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Laws of Switzerland

Executive Board Decision on the control of fire blight

Made 2001-06-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, pests/diseases, inspection, enforcement/compliance, plant protection
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 916.131 Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes vom 12. Juni 20011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzen krankheiten vom 20. November 2000, beschliesst: Art. 1 Dieser Beschluss regelt die Pflanzverbote und die Entschädigungen im Zusammen hang mit der Bekämpfung des Feuerbrandes auf dem Gebiet des Kantons Appen zell I.Rh. Zweck Art. 2 Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem ganzen Kantonsgebiet untersagt. Pflanzverbot Art. 3 1Für die fristgerechte Rodung und Beseitigung befallener Obstbäume von über 2 m Höhe erhalten die Eigentümer* folgende Entschädigungen: Entschädigungen Obstbäume Durchmesser bis 19 cm Fr. 50.— 20 - 29 cm Fr. 125.— 30 - 39 cm Fr. 175.— 40 - 49 cm Fr. 250.— über 50 cm Fr. 300.— 2Die Messung des Durchmessers erfolgt bergseits 1 m über Boden. 3Für jeden korrekt gerodeten und entsorgten Obstbaum wird ein junger Obstbaum zur Verfügung gestellt. Art. 4 Bei der fristgerechten Rodung und Beseitigung befallener Zier- und Wildpflanzen werden nur die Kosten der fachgerechten Entsorgung inklusive Transport in die nächstgelegene Entsorgungsstelle entschädigt. Entschädigungen Zier- und Wild pflanzen 1 Mit Revision vom 30. August 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.131 2 Art. 51 1Das Roden und die Beseitigung der befallenen Pflanzen hat nach den Vorschriften des Bundes und gemäss Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes zu erfolgen. Ersatzvornahme 2Die Ausführung der verfügten Arbeiten muss der Fachstelle für Obstbau und Pflan zenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) schriftlich gemeldet werden. 3Erledigt der Eigentümer die verfügten Arbeiten nicht innert der gesetzten Frist, so veranlasst die Fachstelle die Ausführung. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigen tümers. Es erfolgt weder eine Entschädigung noch eine Ersatzleistung. 4Im Übrigen gilt Art. 13 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzen krankheiten vom 20. November 2000. Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 916.131 ANHANG Cotoneaster salicifolius floccosus Heimat/Herkunft: West-China Wuchs: Strauch 3-4 m hoch, Zweige überhängend. Blatt: Immergrün; 4-8 cm lang, schmal lanzettlich mit eingerolltem Blattrand. Ober seite glänzend grün, Unterseite filzig behaart. Blattstiele rötlich-grün, behaart. Blüte: Im Mai/Juni, in vielen zu 3-4 cm breiten Doldenrispen. Blütenblätter weiss, abstehend. Staubblätter rot. Blüten 7-9 mm breit. Frucht: kugelig, 4-6 mm lang, rot, matt, teilweise leicht behaart, mit 3 Nüsschen. Cotoneaster bullatus Wuchs: Strauchig, breit ausladend, bis ca. 3 m hoch. Blätter: Sommergrün, länglich bis eiförmig, spitzig, 3-7 cm lang, Oberseite glänzend dunkelgrün, etwas runzelig. Unterseite stark behaart. Halbkreisförmige Blattnarben mit 3 Spuren. Blüte: Im Mai/Juni, 5-6 mm breit, kugelig mit 5 rosaroten, einwärtsgebogenen Blü tenblättern. Kelchblätter breit, sehr kurz, behaart. Früchte: Leuchtend dunkelrot, glänzend. 8-11 mm breit. Oft leicht behaart. Knospen: Länglich, oft zugespitzt, halboffen und dicht behaart. Cotoneaster franchetti Wuchs: Strauch, bis 2 m hoch, aufrecht, lang überhängende Triebe. Blätter: Halbimmergrün, an geschützten Orten auch immergrün. 2-3,5 cm lang, oval bis breitlanzettlich. Oberseite glänzend grün, Unterseite silbergraufilzig, Blattrand fein bewimpert. Blüte: Im Juni, weisslich-rosa, bis 9 mm hoch, an Kurztrieben. Früchte: Eiförmig, orange-rot, zahlreich, sehr lange haftend, leicht behaart. Rinde: Dicht graufilzig behaart. Ansprüche: Auf guten Gartenböden, auch trockenen Standorten, in geschützten Lagen. Eigenschaften: Bedingt frosthart, Bodenschutz im Winter. Cotoneaster watereri Heimat/Herkunft: Cultivar Wuchs: Strauch 2,5-4 m hoch und meist genauso breit, stark überhängend niederliegend. Zweige dunkelbraun mit wenigen Lentizellen. Blatt: Wintergrün-immergrün, 7-10 cm lang, 2,5-4 cm breit, mattgrün, wenig runze lig. Blüte: Im Juni, weiss, in kleinen Doldentrauben. Frucht: Hellrot und glänzend, 8-9 mm dick. Zahlreich, in breiten Ständen. Cotoneaster watereri 'Cornubia' Heimat/Herkunft: Cultivar. Wuchs: Sehr stark wachsender grosser Strauch von 4 m Höhe und Breite mit schräg aufwärts gerichteten Zweigen. Blatt: Wintergrün; sehr gross, bis 10 cm lang und 4 cm breit, ledrig. Oberseite matt grün, Unterseite hellgrün. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.131 4 Blüte/Frucht: Blüten im Juni, weiss, in Doldentrauben; Früchte blutrot glänzend, kugelig, in grossen Fruchtständen, September bis Dezember. Boden/Standort: Keine besonderen Ansprüche; liebt volle Sonne. Cotoneaster salicifolius 'Herbstfeuer' Heimat/Herkunft: Cultivar Wuchs: Kriechender Strauch 20-40 cm hoch mit sich schnell ausbreitenden, dem Boden flach aufliegenden und sich bewurzelnden Trieben. Blatt: Immergrün; 4-6 cm lang, elliptisch, zugespitzt. Oberseite ledrig, dunkelgrün und leicht runzelig; Unterseite hellgrün und kahl. Blüte/Frucht: Blüten im Juni, weiss; Früchte hellrot, schwach glänzend, kahl, 5-7 mm breit. Boden/Standort: Keine besonderen Bodenansprüche, verträgt Halbschatten.

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