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Laws of Switzerland

Clean Air Ordinance of the Canton of Solothurn

Made 1986-11-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
air quality/air pollution, emissions, enforcement/compliance, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment

Where to read it

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  1. 812.41 1 Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) RRB vom 18. November 1986 (Stand 1. September 2008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) und Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates von 16. Dezember 1985 2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 im Kanton Solothurn. § 2. Verfahren und Rechtspflege 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 3 ) (Verwaltungsrechtspflege Gesetz) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 4 ). 2 Im Baubewilligungsverfahren unterbreiten die Baubehörden nach durch geführtem Einspracheverfahren die Akten dem Amt für Umwelt 5 ), sofern Belange der Luftreinhaltung betroffen sind. II. Emissionen § 3. 6 ) Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen Zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen nach den Artikeln 3-6 LRV ist das Departement. § 4. 7 ) Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen Zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen nach den Artikeln 7 11 LRV ist das Departement. 1) SR 814.01. 2) SR 814.318.142.1. 3) BGS 124.11. 4) BGS 125.12. 5) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 77 und neue Bezeichnung ab 1. Januar 2001. 6) § 3 Fassung vom 29. April 2008. 7) § 4 Fassung vom 29. April 2008. 812.41 2 § 4 bis . 1 ) Temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hoher Luftbelastung Zuständige Behörde für den Erlass kurzfristiger Massnahmen aufgrund interkantonaler Notfallkonzepte im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 USG ist der Regierungsrat. § 5. 2 ) Kontrolle von stationären Anlagen Zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen nach den Artikeln 12 16 LRV ist das Departement. § 5 bis . 3 ) Kontrolle der kleinen Feuerungsanlagen 1 Zuständig für die Kontrolle und Messung der kleinen Feuerungsanlagen ist die Gemeinde. Ausgenommen sind die messpflichtigen Feuerungen mit Restholz. 2 Als kleine Feuerungsanlagen gelten Holzfeuerungen mit einer Feue rungswärmeleistung von bis zu 70 kW und alle übrigen Einzelfeuerungs anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 MW. § 6. Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen Zuständige Behörde für den Erlass von vorsorglichen Emissionsbegrenzun gen bei Verkehrsanlagen und gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr nach Artikeln 17 und 19 der LRV ist der Regierungsrat. § 7. 4 ) Typenprüfung für Feuerungsanlagen Die Baupolizeibehörden haben vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen, ob die vorgesehenen Feuerungsanlagen im Sinne von Artikel 20 LRV typengeprüft sind. Im Zweifelsfalle sind die Baugesuche dem Amt für Umwelt vorzulegen. § 7 bis . 5 ) Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen Zuständig für die Erteilung von Erleichterungen oder weitergehende An forderungen an die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen gemäss den Empfehlungen des Bundes ist die Baubewilligungsbehörde. Im Zwei felsfall sind die Baugesuche dem Amt für Umwelt vorzulegen. § 7 ter . 6 ) Verbrennen von Wald, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen 1 Die Bewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung für das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Feld- und Gartenabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV erteilen die zuständigen Gemeindebehörden. § 8. ... 7 ) 1) § 4bis eingefügt am 29. April 2008. 2) § 5 Fassung vom 29. April 2008. 3) § 5bis eingefügt am 29. April 2008. 4) § 7 Fassung vom 29. April 2008. 5) § 7bis eingefügt am 29. April 2008. 6) § 7ter eingefügt am 29. April 2008. 7) § 8 aufgehoben am 29. April 2008. 812.41 3 III. Immissionen § 9. Ermittlung und Beurteilung Zuständige Behörde für den Vollzug der Artikel 27 bis 30 sowie 31 Absatz 4 LRV ist das Amt für Umwelt 1 ). § 10. Massnahmen gegen übermässige Immissionen 1 Für Massnahmenpläne nach Artikeln 31 bis 33 LRV und Antragstellung nach Artikel 34 LRV ist der Regierungsrat zuständig. 