Cantonal Wine Ordinance
Made 2013-02-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonale Weinverordnung (kWeinV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Ausserrhoden
- Subjects
- Food and nutrition, Cultivated plants
- Keywords
- viticulture/oenological practices, inspection, enforcement/compliance, food safety and quality
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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920.16 Kantonale Weinverordnung (kWeinV) vom 11. Februar 2013 (Stand 1. März 2013) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Land wirtschaft vom 29. April 19981), auf die Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 20072) sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 19983), verordnet: I. Zweck (1.) Art. 1 1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft. II. Rebpflanzungen (2.) Art. 2 Neuanpflanzung 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten. 1) SR 910.1 2) Weinverordnung (SR 916.140) 3) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1247 / 2013, S. 203 1 920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur- und Land schaftsschutz angehört. 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflich tig. 4 Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilli gungspflichtig.1) Art. 3 Erneuerung von Rebflächen 1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt. 2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Weinbaugemeinde; b) Parzellen-Nummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr. Art. 4 Rebbaukataster 1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst. III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) (3.) Art. 5 Grundsatz 1 Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appen zell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraus setzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind. 1) Vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16 Art. 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets 1 AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke2) zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen. Art. 7 Zugelassene Rebsorten 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten. Art. 8 Zugelassene Anbaumethoden 1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen. 2 Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen. Art. 9 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag 1 Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Reb sorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein. Art. 10 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung 1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt. Art. 11 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins 1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti schen Prüfung. 2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure. 2) SR 817.022.110 3 920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs schemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck. 4 Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prü fung beauftragen. 5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung. 6 Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung. 7 Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kon trollierte Ursprungsbezeichnung. Art. 12 Geografische Zusatzbezeichnung 1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau benanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt; b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau benanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trauben anteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt. Art. 13 Weinspezifische Begriffe 1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Er gänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest. 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16 IV. Systematische Weinlesekontrolle (4.) Art. 14 1 Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt. 2 Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen. 5