Decision of the Building and Environment Office concerning forestry planning guidelines in the Canton Thurgau
Made 2004-11-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verfügung des Departementes für Bau und Umwelt betreffend forstliche Planungsvorschriften Kanton Thurgau.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Thurgau
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- public forest, forest service, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, inspection, enforcement/compliance, forest management/forest conservation
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Text
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921.141 2/2005 1 Verfügung des Departementes für Bau und Umwelt betreffend forstliche Planungsvorschriften Kanton Thurgau 1) vom 15. November 2004 2) I. Allgemein § 1 Die Planungsvorschriften bezwecken, a. das Verfahren und die Inhalte der Planung zu regeln, b. die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Planungsprozess festzuhalten, c. die in Waldgesetz, Waldverordnung und dem Leitbild für den Thur gauer Wald formulierten Inhalte betreffend Planung zu präzisieren und zu ergänzen. II. Regionaler Waldplan § 2 Regionale Waldpläne werden eigentumsübergreifend über die Wälder einer bestimmten Region erstellt. Sie bezwecken, a. die Ansprüche aller am Wald Interessierten zu erfassen und zu koor dinieren, b. die Öffentlichkeit zu informieren und mitwirken zu lassen, c. Konflikte ersichtlich zu machen und Lösungswege aufzuzeigen, d. die forstliche Planung mit der Raumplanung zu koordinieren, e. die für die Behörden verbindlichen Inhalte festzulegen, f. dem Forstdienst ein Führungsinstrument zu verschaffen. 1) Gemäss Artikel 20 Waldgesetz (SR 921.0), Artikel 18 Waldverordnung (SR 921.01), § 19 Absatz 1 WaldG (921.1), § 1 Absatz 2 und § 24 WaldV (921.11). 2) Vom Bund genehmigt am 14. Februar 2005, in Kraft getreten am 26. Februar 2005. Ziel Zweck des Regionalen Waldplans (RWP) 921.141 Forstliche Planungsvorschriften - Verfügung des DBU 2 2/2005 § 3 1 Der Regionale Waldplan enthält die unter Mitwirkung der Öffentlichkeit entstandenen Resultate des Planungsprozesses. 2 Insbesondere werden Inhalt und Umfang der «Waldfunktionen» konkret beschrieben sowie auf Übersichtskarten festgehalten. Im Weiteren gibt er Auskunft über die Ziele der Waldentwicklung, das Kontrollverfahren, die verwendeten Grundlagen und enthält die im Verlauf der Planung entstan denen Berichte. § 4 Die in den Planungsdokumenten entsprechend gekennzeichneten Bestand teile sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich. Inhalte, die auch für die Bundesbehörden verbindlich erklärt werden sollen, sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Das Forstamt sorgt für die verwaltungsinterne Koordination. § 5 1 Das Forstamt ist zuständig für die Abgrenzung der RWP-Regionen sowie für die zeitliche Abfolge der Erarbeitung und Revision. Kriterien dazu sind: a. die Gemeinde- und Bezirksgrenzen, b. geografische Abgrenzungen, c. wirtschaftliche und strukturelle Problemstellungen, d. die forstlichen Organisationsstrukturen, e. die Verfügbarkeit der Planungsgrundlagen, f. strukturelle und organisatorische Gegebenheiten anderer Verwal tungsstellen. 2 Es konsultiert dabei das Amt für Raumplanung und die Gemeinden. III. Die Ausführungsplanung § 6 In der Ausführungsplanung werden die Vorgaben aus dem RWP bei den Waldeigentümern und anderen Betroffenen umgesetzt. Bei der Ausarbei tung ist die Mitwirkung der Waldeigentümer sicherzustellen. Inhalt des RWP Verbindlichkeit des RWP Abgrenzung der RWP-Regionen Zweck der Aus führungsplanung Forstliche Planungsvorschriften - Verfügung des DBU 921.141 2/2005 3 § 7 Die Ausführungsplanung wird pro Forstrevier erstellt. Sie enthält insbe sondere: a. Karten und Pläne, b. Auswertungen von relevanten Erhebungen, c. einen öffentlich aufzulegenden Text-Teil mit Massnahmenkarte, d. die nötigen Instrumente für das Controlling. § 8 Innerhalb der Ausführungsplanung sind die öffentlich aufgelegten Doku mente (Text-Teil, Massnahmenkarte) für die Eigentümer verbindlich. IV. Verantwortlichkeiten § 9 Das Forstamt koordiniert und leitet die forstliche Planung § 10 Der Kreisforstingenieur ist federführend bei der Erarbeitung des Regiona len Waldplans. Er a. informiert die Beteiligten (Waldeigentümer, Gemeinden, Interessen vertreter, andere Ämter) und koordiniert deren Mitwirkung, b. organisiert und leitet den Planungsprozess, c. erarbeitet die nötigen Dokumente (Berichte, Pläne, etc.), d. sorgt dafür, dass die Mitwirkung der Bevölkerung gemäss Artikel 18 Absatz 3 der Waldverordnung Bund 1) sichergestellt ist. § 11 Der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Erarbeitung der Ausfüh rungsplanung; er wird vom Forstamt und vom Revierförster unterstützt. Er sorgt für die öffentliche Auflage gemäss § 21 Waldgesetz 2). § 12 Der Kreisforstingenieur ist zuständig für das Controlling beim Regionalen Waldplan und bei der Ausführungsplanung. 1) SR 921.01 2) 921.1 Inhalt der Aus führungsplanung Verbindlichkeit der Ausführungs planung Grundsatz Regionaler Waldplan Ausführungs planung Controlling 921.141 Forstliche Planungsvorschriften - Verfügung des DBU 4 2/2005 V. Grundlagenbeschaffung, Verwendung und Kontrolle § 13 1 Die Erarbeitung der Grundlagen für die forstliche Planung gemäss Waldverordnung 1) § 24 Ziffer 1–9 koordiniert das Forstamt. 2 Es sorgt für den sach- und zeitgerechten Einsatz der Planungsgrundlagen a. bei der Erarbeitung von Regionalen Waldplänen, Ausführungsplanun gen und Projekten aller Art, b. bei der Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen, c. bei der Koordination mit andern kantonalen Ämtern. 3 Umfang, Zeitpunkt und Periodizität der Erhebungen orientieren sich an den Zielsetzungen der Regionalen Waldpläne und der Ausführungspläne. Die Ergebnisse der Erhebungen und des Controllings werden laufend für den Vollzug der Waldgesetzgebung verwendet. § 14 1 Regionale Waldpläne und Ausführungsplanungen gelten in der Regel für eine Dauer von 15 Jahren. 2 Ändern sich die Voraussetzungen grundlegend, so kann die Planung frühzeitig revidiert werden. VI. Schlussbestimmungen § 15 Die Planungsvorschriften Forstamt Kanton Thurgau vom 31. März 2004 werden aufgehoben. § 16 Diese Planungsvorschriften treten nach Genehmigung durch den Bund mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 1) 921.11 Koordination, Erhebungen, Controlling Gültigkeitsdauer Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten