Executive Board Decision on quality and harmonization of ecological measures pertaining to plots of land
Made 2001-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Land and soil, Wild species and ecosystems
- Keywords
- land subdivision, agricultural land, subsidy/incentive, wild flora, cartilaginous fishes
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Text
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Art. 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen Qualität Zweck der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug. II. Mindestanforderung an die Qualität A. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen
Art. 2 3 Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über Bewirtschaftung die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungs- verordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt. 1 Mit Revision vom 30. August 2005. 2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 2
Art. 3 1 1 Mindestanforde- Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich rungen nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Po- tential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C). 2 Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50 % mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein. B. Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 4 1 Bewirtschaftung Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen). 2 Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden.
Art. 5 2 1 Qualitätsvoraus- Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Kraut- setzungen saum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirt- schaftet werden darf. 2 Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen. 3 Entweder müssen rund 20 % der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen. C. Hochstammobstbäume
Art. 6 Bewirtschaftung Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf ge- fährliche Krankheiten (wie z. B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren.
Art. 7 3 1 Qualitätsvoraus- Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hoch- setzungen stammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 910.211 2 Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein. Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein: bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum, über 200 Bäume mind. 1 ha. III. Mindestanforderung an die Vernetzung A. Kantonale Vernetzung
Art. 8 1 Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Grundlagen Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekre- tariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh.
Art. 9 Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich- Kerngebiete rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernet- zung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantona- len Vernetzung.
Art. 10 2 1 Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflächen für Vernetzungsplan den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen. 2 Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die bestehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden. 3 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungs- ziele definiert.
Art. 11 1 Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Umsetzungs- Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungsziel- und Erfolgskon- setzungen definiert (Soll-Zustand). trolle 2 Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 4 B. Weitere Vernetzungsprojekte
Art. 12 1 Prioritätenset- Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungs- zung flächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte.
Art. 13 2 Bearbeitungsge- Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit um- biet fassen.
Art. 14 3 Vorprüfung und Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekretariat ein- Genehmigung gereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das Projekt.
Art. 15 1 Inhalt Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden: – Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflä- chen; – Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder; – wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphi- bien). 2 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungs- ziele definiert.
Art. 16 4 1 Umsetzungs- Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der und Erfolgskon- Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungsziel- trolle setzungen definiert (Soll-Zustand). 2 Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betref- fend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskon- trolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekre- tariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 4 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 910.211 IV. Schlussbestimmung
Art. 17 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt Inkrafttreten in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.211 6 Anhang Artenlisten zur Bestimmung des biologischen Potentials und der Qualität (Art. 3) Liste A (biologisches Potential) Alpenhelm Arnika Betonie Enziane, blau / violett Herbstzeitlose Klappertopf Mehlprimel Sterndolde Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Trollblume Wollgräser Mindestens 3 Indikatoren aus Weniger als 3 Indikatoren aus Liste A Liste A vorhanden vorhanden Liste B (Qualität bei hohem biologischen Potential) Liste C (Qualität bei mittlerem biologischen Potential) Alpenhelm Alpenhelm Arnika Arnika Aufrechte Trespe Aufrechte Trespe Betonie Betonie Blutwurz Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Enziane, blau/violett Esparsette Esparsette Gelbe Primeln Flaumhafer Gelbes Labkraut Flockenblumen Glockenblumen Gelb blühender Klee, grossköpfig Gräser, borstenförmig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Gelbe Primeln Habermark Gelbes Labkraut Hainsimsen Glockenblumen Herbstzeitlose Gräser, borstenblättrig, horstwüchsig (ohne Festuca rubra) Klappertopf Habermark Knolliger Hahnenfuss Hainsimsen Kohldistel Herbstzeitlose Mädesüss Hopfenklee Margerite Klappertopf Mehlprimel Knolliger Hahnenfuss Mittlerer Wegerich Kohldistel Orchideen Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwenzahn, Schwarzwur- Salbei zel, Arnika und Habermark) Schlaffe Segge Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Arnika, Habermark, Gän- Seggen (ohne Schlaffe Segge) sedistel, Alpen-Greiskraut) Sterndolde Kuckuckslichtnelke Sumpfdotterblume Leimkräuter, weiss Sumpf-Herzblatt Mädesüss Teufelskralle Margerite Thymian Mehlprimel Trollblume Mittlerer Wegerich Wiesenknopf (kleiner und grosser) Orchideen Witwenblumen / Skabiose Platterbsen, gelb Wollgräser Ruchgras Zypressenblättrige Wolfsmilch Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 910.211 Sumpfdotterblume Sumpf-Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiesenknopf (kleiner und grosser) Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Zittergras Zypressenblättrige Wolfsmilch Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der Testflä- Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der Testfläche che (Liste gem. techn. Ausführungsbestimmungen vom 4. April 2001)