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Laws of Switzerland

Cantonal Wine Ordinance

Made 2009-11-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Weinverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Food and nutrition, Cultivated plants
Keywords
viticulture/oenological practices, food safety and quality, inspection, international trade, offences/penalties
Categories
*, agriculture, softs

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  1. 817.402 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Kantonale Weinverordnung vom 3. November 2009 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 bis 66 des Bundesgesetzes über die Landwirt schaft vom 29. April 1998 (SR 910.1), Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. November 1999 (SHR 910.100), Art. 39 des Bun desgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Le bensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 ( SR 817.0), die Verord nung des Bundesrates über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007 (SR 916.140), Verord nung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Le bensmitteln vom 23. November 2005 (SR 817.022.21) sowie auf die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. No vember 2005 (SR 817.022.110), verordnet: I. Rebpflanzungen § 1 Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grund buchplans dem Landwirtschaftsamt einzureichen. § 2 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kan tonalen Branchenorganisation eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der Produktion, des Handels und des Landwirt schaftsamtes. 2) 2 Die Kommission beurteilt die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein. Sie holt beim Planungs und Naturschutzamt eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Amtsblatt 2009, S. 1631 Bewilligung von Neuan pflanzungen 1/2014 Rebbau kataster kommission 817.402 Kantonale Weinverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, al lenfalls mit Auflagen. § 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m2 bis höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirt schaftenden Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden. § 4 1 Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m2 oder weniger aufgeteilt werden. 2 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger auf zuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen. § 5 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Be stimmungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu melden. § 6 Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Rebla ge) aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigen tümerin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Ge such ein. Diese stellt einen entsprechenden Antrag an das Land wirtschaftsamt, das dem Volkswirtschaftsdepartement den ab schliessenden Antrag unterbreitet. § 7 Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen in der Verordnung über den Rebbau und die Ein fuhr von Wein. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Wei sungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen. Meldepflicht Pflanzungen für Eigengebrauch Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen Änderungen der Rebbauzone Führung des Rebbau katasters Kantonale Weinverordnung 817.402 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 II. Klassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung als AOC, Landwein oder Tafelwein; Verschnitt und Zuckerung § 8 Für die Klassierung von Weinen als KUB/AOC, Landwein oder Tischwein, den zulässigen Verschnitt sowie die Zuckerung von Weinen gelten die Vorschriften der Verordnung des EDI über alko holische Getränke, soweit nicht nachfolgend strengere Bestimmun gen aufgestellt werden. III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung § 9 1 Weine aus dem Kanton Schaffhausen tragen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, soweit sie die Voraussetzungen von § 10 bis § 18 erfüllen. 2 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf ausschliesslich in folgenden Wortlauten bezeichnet werden: 2) a) "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Schaffhausen"; b) "KUB Schaffhausen"; c) "AOC Schaffhausen"; d) "Appellation d'origine contrôlée Schaffhausen". § 10 Die gesamte Rebfläche des Kantons Schaffhausen wird in 2 Pro duktionsgebiete aufgeteilt: Gruppe 1: Reiat/Rhein, enthaltend die Gemeinden: Buchberg, Büsingen, Dörflingen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen Gruppe 2: Klettgau, enthaltend die Gemeinden: Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen (Hal lau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde) Anwendbares Recht Kontrollierte Ursprungs bezeichnung Produktions gebiete 1/2014 817.402 Kantonale Weinverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 11 2) 1 Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ur sprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geogra phisch abgegrenzte Gebiete wie Gemeinden, Reblagen oder Ortsteile. Sie sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungs bezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen. 2 Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet wer den, wenn vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben Produktionsgebiet angebaut worden sind. 3 Die kumulative Verwendung von Gemeindenamen beziehungs weise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatz bezeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus den entsprechenden Gemeinden beziehungsweise Orten stammen. Die Reihenfolge der Bezeichnungen hat der mengenmässigen Herkunft des Traubengu tes zu entsprechen. 