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Laws of Switzerland

Executive Board Decision on quality and harmonization of ecological measures concerning plots of land in agriculture

Made 2002-12-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
Language
German
Kind
Other
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
ecological production/organic production, agricultural commodities, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 910.211 Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Aus gleichsflächen in der Landwirtschaft vom 17. Dezember 20021 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 ff. der kantonalen Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 7. Oktober 2002,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug. Zweck II. Mindestanforderung an die Qualität A. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Art. 23 Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungs verordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt. Bewirtschaftung 1 Mit Revision vom 30. August 2005. 2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 2 Art. 31 1Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Po tential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C). Mindestanforde rungen 2Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50 % mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein. B. Hecken, Feld- und Ufergehölze Art. 4 1Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen). Bewirtschaftung 2Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden. Art. 52 1Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Kraut saum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirt schaftet werden darf. Qualitätsvoraus setzungen 2Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch oder Baumarten vorkommen. 3Entweder müssen rund 20 % der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen. C. Hochstammobstbäume Art. 6 Bewirtschaftung Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf ge fährliche Krankheiten (wie z. B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren. Art. 73 1Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hoch stammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen. Qualitätsvoraus setzungen 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 910.211 2Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein. Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein: bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum, über 200 Bäume mind. 1 ha. III. Mindestanforderung an die Vernetzung A. Kantonale Vernetzung Art. 81 Grundlagen Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekre tariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh. Art. 9 Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernet zung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantona len Vernetzung. Kerngebiete Art. 102 1Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflächen für den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen. Vernetzungsplan 2Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die bestehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden. 3Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungs ziele definiert. Art. 11 1Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungsziel setzungen definiert (Soll-Zustand). Umsetzungs und Erfolgskon trolle 2Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 4 B. Weitere Vernetzungsprojekte Art. 121 Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungs flächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte. Prioritätenset zung Art. 132 Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit um fassen. Bearbeitungsge biet Art. 143 Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekretariat ein gereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das Projekt. Vorprüfung und Genehmigung Art. 15 1Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden: Inhalt – Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflä chen; – Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder; – wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphi bien). 2Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungs ziele definiert. Art. 164 1Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungsziel setzungen definiert (Soll-Zustand). Umsetzungs und Erfolgskon trolle 2Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betref fend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskon trolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekre tariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 4 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 910.211 IV. Schlussbestimmung Art. 17 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003. Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 6 Anhang Artenlisten zur Bestimmung des biologischen Potentials und der Qualität (Art. 3) Liste A (biologisches Potential) Alpenhelm Arnika Betonie Enziane, blau / violett Herbstzeitlose Klappertopf Mehlprimel Sterndolde Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Trollblume Wollgräser Mindestens 3 Indikatoren aus Liste A vorhanden Weniger als 3 Indikatoren aus Liste A vorhanden Liste B (Qualität bei hohem biologischen Potential) Liste C (Qualität bei mittlerem biologischen Potential) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Gelbe Primeln Gelbes Labkraut Glockenblumen Gräser, borstenförmig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Habermark Hainsimsen Herbstzeitlose Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Orchideen Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblumen / Skabiose Wollgräser Zypressenblättrige Wolfsmilch Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Flaumhafer Flockenblumen Gelb blühender Klee, grossköpfig Gelbe Primeln Gelbes Labkraut Glockenblumen Gräser, borstenblättrig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Habermark Hainsimsen Herbstzeitlose Hopfenklee Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwenzahn, Schwarzwur zel, Arnika und Habermark) Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Arnika, Habermark, Gän sedistel, Alpen-Greiskraut) Kuckuckslichtnelke Leimkräuter, weiss Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Orchideen Platterbsen, gelb Ruchgras Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 910.211 Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Zittergras Zypressenblättrige Wolfsmilch Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der Testflä che Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der Testfläche (Liste gem. techn. Ausführungsbestimmungen vom 4. April 2001)

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