Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Executive Board Decision on waste management and compensation of fees

Made 1997-01-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug (StKB Abfall).
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources, recycling/reuse, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 1 814.101 Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug (StKB Abfall) vom 7. Januar 19971 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 25. April 1993,2 beschliesst: Art. 1 1 Der innere und der äussere Landesteil bilden je ein Entsorgungsgebiet. 2 Die Bedingungen und die Organisation für die Beseitigung der Abfälle können pro Entsorgungsgebiet verschieden sein, sofern die Unterschiede vertraglich bedingt sind. Art. 23 1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 Abs. 2 EG USG wird das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet. 2 Das Departement erlässt Weisungen und Richtlinien. Art. 34 Das Departement sorgt für eine hygienisch einwandfreie und umweltschonende Sammlung, Verwertung und Beseitigung insbesondere der Siedlungsabfälle. Art. 45 1 Hauskehricht: Die im Haushalt entstehenden Abfälle, inklusive brennbares Sperrgut, mit Ausnah me der separat zu sammelnden und kompostierbaren Abfälle. Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, die in der Zusammensetzung und Menge dem Hauskehricht entsprechen, werden diesen gleichgestellt. 1 Mit Revisionen vom 18. Dezember 2001, 16. August 2004, 14. Mai 2013 und 22. April 2014. 2 Titel abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Neue Artikelnummer. Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. 4 Neu eingefügt durch StKB vom 16. August 2004. 5 Abgeändert (Abs. 4) durch StKB vom 16. August 2004. Abgeändert (Abs. 1 und 4) durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). Entsorgungs gebiete Zuständigkeit Grundsatz Umschreibung der Siedlungsab fälle Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 814.101 2 2 Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle, die kompostiert und verwertet werden können. 3 Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle aus Haushalt, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, welche ganz oder teilweise der Verwertung zugeführt werden können. Diese werden jähr lich verbindlich im Gebührentarif aufgeführt. 4 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle: Die in der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVa) aufgeführten Abfälle. Art. 51 Neben dem Vollzug der Umweltschutzaufgaben ist das Departement insbesondere zuständig für: – die Organisation von Sammlungen und Abfuhren zur umweltgerechten Entsor gung von nicht brennbaren Materialien; – die Förderung der dezentralen Kompostierung durch Information und Beratung; – die Errichtung von Sammelstellen für die Abgabe der separat zu sammelnden Wertstoffe sowie die Organisation von Separatsammlungen; – den Betrieb der zentralen Wertstoffsammelstelle (Ökohof); – die Organisation von Grüngutentsorgungen; – den Erlass von Abfallführern, in welchen alle notwendigen Informationen zur Abfallentsorgung und die von der Standeskommission beschlossenen Gebüh ren aufzunehmen sind. Die Abfallführer sind allen Haushaltungen zuzustellen. Art. 62 1 Die Bezirke übernehmen auf ihre Kosten die Wartung und den Unterhalt der auf ihrem Gebiet stationierten, dezentralen Wertstoffsammelstellen. 2 Sie unterstützen das Departement in der Erfüllung seiner Aufgaben und wählen hiezu einen Umweltschutzdelegierten, welcher dem Departement beratend zur Ver fügung steht. 1 Abgeändert (Lemma 1) durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Einge fügt (Lemma 4) durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). 2 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). Departements aufgaben Mitwirkung der Bezirke Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 3 814.101 Art. 71 1 Hauskehricht ist im inneren Landesteil gemäss den Vorschriften des Vereins A Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren Landesteil ge mäss den Vorschriften des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) be reitzustellen und zu entsorgen. Betriebe mit ausserordentlichem Kehrichtanfall kön nen von dieser Regelung ausgenommen werden. 2 Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Bei Mehr familienhäusern sind Kompostierplätze in angemessener Grösse zur Verfügung zu stellen. 3 Die separat zu sammelnden Abfälle und Sonderabfälle müssen den entsprechen den Spezialabfuhren mitgegeben oder zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen gebracht werden. Sie dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Betriebe führen grössere Mengen dieser Abfälle selbst und auf eigene Kosten der Verwertung zu. Einzelheiten werden vom Departement festgelegt. 