und der Sicherheitsmassnahmen zu verhandeln, um den internationalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig eine wirksame Zollkon- trolle zu gewährleisten; und (b) stützt sich auf einschlägige internationale Normen, insbesondere das «Frame- work of Standards» der WZO.

  54. Art. 4.14 Zollagenten Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gesetzgebung betreffend Zollagenten auf transparenten Regeln basiert. Die Vertragsparteien erlauben juristischen Personen – in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – ihre eigenen Zollagenten einzusetzen.

  55. Art. 4.15 Abgaben und Gebühren 1. In Übereinstimmung mit Absatz 1 von Artikel VIII GATT 1994 sorgt jede Ver- tragspartei dafür, dass die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Abgaben und Gebühren jeglicher Art (mit Ausnahme von Zöllen, einer inneren Steuer oder Abgabe entsprechenden Belastung, die gemäss Absatz 2 von

  56. Artikel III GATT 1994 erhoben werden sowie Antidumping- oder Ausgleichszöllen) dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden und keinen mittelbaren Schutz für inländische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zu fiskalischen Zwecken darstellen. 2. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Informationen zu den Abgaben und Ge- bühren. Die Vertragsparteien sind bestrebt, diese Informationen jeweils in Englisch im Internet zu veröffentlichen. Diese Informationen können auch die Art der Abgabe oder Gebühr, die Abgaben und Gebühren, die angewandt werden und die Art und Weise ihrer Berechnung beinhalten. 23 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 3. Auf Anfrage liefert eine Vertragspartei Informationen zu den Abgaben und Ge- bühren, die auf Einfuhren von Waren in die Partei zur Anwendung kommen.

  57. Art. 4.16 Konsularische Transaktionen Eine Vertragspartei fordert weder konsularische Transaktionen noch entsprechende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.

  58. Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren 1. Die Vertragsparteien erleichtern die vorübergehende Verwendung von Waren. 2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «vorübergehender Verwendung» Zoll- verfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Ausset- zung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können. Solche Erzeug- nisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden.

  59. Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr 1. Die Vertragsparteien erlauben die aktive und passive Veredelung von Waren ge- mäss internationaler Normen und Praktiken, unter Vorbehalt der in der nationalen Ge- setzgebung festgehaltenen Vorschriften und Bedingungen. 2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «aktiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Ein- fuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur und zur anschliessenden Ausfuhr bestimmt sind. 3. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «passiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Repara- tur ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Be- freiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können.

  60. Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Behörden und Agenturen, die an Grenz- kontrollen und anderen Kontrollen von Einfuhren und Ausfuhren beteiligt sind, zu- sammenarbeiten und ihre Verfahren untereinander im Sinne der Handelserleichterung abstimmen.

  61. Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Einführer und Ausführer sowie Hersteller gemäss nationalem Recht Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen administrativen Überprüfung oder Verwaltungsbeschwerde und auf gerichtlichen Re- kurs haben. 24 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  62. Art. 4.21 Vertraulichkeit Alle Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder mit den verbindlichen Auskünften werden von den Vertragsparteien ver- traulich behandelt und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss den jeweiligen Ge- setzen der Vertragsparteien. Diese Informationen werden von den Behörden einer Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der informationsliefernden Per- son oder Behörde preisgegeben.

  63. Art. 4.22 Konsultationen Die Vertragsparteien haben das Recht, Konsultationen zu Angelegenheiten zu verlan- gen, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung dieses Kapitels ergeben. Solche Konsultationen werden über die relevanten Kontaktpunkte der jeweiligen Zollverwal- tung abgewickelt. Die Informationen zu den Kontaktpunkten werden der anderen Ver- tragspartei übermittelt und alle diesbezüglichen Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.

  64. Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen 1. Ein Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) des Gemischten Ausschusses, der aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht, wird hiermit eingesetzt. 2. Der Unterausschuss befasst sich mit folgenden Angelegenheiten: (a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen; (b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen; (c) Vorbereitung und Koordination der Positionen der Vertragsparteien; (d) Vorbereitung von technischen Änderungen und Unterstützung des Gemisch- ten Ausschusses; (e) Zollpraktiken, einschliesslich nationaler und internationaler Normen, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern; (f) Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels; (g) Angelegenheiten im Bereich der Tarifeinreihung und der Zollwertbestim- mung; (h) andere Angelegenheiten betreffend Praktiken und Verfahren der Vertragspar- teien, die sich auf die rasche Freigabe von Waren auswirken können; (i) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten; (j) andere Angelegenheiten, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und (k) Erstellung von Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Aus- schuss nach Bedarf. 25 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 3. Der Unterausschuss wird von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragspar- teien geleitet. Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien – von Fall zu Fall – Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer interessierter Organisationen zur Teilnahme zu gewissen Traktanden der Treffen des Unteraus- schusses einladen. 4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und bezeichnet einen Vor- sitzenden. Dieser bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu. 5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er wird vom Gemischten Aus- schuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Begehren einer Vertrags- partei einberufen. Das Treffen findet abwechslungsweise in China und in der Schweiz statt oder der Ort wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart. 6. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Tref- fens und der Vorsitzende berichtet – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen. Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmassnahmen

  65. Art. 5.1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen dem Zollgebiet Chinas und dem Zollgebiet der Schweiz gemäss Definition in Artikel 2.1. Abschnitt I Allgemeine handelspolitische Schutzmassnahmen

  66. Art. 5.2 Antidumping 1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifen. 2. Nachdem eine Vertragspartei von einem Wirtschaftszweig in einer Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung be- treffend Waren der anderen Vertragspartei erhalten hat und bevor eine solche Unter- suchung eingeleitet wird, informiert die Vertragspartei innerhalb einer nützlichen Frist die andere Vertragspartei.

  67. Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 26 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der anderen Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei und bietet ihr die Möglichkeit für Konsultationen im Hinblick auf eine beiderseits annehmbare Lösung. Abschnitt II Bilaterale Schutzmassnahmen

  68. Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Ab- kommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhält- nis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Be- dingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Wa- ren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei während der Übergangsfrist eine bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 anwenden. 2. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann eine Vertragspartei bis zum erforderlichen Ausmass zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen sowie zur Erleichterung der Anpassung: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher als der niedrigere der beiden folgenden Werte sein darf: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahmen, oder (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 3. Keine Vertragspartei trifft für das gleiche Erzeugnis gleichzeitig: (a) eine bilaterale Schutzmassnahme; und (b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Überein- kommen über Schutzmassnahmen18.

  69. Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen 1. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur während der Übergangsfrist getroffen werden, d.h. während einer Periode von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Ab- kommens. Im Falle eines Erzeugnisses, dessen Liberalisierungsprozess gemäss An- hang I fünf oder mehr Jahre dauert, wird die Übergangsfrist auf drei Jahre ab dem 18 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 27 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Datum, an dem ein solches Erzeugnis nach der Verpflichtungsliste dieses Anhangs den Nullzollsatz erreicht, verlängert. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jah- ren beschränkt und können um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unabhängig von ihrer Dauer endet eine bilaterale Schutzmassnahme spätestens bei Ablauf der Über- gangsfrist für das betroffene Erzeugnis. 3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme von gleicher Dauer wie jene der ersten Anwendung nur dann ein zweites Mal auf ein gleiches Erzeugnis an- wenden, wenn die fragliche Massnahme zuvor während mindestens zwei Jahren nicht mehr angewandt wurde. Jedoch darf keine bilaterale Schutzmassnahme mehr als zweimal auf das gleiche Erzeugnis angewandt werden. 4. Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz jener An- satz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.

