Disposition on hunting
Made 1988-07-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verfügung über die Jagd.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, hunting authorization/permit, birds, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Verfügung über die Jagd 922.12 Verfügung über die Jagd (vom 14. Juli 1988)1 Die Volkswirtschaftsdirektion6, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 JSG4, Art. 8 JSV5, §§ 16 Abs. 2, 31 und 37 Jagdgesetz2, §§ 20 und 42 Jagdverordnung3,8 verfügt: Reduktion der Waschbär und Marder hundbestände § 1. Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet. Der Abschuss ist unverzüglich mit ordentlicher Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden. Reduktion der Stein marderbestände § 2. Zur Reduktion der Steinmarderbestände sind folgende zu sätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet: a) Einzelne Schaden stiftende Steinmarder sind durch Jagdpächter und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn und Feiertagen, zu erlegen. b) Jagdpächter und Jagdaufseher dürfen auch ausserhalb von Liegen schaften Kastenfallen für den Lebendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten an geschrieben sein und täglich kontrolliert werden. Für jeden in der Zeit vom 1. September bis 15. Februar erlegten Steinmarder wird eine Prämie von Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt. Falknerei § 3. Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fischerei- und Jagdverwaltung organi siert. Diese kann als Experten Vertreter der Schweizerischen Falkner vereinigung beiziehen. Kontrolle der Jagdwaffen § 4. Alle Jagdwaffen sind auf Funktionsfähigkeit von einem aner kannten Büchsenmacher zu prüfen. Spätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu einer Nachkontrolle vorzuzeigen. Die mit der Prüfung beauftragten Büchsenmacher stellen für die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus. Dieser ist bei der Jagdausübung mitzuführen.9 . . .7 11. 7. 05 - 49 922.12 Verfügung über die Jagd Wert von gefreveltem Wild § 5.6 Der Wert von gefreveltem Wild wird nach folgenden An sätzen bemessen: Fr. Rotwild-Hirsch 800 Rotwild-Kuh 500 Rotwild-Kalb 300 Dam- und Sikawild 300 Reh 250 Rehkitz 100 Gämse 300 Gämskitz 100 Wildschwein 100 bis 500 Übriges Haarwild und Vögel 20 bis 400 Jagdpass gebühren § 5bis.8 Die Jagdpassgebühren betragen: 1. Für Pächter und Jagdaufseher: Fr. für das Jahr 40 2. Für Jagdgäste: a) Personen mit Wohnsitz im Kanton für das Jahr 150 für sechs Tage 40 für zwei Tage 20 b) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für das Jahr 300 für sechs Tage 90 für zwei Tage 30 Für Personen mit Wohnsitz in Kantonen, welche die Einwohner des Kantons Zürich ihren eigenen gleichstellen, wird der Gästepass zum Ansatz gemäss Ziffer 2 lit. a ausgestellt. Der Sechstagepass ist nur gültig, wenn er mit der Reviernummer und dem Datum des Jagdtages versehen und vom Jagdgast und einem Revierpächter unterzeichnet ist. Jagdtage, die am Ende des Jagdjahres (31. März) nicht bezogen sind, verfallen entschädigungslos. Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts § 6. Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft. Die folgenden Verfügungen werden auf denselben Zeitpunkt auf gehoben: a) Verfügung der Finanzdirektion über die Jagd vom 14. Dezember 1965; b) Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982; c) Verfügung über den Abschuss von Waschbären vom 14. Dezember 1976. 2 Verfügung über die Jagd 922.12 Veröffent lichung § 7. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 52, 162. 2 922.1. 3 922.11. 4 SR 922.0. 5 SR 922.01. 6 Fassung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft seit 10. Dezember 1999. 7 Aufgehoben durch Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft seit 10. Dezember 1999. 8 Eingefügt durch Verfügung vom 17. Mai 2005 (OS 60, 164). In Kraft seit 1. Juni 2005. 9 Fassung gemäss Verfügung vom 17. Mai 2005 (OS 60, 164). In Kraft seit 1. Juni 2005. 31. 7. 05 - 49 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.12%2C60%2C164 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.12%2C60%2C164 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.11 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.12%2C56%2C78 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.12%2C56%2C78 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html