Cantonal Waste Ordinance
Made 1993-08-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts (Kantonale Abfallverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste management, hazardous waste, monitoring, waste disposal, policy/planning, concession, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts (Kantonale Abfallverordnung) vom 10. August 1993 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) 1), der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) 2) sowie der Verordnung über die Getränkeverpackungen vom 22. August 1990 3) und gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) 4), auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 5), auf Art. 12 und 65 des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 6), auf Art. 7 und 46 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 7) sowie auf Art. 3 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 12. September 1960 8), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabenteilung; Zusammenarbeit; Aufsicht 1 Der Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Organe beider Gemeinwesen arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung zusammen. 2 Dem Kanton kommt in allen Belangen des Abfallwesens die Oberaufsicht zu. § 2 Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden vollziehen das eidgenössische Abfallrecht, soweit nicht nach Bundesrecht, nach dieser Verordnung oder nach anderen Erlassen des kantonalen Rechts der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist. 2 Sie sind insbesondere zuständig für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 31b Abs. 1 USG). 14) 3 Sie erstellen und betreiben die hiefür erforderlichen Abfallanlagen gemäss der Abfallplanung des Kantons (§§ 12 ff.). 4 Sie regeln das Sammelwesen und die Behandlung der Abfälle, die getrennte Sammlung bestimmter Abfälle sowie die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und möglichst verursachergerechter Gebühren in einer Abfallverordnung. 5 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen, sich anderen Organisationen anschliessen oder ihre Aufgaben an Private übertragen. 6 Die Gemeinden bezeichnen die für Abfallfragen zuständige Stelle oder Person (Abfallbeauftragte bzw. Abfallbeauftragter). § 3 Zuständigkeit des Kantons und seiner Organe 1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für die Planung der Abfallentsorgung (§§ 12 ff.), die Ausbildung des Personals von Abfallanlagen (§ 6) sowie für die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG). 14) 2 Zuständige Behörde ist das Kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), sofern diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. Die Mitwirkung weiterer betroffener Fachstellen ergibt sich aus der kantonalen Umweltschutzorganisation. 14) 3 Werden nachfolgend einer Behörde andere Amtsstellen zur Zusammenarbeit zugewiesen, kann diesen die Durchführung von Abklärungen übertragen werden. Sie haben in jedem Fall ein Antragsrecht. 4 Das ALU erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h Abs. 1 USG). Das Departement kann für bestimmte Entsorgungsmassnahmen Weisungen erlassen. 15) § 4 Beizug Dritter Die Vollzugsbehörden können für Ausbildung, Planungen, Messungen und Kontrollen Dritte beiziehen. § 5 Informationen und Beratung 1 Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden informieren und beraten Private und Behörden gemäss Art. 4 TVA 2) und den Grundsätzen des Entsorgungskonzeptes für den Kanton Schaffhausen. 2 Zuständig für die allgemeine Orientierung der Öffentlichkeit ist auf kantonaler Ebene das Departement des Innern. § 6 Ausbildung Das ALU 14) sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden für die Ausbildung des Personals von Abfallanlagen (Art. 5 TVA). II. Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle § 7 Siedlungsabfälle 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens Glas, Papier, Metalle, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle getrennt zu sammeln und zu verwerten (Art. 6 und 7 TVA). 2 Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung von weiteren Siedlungsabfällen vorschreiben. § 8 Sonderabfälle Soweit Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Gewerbe nicht vom Handel zurückgenommen werden, sind sie von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem ALU 14) getrennt zu sammeln und der Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA). Die Kosten hierfür werden von den Gemeinden auf die Abfallgebühren überwälzt (§ 2 Abs. 4). § 9 Der Regierungsrat kann für Abfälle aus Haushalten und Gewerbe, deren Behandlung wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung problematisch ist und besser getrennt von den Siedlungsabfällen erfolgt, eine bestimmte Art der Sammlung und Entsorgung vorschreiben und die Kostentragung regeln. § 10 Bauabfälle 1 Bauabfälle sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren. 2 Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA). § 11 Industrie- und Gewerbeabfälle 1 Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhabern die Abklärung der Verwertungsmöglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nötigenfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA). Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Fachverbände. 2 Der zuständigen Gemeindebehörde und dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu. III. Planung der Abfallentsorgung § 12 Grundlagen Verzeichnisse 1 Das ALU 14) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA. Private mit erheblichem Abfallaufkommen, Gemeinden sowie private und öffentliche Betreiber von Abfallanlagen liefern nach seinen Anweisungen die erforderlichen Angaben. 2 Das ALU 14) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA. § 13 Abfallplanung 1 Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung gemäss Art. 16 TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtplanung. 2 Das ALU 14) erstellt hiefür die Grundlage. § 14 Planungsverfah-ren für Abfallanlagen a) Festsetzung von Standort und Einzugsgebiet Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren Einzugsgebiet (Art. 18 Abs. 1 TVA) in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan (§ 11). Er sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zugeordneten Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA). § 15 14) b) Nutzungs-planung Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement – soweit erforderlich – in Zusammenarbeit mit dem Anlagenbetreiber die nötigen Nutzungsvorschriften gemäss Art. 5 des Baugesetzes. IV. Bewilligung und Überwachung von Abfallanlagen § 16 Koordination der Bewilligungsver-fahren 1 Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20 TVA) richtet sich nach Art. 66 des Baugesetzes. 14) 2 Leitverfahren für die im Zusammenhang mit dem Anlagenbau erforderlichen Bewilligungen ist das Planungsverfahren nach § 15 bzw. das Baubewilligungsverfahren, für die Betriebsbewilligung dagegen das abfallrechtliche bzw. subsidär das arbeitsgesetzliche Bewilligungsverfahren. § 17 Deponien Das Baudepartement erteilt die Errichtungsbewilligung (Art. 25 TVA). Das ALU 14) ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die Überwachung (Art. 28 ff. TVA) der Deponien zuständig. Beide Behörden arbeiten mit den andern Fachstellen zusammen. § 18 Zwischenlager Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern gemäss Art. 37 TVA sind im Rahmen des Planungsverfahrens nach § 15 bzw. des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Das ALU 14) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und überwacht die Zwischenlager. § 19 Abfallverbren-nungsanlagen; Kompostierungs-anlagen 1 Die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Verbrennungsanlagen (Art. 38 ff. TVA) und von Kompostierungsanlagen (Art. 43 und 44 TVA) sind im Planungsverfahren gemäss § 15 bzw. im Baubewilligungsverfahren sowie im arbeitsgesetzlichen Betriebsbewilligungsverfahren zu prüfen. 2 Das ALU 14) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und überwacht die Anlagen (Art. 42 und 45 TVA) sowie die Abgabe bzw. Verwertung von Schlacke (Art. 13 und 39 TVA). 3 Die Betreiber von Abfallanlagen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie gegen Störfälle und erhebliche Umweltgefährdungen ausreichend versichert sind beziehungsweise über genügende Rückstellungen verfügen. 15) V. ... 16) § 20 16) § 21 16) VI. Schlussbestimmungen § 22 Abfallverordnun-gen der Gemeinden Die Anpassung der Gemeindevorschriften an die Anforderungen von § 2 Abs. 4 dieser Verordnung sind dem Regierungsrat bis Ende 1994 zur Genehmigung zu unterbreiten. § 23 Übergangsbestimmungen für Deponien Zuständig für eine vorzeitige Einschränkung der zugelassenen Abfälle bei bestehenden Deponien (Art. 52 Abs. 2 TVA) ist das ALU 14) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen. § 24 Änderung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Januar 1991 (UVPVV) 12) wird wie folgt geändert: Anhang Nr. 40.4, 40.5 und 40.6: 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Nutzungsvorschriften Deponienvolumen von mehr als für Abfallanlagen/ 500'000 m3 Baudepartement 40.5 Reaktordeponien wie oben 40.6 *Reststoffdeponien wie oben § 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 13) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Die genehmigungsbedürftigen Bestimmungen wurden vom Eidgenössischen Departement des Innern am 15. November 1993 genehmigt (§ 1, § 2, soweit nicht die Kostentragung betreffend, § 3, soweit nicht das Verzeichnis der Altlasten und Bodenverunreinigungen betreffend, §§ 6-8 erster Satz, § 9, soweit nicht die Kostentragung betreffend, §§ 10-19 und 22-25). Fussnoten: Amtsblatt 1993, S. 1235; Rechtsbuch 1964, Nr. 261g 1) SR. 814.01. 2) SR 814.015. 3) SR 814.017. 4) SR 700. 5) SR 814.20. 6) SHR 120.100. 7) SHR 810.100. 8) SHR 814.200. 9) SR 814.01. 10) Zu beziehen beim Departement des Innern. 11) SHR 700.100. 12) SHR 814.111. 13) In Kraft getreten am 26. November 1993 (Amtsblatt 1993, S. 1235). 14) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 15) Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 16) Aufgehoben gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.