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Laws of Switzerland

Decree on authorization for entertainments in forests

Made 1998-06-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Landschaft
Subjects
Forestry
Keywords
forest management/forest conservation, authorization/permit

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald SGS 570.1 || GS 33.0496 || Vom 11. Juni 1998 || In Kraft seit 1. Januar 1999 Letzte Änderung: 28. Dezember 1999 / 62 - 1.1.1999 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 1998(1), beschliesst: § 1 Bewilligungspflicht 1 Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig: a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora, b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen, c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen, d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. 2 Bannumgänge sind bewilligungsfrei. § 2 Gesuch 1 Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen. 2 Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an. § 3 Bewilligung 1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden. 3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen. § 4 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998(2) in Kraft(3). Fussnoten: 1. GS 486, SGS 570 2. GS 33.486, SGS 570 3. Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

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