2 Verfügungen gestützt auf die vom Regierungsrat beschlossenen Mass nahmenpläne erlässt das Amt für Umwelt 2 ). IV. Schlussbestimmungen § 11. Änderung bisherigen Rechtes Die Verordnung über die Kontrolle von Ölfeuerungsanlagen vom 26. Ok tober 1971 3 ) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet neu: Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen 2. Der Ingress lautet neu: Gestützt auf Artikel 2, 11f., 16, 18 und 36ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 4 ) und die Luftreinhalte Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 5 ) 3. § 1 lautet neu: 1 Wer eine Feuerungsanlage betreibt, hat alle Vorkehren zu treffen, die nach dem Stande der Technik und den Umständen geeignet sind, eine übermässige Verschmutzung der Luft zu verhüten. 2 Ob die Verschmutzung der Luft übermässig ist, beurteilt sich nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 6 ). 4. § 2 lautet neu: 1 Alle Feuerungsanlagen sind durch den Eigentümer oder dessen Beauf tragten regelmässig zu überwachen; dabei ist insbesondere auf eine ein wandfreie Verbrennung zu achten. 2 Mit der Revision einer Feuerung ist ein Fachmann zu betrauen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 2 genannten Vorschriften eingehal ten werden. Sind Mängel nicht zu beheben, so hat er dem Eigentümer und der zuständigen Gemeindebehörde davon Kenntnis zu geben. 1 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, und neue Bezeichnung ab 1. Januar 2001. 2 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 77 und neue Bezeichnung ab 1. Januar 2001. 3 ) GS 85, 715. 4 ) SR 814.01. 5 ) SR 814.318.142.1. 6 ) SR 814.318.142.1. 812.41 4 5. § 3 lautet neu: Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 290 kW sind gleichzeitig mit dem Gesuch für die Bewilligung der Feuerungsanlage die folgenden Unterlagen dem Arbeitsinspektorat einzureichen: a) Angaben über die Feuerungswärmeleistung in kW; b) genaue Spezifikation des für die Feuerung vorgesehenen Brennstoffes; c) Planunterlagen, aus denen Situationen und relative Höhe der umlie genden Gebäude und des Kamins hervorgehen; d) weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emis sionen nötig sind. Marginale: Feuerungsanlagen mit einer Kesselleistung von mehr als 290 kW 6. § 4 lautet neu: Nach der Neuinstallation einer Feuerungsanlage hat die Installationsfirma der zuständigen Gemeindebehörde ein Messprotokoll vorzulegen, das Aufschluss gibt, ob die in der Luftreinhalte-Verordnung LRV genannten Grenzwerte eingehalten werden. 7. § 5 wird aufgehoben. 8. § 6 wird Absatz 3 beigefügt: 3 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. 9. Als § 6 bis wird eingefügt: 1 Die erste Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens innert 12 Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage erfolgen. 2 Die Messungen und Kontrollen sind mindestens alle zwei Jahre zu wie derholen. Marginale: Durchführung der Messungen und Kontrollen 10. § 7 wird Absatz 3 beigefügt: 3 Bei Anlagen mit erheblichen Emissionen kann das Arbeitsinspektorat kontinuierliche Messungen der Emissionen oder anderer Betriebsgrössen anordnen. 11. § 8 Absatz 1 lautet neu: 1 Werden Verstösse gegen Vorschriften dieser Verordnung und der LRV festgestellt und wird trotz Mahnung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Verfügungen unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach Artikel 60f. des Umweltschutzgesetzes oder Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 812.41 5 § 12. Kompetenzdelegationen Die Kompetenzdelegationen in §§ 3, 4, 5, 8, 9, 10 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. § 13. Genehmigung durch den Bundesrat Die Vorschriften dieser Verordnung über die Sanierung bedürfen der Ge nehmigung durch den Bundesrat. § 14. Inkrafttreten 1 ) Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und der in § 12 erwähnten Kompetenzdelegationen durch den Kantonsrat nach der Publikation im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. März 1986 in Kraft. Die Änderung der Verordnung über die Kontrolle von Ölfeuerungsanlagen tritt nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 20. Januar 1987 genehmigt. Vorschriften über Sanierung vom Bundesrat am 10. Februar 1987 geneh migt. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom: 29. April 2008 am 1. September 2008.

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