  70. Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen 1. Die einführende Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwen- den, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung in Übereinstimmung mit

  71. Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck wird Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnah- men hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Be- standteil erklärt. 2. Bei der Bestimmung, ob die erhöhte Menge der Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einem nationalen Wirtschaftszweig ernsthaf- ten Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht, befolgt die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Regeln von Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 des WTO-Überein- kommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

  72. Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen 1. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vor- läufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeu- tige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen. 2. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 5.4, Artikel 5.5, Artikel 5.6 und Artikel 5.8 erfüllt sein. Eine solche vorläufige Schutz- massnahme erfolgt in Form einer Erhöhung des Zollansatzes, die jedoch den niedri- geren der beiden Werte nach Artikel 5.4 nicht überschreiten darf. Diese Erhöhung wird unverzüglich zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nicht fest- stellt, dass erhöhte Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Scha- den zugefügt haben oder zuzufügen drohen. Die Dauer der vorläufigen Schutzmass- nahme wird als Teil der Dauer der Massnahme nach Artikel 5.5 gezählt. 28 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  73. Art. 5.8 Notifikation und Konsultation 1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich: (a) die Eröffnung einer Untersuchung; (b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr desselben durch einen Anstieg der Einfuhren; und (c) die Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu ver- längern. 2. Die Vertragspartei, welche die Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) vornimmt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informatio- nen, insbesondere den Nachweis für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr des- selben infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der geplanten Massnahme ist, sowie das geplante Einführungsdatum und die erwartete Dauer der Massnahme. Im Fall der Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme ist ausserdem der Nachweis zu erbringen, dass die weitere Anwen- dung der Massnahme nötig ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beheben und dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungsmassnahmen unter- nommen hat. 3. Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Kon- sultationen mit der anderen Vertragspartei, um, unter anderem, die unter Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmass- nahme auszutauschen und eine Kompensation nach Artikel 5.9 zu vereinbaren. 4. Bevor eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme nach Artikel 5.7 trifft, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei; auf Antrag der anderen Vertragspartei werden unmittelbar nach der Anwendung einer solchen Massnahme Konsultationen aufgenommen.

  74. Art. 5.9 Kompensation 1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der an- deren Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskompensa- tionen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der An- wendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme. 2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwen- dung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Wahl der Ausgleichs- massnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kompensation gemäss die- sem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutz- massnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmun- gen dieses Kapitels getroffen wurde. 29 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft. 4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutz- massnahme. Kapitel 6 Technische Handelshemmnisse

  75. Art. 6.1 Ziele Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) den bilateralen Handel und den jeweiligen Marktzugang für Waren im Gel- tungsbereich dieses Kapitels zu erleichtern und die Umsetzung des WTO- Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse19 (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern; (b) unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertrags- parteien soweit als möglich zu reduzieren; (c) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jewei- ligen Regulierungssysteme zu fördern; und (d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der tech- nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken.

  76. Art. 6.2 Bestätigung Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewer- tungsverfahren das TBT-Übereinkommen anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

  77. Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieses Kapitel gilt für alle Normen, technischen Vorschriften und Konformitäts- bewertungsverfahren der Vertragsparteien mit Ausnahme der gesundheitspolizeili- chen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Kapitel 7 und der Einkaufs- spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden. 2. Die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel. 19 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 30 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  78. Art. 6.4 Internationale Normen Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere von der Inter- nationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex Ali- mentarius Kommission (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Nor- men im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.

  79. Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen: (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Aus- schusses für technische Handelshemmnisse; (b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaus- tausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfah- ren und guten Regulierungspraktiken; (c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vor- schriften und Konformitätsbewertungsverfahren; (d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC); (e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungser- gebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer ent- sprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und (f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.

  80. Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausge- führte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit technischen Vorschrif- ten oder Konformitätsbewertungsverfahren fest, so erklärt sie dem Importeur oder sei- nem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.

  81. Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen 1. Hiermit wird ein Unterausschuss für technische Handelshemmnisse unter dem Ge- mischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «TBT-Unterausschuss» bezeich- net). 2. Die Aufgaben des TBT-Unterausschusses sind: (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels; (b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit; 31 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 6.8 (d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliess- lich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei; (e) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Übereinstim- mung mit den Zielen dieses Kapitels; (f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9 vorzuschlagen; (g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9; (h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen; (i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und (j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufga- ben. 3. Der TBT-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT- Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 7.9 eingesetzten Unterausschusses zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen kombiniert werden. 4. Der TBT-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten. 5. Der TBT-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifi- scher Aufgaben bilden. 6. Der TBT-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit. 7. Die in Artikel 6.11 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktan- denliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT-Unterausschuss um- fasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu disku- tierenden Bereichen. 8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Ver- treter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT-Unterausschusses einla- den.

  82. Art. 6.8 Technische Konsultationen Technische Konsultationen unter der Federführung des TBT-Unterausschusses wer- den auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine ein- 32 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 vernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden20.

  83. Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen 1. Die Vertragsparteien haben Anhang V zu diesem Abkommen über die Etikettie- rung von Textilien abgeschlossen. 2. In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertrags- parteien Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Ver- tragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.

  84. Art. 6.10 Überprüfungsklausel 1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersu- chen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien eine gemeinsame Überprüfung dieses Kapitels durch. 2. Im Rahmen dieser Überprüfung erwägen die Vertragsparteien unter anderem die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Gewährung der einer Drittpartei gewährten Behandlung, mit der beide Vertragsparteien Vereinbarungen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen ha- ben.

  85. Art. 6.11 Kontaktpunkte 1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Ange- legenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen bei den Struk- turen und Verantwortlichkeiten der als Kontaktpunkte fungierenden Behörden. Kapitel 7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

  86. Art. 7.1 Ziele Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) den bilateralen Handel und den Zugang zu den jeweiligen Märkten für Waren, die unter den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspo- lizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen21 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern; 20 Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. 21 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 33 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (b) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das gegenseitige Verständnis der Regulie- rungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern; und (c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der ge- sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu ver- stärken.

  87. Art. 7.2 Bestätigung Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Ab- kommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

  88. Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Mas- snahmen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragspar- teien berühren können. 2. Die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens gelten für die- ses Kapitel.

  89. Art. 7.4 Harmonisierung In der Absicht, ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Mass- nahmen so weit wie möglich zu harmonisieren, treffen die Vertragsparteien ihre ge- sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf der Grund- lage von Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex Alimentarius Kommission (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zustän- digen internationalen regionalen Organisationen unter dem Internationalen Pflanzen- schutzübereinkommen (IPPC), sofern solche Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht.

  90. Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Fragen im Zusammenhang mit der Anpas- sung von Zonen mit unterschiedlichem gesundheitspolizeilichem und pflanzenschutz- rechtlichen Status, welche den Handel zwischen ihnen beeinträchtigen oder beein- trächtigen könnten, gemäss Artikel 6 des SPS-Übereinkommens behandelt werden. 2. Die Vertragsparteien nehmen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Richtlinien zur För- derung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des Übereinkommens über die An- wendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (G/SPS/48) sowie die einschlägigen Normen der OIE und des IPPC zur Kenntnis. 3. Nach einem Vorfall, der den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtli- chen Status eines seuchen- oder krankheitsfreien Gebiets oder eines Gebiets mit ge- ringem Auftreten von Seuchen oder Krankheiten beeinträchtigt, unternehmen die Ver- tragsparteien ihr Möglichstes, um diesen Status auf der Grundlage von Risiko- 34 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 beurteilungen wiederherzustellen, wobei sie den einschlägigen internationalen Nor- men, Richtlinien und Empfehlungen Rechnung tragen.

  91. Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beur- teilung von Inspektions- und Zertifizierungssystemen zu vertiefen. Die einführende Vertragspartei trägt den Normen und Richtlinien des Komitees des Codex Alimenta- rius zu Inspektions- und Zertifizierungssystemen von Lebensmittelimporten und -ex- porten Rechnung. 2. Als Beurteilungsinstrumente dienen in der Regel Audits vom gesamten offiziellen Inspektions- und Zertifizierungssystem einer ausführenden Partei oder von einem Teil davon, einschliesslich der Fähigkeit der zuständigen Behörde zum Vollzug und Er- greifen von Massnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gesetzgebung. Diese Audits können auch Inspektionen eines repräsentativen Anteils der Einrichtun- gen beinhalten, die Zugang zum Exportmarkt anstreben. 3. Die Notwendigkeit, Inspektionen vor Ort vorzunehmen, ist zu rechtfertigen. 4. Die gemeinsam vereinbarten Korrekturmassnahmen, Fristen und nachfolgenden Verfahren zur Überprüfung sind im Beurteilungsbericht klar festzulegen und zu do- kumentieren.

  92. Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit 1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarer- zeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen. 2. Die Vertragsparteien haben ein Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 abgeschlos- sen, um diesen Artikel zu konkretisieren.

  93. Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausge- führte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit gesundheitspolizeili- chen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.

  94. Art. 7.9 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen 1. Hiermit wird ein Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz- rechtlichen Massnahmen unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «SPS-Unterausschuss» bezeichnet). 2. Die Aufgaben des SPS-Unterausschusses sind: 35 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels; (b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit; (c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 7.10; (d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliess- lich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei; (e) Schaffen von Dialogen zwischen den zuständigen Behörden in Übereinstim- mung mit den Zielen dieses Kapitels; (f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 vorzuschlagen; (g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11; (h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen; (i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und (j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufga- ben. 3. Der SPS-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des SPS- Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 6.7 eingesetzten TBT-Unterausschusses kombiniert werden. 4. Der SPS-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten. 5. Der SPS-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifi- scher Aufgaben bilden. 6. Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit. 7. Die in Artikel 7.12 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktan- denliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der SPS-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutieren- den Bereichen. 8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Ver- treter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des SPS-Unterausschusses einla- den.