4 Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden bei definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Reb berg, Flur-, Kataster- oder andern geographischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Pro zent des Weins aus dem Traubengut aus der bezeichneten Rebla ge stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufge nommen ist. § 12 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämt lichen im Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mi schungen bereitet werden. 2 Das kantonale Sortenverzeichnis wird vom Landwirtschaftsamt geführt. Darin sind Rebsorten aufgelistet, aus denen eigenständige Weine gewonnen werden oder die Teil von Weinmischungen sind. 3 Ergänzungen mit Sorten oder Streichungen von Sorten können jeweils bis 31. Juli durch die kantonale Rebbaukommission beim Volkswirtschaftsdepartement beantragt werden. § 13 Die für die Produktion von AOC-Weinen zulässigen Anbaumetho den werden vom Landwirtschaftsamt in einem Verzeichnis fest gehalten. Die kantonale Rebbaukommission kann Streichungen oder Ergänzungen beim Volkswirtschaftsdepartement beantragen. Zusatzbe zeichnungen bei AOC-Weinen Rebsorten Anbau methoden Kantonale Weinverordnung 817.402 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 14 Für AOC-Weine gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte Mindestzuckergehalt. Dieser muss gleich oder höher angesetzt werden als der vom Bundesrat in der Weinverordnung fixierte Wert. § 15 Für AOC-Weine gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte zulässige Höchstertrag. Dieser darf die vom Bundesrat festgelegten Limiten nicht überschreiten. § 16 Zur Bereitung von AOC-Weinen erlaubt sind die im Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke aufgelisteten Ver fahren. § 17 1 Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsferti gen AOC-Weine für eine Analyse und sensorische Prüfung zur Ver fügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückliches Verlangen der Winzerinnen und Winzer durchgeführt werden. 2 Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure; c) freie schweflige Säure. 3 Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Ausse hen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird im Detail im AOC-Reglement umschrieben. Ungenügend eingestufte Weine dürfen die AOC-Bezeichnung nicht verwenden und werden deklas siert. 4 Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels wie "Vina tura" oder "Winzerwy" einem mindestens gleichwertigen Prüfver fahren unterzogen werden, kann von der Analyse und der sensori schen Prüfung abgesehen werden. Mindestzucker gehalt Erträge je Flächeneinheit Methoden der Weinbereitung Analyse und sensorische Prüfung 1/2014 817.402 Kantonale Weinverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Weinlesekontrolle § 18 1 Die Weinlesekontrolle hat zum Ziel, die Einhaltung der Produkti onsbestimmungen bezüglich der kontrollierten Ursprungsbezeich nung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustel len sowie die Grundlagen für die Weinerntedeklaration verfügbar zu machen. 2 Die Weinlesekontrolle wird nach den Vorgaben der Weinverord nung des Bundesrates beim abgelieferten Traubengut für AOC Weine, Landweine und Tafelweine durchgeführt. § 19 1 Die mit der Weinlesekontrolle betrauten Personen werden durch das Landwirtschaftsamt ernannt. 2 Ihre Grundausbildung erfolgt, wenn möglich, an der Eidgenössi schen Forschungsanstalt Agroscope. Die Weiterbildung ist Sache des Landwirtschaftsamtes. 2) 3 Die Aufgaben des Kontrollpersonals werden in Weisungen des Landwirtschaftsamtes festgehalten. 4 Die Weinlesekontrolle wird von Bund und Kanton finanziert. § 20 1 Das Landwirtschaftsamt sendet jährlich bis Anfang September den Bewirtschafterinnen oder den Bewirtschaftern aufgrund der un terzeichneten Flächenbestätigung je einen Traubenpass pro Sorte und Gemeinde für die AOC-Weine und die Landweine (Trauben kontingent). Traubensaft, Sauser, Hauswein und allfällige andere Produkte sind im Kontingent enthalten. 2 Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt. V. Vollzug § 21 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht oder der höchstzulässige Ertrag überschritten, verfügt das Landwirt schaftsamt die Einteilung in eine tiefere Weinklasse. Zweck und Umfang Personal, Aufgaben und Entschädigung Traubenpass Deklassierung Kantonale Weinverordnung 817.402 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 § 22 1 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird der betreffende Traubenposten deklassiert. 2 Wird der höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5 % (Tole ranzmenge) überschritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. 