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Laws of Switzerland

Decree by the Plant Commission on the Fund for soil improvement

Made 1999-11-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Bodenverbesserungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Land and soil
Keywords
institution, soil pollution/quality, governance, pollution control

Where to read it

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Text

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – 55. Nachtrag – Dezember 2005 1 1039 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Bodenverbesserungen vom 9. November 19991 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: Art. 13 Der Fonds für Bodenverbesserungen (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweck gebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmun gen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. Art. 2 Der Fonds bezweckt: a) die Reduktion der Bundesbeiträge auszugleichen; b) in Härtefällen zusätzliche Beiträge auszurichten. Art. 3 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Beiträge aus der Grundstückgewinnsteuer. Art. 44 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement; c) das Meliorationsamt; d) die Landesbuchhaltung. 1 Mit Revision vom 30. August 2005. 2 Titel abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert (Klammerbemerkung)durch StKB vom 30. August 2005. 4 Abgeändert (lit. b) durch StKB vom 30. August 2005. Name und Trä gerschaft Zweck Fondsvermögen Organe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – 55. Nachtrag – Dezember 2005 1039 2 Art. 51 1Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über: a) einen jährlichen Ausgleich von reduzierten Bundesmitteln aus dem Fonds; b) über Beiträge in Härtefällen; c) über Leistungen des Kantons in den Fonds. 2Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln und veranlasst die Auszahlung. 3Das Meliorationsamt behandelt die eingereichten Gesuche, erarbeitet die Entschei dungsgrundlagen und besorgt die Abrechnung. 4Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zinsbringend an und besorgt die Auszahlungen. Art. 62 1Aus Fondsmitteln können Beiträge geleistet werden: a) zum Ausgleich von reduzierten Bundesbeiträgen - maximal 10 % der beitrags berechtigten Kosten; b) zur Finanzierung von Härtefällen maximal 25 % der beitragsberechtigten Kos ten. Die Restbelastung für den Melioranten darf nicht weniger als 20 % betragen. 2Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 300'000.—, ist dieser Beschluss zu überprüfen. Art. 7 Unrechtmässig bezogene oder auf falschen Grundlagen berechnete Beiträge sind vollständig in den Fonds zurückzuerstatten. Art. 8 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Ja nuar 2000 in Kraft. Er gilt nur für Projekte, über deren Unterstützung nach diesem Datum entschieden wird. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Zuständigkeiten Beitrags leistungen Unrechtmässiger Bezug Inkrafttreten

Decree by the Plant Commission on the Fund for soil improvement · Nelum