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Laws of Switzerland

Energy Law

Made 1989-03-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Energiegesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Energy
Keywords
basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, data collection/reporting, institution, fees/royalties, governance

Where to read it

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Text

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  1. §1 Zweck Das Gesetz bezweckt die Einsparung von Energie, die Verminderung der Umweltbelas- tung bei der Anwendung von Energie und die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien.

  2. § 1a 2 Ziel 1 Der Kanton Luzern verdoppelt in Koordination mit und in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes gegenüber 2007 den Anteil der erneuerbaren Energien am Ge- samtverbrauch auf dem Kantonsgebiet bis zum Jahr 2030. Er trifft dafür die in seinem Einflussbereich liegenden Massnahmen. 2 Der Regierungsrat erlässt zur Umsetzung des in Absatz 1 formulierten Ziels ein Ener- giekonzept, welches für die getroffenen und die geplanten Massnahmen folgende Ele- mente umschreibt: – die Art der Massnahme, – die Ziele und Indikatoren auf der Leistungs- oder Wirkungsebene, – die zeitliche Planung und die Prioritäten, – die Federführung und Koordination, – die Kosten für den Kanton, * K 1989 517 und G 1989 220 1 GR 1987 507 2 Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 245). 2 Nr. 773 – das Monitoring und die Erfolgskontrolle. 3 Der Regierungsrat passt das Konzept an, wenn die Zielerreichung gefährdet ist.

  3. §2 Pflichten von Kanton, Gemeindeverbänden und Gemeinden Kanton, Gemeindeverbände und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Rechtsetzungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

  4. §3 Begriff Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten die Wasserkraft, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Energie aus Müll, die Sonnenenergie einschliesslich die Umgebungswärme, die geothermische Energie und die Windenergie.

  5. §4 Auskunftspflicht 1 Wer energieverbrauchende Anlagen und Geräte herstellt, in Verkehr bringt oder be- treibt, muss den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den An- lagen ermöglichen. 2 Die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sind zu wahren. II. Zuständigkeiten

  6. § 53 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes oder von Fachgremien, die den Ziel- setzungen des Gesetzes entsprechen, für verbindlich erklären. 2 Er kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

  7. § 64 Zuständiges Departement Das zuständige Departement führt die Aufsicht über den Vollzug der Energiepolitik und trifft die erforderlichen Massnahmen, soweit nicht die Einwohnergemeinden damit be- auftragt sind. 3 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). Nr. 773 3

  8. § 75 Zuständige Dienststellen Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen be- arbeiten energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen innerhalb der kantonalen Verwaltung. Sie koordinieren die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Energie. Sie sind Kontaktstelle zu den für die Energie zuständigen Bundesstellen, zu den Gemeinden, Fachschulen, privaten Fachorganisationen und zu den Unternehmungen der Energiewirt- schaft.

  9. §8 Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für Bewilligungen, soweit nicht kantonale Dienststellen damit beauftragt sind. 6 2 Sie bestimmen einen Energiebeauftragten, der die Tätigkeiten in der Gemeinde im Be- reich der Energie koordiniert. 3 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. 7 III. Energiesparmassnahmen

  10. §9 Wärmeisolation von Gebäuden, Ausnützung der Energie Die Mindestanforderungen an die Wärmeisolation von Gebäuden und die Ausnützung der Energie in Gesamtüberbauungen und Einzelbauten richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz 8.

  11. § 10 Erstellen einer Grobanalyse 1 Alle vor 1982 erstellten, nicht ausschliesslich mit erneuerbarer Energie beheizten Ge- bäude sind innert acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich des Energie- verbrauchs einer Grobanalyse zu unterziehen. 2 Die Grobanalyse umfasst die Ermittlung der Energiekennzahl und der installierten spe- zifischen Heizleistung. 3 Der Kanton kann den Eigentümern finanzielle Beiträge an die Erstellung der Grobana- lysen leisten, sofern die Gebäude tatsächlich saniert werden. 5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 6 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 7 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 8 SRL Nr. 735 4 Nr. 773

  12. § 11 Heizungs-, Kühl- und Warmwasserbereitungsanlagen 1 Heizungen, Kühlanlagen und Anlagen zur Warmwasserbereitung sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Energieverbrauch und Umweltbelastung möglichst gering bleiben. 2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere über Auslegung, Dimen- sionierung, Wirkungsgrad, Steuerung, Unterhalt und Betrieb der Anlagen. 3 Die Vorschriften gelten für Neuanlagen und, soweit technisch möglich, für bestehende Anlagen, die wesentlich geändert oder erneuert werden.

