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Laws of Switzerland

Cantonal Spatial Information Law

Made 2011-10-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, data collection/reporting, access-to-information, access right, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (vom 24. Oktober 2011)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs rates vom 8. Juni 20104 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. April 2011, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand§ 1. Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo information (GeoIG)8, b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden, c. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters. Zweck§ 2. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Geltungsbereich§ 3. 1 Dieses Gesetz gilt für a. die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons, b. die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Be stimmungen erlassen. 2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun desrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestim mungen enthält. Begriffe§ 4. Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG8 und Art. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation9 gelten sinngemäss. 11. 10. 12 - 78 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 2. Abschnitt: Grundsätze A. Qualitative und technische Anforderungen § 5. 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati ven und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1. 2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vor schriften zu erlassen. B. Erheben, Nachführen und Verwalten Zuständigkeit § 6. 1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle). 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. Verfügbarkeit § 7. 1 Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. C. Zugang und Nutzung Grundsatz § 8. Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zugangs berechtigung § 9. 1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungs dienst öffentlich zugänglich sind. 2 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeinderat die entsprechenden Festlegungen. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1 Vorabkontrolle§ 10. 1 Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)5 erforderlich. 2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere a. bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke verwendet werden, b. bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen, c. bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden. Einwilligung, Nutzungs vorschriften § 11. 1 Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen. Bei der gewerblichen Nutzung der Daten der amt lichen Vermessung übernimmt die kantonale Fachstelle diese Aufgabe. 2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vor schriften über a. die zulässige Nutzung und Weitergabe, b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung, c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter gabe der Daten, d. das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand der Aktualität, e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung. Geodienste§ 12. 1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona lem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest. 2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif ten über die qualitativen und technischen Anforderungen. 3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektro nischer Form zugänglich gemacht werden. 4 Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste. 5 Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse anbieten. 31. 10. 12 - 78 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Austausch unter Behörden § 13. 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten. 2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden. 3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebüh ren nach § 14 erheben. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte § 14.3 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen: a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur und die Datenverwaltung, b. bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die Investitions- und Nachfüh rungskosten. 3 Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstel lungskosten sowie die Transportkosten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen § 15. 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG8 (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verant wortlichen Stellen. 2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über a. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen, b. die Darstellung von Zusatzinformationen, c. die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge, d. die Ausstellung nachträglicher Beglaubigungen, e. die amtliche Publikation, f. die Kostentragung und die Staatsbeiträge. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1 3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG8 Gegenstand des Katasters sind. 4 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die Ausführung an. 5 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. E. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung § 16. Art. 20 GeoIG8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kan tonalen und kommunalen Rechts. 3. Abschnitt: Amtliche Vermessung Inhalt§ 17. 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest. Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere für a. die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung, b. die Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung, c. den Zugang und die Nutzung, d. die Kostentragung und die Staatsbeiträge, e. den Gebührentarif für die laufende Nachführung und für Zugang und Nutzung, f. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch, g. die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren. 2 Der Kanton und die Gemeinden können Luftbilder und Ortho fotos erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlauben. Planung und Umsetzung § 18. 1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein den ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Aus führung an. 2 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. 3 Sie genehmigt die amtliche Vermessung. 51. 10. 12 - 78 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 4. Abschnitt: Leitungskataster § 19. 1 Die Gemeinden legen einen digitalen Leitungskataster an und führen diesen nach. Aus dem Kataster geht die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervor. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder die kommunalen und überkommunalen Werke stellen den Gemeinden die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. 3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbeson dere über den Inhalt des Katasters und die technische Ausgestaltung, den Zugang und die Nutzung sowie die Kostentragung und Gebühren. 4 Der Regierungsrat kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige Werke eine abweichende Regelung treffen. 5 Die Gemeinden können für den Zugang zu Leitungsdaten eine Gebühr verlangen. Wird der Zugang a. Behörden gewährt, entspricht die Gebühr den Grenzkosten gemäss § 14 Abs. 3, b. Dritten gewährt, besteht die Gebühr aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung. 5. Abschnitt: Sachbereichsübergreifende Geoinformationssysteme § 20. 1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations systeme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbei ten. 2 Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeich net die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben. 6. Abschnitt: Organisation A. Zuständigkeit Aufgaben des Kantons § 21. 1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für a. die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amt lichen Vermessung, b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhen fixpunkte 2, 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1 c. die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen, d. die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amt liche Vermessung (VAV)7 erhoben oder aktualisiert worden sind, e. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke, f. die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters, g. besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse, h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung und des ÖREB-Katasters im Internet, i. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona len Rechts in seiner Zuständigkeit, j. die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im kantonalen Interesse, k. die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems. 2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen. Aufgaben der Gemeinden § 22. 1 Die Gemeinden sind zuständig für a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, b. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona len Rechts in ihrer Zuständigkeit, c. den digitalen Leitungskataster. 2 Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private über tragen. 3 Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qua litativ ungenügend, kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme anordnen. Die Gemeinde ist vorgängig zu ermahnen und anzuhören. Mitwirkung der Gemeinden § 23. Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher. 71. 10. 12 - 78 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) B. Finanzierung Kostentragung § 24. 1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. 2 Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende gesetzliche Regelungen. b. Amtliche Vermessung § 25. 1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver messung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten. 2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15% erhöhen. 3 Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigen tümern auferlegt werden. c. ÖREB Kataster § 26. Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigen tumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden. Beiträge § 27. 1 Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis 40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten: a. für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung, b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und des Kantons. 2 Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter. 7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Wider handlungen § 28. Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 verschafft, b. Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter gibt, a. Grundsatz 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1 c. Geodienste ohne Einwilligung nutzt, d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan gabe, missachtet. Änderung bis herigen Rechts § 29. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz buch vom 2. April 19116 wird wie folgt geändert: . . .10 Umsetzung§ 30. Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für a. das Erheben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, b. den Aufbau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse, c. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke, d. die Einführung des Leitungskatasters. Übergangs bestimmungen § 31. 1 Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätes tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell DM01/24 um. 2 Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der VAV7 erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermes sungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach § 27 aus. 4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest. 1 OS 67, 330. 2 Inkrafttreten: 1. November 2012 (ABl 2012-07-06). 3 Noch nicht in Kraft. 4 ABl 2010, 1280. 5 LS 170.4. 6 LS 230. 7 SR 211.432.2. 8 SR 510.62. 9 SR 510.620. 10 Text siehe OS 67, 330. 91. 10. 12 - 78 https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23226/N2012.00004229.pdf http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102506 25 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=170.4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=230 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211 432 2.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510 62.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510 620.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.1%2C67%2C330 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.1%2C67%2C330

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