Cantonal Spatial Information Ordinance
Made 2012-02-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- survey/mapping, cadastre/land registration, land tenure, land-use planning, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, enforcement/compliance
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Text
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217.310 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes 2) Von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts so wie für die übrigen Geodaten des Kantons. Geltungsbereich 2 Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist. 3 Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. Art. 2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eid genössischen Geoinformationsverordnung 3) subsidiär anwendbar. Anwendbarkeit des Bundesrechts Art. 3 1 Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Voll ständigkeit, logische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit. Begriffe 2 Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informa tionssystem ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard- und Software sowie die Geodaten. 3 Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kantonalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen, welche die Aufsicht über kantonale Geo daten hat, deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung im Zuständig keitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen. 1) BR 110.100 2) BR 217.300 3) SR 510.620 15.02.2012 1 217.310 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) II. Organisation und Zuständigkeiten Art. 4 1 Die GIS-Kommission: GIS-Kommission a) behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departementsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteres sen des Kantons betreffen; b) verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und ent wickelt Strategien; c) berät die Regierung im Bereich Geoinformation. 2 Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden. 3 Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen. 4 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Art. 5 1 Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinforma tion für folgende Aufgaben zuständig: Amt a) Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung; b) Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS Kommission; c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen; d) Beratung von kantonalen Stellen; e) Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen Verwaltung; f) Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen. 2 Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, welche in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Landestopografie zugewiesen sind. 3 Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt. Art. 6 1 Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zuständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geo daten die fachlich zuständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zustän dig. Fachlich zuständige kantonale Stelle 2 Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweige rung des Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössi schen oder kantonalen Geodaten. 2 15.02.2012 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 217.310 Art. 7 Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören. Anhörung interessierter Kreise III. Geodaten und Geodienste Art. 8 1 Das Departement führt: Geodatenkataloge a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeich nung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden; b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes; c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten. 2 Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge. Art. 9 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten. Referenzdaten Art. 10 Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen. Erweiterungen von Geodaten modellen Art. 11 Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene. Beschreibungs sprache Art. 12 1 Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher. Qualität 2 Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung. 15.02.2012 3 217.310 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Art. 13 1 Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen. Historisierung 2 Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden. Art. 14 1 Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografi schen Informationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten. Haltung und Archivierung von Geodaten 1. Kantonale Fachstellen 2 Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruktur zur Verfügung. 3 Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest. Art. 15 1 Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nach geführt und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivieren. 2. Kommunale und regionale Fachstellen 2 Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden. 3 Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest. Art. 16 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archiv würdigen Geodaten. Langzeit archivierung Art. 17 Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Anga ben bezüglich der Aktualität zu versehen. Angabe der Aktualität Art. 18 Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stel len technische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometa daten, zur Qualität, zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen. Technische Weisungen 4 15.02.2012 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 217.310 IV. Übermittlung von Geodaten Art. 19 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf An frage hin Zugang zu den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in einer anderen geeigneten elektronischen Form. Datenaustausch unter Behörden Art. 20 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder regionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist abzuliefern. Übermittlung von Geobasisdaten V. Schlussbestimmungen Art. 21 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft. Inkrafttreten 15.02.2012 5