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Laws of Switzerland

Expropriation Law of the Canton of Schwyz

Made 1870-12-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Land and soil
Keywords
expropriation, land-use planning, land tenure, land consolidation, liability/compensation, land valuation, transfer rights, property rights

Where to read it

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Text

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  1. 470.100 SRSZ 1.2.2005 1 Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz 1 (Vom 1. Dezember 1870) 2 § 1 3 Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Ge meinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten: a) zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehen der Strassen und öffentlicher Wege; b) zur Korrektion von Flüssen, Bächen und Runsen; c) zur Aufführung neuer oder zur Erweiterung schon bestehender Staats-, Bezirks- und Gemeindegebäude, mit Einschluss der Pfarr- und Filialkir chen; 4 d) zur Ausbeutung und Abfuhr von Strassenmaterial; e) zur Verlegung von Brunnen infolge von Strassenbauten, sowie zur Errichtung neuer öffentlicher Wasserleitungen und Brunnen; f) zur Anlegung neuer oder zur Erweiterung schon bestehender Kirchhöfe. § 2 5 1 Über die Zulässigkeit der Expropriation entscheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton der Regierungs rat. 2 Den von den Gemeinde- oder Bezirksräten pflichtig Erklärten steht laut Admi nistrativprozessordnung das Rekursrecht zu. 3 Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig. § 3 1 Der abtretungspflichtige Eigentümer hat Anspruch auf volle Entschädigung. Bei Liegenschaften fällt nicht bloss der Wert der abzutretenden Parzelle, son dern auch die allfällige Entwertung des übrigen Teils derselben in Betracht. 2 Wenn von einem Gebäude ein Teil abgetreten werden muss, ohne welchen dasselbe nicht mehr seiner Bestimmung gemäss benutzt werden kann, oder wenn von einer Liegenschaft zugunsten von Kirchen oder Kirchhöfen soviel abgetreten werden muss, dass von derselben nicht wenigstens ein zusammen hängender vierter Teil übrig bleibt, so kann der Eigentümer verlangen, dass ihm das ganze Gebäude oder Grundstück gegen angemessene Entschädigung abge nommen werde. § 3bis 6 1 Für den zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten abgeschlossenen Ver trag über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum genügt die schrift liche Form, wenn die Verfügung über die Abtretung rechtskräftig ist. 470.100 2 2 Die dinglichen Rechte, welche Gegenstand der Enteignung sind, gehen mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigungssumme auf den neuen Erwer ber über. 3 Die vorzeitige Besitzesergreifung kann bewilligt werden, wenn die mutmassli che Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird und die erforder lichen Beweise erhoben sind. § 4 Anspruch auf volle Entschädigung hat auch der Eigentümer, von welchem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Gebäude oder Grundstück aber infolge von Aufdämmungen oder Abgrabungen nicht mehr zweckmässig benutzt werden kann. § 5 Wo infolge Expropriation Grundstücke von Strassen durchschnitten werden und deshalb Hagung notwendig wird, ist auch diese gesondert in Anschlag zu brin gen, wobei aber der dem Grundstück durch die Strasse allfällig erwachsende Nutzen ebenfalls in Berücksichtigung fällt. § 6 Hinwieder fällt in Abschatzung die Entbindung von bisherigen Pflichten zum Bau oder Unterhalt von Strassen, Brücken und Dolen, Nebenstrassen, Winter und Fusswegen, Wuhrpflichten und ähnlichen dinglichen Lasten, sowie der Mehrwert der durch die in § 1 lit. b erwähnten Korrektionen entlasteten Grund stücke. § 7 7 1 Der Enteignete oder seine Erben können die Rückübertragung des Enteig nungsgegenstandes geltend machen, wenn dieser innert zehn Jahren seit dem Erwerb des Rechtes nicht zum Enteignungszweck verwendet wurde, oder wenn er schon vorher vom Enteigner veräussert oder zu einem andern Zweck verwen det werden soll. Wurde nur ein Teil eines Grundstückes enteignet, so steht den Berechtigten das Rückforderungsrecht nur zu, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes sind. 2 Der Rückerstattungspreis darf nicht höher sein als die dem Enteigneten ausge richtete Entschädigung. 3 Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er den Enteignungsgegenstand veräussern will oder innert der in Abs. 1 genannten Frist nicht zum Enteignungszweck verwendet hat. Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt wer den, so ist das enteignende Gemeinwesen dem Berechtigten zu Schadenersatz verpflichtet. 