4 Bauabfälle sind am Entstehungsort gemäss den Weisungen des Departementes zu sortieren und anschliessend einer stoff- und umweltgerechten Entsorgung zuzu führen. Art. 8 1 In den Abfallführern werden die zulässigen bzw. zu verwendenden Abfallbehältnis se sowie deren Kennzeichnung vorgeschrieben. Defekte, überfüllte und nicht zuge lassene Abfallbehältnisse werden nicht entsorgt. 2 Die Abfälle sind frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bei der bewohnten oder genutzten Liegenschaft an einer für die Durchfahrt der Kehrichtfahrzeuge geeigne ten Stelle bereitzustellen. Der Fussgänger- und Fahrverkehr darf nicht behindert werden. In den Wintermonaten ist besonders auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen. 3 Für einzelne Überbauungen oder Gebiete können Standplätze für die Abfallbehält nisse bezeichnet werden. 4 Für die vorschriftsgemässe Bereitstellung der Abfälle sind bei Wohnungen die Be wohner, bei Betrieben und Anlagen deren Betreiber* verantwortlich. Art. 9 1 Abfälle, die nicht unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen, werden von der Keh richtabfuhr nicht entsorgt. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002) und 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Pflichten der Privatpersonen und der Betriebe Bereitstellung der Abfälle Einschränkun gen bei der Keh richtabfuhr Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 814.101 4 2 Insbesondere dürfen der Kehrichtabfuhr nicht mitgegeben werden: – Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm; – Flüssigkeiten aller Art, feuergefährliche Stoffe; – Fäkalien, Konfiskate, Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle; – Schrott, Metalle, Industrieabfälle; – Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Gifte aller Art und ge sundheitsgefährdende Materialien z.B. Batterien, Leuchtstoffröhren, Putz- und Reinigungsmittel, Insektizide, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Laugen, Holzkonservierungsprodukte; – Autowracks, Pneus. Art. 101 Die Einzelheiten für die periodischen Spezialabfuhren werden im Gebührentarif und im Abfallführer geregelt. Art. 112 1 Es dürfen weder feste noch flüssige Abfälle abgelagert werden. 2 In Abfallbehältern an öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur Kleinstmengen (keine Säcke, Taschen) von Abfällen deponiert werden, die der Zu sammensetzung des Hauskehrichts entsprechen. 3 Die Hundekotbehälter sind ausschliesslich für die Aufnahme von Hundekot Sammelsäcken bestimmt. Die Hundehalter sind angehalten, den Hundekot aufzu nehmen und richtig zu entsorgen. 4 Das Bereitstellen von für die Kehricht- oder Spezialabfuhr bestimmten Abfällen bei den Wertstoffsammelstellen ist verboten. Art. 123 1 Es werden pro Landesteil Grundgebühren und mengenabhängige Gebühren erho ben. 2 Die Grundgebühr beträgt Fr. 20.— bis Fr. 100.— je überbaute Liegenschaft zuzüg lich Fr. 20.— bis Fr. 100.— je weitere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. weiteren Gewerbe- oder Industriebetrieb. 1 Abgeändert durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002) und 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeän dert (Abs. 4) durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). 3 Angefügt (Abs. 5) durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 2 bis 5) durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). Spezialabfuhren Ablagerungs verbot Gebühren, Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 5 814.101 3 Von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit Bauten und Anlagen, die nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind und weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei denen erfahrungsge mäss kein Abfall anfällt. Ebenfalls von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaf ten, die einzig überbaut sind mit rein technisch genutzten Bauten (wie Trafohäus chen), mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten (wie Waldhütten, Weidstadel, Streueschopfen) oder mit landwirt schaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung (Sömme rungsgebietszone). 4 Campingplätze sind den Miet- oder Eigentumswohnungen gleichgestellt. 5 Für die Bezahlung der Grundgebühr haftet der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die in der Regel in der ersten Jahreshälfte erfolgt. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigen tümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr. Art. 12a1 Das Departement kann für grenznahe Gebiete die Abfallbewirtschaftung abwei chend regeln und insbesondere mit ausserkantonalen Entsorgern Verträge ab schliessen. Die Gebühren für diese Gebiete können abweichend von diesem Stan deskommissionsbeschluss geregelt werden. Art. 132 1 Die Gebühren richten sich nach dem Anhang. 