  95. Art. 7.10 Technische Konsultationen Technische Konsultationen unter der Federführung des SPS-Unterausschusses wer- den auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen, oder im Fall von dringenden Angelegenheiten inner- halb von 20 Tagen, ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche 36 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden22.

  96. Art. 7.11 Zusatzabkommen In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragspar- teien ein Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Ver- tragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.

  97. Art. 7.12 Kontaktpunkte 1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Ange- legenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen in der Struktur und den Zuständigkeiten der als Kontaktpunkte funktionierenden Behörden. Kapitel 8 Dienstleistungshandel

  98. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich23 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungs- handel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behör- den sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, re- gionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, wel- che Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. 3. Die Artikel 8.3, 8.4 und 8.5 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwe- cke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nut- zung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind. 22 Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. 23 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jeder Sektor, Teilsektor oder Teil eines Teilsek- tors, der ausdrücklich in ihren spezifischen Verpflichtungslisten aufgeführt ist, unter die Bestimmungen dieses Kapitels fällt, ungeachtet möglicher Auslegungen des in diesem Artikel definierten sektoriellen Geltungsbereichs. 37 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  99. Art. 8.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung24: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der an- deren Vertragspartei, (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei, (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine ge- werbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürli- che Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten; (b) umfasst der Begriff «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in je- dem Sektor, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitli- cher Gewalt erbracht werden; (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleis- tung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; (d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vor- schrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungs- akts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienst- leistung; (f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertrags- parteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten wer- den, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei; (g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: 24 Es versteht sich, dass eine Dienstleistung, die aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erbracht wird, nicht unter diese Definition fällt; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels aus dem oder in dem Hoheitsge- biet einer Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen gewährt werden, solchen Dienstleis- tungen nicht gewährt. 38 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertre- tung, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder meh- rere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei, (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungs- sektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (i) bedeutet der Begriff «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienst- leistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahr- zeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder- lassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei; (j) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt25; (k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Ho- heitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tat- sächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; (l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleis- tung in Anspruch nimmt oder nutzt; (m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei»: 25 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlas- sung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden. 39 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (i) für China, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach chinesischem Recht Staatsangehörige Chinas ist, (ii) für die Schweiz, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach schweizerischen Recht: (A) Staatsangehörige der Schweiz oder (B) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz ist; (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ord- nungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisati- onseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem ander- weitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (p) bedeutet der Begriff «juristische Person der anderen Vertragspartei» eine ju- ristische Person, die entweder26: (i) nach dem Recht der anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesent- liche Geschäfte tätigt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Nie- derlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der anderen Vertragspartei oder (B) juristischen Personen der anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (i); (q) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Per- sonen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Per- sonen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende an- dere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; und (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkom- men, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- und Kapitalanteilen, ein- 26 Es versteht sich, dass eine juristische Person, die nicht alle Kriterien dieser Definition er- füllt, als juristische Person einer Nichtvertragspartei betrachtet wird; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels den juristischen Personen einer Vertragspartei gewährt werden, einer solchen juristischen Person nicht gewährt. 40 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 schliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltsumme so- wie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

  100. Art. 8.3 Meistbegünstigung 1. Unbeschadet der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ge- troffen werden, und vorbehältlich der in der Liste der Befreiungen von der Meistbe- günstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hin- sichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei un- verzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die- jenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab, so bemüht sie sich, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, ihr eine Behand- lung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die ers- tere Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht we- niger günstig ist als nach jenem Abkommen zu verhandeln. 4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass den Vertragsparteien das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu ge- währen oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Aus- tausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu er- leichtern.

  101. Art. 8.4 Marktzugang 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 8.2 Buchstabe (a) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in ihrer Liste, gemäss Artikel 8.17, vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.27 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet 27 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzu- lassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbrin- gung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertra- gungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen. 41 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes fest- gelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rech- ten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Be- triebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis ei- ner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung28; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimm- ten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleis- tungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschafts- unternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleis- tungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.

  102. Art. 8.5 Inländerbehandlung 1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei un- ter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt29. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Be- handlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder for- mal unterschiedlich ist. 28 Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktions- mittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. 29 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wett- bewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind. 42 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als we- niger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistun- gen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

  103. Art. 8.6 Zusätzliche Verpflichtungen Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 8.4 oder 8.5 in Listen aufgeführt werden, Verpflich- tungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zu- lassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Verpflich- tungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

  104. Art. 8.7 Innerstaatliche Regelungen 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleis- tungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umge- hende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpartei- ische Überprüfung gewährleisten. 3. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfor- dernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen und nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist. Jede Vertrags- partei stellt sicher, dass Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. 4. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 3 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen30 zu berücksichtigen. 5. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor. 30 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Institutionen, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören kön- nen. 43 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  105. Art. 8.8 Anerkennung 1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zu- lassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche der anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Aus- bildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheini- gungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Ver- tragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen beste- henden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei an- gemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufser- fahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede einseitige An- erkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein.

  106. Art. 8.9 Transparenz 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Informa- tion auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht. 3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informati- onen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften be- hindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher und privater Unternehmen beeinträch- tigen würde.

  107. Art. 8.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopol- stellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem ent- sprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Ver- 44 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 tragspartei nach Artikel 8.3 sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung ent- weder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewähr- leistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

  108. Art. 8.11 Geschäftspraktiken 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleis- tungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 8.10 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspar- tei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspar- tei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines be- friedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstel- lende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

  109. Art. 8.12 Subventionen 1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention der anderen Vertragspartei be- einträchtigt sieht, kann die andere Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

  110. Art. 8.13 Zahlungen und Überweisungen 1. Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Arti- kel 8.14 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschrän- kung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die den Dienstleistungshandel betreffen. 45 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Über- einkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF) einschliesslich Massnah- men im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen ge- troffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 8.14 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Ka- pitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf sol- che Bewegungen unvereinbar sind.

  111. Art. 8.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS eingeführt oder beibehalten wird, ist unter diesem Kapitel anwendbar.

  112. Art. 8.15 Allgemeine Ausnahmen Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die An- nahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten31; (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tie- ren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleis- tungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönli- chen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; 31 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch ge- nommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt. 46 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (d) die mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächliche wirksame Festsetzung oder Er- hebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungs- erbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;32 (e) die mit Artikel 8.3 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Überein- kunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht. 32 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Ho- heitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (iii) für Gebietsfremde und Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinter- ziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechts- vorschriften gewährleisten; (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhe- bung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Be- steuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbrin- gern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord- nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu si- chern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) dieses Artikels und in die- ser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begrif- fen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt. 47 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  113. Art. 8.16 Sicherheitsausnahmen Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu ertei- len, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits- interessen zuwiderläuft; oder (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, (ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannun- gen; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhal- tung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

  114. Art. 8.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 8.4, 8.5 und 8.6 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 8.6; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtun- gen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 8.4 als auch mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.

  115. Art. 8.18 Änderung der Listen 1. Eine Vertragspartei kann eine Verpflichtung in ihrer Liste der spezifischen Ver- pflichtungen jederzeit ändern oder zurücknehmen, nachdem drei Jahre ab dem Inkraft- treten dieser Verpflichtung vergangen sind und unter der Voraussetzung: (a) dass sie der anderen Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem geplan- ten Umsetzungsdatum der Änderung oder der Rücknahme einer Verpflich- tung ihre entsprechende Absicht notifiziert; und 48 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (b) dass die Vertragsparteien nach der Notifikation der Absicht einer Vertrags- partei, solche Änderungen vorzunehmen, Konsultationen abhalten und sich darum bemühen, angemessene Ausgleichsmassnahmen zu vereinbaren. 2. Bei den Verhandlungen zu den Ausgleichsmassnahmen bemühen sich die Ver- tragsparteien, ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen auf- rechtzuerhalten, der nicht weniger günstig für den Handel ist als jener, der in den Lis- ten der spezifischen Verpflichtungen vor den Verhandlungen vorgesehen ist. 3. Erreichen die ändernde Vertragspartei und die betroffene Vertragspartei innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung nach Absatz 1 (b), so kann die betroffene Ver- tragspartei die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht un- terbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 15.4 Absätze 3–10 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass das allgemeine Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach die- sem Kapitel aufrechterhalten wird. Die Artikel 15.6 und 15.7 gelten mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts. 4. Die ändernde Vertragspartei darf ihre Verpflichtung nicht ändern oder zurückneh- men, bevor sie die erforderlichen Anpassungen in Übereinstimmung mit dem Ergeb- nis des Schiedsverfahrens betreffend die Frage, ob die Bedingungen von Absatz 1 (b) nach Absatz 3 erfüllt wurden, vorgenommen hat. Die Änderung, einschliesslich der Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Überein- stimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens, wird entsprechend dem Verfah- ren nach Artikel 16.3 in Anhang VII aufgenommen.

