Decision by the Executive Council on a planning zone ensuring water spaces
Made 2010-08-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Obwalden
- Subjects
- Water
- Keywords
- waterworks, inland waters, flood, zoning, public water, bed, bank, enforcement/compliance, offences/penalties, basin/catchment/watershed, hazards
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Text
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710.221 Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume vom 23. August 20101 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 21 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV)2, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 19943 sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbau gesetzes vom 31. Mai 20014, beschliesst: 1. Zweck Aus Hochwasserschutzgründen und zur Umsetzung von Art. 21 WBV sind die Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte freizuhalten. Mit dem Sichern der Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen. Bis die nötigen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalteräume der Gewässer in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausgeschieden sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevölkerung und Sachwerten eine kantonale Planungszone (Planungszone 2010) erlassen. 2. Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter) Die Planungszone erstreckt sich über das ganze Kantonsgebiet und umfasst: a. die Gewässerräume für Fliessgewässer entlang von Fliessgewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: − 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliess gewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite, − 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite. Der Gewässerraum der Fliessgewässer setzt sich damit zusam men aus dem linksseitigen Uferstreifen, der Gerinnesohle und dem rechtsseitigen Uferstreifen. b. die Gewässerräume für stehende Gewässer rund um die stehenden Gewässer: − bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha 20 m rund um das stehende Gewässer. c. die Überlastkorridore und Freihalteräume für Naturgefahrenabwehr projekte gemäss Plänen Planungszone 2010 vom 23. August 2010. 1 ABl 2010, 1652 2 SR 721.100.1 3 GDB 710.1 4 GDB 740.1 RRB über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume 710.221 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer) Die Planungszone ist bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen in den kommunalen Nutzungsplänen wirksam. Sie gilt vom 2. September 2010 bis längstens 1. September 2015. 4. Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone 4.1 Bewilligung nach Planungszone 2010 Das Amt für Wald und Landschaft bzw. das Bau- und Raum entwicklungsdepartement im Rahmen von Gesamtentscheiden entscheidet im Perimeter der Planungszone 2010: − bei neuen Bauten oder Anlagen, ob diese mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar sind sowie − bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses und/oder eine Erhöhung der Nutzung im Keller- und/oder im Erdgeschoss zur Folge haben (insbesondere Erweiterung gefährdeter Personenkreis, Erhöhung Aufenthaltszeit von Personen im Gefährdungsraum sowie Erhöhung Schadenpotenzial), ob diese mit dem erforderlichen Ge wässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar sind. Die Beurteilung erfolgt nach geltendem Recht. 4.2 Verfahren Die gesuchstellende Person gelangt mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde, diese leitet das Baugesuch zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gewässerraum, Überlastkorridor und/oder Freihaltezone für künftige Naturgefahrenabwehrprojekte an die kantonale Baukoordination weiter. Der kantonale Entscheid wird der Gemeinde zugestellt. Die Gemeinde eröffnet diesen der gesuchstellenden Person zusammen mit ihrem Baube willigungsentscheid und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat. 5. Auflage Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom 2. September 2010 bis 4. Oktober 2010 beim Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf. 6. Rechtsschutz Gegen die Planungszone kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 7. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 2. September 2010 in Kraft.