Decree on allocation of costs of cadastral surveying
Made 2012-11-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Landschaft
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, cadastre/land registration, land valuation, fees/royalties
Where to read it
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Text
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1 211.5 Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung Vom 1. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 170 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 20061) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst: § 1 Ersterhebung 1 Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kanto nalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ge tragen. 2 Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigen tümer vollständig übernehmen. § 2 Erneuerung 1 Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kanto nalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen. 2 Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Boden verschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Er neuerung. § 3 Kostentragung für kantonale Mehranforderungen 1 Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und zu 60% von der Gemeinde getragen. 2 Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die Gemeinde getragen. § 4 Periodische Nachführung 1 Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesab geltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen. 1) GS 36.153, SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113 2 211.5 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden. § 5 Laufende Nachführung 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der von ihnen verursachten laufenden Nachführungen. 2 Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 3 Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursa cherin oder durch den Verursacher getragen. § 6 Unterhalt 1 Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2 und der Kantonsgrenzzeichen. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 3 und der Gemeindegrenzzeichen. 3 Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer getragen. § 7 Besondere Anpassungen 1 Für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Inter esse (BANI) trägt der Kanton nach Abzug der Bundesabgeltung die Kosten. § 8 Aufhebung bisheriges Rechtes 1 Das Dekret vom 19. Oktober 19951) über die Kostentragung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben. § 9 Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 1) GS 32.307, SGS 211.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113 3 211.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 01.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113 4 211.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.11.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113