  116. Art. 8.19 Überprüfung Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen und insbesondere, alle verbleibenden Diskriminierungen im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Libe- ralisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

  117. Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel 1. Hiermit wird im Bereich des Dienstleistungshandels ein Unterausschuss des Ge- mischten Ausschusses eingesetzt (nachfolgend in diesem Artikel als «Unteraus- schuss» bezeichnet). 2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind: (a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels; (b) Vorschlag einvernehmlicher Lösungen bei Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels; (c) Anforderung und Bereitstellung von Informationen über die Gesetze und Ver- ordnungen der Vertragsparteien im Bereich des Dienstleistungshandels; 49 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (d) Informationsaustausch über die bestehenden Möglichkeiten für die Dienstleis- tungserbringer der jeweiligen Vertragsparteien betreffend den Zugang zu ih- ren jeweiligen Märkten; (e) Prüfung der Gelegenheiten und Vorteile für die Vertragsparteien, den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für die Dienstleistungserbringer der anderen Ver- tragspartei zu erleichtern; (f) Vorschlag und Diskussion von Empfehlungen für die Verbesserung des Funk- tionierens dieses Kapitels; und (g) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufga- ben. 3. Der Unterausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen bilden. 4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich alle zwei Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des Unter- ausschusses können gemäss beliebigen vereinbarten Methoden durchgeführt werden. 5. Der Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Sektoren oder Bereichen. 6. Der Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.

  118. Art. 8.21 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: – Anhang VI «Dienstleistungshandel» (TISA); – Anhang VII «Listen der spezifischen Verpflichtungen»; und – Anhang VIII «Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung». Kapitel 9 Investitionsförderung

  119. Art. 9.1 Investitionsförderung Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung grenzüberschreitender Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wachstum und wirt- schaftlicher Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit folgende As- pekte umfassen: (a) Bestimmung von Investitionsgelegenheiten; (b) Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandsinves- titionen; (c) Informationsaustausch über investitionsrelevante Bestimmungen; (d) Unterstützung der Investoren beim Verständnis der investitionsrelevanten Bestimmungen und des Investitionsumfelds in beiden Vertragsparteien; und (e) Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Steigerung von Investitionsflüs- sen dient. 50 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  120. Art. 9.2 Überprüfungsklausel 1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei Informationen über Massnahmen zur Verfügung, die sich auf Investitionen auswirken. 2. Mit dem Ziel der schrittweisen Erleichterung der Investitionsbedingungen bekräf- tigen die Vertragsparteien, ihren rechtlichen Rahmen für die Investitionen, das Inves- titionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu überprüfen. 3. Falls eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkom- men mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, das in Bezug auf die Nieder- lassung in Nicht-Dienstleistungssektoren Bestimmungen für eine bessere Behandlung vorsieht, als diejenige, die der anderen Vertragspartei gewährt wird, dann nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Verhandlungen mit dem Ziel auf, sich gegenseitig eine gleichwertige Behandlung zu gewähren. Kapitel 10 Wettbewerb

  121. Art. 10 Wettbewerb 1. Wettbewerbswidrige Praktiken wie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, wel- che den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, Missbrauch einer beherr- schenden Marktstellung und Unternehmenskonzentrationen, die zu einer Verhinde- rung oder Einschränkung des Wettbewerbs führen können, können sich negativ auf den bilateralen Handel auswirken und damit das gute Funktionieren dieses Abkom- mens beeinträchtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in dieser Hinsicht ihre jeweilige Wettbewerbsgesetzgebung anzuwenden. 2. Dieses Kapitel findet auf alle Unternehmen der Vertragsparteien Anwendung. Diese Anwendung hindert Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rech- ten, die ihnen von Gesetzen oder Verordnungen verliehen wurden, nicht daran, diese Rechte auszuüben. 3. Dieses Kapitel enthält keine rechtlich bindenden Verpflichtungen für die Unter- nehmen und greift nicht in die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze ein. 4. Die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien kann sich wesentlich auf die Durchsetzung der Wettbewerbsgesetze in Angelegenhei- ten, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien betreffen, auswirken. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der wettbewerbs- widrigen Praktiken zusammen. 5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis weiterhin den Han- del im Sinne von Absatz 1 beeinträchtigt, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss beantragen, mit dem Ziel, eine Lösung in dieser Angelegenheit zu ermög- lichen. 6. Kapitel 15 ist auf dieses Kapitel nicht anwendbar. 51 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Kapitel 11 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

  122. Art. 11.1 Rechte an geistigem Eigentum 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men, transparenten und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Ei- gentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnah- men zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Ver- pflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Arti- kel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geis- tigem Eigentum33 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnah- men von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Best- immungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Schutzes und der Durchset- zung der Rechte an geistigem Eigentum, um Anreize für Forschung, Entwicklung und kreative Tätigkeit zu bieten, welche zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie zur Verbreitung von Wissen und Technologie beitragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass beim Schutz und der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum die legitimen Interessen der Rechteinhaber und jene der breiten Öffentlich- keit in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. 5. Die Vertragsparteien können geeignete Massnahmen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens und ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Recht- einhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschrän- ken oder den Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei und vorbe- hältlich einer Einigung im Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen dieses Kapitels zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um sie in ausgewogener Weise auf dem neusten Stand der internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu halten und ihr gutes Funktionieren in der Praxis gemäss die- sem Abkommen zu gewährleisten. 33 SR 0.632.20 Anhang 1C 52 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  123. Art. 11.2 Definition des geistigen Eigentums Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» insbe- sondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Waren- und Dienstleistungs- marken, geografische Angaben34, gewerbliche Designs, Patente, Pflanzensorten, To- pografien integrierter Schaltkreise sowie unveröffentlichte, vertrauliche Informationen35.

  124. Art. 11.3 Internationale Abkommen 1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen aus den bestehenden inter- nationalen Abkommen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum, denen sie beide angehören, insbesondere: (a) dem TRIPS-Abkommen; (b) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge- werblichen Eigentums, in der revidierten Fassung von Stockholm 196736 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet); (c) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, in der revidierten Fassung von Paris 197137 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet); (d) dem Vertrag vom 19. Juni 197038 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, in der revidierten Fassung von Washington 2001; (e) dem Budapester Vertrag vom 28. April 197739 über die internationale Aner- kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent- verfahren; (f) dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195740 über die internationale Klas- sifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, in der revidierten Fassung von Genf 1979; (g) dem Protokoll vom 27. Juni 198941 zum Madrider Abkommen über die inter- nationale Registrierung von Marken; (h) dem WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199642 über Darbietungen und Ton- träger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet); (i) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199643; und 34 Im Sinne der Klarstellung: Ursprungsbezeichnungen der Schweiz werden in China als ge- ografische Angaben geschützt. 35 Für die Schweiz sind Herkunftsangaben integraler Bestandteil der Definition des geisti- gen Eigentums. 36 SR 0.232.04 37 SR 0.231.15 38 SR 0.232.141.1 39 SR 0.232.145.1 40 SR 0.232.112.7 41 SR 0.232.112.4 42 SR 0.231.171.1 43 SR 0.231.151 53 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel (j) dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 197844 (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1978» be- zeichnet). 2. Die Vertragsparteien unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

  125. Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch Im Rahmen des bestehenden bilateralen Dialogs zu den Rechten an geistigem Eigen- tum und der jährlichen Sitzung der chinesisch-schweizerischen Arbeitsgruppe im Be- reich Schutz des geistigen Eigentums verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Er- suchen der anderen Vertragspartei, zusätzlich zu den bestehenden Formen der Zusammenarbeit: (a) Informationen zur Politik auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren jeweiligen Verwaltungen auszutauschen; (b) die andere Vertragspartei über Änderungen und Entwicklungen in der Anwen- dung ihres nationalen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu infor- mieren; (c) Informationen zu den in diesem Kapitel erwähnten Abkommen oder zu künf- tigen internationalen Abkommen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und zu Aktivitäten in in- ternationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO sowie zu Bezie- hungen der Vertragsparteien mit Drittländern betreffend Fragen zum geistigen Eigentum auszutauschen; und (d) Themen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum und Fragen von Interesse für private Akteure zu vertiefen.

