Energy Law
Made 2004-07-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Energiegesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Energy
- Keywords
- basic legislation, energy conservation/energy production, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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§1 Zweck 1 Dieses Gesetz stimmt die kantonale Energiepolitik mit den Zielen des Bundes ab. Es vollzieht im Besonderen die eidgenössische Energiegesetz- gebung. 2 Das Gesetz nennt Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons und der Einwohnergemeinden und fördert im Vollzug die Zusammenarbeit mit Privaten.
§2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever- sorgung finanziell beteiligen. 3 Die Einwohnergemeinden ermöglichen und sichern die Energieversor- gung wenigstens im Umfang der ihnen vom Gemeindegesetz4) übertragenen Aufgaben. Der Kanton koordiniert allfällige Konzessionen für die Nutzung öffentlichen Grundes. 1) GS 28, 175 2) BGS 111.1 3) SR 730.0 4) BGS 171.1; § 59 Abs. 1 Ziff. 2 1 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 740.1 4 Im Übrigen ist die Energieversorgung im Kanton Zug Aufgabe von pri- vaten oder von staatlichen Gesellschaften.
§3 Verwendung von Energie in Gebäuden 1 Die Verwendung von Energie in Gebäuden muss sparsam sein und öko- logische Vorteile wahren. Die technischen Anforderungen sind in Koordina- tion mit anderen Kantonen und unter Berücksichtigung der Normen, Emp- fehlungen und Richtlinien privater Vereinigungen festzulegen. Sie müssen die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. 2 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs.1 anzupassen, die wesentlich geändert, umgenutzt oder erneuert werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Feuer- und Umweltschutzes.
§4 Betrieb und Unterhalt von Gebäuden 1 Gebäude und ihre Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Energieverwendung auch auf Dauer einge- halten werden. 2 Neue Gebäude mit wenigstens sieben Nutzeinheiten sind mit Vorrich- tungen zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. Mindestens 60 % dieser Kosten sind der einzelnen Nutzeinheit entsprechend ihrem Verbrauch zuzuteilen. Be- sonders sparsame neue Gebäude sind von diesen Pflichten befreit.
§5 Förderungsmassnahmen 1 Der Kanton kann mit Rahmenkrediten Förderprogramme durchführen oder mit Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepoli- tik besser zu erreichen. 2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der erneuerbaren Energie im Kanton selbst. 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlich- keit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese Tätigkeiten mit dem Bund. 2 740.1
§6 Befugnisse und Aufgaben des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfül- lung von Vollzugsaufgaben und ihre Übertragung auf Dritte vereinbaren. 2 Er regelt a) auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Anforderungen insbeson- dere technischer Art bezüglich der Energieverwendung in Gebäuden; b) den Vollzug der Art. 6 und 7 des eidgenössischen Energiegesetzes1); c) die Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes2); d) die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Vollzug des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen3); e) den Vollzug von Förderungsmassnahmen unter Mithilfe von Privaten; f) die Zuständigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz selbst ergeben.
§7 Ausnahmen Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall eine offen- sichtlich unzweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe.
§8 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim- mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes4) verfolgt.
§9 Aufhebung bisherigen Rechts Das Energiegesetz vom 24. Februar 19945) wird aufgehoben. 1) SR 730.0 2) SR 746.1 3) SR 641.71 4) BGS 721.11; § 70 5) GS 24, 417 3 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 740.1
§ 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantons- verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Veröf- fentlichung im Amtsblatt in Kraft1). 1) Inkrafttreten am 11. September 2004 4