Expropriation Ordinance of the Canton Graubünden
Made 1958-05-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, expropriation, land valuation, liability/compensation, transfer rights, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, property rights
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803.110 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) 1) Gestützt auf Art. 33 des Gesetzes 2) vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1958 3) I. Vorverfahren 1. 4)ENTEIGNUNG FÜR KANTONALE, WASSER BAULICHE UND FORSTBAULICHE WERKE Art. 1 5) Art. 2 6) Planauflage 7) Der Landerwerbsplan und die Grunderwerbstabelle werden mit dem Bau projekt öffentlich aufgelegt. Mit der Projektgenehmigung ist das Enteig nungsrecht erteilt. Art. 3 8) 1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 2) BR 803.100 3) B vom 9. April 1958, 168; GRP 1958, 98 4) Fassung gemäss GRB vom 11. Juni 2012; B vom 28. Februar 2012, 1639; GRP 2011/2012, 1323; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 5) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 6) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 7) Fassung gemäss GRB vom 11. Juni 2012; B vom 28. Februar 2012, 1639; GRP 2011/2012, 1323; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 8) Aufgehoben gemäss GRB vom 11. Juni 2012; B vom 28. Februar 2012, 1639; GRP 2011/2012, 1323; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 01.01.2013 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.100/de 803.110 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) Art. 3a 1) 1 3)Bei nicht strassen-, wasser- oder forstbaulichen Vorhaben macht das Departement an die betroffenen Grundeigentümer eine persönliche Anzeige, die über das Projekt und die zu beanspruchenden Rechte orientiert. Persönliche Anzeige 2) 2 4)Die Grundeigentümer können innert 30 Tagen Einsprache gegen das Projekt sowie gegen die Enteignung erheben. 3 Die zuständige Instanz behandelt die Einsprachen, genehmigt das Projekt und befindet über die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes. Art. 4 1 5)Nach der Projektgenehmigung führen das Departement oder bevoll mächtigte Vertrauensleute eine Einigungsverhandlung durch. Einigungsver such, Wirkung gütlicher Verein barungen 2 Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und wenn nötig im Grundbuch einzutragen. Ihnen kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentscheides zu. Sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis gebracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt wird. Art. 5 6) Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so überweist das Departement den Fall an die zuständige Enteignungskom mission mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens. Überweisung an die Enteignungs kommission 2. ENTEIGNUNG FÜR ANDERE WERKE Art. 6 7) 1 Bei der Enteignung für andere Werke finden die Artikel 2 bis 4 sinnge mäss Anwendung. Einleitung des Verfahrens 2 Der Enteigner muss sich ernsthaft um eine Einigung bemühen. 1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss GRB vom 11. Juni 2012; B vom 28. Februar 2012, 1639; GRP 2011/2012, 1323; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss GRB vom 11. Juni 2012; B vom 28. Februar 2012, 1639; GRP 2011/2012, 1323; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 4) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5021; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 6) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 7) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 2 01.01.2013 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) 803.110 Art. 7 1 1)Kann eine gütliche Vereinbarung nicht oder nur teilweise erzielt wer den, so hat der Enteigner beim Departement das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts einzureichen. Gesuch um Ertei lung des Enteig nungsrechtes 2 2)Dem Gesuch sind eine kurze Beschreibung des projektierten Werkes und seines Zweckes, der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle im Doppel sowie ein Protokollauszug über den Baubeschluss und über den Beschluss betreffend die Durchführung des Enteignungsverfahrens beizulegen. Art. 8 1 3)Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist den Betroffenen durch das Departement mitzuteilen unter Ansetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige Stellungnahme. Schriftenwechsel 2 Replik und Duplik werden nur ausnahmsweise angeordnet. Art. 9 4) 1 5)Das Departement nimmt die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes. Entscheid 2 Der Entscheid ist den Parteien schriftlich mitzuteilen. 3 Die Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers. Art. 10 6) Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskom mission zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schät zungsverfahrens. Abschluss des Vorverfahrens II. Schätzungsverfahren Art. 11 1 Sofort nach Eingang des Begehrens um Durchführung des Schätzungs verfahrens hat der Kommissionspräsident die Parteien mit eingeschriebe nem Brief zu einer Verhandlung vorzuladen mit der Androhung. dass die Tagfahrt auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werde. Vorladung 1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss Revision durch Art. 1 Ziff. 18 GrV über die Anpassung gross rätlicher Erlasse an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3421 3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 4) Fassung gemäss Anpassungsverordnung; siehe FN zu Art. 7 5) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 6) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 01.01.2013 3 803.110 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) 2 Vorgeladen werden alle Personen, deren Rechte aus der Grunderwerbsta belle hervorgehen. