Executive Board Decision on fees for geo-data and geo-services
Made 2011-06-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, fees/royalties, survey/mapping, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 1 211.610 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste vom 21. Juni 2011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG), beschliesst: Art. 1 Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: Für das Baugebiet Fr. 85.00 pro ha Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 5.00 pro ha Für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha Art. 2 Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: Für das Baugebiet Fr. 5.00 pro ha Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 0.50 pro ha Für das Berggebiet Fr. 0.10 pro ha Art. 3 1 Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Gebühren erhoben: Kopie des Grundbuchplanes Fr. 3.00 pro dm 2 Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab Fr. 10.00 pro dm 2 Pro Abgabe werden mindestens 5 dm 2 Planfläche berechnet. Zudem kann der Da tensatz nicht aufgesplittet werden. 2 Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km 2 wird eine Ge bühr von Fr. 50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 er höht. Art. 4 Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 50. – bis Fr. 100. –. Investitionsko stenanteil Betriebskosten anteil Gebühren für Sachdatenpläne Bearbeitungsge bühr Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 211.610 2 Art. 5 1 Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Ge bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die Fixpunkte 20 % Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente 20 % Gebäude 20 % Höhen 10 % Liegenschaften mit Nomenklatur 30 % 2 Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20 % verrechnet. Art. 6 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft. Herabsetzung der Gebühr Inkrafttreten