Discharge Rate of the Swiss Rhine Ports
Made 2014-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Water
- Keywords
- inland waters, harbour, navigation, bed, fees/royalties, enforcement/compliance, basin/catchment/watershed
Where to read it
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Text
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Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif 955.480 Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen 1) Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerischen Rheinhäfen, gestützt auf § 30 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" 2), erlassen folgenden Abgabetarif: § 1. Grundsätze 1 Für die Benutzung der Schweizerischen Rheinhäfen ist eine Hafen abgabe zu entrichten. In der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwal tung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. 3) 2 Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbeför dert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffen zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen wieder verlassen. 3 Die Hafenabgabe wird aufgrund der monatlichen Mitteilungen der Umschlagsfirmen an die Schweizerischen Rheinhäfen ermittelt. Dafür ist ausschliesslich das auf der Homepage der Schweizerischen Rhein häfen abrufbare Meldeformular zu verwenden. Meldetermin ist der fünfte Arbeitstag des Folgemonates. § 2. Tarifstruktur 1 Es gilt folgende Tarifstruktur im Bereich Flüssiggüter, Trockengüter und Container: a) Flüssiggüter werden im Umschlag per Camion tarifiert, jähr lich ermittelt und wirksam jeweils ab dem 1. Januar, basierend auf dem Umschlag der vergangenen 12 Monate September bis August, im Verhältnis des Eingangs per Schiff (CHF 2.28 pro Tonne) zum Eingang per Landverkehr (CHF 1.14 pro Tonne). 1) Von den Regierungsräten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ge nehmigt am 10. 2. 2015. 2) SG 955.400, SGS 421.1. 3) § 31 Abs. 1 Staatsvertrag. 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/955.400/de http://www.lexfind.ch/link/BL/421.1/de 955.480 Schifffahrt / Rheinhäfen b) Trockengüter werden für Umschlagsbewegungen im Eingang und im Ausgang tarifiert, mit CHF 0.25 pro Tonne im Schiffs verkehr und CHF 0.80 pro Tonne im Camionverkehr. Für spezielle Güter im Bereich Baustoffe können die Schweizeri schen Rheinhäfen nach Bedarf im Interesse der Schifffahrt Tarifreduktionen vornehmen. c) Für Container gelten pro beladenem und pro leerem Contai ner für jede ein und jede ausgehende Bewegung beim Um schlag per Schiff CHF 2.50 und per Camion CHF 4.00. Für ein- und ausgehende Leercontainer im nationalen Verkehr kann der Tarif reduziert werden. § 3. Neuverkehre 1 Für Neuverkehre kann ein zeitlich befristeter Rabatt (bis max. 3 Jah re) gewährt werden, im ersten Jahr 40 %, im zweiten Jahr 25 % und im dritten Jahr 10 %. Diese Regelung gilt für Gütergruppen der Be reiche Flüssiggüter und Trockengüter. Ihre Umsetzung wird auf An trag individuell mit jeder Umschlagsfirma für jedes Umschlagsgut auf ihr Potenzial geprüft und vereinbart. 2 Als Neuverkehr gilt der Umschlag a) von Gütern, die bisher nicht über die Schweizerischen Rhein häfen umgeschlagen wurden, b) von Gütern, die von einer Umschlagsfirma noch nie oder mindestens seit den vergangenen 3 Jahren nicht umgeschla gen wurden und nicht von einem in den Schweizerischen Rheinhäfen ansässigen Mitbewerber abgeworben wurde, c) deren Endkunde ein neuer Endkunde ist, bzw. seit mindes tens 3 Jahren erstmalig wieder über die Schweizerischen Rheinhäfen umschlägt. 3 Bisher abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit. Falls die neuen Tarife gemäss § 2 günstiger sind, als die in den abgeschlossenen Verträgen, können auf Antrag der Hafenfirmen diese neuen Tarife die abgeschlossenen Verträge ersetzen. 4 Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen auf ihrer Homepage ein An tragsformular ein. § 4. Schlussbestimmungen 1 Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam. 4) Der Abgabetarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. 4) Publiziert am 18. 3. 2015. 2