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsbe rechtigten wird das Erscheinen freigestellt. Die Vorladung hat mindestens sieben Tage vor der Tagfahrt zu ergehen. Art. 12 1 Die Verhandlung wird mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten dabei Gelegenheit, ihre Begehren mündlich zu stellen und zu be gründen. Die Kommission kann auch die schriftliche Abfassung der An träge und der Begründung verlangen und hiezu eine kurze Frist ansetzen. Verhandlung 2 Bei dieser Verhandlung sind ebenfalls allfällige Ausdehnungsbegehren vorzubringen, wobei der Enteignete die Schätzung auch des Restes ver langen kann. Art. 13 1 Anschliessend an die Verhandlung soll die Kommission nochmals den Versuch einer gütlichen Verständigung unternehmen. Die dabei gemachten Vorschläge und Zugeständnisse sind für den Entscheid unpräjudizierlich. Einigungsversuch 2 Für eine allfällige gütliche Vereinbarung und ihre Wirkung gilt Artikel 4 Absatz 2. Die Vereinbarung wird vom Kommissionspräsidenten mitunter zeichnet. Art. 14 1 Ist der Bestand oder der Umfang eines Rechts, für das eine Entschädi gung beansprucht wird, bestritten, so entscheidet die Enteignungskommis sion. Bestrittene Rechte 2 Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Enteignungskommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine angemessene Frist zur Klageerhebung bestimmt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Frist das Recht oder der behauptete Um fang desselben als bestehend bzw. richtig angesehen werde. Art. 15 1 Die Enteignungskommission ist bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung an die Anträge der Parteien nicht gebun den. Sie kann von Amtes wegen alle ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und zu diesem Zweck den Parteien Beweise auferlegen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen, Zeugen abhören und Sachverstän dige beiziehen. Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung 2 Die Bezeichnung von Sachverständigen ist den Parteien mitzuteilen un ter Ansetzung einer kurzen Frist zur Geltendmachung allfälliger Ableh nungsgründe. 4 01.01.2013 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) 803.110 Art. 16 1 1)Der Entscheid ist in der Regel innert 14 Tagen seit der letzten Verhand lung den Parteien schriftlich und eingeschrieben zu eröffnen. Entscheid 2 Der Entscheid enthält: a) eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, b) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung, c) die Bezeichnung der Parteien und ihre Anträge, d) die ausgemittelte Entschädigung, ziffernmässig nach ihren Bestand teilen ausgeschieden, mit entsprechender Begründung, e) allfällige weitere Verfügungen, f) die Rechtsmittelbelehrung, g) die Unterschrift des mitwirkenden Kommissionspräsidenten und al lenfalls des Aktuars, h) das Datum der Mitteilung. Art. 17 1 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsver fahrens noch geltend gemacht werden, wenn Nachträgliche Forderungen a) ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hin dernisse unmöglich war; b) der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufge legten Plan ein Recht in Anspruch genommen wird; c) eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Um fang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes einstellt. 2 2)Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert 6 Monaten, seitdem der Berechtigte vom Bestande, von der Inanspruchnahme oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Enteignungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der Litera a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Grundes, der die Anmeldung hinderte. 1) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 01.01.2013 5 803.110 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) III. Materielle Enteignung 1) Art. 18 2) 1 3)Entschädigungsbegehren wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung) sind dem zuständigen Kommissionspräsidenten einzureichen. Der Präsident führt ein Vernehmlassungsverfahren durch. Materielle Enteignung 2 Sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht, verjährt der An spruch des Grundeigentümers in fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigen tumsbeschränkung. Art. 19 4) Artikel 18 gilt sinngemäss bei nachträglichen Entschädigungsansprüchen, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen denjenigen durch geführt wurde, der solche Ansprüche stellt. Nachträgliche Enteignungs begehren IV. Verschiedene Bestimmungen Art. 20 1 … 5) Fristen 2 ... 6) 1) Ursprüngliche Art. 18–23 unter dem Titel III., Rekursverfahren, und Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 9 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VVG, AGS 1967, 358; neue Art. 18 und 19 eingefügt durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 2) Ursprüngliche Art. 18–23 unter dem Titel III., Rekursverfahren, und Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 9 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VVG, AGS 1967, 358; neue Art. 18 und 19 eingefügt durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 3) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 4) Ursprüngliche Art. 18–23 unter dem Titel III., Rekursverfahren, und Art. 26 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 9 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VVG, AGS 1967, 358; neue Art. 18 und 19 eingefügt durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 5) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5021; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 6) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 6 01.01.2013 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV) 803.110 Art. 21 1) 1 2)Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder der Enteignungs kommission sowie von Aktuaren der Kommissionen wird von der Regie rung festgesetzt. 3) Entschädigung der Kommissionen 2 4)Die Entschädigung von Aktuaren der Enteignungskommissionen wird von der betreffenden Kommission im Einvernehmen mit dem Finanzde partement bestimmt. Art. 22 5) 1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der formellen Enteig nung gehen zu Lasten des Enteigners. Dieser kann in begründeten Fällen auch zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet wer den. 2 Über die Zuteilung der Kosten bei Verfahren nach Artikel 18 und 19 ent scheidet die Enteignungskommission nach freiem Ermessen. In der Regel sind sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Art. 23 6) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. 7) Inkrafttreten 01.01.2013 7 1) Durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 wurden unter Titel IV., verschiedene Bestimmungen, die bisherigen Art. 24 und 25 zu Art. 20 und 21 sowie Art. 27 zu Art. 23 umnumeriert und der bishe rige Art. 26 als Art. 22 neu gefasst 2) Fassung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 3) Vgl. RV für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden, BR 170.420 4) Aufhebung gemäss GRB vom 28. März 2000; siehe FN zum Titel 5) Durch GRB vom 2. Juni 1978; B vom 31. Oktober 1977, 190; GRP 1978/79, 189 wurden unter Titel IV., verschiedene Bestimmungen, die bisherigen Art. 24 und 25 zu Art. 20 und 21 sowie Art. 27 zu Art. 23 umnumeriert und der bishe rige Art. 26 als Art. 22 neu gefasst 6) Bisher Art. 27; siehe Fussnote zu Art. 18 hievor 7) Verordnung mit RB vom 30. Dezember 1958 auf den 1. Januar 1959, Teilrevi sion vom 2. Juni 1978 mit RB vom 30. Oktober 1978 auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.420/de