2 Defizite sind auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und Überschüsse zweckgebunden zu fondieren. Art. 143 Gebührenrechnungen werden innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Diese Zahlungs frist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel eingereicht worden ist. Art. 15 1 Bereitgestellte Abfälle, die nicht den Vorschriften entsprechen oder dies vermuten lassen, können zur Feststellung der fehlbaren Personen untersucht werden. 2 Die Fehlbaren tragen die Kontroll-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten. 1 Eingefügt durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). 2 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 22. April 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015). 3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 18. Dezember 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeän dert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004. Ausnahmen Gebühren, Fest legung Zahlungsfrist Kontrolle Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 814.101 6 Art. 161 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. 1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 7 814.101 Anhang1 Gebührentarif (inkl. 8% MWSt) 1 Grundgebühren Die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft beträgt Fr. 51.--. Pro weitere Miet oder Eigentumswohnung und pro weiterem Gewerbe- oder Industriebetrieb wird ein Gebührenzuschlag von Fr. 33.-- erhoben. 2 Mengenabhängige Gebühren 21 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten 1 Pro Jahr und Haushalt können, mit Ausnahme von Bauschutt, bis 25 kg Sonderab fälle und andere kontrollpflichtige Abfälle inklusive Gebinde gratis abgegeben wer den. Fallen inklusive Gebinde mehr als 25 kg Sonderabfälle und andere kontroll pflichtige Abfälle pro Jahr und Haushalt an, ist pro zusätzliches Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten. 2 Bauschutt bis 0.5 m 3 pro Jahr und Haushalt kann gratis abgegeben werden. Dar über hinaus ist pro zusätzlichem Kubikmeter eine Entsorgungsgebühr von Fr. 100. zu entrichten. 22 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Gewerbe-, Industrie und Dienstleistungsbetrieben 1 Bei der Abgabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ist, mit Ausnahme von Ölen, pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten. 2 Bei der Abgabe von gebrauchten Mineralölen (Motoren- und Getriebeöle) ist pro Kilogramm eine Gebühr von Fr. 0.45 und pro 200-Liter-Fass Fr. 70.-- zu entrichten. 3 Bei der Abgabe von Altspeiseölen (Öle und Fette tierischer und pflanzlicher Her kunft) ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 0.35 zu entrichten. 4 Bei der Abgabe von Benzin, Diesel oder Heizölen ist pro Kilogramm eine Entsor gungsgebühr von Fr. 2.-- zu entrichten. 1 Neue Fassung durch StKB vom 14. Mai 2013 (Inkrafttreten: 1. Mai 2013). Abgeändert (ZIff. 21 Abs. 2) durch StKB vom 22. April 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2015). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2015 814.101 8 23 Hauskehricht und kompostierbare Abfälle 1 Die Gebühren für die Entsorgung von Hauskehricht (gemischte brennbare Abfälle wie Kehricht und Sperrgut) richten sich im inneren Landesteil nach dem Gebühren tarif des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusse ren Landesteil nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR). 2 Kompostierbare Abfälle können im inneren Landesteil in Säcken oder zu Bündeln gebunden an den Grüngutsammeltagen zur Abholung bereitgestellt oder während den Öffnungszeiten in der zentralen Wertstoffsammelstelle abgeben werden. Es gilt: Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 35 Litern sind mit einer Gebüh renmarke im Wert von Fr. 1.60 zu versehen; Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 60 Litern oder Bündel mit einer Grösse von weniger als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit zwei Gebührenmar ken im Wert von Fr. 3.20 zu versehen; Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 110 Litern sind mit drei Gebüh renmarken im Wert von Fr. 4.80 zu versehen; Bündel mit Massen von mehr als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit vier Gebüh renmarken im Wert von Fr. 6.40 zu versehen; sie dürfen maximal ein Gewicht von 25 Kilogramm aufweisen. 3 Im äusseren Landesteil sind kompostierbare Abfälle direkt beim Kompostplatz Ro senbergsau in Au abzugeben. Die Entsorgungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).

Executive Board Decision on waste management and compensation of fees · Nelum