Cantonal Wild Fauna Measures Ordinance
Made 1991-01-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonale Hegeverordnung (KHV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- wild fauna, hunting/capture, biosphere reserves, research, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, protected area, biodiversity
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Text
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740.300 Kantonale Hegeverordnung (KHV) 1) Gestützt auf Art. 23 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 2) von der Regierung erlassen am 14. Januar 1991 I. Zweck der Hege 3) Art. 1 Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung, Schutz und freier Wanderung zu genügen, fördert der Kanton Zweck a) 4)die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume; b) die Ergänzung der Äsungsbedingungen in Notzeiten; c) die Aus- und Weiterbildung der Jäger. II. Verwendung der Hegemittel Art. 2 5) Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für Aufgaben des Amtes für Jagd und Fischerei a) die Erarbeitung und periodische Anpassung der Hegekonzepte; b) die Aus- und Weiterbildung von Jägern; c) 6)die Förderung der Artenvielfalt. Art. 3 Der Kanton entrichtet den kantonalen Organisationen im Rahmen des Vor anschlages Beiträge für Beiträge an kantonale Organisationen a) die Umsetzung der in den Hegekonzepten aufgeführten Hegemass nahmen; b) 7)die Durchführung von Rettungsaktionen für Wild und Vögel in aus serordentlichen Notsituationen; c) 8)die Organisation und Durchführung von Hegetagen. 1) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) BR 740.000 3) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998 4) Fassung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 5) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 6) Fassung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 7) Fassung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 8) Einfügung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 1.01.2011 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.300 Kantonale Hegeverordnung III. Hegekonzepte und beitragsberechtigte Hegemass nahmen Art. 4 1 1)Das Amt für Jagd und Fischerei erarbeitet mit dem Bündner Kantona len Patentjägerverband (BKPJV) für jeden Jagdbezirk ein Hegekonzept. In diesem werden die folgenden beitragsberechtigten Massnahmen aufge führt und nach Prioritäten festgelegt: Grundsatz a) Sicherung, Beruhigung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wild und Vögel; b) Pflege von Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen; c) Bewirtschaftung brachliegender Wiesen; d) Bau und Unterhalt von Futterstellen. 2 Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsver hältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen. 3 Die einzelnen Hegekonzepte sind zudem zweckmässig zu koordinieren. Art. 5 1 2)Der Kanton entrichtet an die Hegemassnahmen: Anrechenbare Kosten a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeugen; b) die Material- und Transportkosten; c) die Bewirtschaftungskosten für brachliegende Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche. 2 3)Die Beitragssätze werden jährlich vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt. Art. 5a 4) 1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann in ausserordentlichen Notsituatio nen für das Wild das Betreten von Einstandsgebieten untersagen, Wegege bote erlassen, eine Leinenpflicht für Hunde und weitere zweckmässige Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen anordnen. Diese Massnahmen sind örtlich und zeitlich zu begrenzen sowie in angemesse ner Form der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Ausserordentliche Notsituationen für das Wild 1) Fassung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss RB vom 9. November 2010; am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss RB vom 27. März 2007: am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. 4) Einfügung gemäss RB vom 9. November 2010; am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. 2 1.01.2011 Kantonale Hegeverordnung 740.300 2 Der Kanton entrichtet in ausserordentlichen Notsituationen für das Wild Beiträge an die Futterkosten sowie für die weiteren in den entsprechenden Konzepten vorgesehenen Massnahmen. Art. 6 1 1)Salzlecken und Fütterungsanlagen dürfen nur im Rahmen der Hege konzepte und nach Anleitung des Amtes für Jagd und Fischerei sowie mit Bewilligung des zuständigen Wildhüter-Bezirkschefs angelegt werden. Salzlecken und Fütterungs anlagen 2 Die Futtermittel sind in der Regel mit der Pflege brachliegender Wiesen zu beschaffen. 3 ... 2) IV. Verfahren Art. 7 1 3)Die kantonalen Organisationen haben für jede beitragsberechtigte He gemassnahme bis zum 30. November dem Amt für Jagd und Fischerei ein Gesuch einzureichen. Beitragsgesuche 2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Durchführung von Rettungsaktio nen für Wild und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen. 3 Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen. Beizulegen sind zudem die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag. Art. 8 4) Art. 9 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt durch das zuständige Departement nach Anhörung der Jagdkommission. Zusicherung Art. 10 5) 1 Die Abrechnungen sind im Jahre der Beitragszusicherung bis spätestens am 30. November dem Amt für Jagd und Fischerei zuzustellen. Abrechnung und Auszahlung 2 Die Auszahlung der Beiträge für erbrachte Hegeleistungen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei aufgrund eines durch den zuständigen Wildhüter-Bezirkschef bestätigten Berichtes über die Durchführung der Hegemassnahmen und der durch diesen geprüften Abrechnung. 1) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998 3) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998 5) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2011 3 740.300 Kantonale Hegeverordnung V. Schlussbestimmungen 1) Art. 11 2) Art. 12 3) VI. .... 4) Art. 13 5) 4 1.01.2011 ft. Diese Verordnung ersetzt das Hegereglement vom 13. Mai 1974 6) und tritt am 1. Februar 1991 in Kra Inkrafttreten Art. 14 7) 1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998 2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998 3) Aufgehoben gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft ge treten. 4) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998 5) Fassung gemäss RB vom 17. November 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 6) AGS 1974, 463 7) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998