3 Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5 % überschritten, so wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde de klassiert. § 23 1 Die kantonale Rebbaukommission beantragt beim Volkswirt schaftsdepartement die Genehmigung: 2) a) des Reblagenverzeichnisses; b) des Rebsortenverzeichnisses; c) des Verzeichnisses der für die Produktion von AOC-Weinen zu lässigen Anbaumethoden; d) des AOC-Reglements; e) allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Quali tätsabstufungen dienen; f) Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantona len Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zu handen des Regierungsrates. 2 Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbau kommission erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Verzeichnisse. § 24 1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundes rechtlichen Vorgaben namentlich die im Anhang aufgelisteten Be griffe verwendet werden. 2 Die kantonale Rebbaukommission kann dem Regierungsrat wei tere Definitionen beantragen. § 25 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kan tonalen Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommis sion) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzen ten, Weinkellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten ver treten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärungen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In ei Umfang der Deklassierung Kennzeich nungen, Reblagen und Rebsorten verzeichnis Weinspezifische Begriffe 1/2014 AOC Kommission, Aufgaben 817.402 Kantonale Weinverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 nem speziellen Reglement (AOC-Reglement) werden die Einzelhei ten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung ge regelt. 2) 2 Die AOC-Kommission: a) führt die Analysen gemäss § 17 durch und überprüft soweit möglich die Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung; 2) b) teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analy se oder der sensorischen Prüfung schriftlich mit; c) entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ur sprungsbezeichnung; d) legt die Höhe der Beiträge für die Kontrollen fest; e) legt den Stichprobenanteil der Weine für die Kontrollen gemäss § 18 fest; f) meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Stellen. § 26 1 Entzieht die AOC-Kommission Weinen die kontrollierte Ur sprungsbezeichnung, so können die Erzeugerinnen und Erzeuger innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet bei der AOC-Kommission Einsprache gegen diesen Ent scheid erheben. 2 Sie können zudem mitteilen, ob der Kantonschemiker oder eine akkreditierte Drittstelle mit der Überprüfung beauftragt werden soll. 2) 3 Die AOC-Kommission leitet den beanstandeten Wein der be zeichneten oder, falls kein Antrag vorliegt, der von ihr zu bestim menden Stelle weiter. 4 Das Ergebnis der Überprüfung durch eine der vorgängig erwähn ten Stellen stellt den Einspracheentscheid dar und ist endgültig. § 27 2) Das Interkantonale Labor ist zuständig für die Buch- und Kellerkon trolle in den Betrieben gemäss Art. 36 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 sowie die Kontrolle des zulässigen Verschnitts sowie die Zuckerung von Weinen. § 28 Widerhandlungen werden nach Massgabe der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Einsprache gegen Entzug AOC Kontrolle von Selbstein kellerern, Verschnitt und Zuckerung Widerhand lungen Kantonale Weinverordnung 817.402 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 Gebrauchsgegenständen vom 9. Oktober 1992 sowie nach Mass gabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirt schaft vom 29. April 1998 geahndet. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben: Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003 § 30 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. § 31 2) Schaffhauser Weine aus im Jahrgang 2013 geernteten Trauben dürfen nach bisherigem Recht erzeugt und abgegeben werden. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2009, S. 1631. 2) Fassung gemäss RRB vom 27. August 2013, in Kraft getreten am 1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1248). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Übergangs bestimmung 1/2014 817.402 Kantonale Weinverordnung 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang Art. 24 Abs. 1 Begriff Definition Auslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben über-durchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfah ren unterzogen wurde. Die Kriterien sind zu do kumentieren. Spätlese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Ern tedatum gelesen wurden. Der natürliche Zucker gehalt muss über dem Durchschnitt der Gemein de bzw. des Ortsteils liegen oder der Reifefaktor muss mindestens einen Wert von über 80 errei chen. Die Säuremessung hat vor Gärbeginn zu erfolgen. Beerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung er zeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 Grad Oechsle. Jede Anreicherung bzw. Kon zentration ist verboten.

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