470.100 SRSZ 1.2.2005 3 4 Hat der Enteigner am Enteignungsgegenstand Änderungen vorgenommen und kann der frühere Zustand ohne unverhältnismässige Kosten nicht wiederherge stellt werden, so hat der Rückforderungsberechtigte Anspruch auf Vergütung des Minderwertes oder muss einen Mehrwert angemessen vergüten. 5 Das Rückforderungsrecht verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Anzeige des Enteigners an den Rückforderungsberechtigten. 6 Streitigkeiten über den Bestand, die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruches sowie über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Verwaltungsgericht. § 8 Kann der Betrag einer infolge Expropriation zu leistenden Entschädigung oder einer Abschatzung (§ 6) nicht vertragsmässig geregelt werden, so wird er durch amtliche Schatzung, beziehungsweise Abschatzung, und sofern das Ergebnis derselben von einer Partei angefochten wird, durch gerichtliches Urteil festge stellt. § 9 8 1 Zum Behuf dieser Schatzung werden besondere Kommissionen aufgestellt, welche aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann bestehen, von denen das erstgewählte Mitglied jeweilen Präsident ist. 2 Die Schatzungskommissionen sind berechtigt, jeweilen Experten beizuziehen. 3 Der Ersatzmann wird nur dann zugezogen, wenn ein Mitglied wegen Beteili gung, Verwandtschaft, Krankheit oder aus anderen erheblichen Gründen nicht funktionieren kann. 4 Für den Ausstand von Mitgliedern der Schätzungskommission sind die Vor schriften der Gerichtsordnung massgebend. § 10 1 Die Mitglieder der Schatzungskommission für Expropriationen des Bezirkes und der demselben angehörigen Gemeinden werden vom Bezirksrat, diejenigen für Expropriationen des Staates vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und für gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in Eid genom men. 2 Für die Expropriationen des Staates werden zwei Kommissionen gewählt, von denen die eine im Kreise Schwyz - Gersau - Küssnacht, und die andere im Kreise March - Einsiedeln - Höfe zu funktionieren hat. § 11 Die Entschädigung der vom Regierungsrat gewählten Schätzer wird durch die Verordnung über die Amtsgehalte, diejenige der vom Bezirksrat gewählten von diesem selbst bestimmt. 470.100 4 § 12 Der Betrag der Entschädigung verfällt mit dem Beginn der Arbeit auf dem expropriierten Eigentum. § 13 Den unterpfändlichen Gläubigern einer Liegenschaft steht nach der Reihenfolge der ältesten Satzrechte der Anspruch auf den Betrag der Entschädigung vor andern Gläubigern zu. Zu diesem Ende wird die Entschädigungssumme auf dem betreffenden Bezirksamt deponiert und vom Bezirksammann, respektive Baude partement im Amtsblatt hievon Kenntnis gegeben. Wer innerhalb der Frist von sechs Wochen seine Ansprüche nicht geltend macht, von dem wird Verzichtlei stung auf die Entschädigung angenommen. Diejenigen, die sich für dieselbe anmelden, haben behufs Nachweisung des Prioritätsrechtes ihre Titel vorzule gen. § 14 Über das Verfahren bei der Schatzung, sowie über die Einleitung des gerichtli chen Verfahrens hat der Regierungsrat eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. § 15 Mit der Annahme dieses Gesetzes durch die Kreisgemeinden treten die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Strassenverordnung vom 27. April 1849, 9 der Abänderung des § 109 derselben vom 14. März 1862 10 und die Verordnung über Abtretung von Eigentum zur Anlegung oder Vergrösserung von Kirchhöfen vom 14. März 1851 11 ausser Kraft. 1 RGS II 376 mit Abänderungen vom 30. April 1970 (GS 15-749), vom 6. Juni 1974 (GS 16 472), vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-98), vom 14. Mai 1987 (GS 17-704) und vom 18. Mai 2004 (KVzBG über Fuss- und Wanderwege, Abl 2004 910). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1871 mit 1 039 Ja gegen 654 Nein (Abl 1871 85). 3 Fassung vom 18. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195). 4 Der Kantonsrat hat am 4. Dezember 1874 den § 1 lit. c wie folgt interpretiert: 1. Bei Schulhaus bauten darf neben dem für das Gebäude selbst erforderlichen Boden auch soviel Umgelände ex propriiert werden, als die Sammlung und Erholung der Schüler und die Erteilung von Unterrichts fächern, welche im Freien stattfinden müssen (Turnunterricht), erfordert. 2. Streitigkeiten über die Ausdehnung des beanspruchten Umgeländes sind im Sinne von § 2 des Expropriationsgesetzes von den Administrativbehörden zu entscheiden (GS 1848/89 VII 312). 5 Abs. 3 neu eingefügt am 14. Mai 1987, in Kraft getreten am 1. September 1988 (Abl 1988 673). 6 Neu eingefügt am 14. September 1978. 7 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom 30. April 1970; Abs. 6 in der Fassung vom 6. Juni 1974. 8 Abs. 4 in der Fassung vom 6. Juni 1974. 9 GS 1848/89 I 360. 10 GS 1848/89 IV 224. 11 GS 1848/89 II/III 105.

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