Executive Board Decision on the Agriculture Promotion Fund
Made 2013-01-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, farming, agricultural commodities, special fund, internal trade, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 1 900.011 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft vom 15. Januar 2013 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, das Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) vom 26. April 1981 sowie Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LaG) vom 30. April 2000, beschliesst: Art. 1 Der "Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft" ist ein zweckgebundenes Vermö gen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Be schlusses zu verwalten und zu verwenden ist. Art. 2 1 Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Insti tutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben. 2 Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden. Art. 3 In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt. Art. 4 1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsde partement einzureichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresabschlüsse; d) Finanzwirtschaftliche Planung. Name und Trä gerschaft Zweck Fondsvermögen Anträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 900.011 2 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnis mässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuches nicht mass gebend sind. Art. 5 1 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forstwirt schaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige Bedingun gen oder Auflagen. 2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vorstehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. 3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die Wirtschafts förderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht. 4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Mög lichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen. Art. 6 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Zuständigkeiten Inkrafttreten