Electricity Law
Made 2000-01-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Elektrizitätsgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Energy
- Keywords
- basic legislation, energy conservation/energy production, concession, institution, policy/planning, governance
Where to read it
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Text
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Art. 1 1 Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Be- Öffentliche völkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie. Aufgabe 2 Zur Grundversorgung gehören der Bau und Betrieb des erforderlichen Leitungsnetzes; die regelmässige und ausreichende Versorgung mit elektrischer Ener- gie. 3 Zu diesem Zweck steht dem Kanton das ausschliessliche Recht zu, ein Netz zu errichten und zu betreiben. 4 Er kann Gebiete ausserhalb des Kantons versorgen.
Art. 2 1 Der Kanton überträgt die Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben Konzession unentgeltlich an eine oder mehrere private oder öffentlich-rechtliche Kon- zessionärinnen. 2 Die Konzession darf 20 Jahre dauern und sich ohne Kündigung jeweils um die gleiche Dauer verlängern. Die Kündigung hat mindestens drei Jah- re vor Ablauf der Konzession zu erfolgen. 3 Konzessionsbehörde ist der Regierungsrat.
Art. 3 1 Gemeinden, welche bereits Elektrizitätswerke besitzen, erhalten eine Elektrizitätswerke Konzession für das bisherige Versorgungsgebiet. Innerhalb des Versor- der Gemeinden gungsgebietes sind sie berechtigt, das Verteilnetz im Rahmen dieses Ge- setzes weiterzubetreiben und auszubauen. 2 Ausserhalb ihres bisherigen Versorgungsgebietes sind Gemeindewerke privaten Konzessionsbewerberinnen gleichgestellt. Amtsblatt 2000, S. 759. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2001 1 731.100 Elektrizitätsgesetz 3 Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Unter- nehmen um oder bringen sie sie in solche ein, so hat der neue Unterneh- mensträger Anspruch auf die Erteilung einer Konzession gemäss Art 2 Abs. 2, solange die Gemeinde die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen hat. 4 Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen auf, so fällt die Konzes- sion dahin. 5 Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.
Art. 4 Ablauf und 1 Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen An- Kündigung der lagen, Liegenschaften und Rechte gegen Entschädigung des Zeitwertes in Konzession das Eigentum des Kantons Schaffhausen über. 2 Der Zeitwert ist das Mittel zwischen dem Herstellungskostenwert unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der technischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Ertragswert. 3 Der Regierungsrat kann bei unzumutbarer Schlechterfüllung der übertra- genen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1 verlangen. 4 Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.
Art. 5 Rechtsnachfolge Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die Rech- te und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine Rechtsnachfolgerin überträgt, fällt die Konzession dahin. Als Um- strukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- oder des Gesamtver- mögens auf ein anderes Rechtssubjekt.
Art. 6 Inanspruchnahme 1 Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den von Boden im Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb Gemeingebrauch von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemein- gebrauch nicht beeinträchtigen. 2 Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nut- zung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind ver- pflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grundeigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Lei- tungsführung nicht verträgt. 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Elektrizitätsgesetz 731.100 3 Die Benützung des Bodens im Gemeingebrauch durch die Netzbetreibe- rinnen, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wird nicht entschädigt.
Art. 7 Den Netzbetreiberinnen steht zur Errichtung des Leitungsnetzes das Ent- Inanspruchnahme eignungsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgeset- von privatem Grund zes zu.
Art. 8 1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet in- Anschlusszwang teressierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. und Anschlussge- bühren 2 Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben. 3 Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netz- betreiberin zu überprüfen. 4 Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und Teilpauschalen vorsehen.
Art. 9 1 Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet in- Lieferpflicht teressierte Kundinnen und Kunden mit Elektrizität zu versorgen. 2 Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe, die ihre Lieferantinnen nicht frei wählen können, sind zu gleichen Konditionen zu versorgen.
Art. 10 1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen (EKS) wird in eine Ak- Umwandlung tiengesellschaft nach Art. 620 OR mit einem Aktienkapital von 20'000'000 Franken umgewandelt. 2 Die Durchführung der Umwandlung obliegt dem Regierungsrat. Er lässt die Gründungsstatuten vom Grossen Rat genehmigen.
Art. 11 Die Aktionärsrechte des Kantons werden vom Regierungsrat ausgeübt. Wahrnehmung der Aktionärs- rechte
Art. 12 1 Der Regierungsrat kann unter Berücksichtigung der energiepolitischen Kompetenzen zur Interessen des Kantons und der Marktverhältnisse die Veräusserung von Veräusserung Aktien von bis zu einem Drittel der Aktien an Dritte beschliessen. Darüber hinaus ist er befugt, die gesamten Aktien gegen eine entsprechende Beteiligung an Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2001 3 731.100 Elektrizitätsgesetz einer Gesellschaft zu tauschen, die von den an der Nordostschweizeri- schen Kraftwerke AG (NOK) beteiligten Kantone getragen wird. 2 Wenn mehr als ein Drittel der Aktien an Dritte veräussert werden sollen, ist der Grosse Rat soweit abschliessend zuständig, als die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton verbleibt. 3 Will der Grosse Rat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit aufge- ben, unterliegt sein Beschluss über die Veräusserung der Aktien dem obli- gatorischen Referendum im Sinne von Art. 42 der Kantonsverfassung. 4 Beschlüsse des Grossen Rates über eine Fusion der EKS AG mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft, die nicht von den an den NOK beteiligten Kantonen getragen wird und an welcher der Kanton keine kapital- und stimmenmässige Mehrheit hat, un- terliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
Art. 13 Arbeitsbedin- Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind gungen des die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Personals Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages.
Art. 14 NOK-Gründungs- Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die vertrag Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgende Gegenstände betref- fen: a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; b) Zusammensetzung des Verwaltungsrates; c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie; e) Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
Art. 15 Aufhebung Das Gesetz betreffend die Beschaffung und Verteilung elektrischer Ener- bisheriger Erlasse gie vom 3. März 1908 sowie das Dekret über die Organisation und Ver- waltung des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen (EKS) vom 9. September 1940 werden auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft 1) . 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Elektrizitätsgesetz 731.100 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 15. Juni 2000 (Amtsblatt 2000, S. 758). 2) Amtsblatt 2000, S. 759. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2001 5