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Laws of Switzerland

Fees Ordinance relating to the Cantonal Spatial Information Law (Cantonal Spatial Information Law Fees Ordinance)

Made 2011-12-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Land and soil
Keywords
survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 217.330 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) Von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2011 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusam menhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geo daten sowie mit der Einsichtnahme in solche. Geltungsbereich 2 Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung. Art. 2 Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung ver rechnet. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Mehrwertsteuer II. Zugang zu Geodaten Art. 3 1 Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zu gänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben. Befristeter Zugang bis ein Jahr 2 Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken. Art. 4 1 Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffent lichen Geodaten gewährt werden. Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr 2 Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein. 3 Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken. 1) BR 110.100 1.01.2012 1 217.330 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz Art. 5 1 Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet. Besondere Leistungen 2 Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), min destens jedoch 50 Franken pro Auftrag. III. Amtliche Vermessung Art. 6 1 Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (HO 33). Grundsatz 2 Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33. Art. 7 1 Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtlichen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht. Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33 2 Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Datenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtlinien für die Abgeltungen. Art. 8 Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25 000 Franken (exkl. MWST). Bei grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftrag geberin oder Auftraggeber und Nachführungsgeometerin oder Nachfüh rungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen. Grossaufträge Art. 9 Die Tarife der HO 33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermes sungsdirektion jährlich bekanntgegebenen Teuerung. Teuerung 2 1.01.2012 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz 217.330 IV. Schlussbestimmungen Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 18. April 2006 1) aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Inkraftsetzung 1.01.2012 3 1) AGS 2006, KA 1415, und AGS 2007, KA 4571

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