  126. Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit 1. Die Vertragsparteien anerkennen die in der am 14. November 2001 von der WTO- Ministerkonferenz verabschiedeten Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit festgelegten Grundsätze und bestätigen, dass die Bestimmun- gen dieses Kapitels diese Erklärung unberührt lassen. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, zu den internationalen Anstren- gungen zur Umsetzung des Beschlusses des Allgemeinen Rats der WTO vom 30. Au- gust 2003 über die Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS- Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie des am 6. Dezember 2005 in Genf verabschiedeten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Abkommens beizutragen. 44 SR 0.232.162 54 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Abschnitt II Normen betreffend Bestand, Umfang und Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum

  127. Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertrags- parteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstim- mung mit ihren Gesetzen und Verordnungen den Urhebern von Werken und den aus- übenden Künstlern, den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbie- tungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen. Auch Computerprogramme fallen unter den Schutz der Urheberrechte. 2. Zusätzlich zum Schutz nach den internationalen Abkommen, denen beide Ver- tragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei mutatis mutandis: (a) ausübenden Künstlern für deren audiovisuellen Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 10 WPPT; und (b) Produzenten von Tonbildträgern Schutz nach den Artikeln 11, 12, 13 und 14 WPPT. 3. Eine Radio- oder Fernsehstation hat das Recht, folgende ohne ihre Bewilligung durchgeführte Handlungen zu verbieten: (a) Wiederausstrahlung ihrer Programme; und (b) Erstellen einer Ton- oder Videoaufnahme ihrer Programme und Wiedergabe solcher Aufnahmen. 4. Jede Vertragspartei kann in ihrer nationalen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz von ausübenden Künstlern für deren audiovisuelle Darbietungen, zum Schutz von Produzenten von Tonbildträgern und zum Schutz von Sendeunternehmen diesel- ben Arten von Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, die darin für den Schutz der Urheberrechte von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind. 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen ver- mögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Übertragung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Änderung, Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Beeinträchtigung des Werkes zu wider- setzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte. 6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod we- nigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind. 7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausübenden Künst- lern hinsichtlich ihrer akustischen, visuellen oder audiovisuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder auf Ton- und Tonbildträgern aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt. 55 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 8. Die den ausübenden Künstlern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer be- trägt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattfand. 9. Die den Produzenten von Tonbildträgern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Ton- bildträger veröffentlicht wurde. Falls es innerhalb von 50 Jahren nach der Festlegung des Tonbildträgers zu keiner Veröffentlichung gekommen ist, beträgt die Schutzdauer mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Festlegung erfolgte. 10. Die den Sendeunternehmen nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer be- trägt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde. 11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach den Absätzen 8, 9 und 10 aus- genommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss Artikel 7 und 7bis der Berner Über- einkunft anwendbar sind.

  128. Art. 11.7 Handelsmarken 1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern von Rechten an Waren- oder Dienst- leistungsmarken angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zei- chenkombinationen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unter- nehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wortkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente, Produktformen, Klänge und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintra- gungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Wa- ren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Ein- tragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zei- chen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Grundsätze der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 von der Ver- sammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der WIPO verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerb- lichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO- Generalversammlung verabschiedet worden ist. 3. Die Vertragsparteien gewähren dem Inhaber einer eingetragenen Marke das aus- schliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäft- lichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistun- gen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die oben beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Ver- tragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen. 56 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 4. Der in Absatz 3 vorgesehene Schutz beschränkt sich nicht auf identische oder ähn- liche Waren und Dienstleistungen, wenn die registrierte Marke in der betreffenden Vertragspartei notorisch bekannt ist und wenn die Benutzung einer Marke, die eine Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung der notorisch bekannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen ist, auf eine Beziehung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der registrierten Marke hindeuten würde und diese Benutzung den Interessen des Inhabers der registrierten Marke zu schaden droht.

  129. Art. 11.8 Patente 1. In ihrer nationalen Gesetzgebung gewährleisten die Vertragsparteien mindestens einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie und der Pflanzenmedizin, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 2. Für die Vertragsparteien bedeutet dies, einen Schutz auf einem Niveau sicherzu- stellen, das demjenigen von Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entspricht. Neben den Ausnahmen unter Artikel 27 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens, können die Vertragsparteien von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: (a) chirurgische oder therapeutische Verfahren für die Behandlung des Körpers von Menschen oder Tieren, oder am Körper von Menschen oder Tieren ange- wandte diagnostische Verfahren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Er- zeugnisse, insbesondere Substanzen oder Zusammensetzungen, zur Anwen- dung in einem dieser Verfahren; und (b) Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für mikrobiologische Verfahren und die daraus gewonnenen Erzeugnisse.

  130. Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen 1. Die Vertragsparteien anerkennen den Beitrag von genetischen Ressourcen und tra- ditionellem Wissen zur wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwick- lung. 2. Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die im Übereinkommen vom 5. Juni 199245 über die biologische Vielfalt festgelegten Grundsätze und fördern die Anstrengungen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung zwischen dem TRIPS-Abkommen und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Bezug auf die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen. 3. Vorbehältlich der internationalen Rechte und Pflichten und der nationalen Gesetze jeder Vertragspartei, können die Vertragsparteien Massnahmen treffen oder aufrecht- erhalten, mit dem Ziel, die Wahrung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen ergeben, zu fördern. 45 SR 0.451.43 57 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 4. Die Vertragsparteien können verlangen, dass Patentanmelder die Quelle einer ge- netischen Ressource und, falls die nationale Gesetzgebung dies verlangt, des traditio- nellen Wissens angeben, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen direkt auf dieser Ressource oder diesem Wissen gründet; 5. Erfüllt eine Patentanmeldung die Bedingungen von Absatz 4 nicht, können die Vertragsparteien eine Frist festlegen, innert derer der Patentanmelder diesen Mangel beheben muss. Die Vertragsparteien können die Anmeldung ablehnen oder als zu- rückgezogen erachten, wenn der Mangel gemäss diesem Absatz nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben wird. 6. Falls nach der Erteilung eines Patents festgestellt wird, dass die Quelle in der An- meldung nicht deklariert wurde oder dass absichtlich falsche Informationen einge- reicht oder andere einschlägige Gesetze und Verordnungen verletzt wurden, können die Vertragsparteien angemessene rechtliche Konsequenzen vorsehen.

  131. Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten 1. Die Vertragsparteien gewähren Züchtern von neuen Pflanzensorten einen ange- messenen und wirksamen Schutz, dessen Niveau mindestens jenem des UPOV- Übereinkommens 1978 entspricht. 2. Mindestens bei folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermehrungs- material der geschützten Sorte ist die Zustimmung des Züchters erforderlich: (a) Erzeugung oder Reproduktion (Multiplikation) zum Zweck des gewerbsmäs- sigen Absatzes; (b) Aufbereitung zum Zweck der gewerbsmässigen Vermehrung; (c) Angebot zum Verkauf; (d) Verkauf oder anderer Absatz; und (e) Einfuhr oder Ausfuhr. 3. Der Züchter kann seine Zustimmung unter gewissen Bedingungen oder einge- schränkt erteilen. 4. Ausnahmen: (a) Das Züchterrecht erstreckt sich nicht: (i) auf Handlungen zu experimentellen Zwecken; und (ii) auf Handlungen zum Zweck der Züchtung neuer Sorten und Handlungen gemäss Absatz 2 im Zusammenhang mit solchen neuen Sorten. (b) Jede Vertragspartei kann, innerhalb angemessener Grenzen und vorbehältlich des Schutzes der legitimen Interessen des Züchters, das Züchterrecht ein- schränken, um Bauern zu erlauben, zu Vermehrungszwecken in ihrem eige- nen Betrieb das Produkt der Ernte zu verwenden, das sie durch die Anpflan- zung der geschützten Sorte in ihrem eigenen Betrieb erhalten haben. 5. Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mindestens auf die in Liste A von Anhang IX enthaltenen Gattungen/Arten an. Falls eine Ver- 58 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 tragspartei auf nationaler Ebene Schutz für eine andere Gattung/Art, die nicht in die- sem Anhang aufgeführt ist, vorsieht, so wird die Möglichkeit, die entsprechende Gat- tung/Art zu schützen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Inländerbehand- lung und der Meistbegünstigung automatisch allen Pflanzenzüchtern der Vertragsparteien gewährt. 6. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die beiden Vertragsparteien alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens: (a) die Aufnahme weiterer Gattungen/Arten prüfen, sofern der Schutz auf ge- wisse Gattungen/Arten beschränkt ist; und (b) vorbehältlich ihrer Einigung, Anhang IX entsprechend anpassen/erweitern. Ausserdem vereinbaren die Vertragsparteien, zwei Jahre nach dem Inkrafttre- ten dieses Abkommens Informationen über den gewährten Schutz in ihrem je- weiligen Sortenschutzsystem für im Wesentlichen abgeleitete Sorten auszutau- schen, mit dem Ziel, die Möglichkeit eines umfassenderen Schutzsystems zu prüfen, namentlich auch für die im Wesentlichen abgeleiteten Sorten.