  13. § 12 Klima- und Lüftungsanlagen 1 Der Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. 9 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein Gebäude wegen seines Verwendungs- zwecks oder Standorts auf eine solche Anlage angewiesen und die Anlage mit Einrich- tungen zur Wärmerückgewinnung versehen ist. 3 Bestehende Klima- und Lüftungsanlagen sind bei wesentlichen Änderungen oder Er- neuerungen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auszustatten. 4 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über technische Anforderungen an solche Anla- gen. 5 Anlagen mit geringer Leistung werden von der Bewilligungspflicht befreit und benöti- gen keine Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung. Sie sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde zu melden. 10

  14. § 13 Beheizte Schwimmbäder 1 Die Erstellung und der Ersatz von Heizungen in Freiluft- und Hallenbädern bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. 11 2 Heizungen für Freiluftbäder werden nur bewilligt, wenn die Anlagen mit Sonnenener- gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden. 3 Heizungen für neue Hallenbäder werden nur bewilligt, wenn die Anlagen mit Einrich- tungen zur Nutzung der Abwärme ausgestattet sind. 4 Bestehende Hallenbäder sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme auszustatten. 9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 10 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 11 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). Nr. 773 5

  15. § 14 Heizungen im Freien 1 Das Heizen offener baulicher Anlagen, wie Rampen, Passagen, Brücken und derglei- chen, bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. 12 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Sicherheit ei- ner offenen Anlage mit baulichen Massnahmen nicht erreicht und ohne Heizung nicht gewährleistet ist. Dabei sind zumutbare Massnahmen für eine sparsame Energieverwen- dung, wie automatische Regelung und dergleichen, vorzusehen.

  16. § 15 Beschneiungsanlagen 1 Bau und Betrieb von Beschneiungsanlagen bedürfen einer Bewilligung der Gemein- de. 13 2 ... 14 3 ... 15

  17. § 16 Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung 1 Der Regierungsrat erlässt für zentral beheizte Neubauten mit mehr als sechs Wärmebe- zügern Vorschriften für den Einbau von Einrichtungen zur Ermittlung und Regulierung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser der einzelnen Bezüger. 16 2 Die Wärmekosten sind zu einem angemessenen Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Bezüger abzurechnen. 17

  18. § 17 Abwärmenutzung 1 Beim Bau oder bei der Erneuerung von Anlagen in Industrie-, Gewerbe- und Dienst- leistungsbetrieben sind die nach dem Stand der Technik möglichen Einrichtungen zur Rückgewinnung von Abwärme, soweit sie nutzbar ist, zu installieren. 2 Eine dezentrale Nutzung der Abwärme ist anzustreben.

  19. § 18 Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie 1 Die Elektrizitätsverteilwerke sind zur Abnahme von überschüssiger, dezentral erzeug- ter Elektrizität, insbesondere solcher aus Kleinwasserkraftwerken oder andern Anlagen, verpflichtet. 12 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 13 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 14 Aufgehoben durch Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268). 15 Aufgehoben durch Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268). 16 Gemäss Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 2. 17 Gemäss Änderung vom 8. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 268), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 2. 6 Nr. 773 2 Die Elektrizitätsverteilwerke vergüten dem Erzeuger die gelieferte Energie. Die Vergü- tung richtet sich nach dem Preis für qualitativ gleichwertige elektrische Energie, die das Werk anderweitig aus neueren einheimischen Anlagen beschaffen müsste. 3 Um die Betriebssicherheit der elektrischen Versorgungsnetze zu gewährleisten, hat der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage die Vorschriften des Bundes und der Elektri- zitätsverteilwerke einzuhalten.

  20. § 19 Öffentliche Gebäude 1 Neubauten und grössere Renovationen von Gebäuden des Kantons und der Gemeinden sind so auszulegen, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist. Dabei sind nach Möglichkeit erneuerbare Energien zu verwenden. 2 Kanton und Gemeinden erlassen Weisungen über die Raumtemperaturen in ihren öf- fentlichen Gebäuden. 18

  21. § 20 19 Ausnahmen Die zuständigen Dienststellen können Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer unzumutbaren Härte, einem unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt. IV. Förderungsmassnahmen

  22. § 21 Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden und Fachver- bänden die Information, Beratung und Ausbildung über eine sparsame und umweltscho- nende Energienutzung und die berufliche Weiterbildung von Fachleuten auf dem Gebiet des Energiewesens. 2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck, soweit nötig, neutrale Auskunftsstellen für Energiefragen unterstützen.

  23. § 22 20 18 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 19 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 20 Aufgehoben durch Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1). Nr. 773 7

  24. § 23 Gebührenreduktion Private, kleine und umweltschonende Energieerzeugungsanlagen, die dem eigenen Be- trieb dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von den Konzessionsgebühren und weiteren Abgaben befreit werden.

  25. § 24 21 Energieforschung, Energienutzung 1 Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden und der Fachhochschule Zentralschweiz die angewandte Energiefor- schung. 2 Neben der Erstellung von Pilot- und Demonstrationsanlagen kann er dabei insbesonde- re Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme finanziell unterstützen. 3 ... 22 4 Ausgaben für Massnahmen gemäss Absatz 2 setzen in der Regel die Gewährung finan- zieller Mittel durch den Bund voraus. V. Schlussbestimmungen

  26. § 25 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften der §§ 10 Absatz 1, 12 Absätze 1, 3 und 5, 13 Absätze 1 und 4, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 18 Absatz 3 dieses Gesetzes und die entsprechenden Vollzugsvorschriften übertritt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 23 2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

  27. § 26 Herstellung des rechtmässigen Zustandes Unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung hat die zuständige Instanz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 24 für die Herstellung des rechtmässi- gen Zustandes zu sorgen. 21 Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1). 22 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 367). 23 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277). 24 SRL Nr. 40 8 Nr. 773

  28. § 27 25 Rechtsmittel Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können in- nert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht 26 angefochten werden.

  29. § 28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen- dum 27. Luzern, 7. März 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Martin Senn Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 25 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 137). 26 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 27 Dieses Gesetz wurde am 18. März 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 517). Die Referen- dumsfrist lief am 17. Mai 1989 unbenützt ab.

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