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Laws of Switzerland

Energy Law

Made 1983-06-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Energiegesetz (EnerG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Energy
Keywords
basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, hydropower generation, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. § 1.17 Dieses Gesetz bezweckt, Zweck 34 a. eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu fördern, b. den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbe- sondere mit nichterneuerbaren Energieträgern, c. den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken, d. die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO2-Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken, e.20 den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Strom- versorgung (StromVG)3 zu regeln, f.347 die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Ver- besserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu för- dern.

  2. § 2. 1 Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Energie- Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung versorgung 16 durch Kanton mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14 und Gemeinden 2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

  3. § 2 a.38 1 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Beteiligung Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr. an der Axpo 2 Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass Holding AG a. Aufgaben des a. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraft- Regierungsrates werke in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verblei- ben, b. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielset- zungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientiert, c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden, d. der inländische Anteil an der Stromproduktion der Axpo Hol- ding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versor- gung mit elektrischer Energie gewährleistet. 1. 7. 25 - 129 1 730.1 Energiegesetz (EnerG) 3 Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungs- vertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen. b. Genehmigung § 2 b.38 1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen: durch den Kantonsrat a. die Übertragung von Aktien, b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionär- bindungsvertrags, die 1. das Stimmrecht des Kantons beschränken, 2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen, c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben. 2 Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unter- stehen dem fakultativen Referendum. Tarifgestaltung § 3. 1 Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätz- lich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüs- sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen. 2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt. II. Energiestrategie und -planung29 1. Energie- § 3 a.28 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die strategie und Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die -planung des Kantons Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris- a. Energie- tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung. strategie 2 Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie. b. Energie- § 4. 1 Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs- planung rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie- strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.29 2 Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen. 3 Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung. 2 Energiegesetz (EnerG) 730.1

  4. § 5. Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen c. Mitwirkung Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich- von Gemeinden tet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, und Unter- nehmen29 16 dem Kanton die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

  5. § 6.29 1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen d. Inhalt Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mit- tel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest. 2 Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energie- strategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen. 3 Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Keh- richtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist. 4 Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sach- pläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

  6. § 7.16 1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener- 2. Energie- gieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungs- planung der rates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines Gemeinden zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten. 2 Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen ent- halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent- scheidungsgrundlage dienen. 3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte.36 4 Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.

  7. § 8.30 II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes19

  8. § 8 a.19 1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons Zuteilung der in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben Netzgebiete innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz. 1. 7. 25 - 129 3 730.1 Energiegesetz (EnerG) 2 Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs- rat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politi- schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen. 3 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt. 4 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz- betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern. Leistungs- § 8 b.19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis- auftrag tungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG3 zu Leistungen verpflich- ten, die folgenden Zwecken dienen: a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 StromVG3 gebotene Mass, b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG3 gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus- serordentlichen Lagen, c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung, d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit- stellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit. Anschlussrecht § 8 c.19 1 Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetrei- und Anschluss- ber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen. pflicht 2 Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchs- tens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung. 3 Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen. Angleichung § 8 d.19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 unterschied- Abs. 4 StromVG3 zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede licher Netz- nutzungstarife bei den Netznutzungstarifen beschliessen. Rechtsschutz § 8 e.19 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Strei- tigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3. 2 Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejeni- gen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen. 4 Energiegesetz (EnerG) 730.1 III. Besondere Massnahmen 1. Energiesparmassnahmen

  9. § 9.31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min- Verbrauchs- destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi- abhängige Heiz- und Warm- viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten. wasserkosten- 2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung abrechnung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten. 3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme- versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei- zung und Warmwasser auszurüsten.32 4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude aus- zurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird. 5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

  10. § 10.9

  11. § 10 a.33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- Deckung des bäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und aus- Wärmebedarfs gerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima- von Neubauten tisierung möglichst wenig Energie benötigt wird. 2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt- schaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quar- tiersituationen.

  12. § 10 b.23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- Ortsfeste bäudebeheizung dürfen nicht elektrische Widerstands- a. neu installiert werden, heizungen b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ins- talliert werden, c. als Zusatzheizung eingesetzt werden. 2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. 1. 7. 25 - 129 5 730.1 Energiegesetz (EnerG) 3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- bäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus- schliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla- gen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33 4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33 Eigenstrom- § 10 c.33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität erzeugung selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 erfolgen. Massgebende Be- rechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche. 2 Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen un- terschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 verzichten. 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück- sichtigung der Situation von hohen Bauten, b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen, c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, d. die Ausnahmen. Wärmeerzeuger § 11.24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm- a. Grundsatz wasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden. 2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies a. technisch möglich ist und b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht. 3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitions- kosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi- tionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu- gers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am Gebäude. 4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von aus- schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu- gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er- teilung der Bewilligung umzusetzen. 6 Energiegesetz (EnerG) 730.1 5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein An- schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall- verbrennung stammt. 6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun- gen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vor- sieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht. 7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich- terungen und Ausnahmen.