  132. Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen 1. Die Vertragsparteien schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit

  133. Artikel 39 des TRIPS-Abkommens. 2. Die Vertragsparteien verhindern, dass sich Anmelder für die Marktzulassung phar- mazeutischer Produkte, einschliesslich chemischer Wirkstoffe und biologischer Prä- parate, und agrochemischer Produkte, während mindestens sechs Jahren ab dem Zeit- punkt der Marktzulassung der pharmazeutischen und agrochemischen Produkte auf vertrauliche Testdaten oder andere vom Erstanmelder an die zuständige Behörde übermittelte Daten abstützen oder darauf verweisen. 3. Die Abstützung oder der Verweis auf solche Angaben kann erlaubt werden, um eine unnötige Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Produkten an Wir- beltieren zu vermeiden, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.

  134. Art. 11.12 Gewerbliche Designs 1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem nationalen Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz von gewerblichen Designs, indem sie eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren vorsehen. 2. Die Vertragsparteien sehen den Schutz von gewerblichen Designs durch das Ur- heberrecht vor, sofern diese als Werke angewandter Kunst angesehen werden können und die allgemeinen Bedingungen für den Urheberrechtsschutz gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung erfüllen. Die Schutzdauer beträgt mindestens 25 Jahre ab der Erstellung des Werks. 59 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel

  135. Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben 1. Die Vertragsparteien stellen in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben sicher46. 2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine be- stimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Er- zeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. 3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens treffen die Vertrags- parteien alle erforderlichen Massnahmen, in Übereinstimmung mit diesem Abkom- men, um den gegenseitigen Schutz der in Absatz 2 aufgeführten geografischen Anga- ben sicherzustellen, die verwendet werden, um auf Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verweisen. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geo- grafischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren ge- braucht wird, welche ihren Ursprung nicht im von dieser Angabe bezeichneten Gebiet haben. Abschnitt III Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum

  136. Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Ein- tragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, ins- besondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind. Abschnitt IV Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum

  137. Art. 11.15 Allgemeines Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durch- setzung der Rechte nach Artikel 11.2 vor, die mindestens auf dem gleichen Niveau wie diejenigen des TRIPS-Abkommens sind, insbesondere dessen Artikel 41–61.

  138. Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe 1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren kommen kann, die Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen, bei den zu- 46 Die Vertragsparteien können verlangen, dass eine Angabe im Einklang mit den entspre- chenden Gesetzen und Vorschriften zu den geografischen Angaben registriert wird, damit sie als geografische Angabe geschützt werden kann. 60 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 ständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. 2. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre zuständigen Behörden, auf eigene Initiative zu handeln und die Freigabe von Waren gemäss den nationalen Gesetzen und Verord- nungen auszusetzen, wenn sie triftige Gründe zur Annahme haben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Waren Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheber- rechte verletzen würde. 3. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre Zollbehörden, den Rechtsinhaber zu infor- mieren, damit dieser einen schriftlichen Antrag gemäss Absatz 1 einreichen kann. 4. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 und 2 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind. 5. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 2 teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Ware aussetzen, dem Rechtsinhaber ge- mäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen die Aussetzung mit und liefern ihm die verfügbaren erforderlichen Informationen, damit er seine Rechte durchsetzen kann, wie der Name und die Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger, Importeur oder Exporteur sowie die Menge der fraglichen Erzeugnisse. 6. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Jus- tizbehörden auf Antrag des Rechtsinhabers befugt sind zu entscheiden, dass die Wa- ren, deren Freigabe gemäss Absatz 1 oder 2 ausgesetzt wurde, beschlagnahmt bleiben, bis ein definitiver Entscheid in der Streitigkeit getroffen wurde. 7. Wenn die zuständigen Behörden zum Schluss kommen, dass die verdächtigten Waren gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstossen, sieht jede Vertragspartei vor, dass Verfahren bestehen, die dem Rechtsinhaber ermöglichen, die Kosten und Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte und Rechts- mittel nach dieser Bestimmung entstanden sind, rückerstattet zu erhalten und sich schadlos zu halten.

  139. Art. 11.17 Inspektionsrecht 1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aussetzung der Freigabe von Waren stellt und anderen in die Zurückhaltung involvierte Personen Ge- legenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen. 2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfa- chung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren freigegeben werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt. 61 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 3. Der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren, von denen die Verletzung ei- nes Rechts vermutet wird, kann an der Inspektion der Waren teilnehmen.

  140. Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller gegebenenfalls eine Haf- tungserklärung gegenüber den beteiligten Personen oder in berechtigten Fällen eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Be- klagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeu- gen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

  141. Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass: (a) in zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass der Zuwiderhandelnde, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung Rechte an geistigem Eigentum verletzte, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverlet- zung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leis- ten hat; (b) ihre Justizbehörden bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes für die Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum unter anderem den tatsächli- chen Schaden berücksichtigen oder eine faire Lizenzgebühr festlegen; und (c) dass die zuständigen Justizbehörden in einem Streitfall zu einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum befugt sind, auf Antrag des Rechtsinha- bers anzuordnen, dass angemessene Massnahmen in Bezug auf Waren getrof- fen werden, von denen festgestellt wurde, dass sie Rechte an geistigem Eigen- tum verletzen, sowie gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden. Solche Massnahmen umfassen die endgültige Entfernung aus den Vertriebs- wegen oder die Vernichtung. Bei der Prüfung eines Antrags für Abhilfemas- snahmen ist der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie den Interessen von Dritt- parteien Rechnung zu tragen.

  142. Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, rasche und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen: (a) um einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorzubeugen, und insbesondere, um den Eintritt von Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu verhindern; und (b) um relevante Beweise in Bezug auf die mutmassliche Verletzung zu sichern. 62 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 2. Die Justizbehörden sind befugt, vorsorgliche Massnahmen in gewissen Fällen ohne Anhörung der anderen Partei anzuordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts- inhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde oder wenn ein nachweisbares Risiko der Vernichtung von Beweismitteln besteht. Auf Antrag für vorsorgliche Massnahmen handeln die Justizbehörden rasch und treffen ohne unnö- tige Verzögerung einen Entscheid. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in zivilrechtlichen Verfahren zur Durch- setzung von Rechten an geistigem Eigentum ihre Justizbehörden befugt sind, anzu- ordnen, dass eine Partei eine Verletzung unterlässt, unter anderem, um den Eintritt von eingeführten Waren, welche ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbar nach der Ver- zollung solcher Waren zu verhindern.

  143. Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle vor- sätzlicher Nachahmungen von Marken oder gewerbsmässiger Urheberrechtspiraterie Anwendung finden. Abschnitt V Herkunftsangaben und Ländernamen

  144. Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen 1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen ange- messenen und wirksamen Schutz von Herkunftsangaben, Ländernamen und Flaggen für alle Waren und Dienstleistungen. 2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Herkunftsangaben» direkte oder indi- rekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen. 3. In Bezug auf die Verwendung von Herkunftsangaben für Waren oder Dienstleis- tungen sehen die Vertragsparteien in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben für Waren und Dienstleistungen vor, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche Herkunfts- angabe bezeichneten Ort haben. 4. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die falsche oder irreführende Verwendung oder Eintragung eines Län- dernamens einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigun- gen zu verhindern. 5. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die Verwendung oder Eintragung von Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen entgegen den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Verord- nungen dieser Vertragspartei zu verhindern. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen der Vertragsparteien ver- wechselt werden können. 63 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Kapitel 12 Umweltfragen

  145. Art. 12.1 Hintergrund und Ziele 1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannes- burg für nachhaltige Entwicklung von 2002 und das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zur nachhaltigen Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die wirtschaftliche Entwick- lung in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwick- lung leistet, sowie dieses Ziel in ihren bilateralen Wirtschaftsbeziehungen einzubezie- hen und zu berücksichtigen.

