Executive Board Decision on Fishery Fund
Made 2001-01-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, special fund, stock enhancement/repopulation, freshwater fishes, fishing area, enforcement/compliance, fishery management and conservation, aquatic animals
Where to read it
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 923.011 Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds vom 23. Januar 20011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c der Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 (FischV),2 beschliesst: Art. 13 1Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw. der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem Fonds verwendet werden. Zweck 2Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden. Art. 2 Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.— nicht unter schreiten. Fondsvermögen Art. 3 1Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst. Verwaltung 2Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbauamt und Raum planungsamt) und zwei Vertreter* des Fischereivereins einzusetzen, welcher bera tende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht. 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 2 923.011 Art. 4 Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch zweckgebun dene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürliche Personen, Ver eine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt werden. Beiträge an Private Art. 51 Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlusses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Verfahren Art. 6 1Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der gewährten Mittel abzu legen. Missbrauch 2Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.