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Laws of Switzerland

Energy Law of the Canton Graubünden (Graubünden Energy Law)

Made 1993-03-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, renewable energy, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiet seiner Energiepolitik.

  2. Art. 2 Zweck 1 Dieses Gesetz fördert eine rationelle, ausreichende und wirtschaftliche Energieversorgung und eine sparsame Energieverwendung, die genügenden Schutz für Mensch und Umwelt gewährleisten. 2 Der Förderung einheimischer, erneuerbarer Energieträger ist besondere Beachtung zu schenken.

  3. Art. 2a 4 Gleichstellung der Geschlechter Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und der dazugehörigen Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Erlasses nicht etwas anderes ergibt.

  4. Art. 3 5 Aufgaben a) im allgemeinen Kanton, Gemeinden und regionale Organisationen berücksichtigen in ihrer ganzen Tätigkeit, namentlich auch mit Bezug auf Erstellung und Betrieb eigener Anlagen und Bauten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen die Erfordernisse der Energieversorgung und Energieverwendung im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes.

  5. Art. 4 b) des Grossen Rates Der Grosse Rat erlässt Mindestvorschriften bezüglich des Energiebedarfes, des Nutzungsgrades, der Messung des Energieverbrauches der Gebäude sowie der Erfassung und Bemessung der Wärmekosten der einzelnen Verbraucher.

  6. Art. 5 c) der Gemeinden 1 Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden die grossrätlichen Mindestvorschriften zu beachten. 2 Zum Zwecke der sparsamen Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.

  7. Art. 6 6

  8. Art. 7 Beteiligung des Kantons an Energieanlagen 1 Der Kanton kann im Interesse der Energieversorgung und im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Anlagen für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, erstellen, sich daran beteiligen und betreiben. Zu diesem Zweck strebt er eine zweckmässige Zusammenarbeit an mit Privaten, Gemeinden und regionalen Organisationen. 2 7Vorbehalten bleibt Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 8.

  9. Art. 8 9 Unabhängige Produzenten 1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gemäss den eidgenössischen Bestimmungen abzunehmen. 2 Das Departement entscheidet im Streitfall unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht über die Abnahmeverpflichtung sowie über eine allfällige Reduktion der Vergütung im Sinne der eidgenössischen Bestimmungen. II. Kantonale Massnahmen

  10. Art. 9 Information, Beratung und Ausbildung Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den regionalen Organisationen, dem Bund, mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

  11. Art. 10 10

  12. Art. 11 11

  13. Art. 12 Beitragsleistungen a) Pilot- und Demonstrationsanlagen 1 Der Kanton gewährt Beiträge an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme, insbesondere mit Bezug auf das Holz. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn a) die Anlage zur Lösung von Aufgaben oder zur Ausführung von Projekten dient, die für den Kanton Graubünden von besonderem Interesse sind, b) die Finanzierung der Anlage zu mindestens 60 % durch Dritte sichergestellt ist und c) 12 die Finanzierung des Betriebes der Anlage ohne Kantonsbeiträge gewährleistet ist.

  14. Art. 13 b) Studien und Untersuchungen 1 Der Kanton kann Beiträge an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind. 2 ... 13

  15. Art. 14 14 c) Beiträge 15 1 Der Kanton gewährt Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen, wenn damit ein bedeutend kleinerer Energiebedarf oder ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird, als die vom Grossen Rat erlassenen Mindestvorschriften verlangen. 16 2 17 Werden in Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert, kann sich der Kanton auch unabhängig von einer Sanierung der Gebäudehülle an den Kosten beteiligen. 3 18 Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt.

  16. Art. 15 19)d) Bemessung 1 Die Bemessung der Beiträge gemäss Art. 14 BEG erfolgt projektbezogen anhand folgender Kriterien: a) Energiebedarf; b) Umfang der Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energieträger; c) Mass der Umweltschonung; d) Eigendeckungsgrad; e) Nutzungsgrad; f) Gebäudetyp und dessen Grösse; g) Anlagentyp und dessen Grösse; h) Investitions- und Energiekosten; i) Gesamt-Energieeffizienz. 2 Die Gewichtung der anwendbaren Kriterien kann je nach Kategorie von Förderungsmassnahmen unterschiedlich ausfallen.

  17. Art. 16 e) Verwirkung des Beitragsanspruches Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen, bevor eine Beitragsverfügung an ihn ergangen ist, so werden ihm keine Beiträge gewährt.

  18. Art. 16a 20 Baubeiträge Bei Nichtbeachtung von Bestimmungen über das energie- und umweltgerechte Bauen kann die Regierung die kantonalen Beiträge an das Bauvorhaben kürzen oder streichen.

  19. Art. 17 Kreditfestsetzung Der Grosse Rat setzt jährlich in eigener Kompetenz die Kredite für die Aufwendungen fest, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen. III. Vollzug 21

  20. Art. 18 22 Vollzug 1 23Die Regierung beschliesst die Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Rahmen dieses Gesetzes und der im Budget vorgesehenen Kredite. 2 Die Regierung kann Entscheide über Beitragsleistungen dem zuständigen Departement übertragen. 3 ... 24

  21. Art. 19 25

  22. Art. 20 Übertragung von Aufgaben Die Regierung kann Vollzugsaufgaben des Kantons gemäss diesem Gesetz auch Privaten übertragen.

  23. Art. 21 Gebühren Der Kanton erhebt für Arbeiten (Gutachten, Prüfungen von Projekten usw.) im Interesse Dritter kostendeckende Gebühren, sofern diese Tätigkeiten über den Rahmen einer allgemeinen Auskunft hinausgehen. IV. Strafbestimmungen 26

  24. Art. 22 Wider-handlungen 27 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung 28 sowie namentlich die Zweckentfremdung von Förderungsbeiträgen werden mit Haft oder Busse bis zu Fr. 40 000.– bestraft. 29 2 Die eidgenössischen 30 und kommunalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. V. Schlussbestimmungen 31

  25. Art. 23 Übergangsbestimmungen 1 32 Der Grosse Rat erlässt Übergangsbestimmungen. 2 ... 33

  26. Art. 24 Inkrafttreten Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 34 dieser Gesetzesrevision. Endnoten 1 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; B vom 14. Dezember, 793; GRP 1999/2000, 1068 2 In der neuen KV Art. 82 Abs. 2; BR 110.100 3 B vom 16. Juni 1992; 243; GRP 1992/93, 382 4 Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 5 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 6 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 7 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 8 BR 810.100 9 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 10 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 11 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 12 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 13 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 14 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 15 Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. 16 Art. 8, 15, und 16 BEV (BR 820.210) 17 Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. 18 Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. 19 Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. 20 Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 21 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 22 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 23 Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. 24 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 25 Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 26 Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 27 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 28 BR 820.210 29 Zulässige Strafe richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 StPO, BR 350.000, (nur noch Busse) 30 Art. 20 und 21 ENB (SR 730.0) sowie Art. 31 ENV (SR 730.1) 31 Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 32 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 33 Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 34 Mit RB vom 8. Juni 1993 wurden die Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 EnG auf den 1. Juli 1993 und die restlichen Bestimmungen auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt

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