  146. Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umwelt- übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie die Umweltprinzipien und Verpflichtungen, die namentlich in den in Artikel 12.1 genannten internationalen In- strumenten enthalten sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und in ihren in- nerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen. Sie sind bestrebt, das Niveau des Umweltschutzes mit allen Mitteln weiter zu verbessern, unter anderem durch die wirksame Umsetzung ihrer Umweltgesetze und -vorschriften. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangebracht ist, den Handel oder die Investitionen durch eine Schwächung oder Verminderung des Schutzes in den inner- staatlichen Umweltgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Umweltnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen. 3. Bei der Vorbereitung und Umsetzung umweltbezogener Massnahmen anerkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit, wissenschaftlichen, technischen und anderen In- formationen sowie einschlägigen internationalen Richtlinien Rechnung zu tragen.

  147. Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in und die Verbreitung von um- weltfreundlichen Waren, Dienstleistungen und Technologien zu erleichtern und zu fördern. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungs- austausch und prüfen die Zusammenarbeit in diesem Bereich. 64 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 3. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen be- züglich umweltfreundlicher Waren, Dienstleistungen und Technologien.

  148. Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen von bei- derseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

  149. Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik, um zur Umsetzung dieses Kapitels beizutragen und das Umwelt- schutzniveau in Übereinstimmung mit den nationalen Umweltzielen und den Ver- pflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertrags- parteien sind, weiter zu verbessern. 2. Zur Verwirklichung dieses Ziels bauen die Vertragsparteien auf zwischen ihnen bereits bestehende Vereinbarungen und Übereinkünfte im Umweltbereich auf und prüfen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von gemeinsa- mem Interesse. 3. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Umweltbereich kon- zentriert sich unter anderem auch auf den Informations- und Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, das Angebot von Aus- und Weiterbildungen, Seminaren und Workshops, Praktika und Stipendien sowie die Verfolgung der internationalen Ent- wicklungen in diesem Bereich. Diese Tätigkeiten betreffen auch Fragen der techno- logischen Zusammenarbeit und des Technologietransfers, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Technologien.

  150. Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung In Anbetracht der im Ergebnisdokument von Rio+20 festgestellten Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Fi- nanzmittel wirksam zu nutzen gilt, um die Entwicklungsländer bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung tatkräftig zu unterstützen, stellen die zuständigen Instituti- onen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforder- lichen Mittel für die Umsetzung der Umweltzusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, ge- mäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksich- tigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Ver- tragsparteien.

  151. Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen 1. Um die Umsetzung dieses Kapitels und die damit verbundene Kommunikation zu vereinfachen, werden die folgenden Kontaktpunkte bezeichnet: (a) für China: das Handelsministerium (MOFCOM); und (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 65 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 2. Eine Vertragspartei kann über die in Absatz 1 genannten Kontaktpunkte zu jeder sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit um Konsultationen im Gemisch- ten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. 3. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Ist eine Vertragspartei der Auf- fassung, dass eine Massnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen die- ses Kapitels nicht im Einklang steht, so kann sie ausschliesslich bilaterale Konsulta- tionen und den Dialog im Gemischten Ausschuss in Anspruch nehmen.

  152. Art. 12.8 Überprüfung Die Vertragsparteien überprüfen unter Berücksichtigung relevanter internationaler Entwicklungen im Gemischten Ausschuss periodisch die Fortschritte bei der Umset- zung der Ziele dieses Kapitels. Kapitel 13 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

  153. Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele 1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der wirtschaftlichen und techni- schen Zusammenarbeit, um den beiderseitigen Nutzen dieses Abkommens im Ein- klang mit ihren nationalen Strategien und ihren politischen Zielen und unter Berück- sichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu erhöhen. 2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele: (a) die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, um den Wohlstand der Be- völkerungen der Vertragsparteien zu fördern; und (b) nachhaltige Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen und zu un- terstützen, indem der Handel und die Investitionen zwischen den Vertragspar- teien so erleichtert sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazitäten so gestärkt werden, dass auf nachhaltige Weise Wachstum und Entwicklung der Wirtschaft gefördert werden.

  154. Art. 13.2 Methoden und Instrumente 1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, wirksame Methoden und Instrumente für die Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisa- tionen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen bereits bestehenden Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. 2. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem fol- gende Instrumente: (a) Informations- und Erfahrungsaustausch, Aufbau von Kapazitäten und Ange- bot von Aus- und Weiterbildungen; 66 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 (b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Kooperations- projekten, einschliesslich Seminaren, Workshops, Praktika und Stipendien; und (c) technische und administrative Zusammenarbeit. 3. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Be- teiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen und Or- ganisationen, in die Wege leiten und umsetzen.

  155. Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit, wie sie im in Artikel 13.7 erwähnten Arbeitsprogramm präzi- siert wird, kann jedes von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Gebiet betref- fen, das zugunsten der Vertragsparteien zu einer Zunahme des Handels und der Inves- titionen beitragen kann. Die Zusammenarbeit kann unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: (a) nachhaltige Entwicklung; (b) industrielle Zusammenarbeit; (c) Zusammenarbeit in den Dienstleistungssektoren; (d) Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich; (e) Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne; und (f) Innovation, Schutz, Durchsetzung, Verwaltung und Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum.

  156. Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen 1. Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Vereinba- rungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu fördern. Die Vertragspar- teien arbeiten in solchen Angelegenheiten entsprechend zusammen, konsultieren ei- nander und tauschen Informationen aus. 2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Verordnungen und allgemein- verbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkom- men, die sich auf ihre Beschaffungsmärkte auswirken könnten, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 3. Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaf- fungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle: (a) für China: das Finanzministerium; und (b) für die Schweiz: das SECO. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Chi- nas zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) so bald wie möglich Verhandlungen zum öffentlichen Beschaffungswesen aufzuneh- 67 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel men, um auf gegenseitiger Basis eine Vereinbarung über öffentliche Beschaffungen zwischen den Vertragsparteien abzuschliessen.

  157. Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäfti- gungsfragen im Einklang mit dem am 15. Juni 2011 in Bern unterzeichneten Verstän- digungsprotokoll zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Si- cherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zu- sammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und dem am 6. Juli 2013 in Pe- king unterzeichneten Abkommen zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

  158. Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung Verweisend auf die Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, stellen die zu- ständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertrags- parteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Zusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Ver- tragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwick- lungsniveaus der Vertragsparteien.

  159. Art. 13.7 Arbeitsprogramm Um die Methoden und Inhalte der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zu präzisieren, unterzeichnen die Vertragsparteien parallel zum Abschluss dieses Abkommens auf Ministerebene ein Arbeitsprogramm.

  160. Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung 1. Die in Artikel 14.2 bezeichneten Kontaktpunkte sind für die Koordination und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels und des Arbeits- programms verantwortlich. Dazu arbeiten sie gegebenenfalls mit anderen relevanten nationalen und internationalen Einheiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten mit diesen. 2. Die Kontaktpunkte erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Umsetzung die- ses Kapitels und des Arbeitsprogramms Bericht. Gegebenenfalls können sie Empfeh- lungen abgeben. 3. Der Gemischte Ausschuss überprüft periodisch die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms. Er kann alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel und dem Arbeitsprogramm erörtern, Empfehlungen abgeben und einvernehm- liche Entscheidungen treffen. 68 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 4. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und/oder Umset- zung von Bestimmungen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die Konsultationen erfolgen im Gemischten Ausschuss. Kapitel 14 Institutionelle Bestimmungen

  161. Art. 14.1 Gemischter Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Massnahmen; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeitsgrup- pen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erfor- derlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Ge- mischten Ausschusses. 4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab. 5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu einer Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Ver- tragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Ein- gang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 69 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen zur Annahme.

  162. Art. 14.2 Kontaktpunkte Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kontakt- punkte bestimmt: (a) für China: das MOFCOM; und (b) für die Schweiz: das SECO. Kapitel 15 Streitbeilegung

  163. Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich 1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels, wenn eine Vertragspartei eine Mass- nahme der anderen Vertragspartei als unvereinbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus. 3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren unter dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung47 beantragt hat. Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag für ein Schiedsverfahren gemäss Ab- satz 1 von Artikel 15.4 gestellt wurde.