  13. § 11 a.33 1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4 b. Kauf von ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder Zertifikaten flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brenn- stoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden. 2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindes- tens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig: a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Ver- sorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird, b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energieliefe- ranten oder c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den gefor- derten Anteil erreicht. 3 Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentra- len Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Ein- haltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über Änderungen. 4 Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden. 5 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren. 6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energie- lieferanten, b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Re- gister, c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten, d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer- tifikate nicht vorliegen. 1. 7. 25 - 129 7 730.1 Energiegesetz (EnerG) Härtefälle und § 11 b.33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanziel- Ausnahmen ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken. 2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1 immer gewährt wird. 3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs. 4 technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbe- tracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen. Heizungen § 12.23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener- im Freien gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. und Freiluft- 2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige schwimmbäder Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden. 3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluft- bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Behei- zung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht ander- weitig nutzbarer Abwärme erfolgt. 4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluft- bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist. Kompostier- § 12 a.7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert bare Abfälle werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist. Wärmenutzung § 12 b.22 1 Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung bei Elektrizitäts- der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens erzeugungs- anlagen 50 Stunden pro Jahr zulässig. 2 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffent- liche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können. 8 Energiegesetz (EnerG) 730.1 3 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brenn- stoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entste- hende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brenn- stoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn a. weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird, b. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

  14. § 13.35

  15. § 13 a. 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch Gross- von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektri- verbraucher zitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy- sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu reali- sieren.16 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver- pflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vor- gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal- ten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

  16. § 13 b.22 Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstel- Gebäude- lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen. energieausweis der Kantone

  17. § 13 c.33 Die Direktion kann die Zertifizierungsstelle für den Miner- Minergie gie-Standard führen.

  18. § 13 d.33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In- Betriebs- betriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, optimierung Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu- nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau- chern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 13 a abgeschlossen haben. 2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

  19. § 14. 1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden Rechtsschutz in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.34 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. 1. 7. 25 - 129 9 730.1 Energiegesetz (EnerG) 2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26

  20. § 14 a.26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an. 2 Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom ent- halten, der erzeugt wird: a. von Kehrichtverbrennungsanlagen, b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich der Energieproduktion dienen. 3.27 Förderung7 Gemeinden9 § 15. 1 Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen. 2 Sie können kommunale Fonds schaffen zur Förderung37 a. der rationellen Energienutzung, b. der Energiespeicherung, c. der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerba- ren Energien. Kanton16 § 16.34 1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und Pilotprojekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Ab- wärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern. 2 Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rah- menkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventio- nen gemäss Abs. 1 gewährt. 3 Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe zur Verminderung der CO2-Emissionen und der Ver- besserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen gewährt werden. 10 Energiegesetz (EnerG) 730.1 IV. Schlussbestimmungen

  21. § 17.34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: Vollzug a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, a. Regierungsrat b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Ab- schnitt III, d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, e. die Aufgaben der Gemeinden, f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klima- schutzziele im Gebäudebereich. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

  22. § 17 a.33 Die Direktion kann b. Direktion a. Wärmedämmvorschriften erlassen, b. für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorse- hen, c. Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen, d. das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen, e. den Dritten gemäss § 11 a Abs. 4 bezeichnen.

  23. § 18. 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, Straf- 10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- bestimmung gen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügun- gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 be- straft.34 2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden. 4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf- erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

  24. § 19. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Bau- Änderung recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt bisherigen Rechts geändert: . . .5 1. 7. 25 - 129 11 730.1 Energiegesetz (EnerG) Inkrafttreten § 20. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6. Übergangsbestimmungen11 1.12 2.35 3.35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361)

  25. § 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung in Kraft. 1 OS 48, 757. 2 SR 730. 3 SR 734.7. 4 Aufgehoben per 1. Januar 1999. 5 Text siehe OS 48, 757. 6 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589). 12 Energiegesetz (EnerG) 730.1 7 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302). 8 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302). 9 Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 10 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 11 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 12 Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157). 13 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115). 14 Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73). 15 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 17 Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010. 18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011. 19 Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011. 20 Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011. 21 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 22 Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013. 23 Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013. 24 Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013. 25 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 26 Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016. 27 Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016. 1. 7. 25 - 129 13 730.1 Energiegesetz (EnerG) 28 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022. 29 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022. 30 Aufgehoben durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022. 31 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 1. September 2022. 32 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). Inkraft- treten: 1. September 2025. 33 Eingefügt durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022. 34 Fassung gemäss G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022. 35 Aufgehoben durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022. 36 Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2022 (OS 78, 376; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. Oktober 2023. 37 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 189; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1. Juni 2024. 38 Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 152; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1. Juli 2025. 14

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