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Laws of Switzerland

Decree on the contract of the Energy Corporation “AEW Energie”

Made 1999-09-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, business/industry/corporations, inspection, enforcement/compliance
Categories
*

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. § 1 Allgemeines 1 Die AEW Energie AG richtet ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Anforderungen des Marktes aus. Als Rahmen gelten insbesondere die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts für Aktiengesellschaften.

  2. § 2 Obligatorische Aufgaben 1 Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG folgende obligatorische Aufgaben: a) Sie erstellt und betreibt ein leistungsfähiges Verteilnetz für elektrische Energie so, dass damit, zusammen mit den Netzen Dritter, die Elektrizitätsversorgung der Siedlungsgebiete im ganzen Kanton sichergestellt werden kann. b) Sie leistet allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen einen Beitrag zur Elektrizitätsversorgung durch flächendeckende Lieferungen im ganzen Kantonsgebiet oder durch Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen. c) Sie erfüllt die Verpflichtungen, welche dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG (NOK) erwachsen. 1) SAR 773.100 AGS 1999 S. 232 1 773.330 d) Sie fördert allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen im Rahmen der Zielsetzungen und Verpflichtungen der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons insbesondere die Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen und Energieträgern sowie die Nutzung von Abwärme.

  3. § 3 Besondere Aufgaben 1 Der Regierungsrat kann der AEW Energie AG mit Vertrag die Erfüllung von besonderen Aufgaben gegen Entschädigung übertragen. Die Höhe der Abgeltung der damit verbundenen Kosten ist im Vertrag marktkonform festzulegen. 2 Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen oder Standortnutzungen zu übernehmen. Der Kanton übernimmt die dadurch entstehenden marktkonformen Mehrkosten.

  4. § 4 Aufsicht 1 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages hat die AEW Energie AG dem Regie- rungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen. 2 Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen.

  5. § 5 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Dekret über den Leistungsauftrag des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW) vom 21. März 1995 1) ist aufgehoben. 1) AGS 1995 S. 123; aufgehoben (AGS 1999 S. 233) 2 773.330

  6. § 6 Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Aarau, 7. September 1999 Präsident des Grossen Rates GLOOR Staatsschreiber i.V. MEIER Inkrafttreten: 28. September 1999 1) 1) AGS 1999 S. 234 3

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