  164. Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewen- det werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit be- gonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schieds- gerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom- men, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Ver- fahren unberührt. 47 SR 0.632.20, Anhang 2 70 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492

  165. Art. 15.3 Konsultationen 1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit den Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen unvereinbar ist. Der Konsultationsantrag führt die Gründe für den Antrag auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Mass- nahme und einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Be- schwerde. Die andere Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb von zehn Ta- gen nach Erhalt. 2. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultations- antrags. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten werden innerhalb von 15 Ta- gen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen aufgenommen. Antwortet die Ver- tragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags oder innerhalb von 15 Tagen in dringlichen Angelegenheiten in Konsultationen ein, ist die antrag- stellende Vertragspartei berechtigt, die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Ar- tikel 15.4 zu beantragen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei liefert ausreichende Informationen, um das Finden einer einvernehmlichen Lösung in den Konsultationen zu vereinfachen. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten ver- traulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Ver- tragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat. 4. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.

  166. Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts 1. Wenn die Konsultationen nach Artikel 15.3 keine Lösung der Angelegenheit in- nerhalb von 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwer- deführenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei an ein Schiedsgericht über- wiesen werden. 2. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. 4. Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts. 5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsge- richts. 6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht ernannt 71 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel worden, bestimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsange- höriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Auf- gabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. Ist der stellvertre- tende Generaldirektor der WTO ebenfalls nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzu- nehmen, wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. 7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Ver- tragsparteien sein, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben. 8. Alle Schiedsrichter: (a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkom- men fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und (d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO. 9. Tritt ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Aus- wahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vor- geschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfol- gers ausgesetzt. 10. Sofern von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Man- dat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen für die Beile- gung der Streitigkeit zu treffen».

  167. Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht nimmt im Lichte des Antrags für seine Einsetzung eine objek- tive Beurteilung des ihm vorgelegten Streitfalls vor, einschliesslich der Prüfung der Sachlage und der Anwendung von und Übereinstimmung mit diesem Abkommen. Es 72 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 legt die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus. 2. Das Schiedsgericht darf mit seinen Feststellungen und Empfehlungen die Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen weder erweitern noch einschränken.

  168. Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts 1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den in Anhang X festgelegten Verfahrensregeln. 2. Mit Ausnahme der in diesem Artikel festgehaltenen Bestimmungen, legt das Schiedsgericht in Absprache mit den Vertragsparteien seine eigenen Verfahrensregeln betreffend das Recht der Vertragsparteien auf Anhörung und betreffend seine Bera- tungen fest. 3. Das Schiedsgericht ist bestrebt, seine Entscheidungen durch Konsens zu treffen. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erreichen, so kann es seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss fassen. Die Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in de- nen kein Konsens erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schieds- gericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

  169. Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht verfasst seine Berichte unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen dieses Kapitels und gestützt auf den Antrag für seine Einsetzung, die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Eingaben und Argu- mente der Vertragsparteien. 2. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung seines letzten Mitglieds einen ersten Bericht mit seinen Feststel- lungen und seiner Entscheidung vor. In dringlichen Angelegenheiten legt das Schieds- gericht seinen ersten Bericht spätestens 60 Tage nach der Ernennung seines letzten Mitglieds vor. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht zu dessen erstem Be- richt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme unterbrei- ten. 3. Sieht sich das Schiedsgericht in ausserordentlichen Fällen nicht in der Lage, seinen ersten Bericht innerhalb von 90 Tagen vorzulegen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug und über die geschätzte zusätzlich benö- tigte Zeit. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Verzug nicht mehr als 30 Tage betragen. 4. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage des ersten Be- richts den abschliessenden Schiedsspruch vor. 5. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 15.9 und 15.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbe- hältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Vertrags- parteien nicht anders bestimmen. 73 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel 6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vereinbarkeit der strittigen Massnahme mit diesem Abkommen (nachfolgend als die «Entscheidung» bezeichnet) ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

  170. Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens 1. Vereinbaren dies die Vertragsparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jeder- zeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Vereinba- rung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate aus- gesetzt, so erlischt das Mandat zur Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. Die beschwerdeführende Vertragspartei darf ihr Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen und eine neue Beschwerde zu erheben, nicht miss- brauchen. 3. Die Vertragsparteien können vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs jederzeit übereinkommen, die Verfahren vor einem nach diesem Abkommen einge- setzten Schiedsgericht durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des ab- schliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Vertragsparteien versuchen sol- len, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

  171. Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Vertragsparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. 2. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung nach Absatz 1 zustande, kann jede Vertrags- partei das Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs ergehen. 3. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Vertragspartei ohne Verzug oder innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 vereinbar- ten oder festgesetzten Frist die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Ab- schätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Mas- snahme die Umsetzung gewährleistet. 4. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 getrof- fen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden 74 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 15.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innerhalb von 60 Tagen. 5. Sieht sich das Schiedsgericht nicht in der Lage, seinen Schiedsspruch in dem in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Zeitraum zu fällen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug sowie über die geschätzte zusätzlich be- nötigte Zeit für die Vorlage des Schiedsspruchs. Der Verzug darf nicht mehr als 15 Tage betragen.

  172. Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen 1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 15.9 Absatz 4 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sich nicht an die Ent- scheidung des Schiedsgerichts gehalten und die mit diesem Abkommen unvereinbare Massnahme innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist korrigiert hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Vertragspartei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zu- stande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vor- teile, die von der Massnahme betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei be- nachrichtigt die andere Vertragspartei 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Kon- zessionen und Verpflichtungen aussetzt. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Konzessionen und Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Konzessi- onen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben von der Massnahme be- troffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertrags- partei die Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Konzessionen und Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen. In einem solchen Fall gibt die beschwerdeführende Vertragspartei in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzes- sionen oder Verpflichtungen die Gründe für ihren Entscheid an. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen jene Konzessionen oder Verpflichtungen an, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, ge- gen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entschei- den, ob die Konzessionen oder Verpflichtungen, welche die beschwerdeführende Ver- tragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit diesem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. 75 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt die- ses Gesuchs. Konzessionen oder Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat. 4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Mass- nahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Ver- tragsparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. Ist die Vertragspartei, gegen die Be- schwerde geführt wird, der Auffassung, dass sie die vom Schiedsgericht festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt hat, kann sie zu diesem Zweck die beschwerdeführende Vertragspartei schriftlich darüber informieren, und beschreiben, welche Massnahmen sie zur Beseitigung der Unvereinbarkeit getroffen hat.

  173. Art. 15.11 Weitere Bestimmungen 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 15.9 und 15.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatz- mitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mit- glieds durchgeführt. 2. Für die Berechnung der Fristen läuft eine solche Frist einen Tag nach Erhalt einer schriftlichen Kommunikation. Ist der letzte Tag einer solchen Frist ein offizieller Fei- ertag, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag ausgedehnt. Offizielle Feier- tage oder arbeitsfreie Tage, die innerhalb der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitberücksichtigt. 3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Vertragsparteien im ge- genseitigen Einvernehmen geändert werden. Kapitel 16 Schlussbestimmungen

  174. Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

  175. Art. 16.2 Anhänge und Appendices Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteil dieses Abkommens.

  176. Art. 16.3 Abkommensänderungen 1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. 76 / 78 Freihandelsabkommen mit China 0.946.292.492 2. Änderungen dieses Abkommens werden nach der Genehmigung durch den Ge- mischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Geneh- migung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. 3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertrags- partei mitgeteilt hat, dass ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen erfüllt wurden.

  177. Art. 16.4 Beendigung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen mittels Notifikation auf diplomati- schem Weg an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.

  178. Art. 16.5 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftset- zung dieses Abkommens erforderlich sind, abgeschlossen wurden. Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter- zeichnenden dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Volksrepublik China: Johann N. Schneider-Ammann Gao Hucheng 77 / 78 0.946.292.492 Aussenhandel Verständigungsvereinbarung zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China Mit Bezug auf Artikel 16.2 des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China und auf die Bestimmung, wo- nach dieses Freihandelsabkommen in chinesischer, englischer und französischer Spra- che abzuschliessen ist, wobei alle drei Sprachen gleichermassen verbindlich sind, kommen die Vertragsparteien überein, dass die Anhänge und Appendices zum Frei- handelsabkommen in der englischen Sprachversion verbindlich sind. Die Vertrags- parteien sind indes berechtigt, sämtliche Teile des Freihandelsabkommens in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden diese Ver- ständigungsvereinbarung unterschrieben. Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesi- scher und französischer Sprache. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Volksrepublik China: Christian Etter Yao Wenliang 78 / 78

fha schweiz china sr 0 946 292 492 stand 2021 09 01 (from the file; to confirm against the document) · Nelum