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Laws of Switzerland

Cantonal Ordinance on hunting and protection of wild mammals and birds (Cantonal Hunting Ordinance)

Made 1990-06-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
hunting/capture, birds, hunting rights, liability/compensation, special fund, data collection/reporting, offences/penalties, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity

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  1. Nr. 725a Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge tiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) vom 28. Juni 1990* (Stand 1. April 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 1, 8 Absatz 1, 18 Absatz 6, 20 Absatz 2, 21 Absätze 4 und 6, 23 Absatz 1, 24, 31 Absätze 1 und 2, 32 Absätze 1 und 2, 39 Absatz 2, 41, 47 Absatz 3, 48 Absatz 2, 49 Absatz 2d und 50 Absatz 1c des Kantonalen Jagdgesetzes vom 5. De zember 19891,2 auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen3 § 14 Zuständige Behörden 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö gel (Kantonales Jagdgesetz) vom 5. Dezember 19895. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Jagdgesetz der zu ständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. * G 1990 432; Abkürzung JV. Vom Bundesrat am 28. Juni 1990 genehmigt. 1 SRL Nr. 725 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 3 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 4 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 5 SRL Nr. 725. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/725 http://srl.lu.ch/data/725 2 Nr. 725a § 1a6 Jagdreviere Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis über die von ihr festge legten Jagdreviere. 2. Verpachtung der Jagdreviere § 2 Vergabe 1 Die Jagdreviere werden bis spätestens Ende Februar des letzten Jagdpachtjahres ver pachtet. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt für alle Jagdgesellschaften einen ein heitlichen Jagdpachtvertrag auf. Die Jagdpachtverträge enthalten im Anhang eine Karte im Massstab 1:25 000 mit den rechtsgültigen Grenzen der Jagdreviere.7 § 3 Anzahl Jagdpächter 1 Die Anzahl Mitglieder einer Jagdgesellschaft beträgt bei einer Revierfläche mindestens höchstens a. bis zu 500 ha 3 5 b. bis zu 800 ha 5 9 c. bis zu 1200 ha 6 12 d. bis zu 1500 ha 7 14 e. über 1500 ha 9 178 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann auf Gesuch einer Jagdgesellschaft fest stellen, dass Seeflächen eines Jagdreviers bei der Mitgliederzahl nicht zu berücksichti gen sind.9 § 4 Personelle Veränderungen 1 Personelle Veränderungen im Pachtverhältnis gemäss § 8 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes sind der Gemeinde und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu mel den.10 2 Scheidet ein Mitglied der Jagdgesellschaft aus, bleibt der Jagdpachtvertrag mit den üb rigen Mitgliedern in Kraft. 6 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 7 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 8 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 9 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 10 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). Nr. 725a 3 § 511 Ausschreibungsverfahren 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Neuverpachtung der Jagdreviere spätestens im Januar des letzten Jagdpachtjahres im Kantonsblatt aus. 2 Die Pachtangebote der Jagdgesellschaften sind an die zuständige Gemeinde zu richten. 3 Die Dienststelle legt mit der Ausschreibung der Jagdreviere im Kantonsblatt jeweils fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote bei der zuständigen Gemeinde einzu reichen sind. Die Pachtangebote müssen wenigstens den Schatzungswert erreichen und der Vorschrift betreffend Mindest- und Höchstpächterzahlen entsprechen (§ 3). Verspä tet eingereichte Pachtangebote sind bei der Versteigerung beziehungsweise Vergabe der Jagdreviere nicht zu berücksichtigen. 4 Die zuständige Gemeinde teilt den Bewerbern Ort und Zeit der Versteigerung unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen mit. 5 Bewirbt sich nur eine Jagdgesellschaft um die Pacht des Jagdreviers, kann die zustän dige Gemeinde das Jagdrevier ohne öffentliche Versteigerung durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags verpachten. § 612 Zuständige Gemeinde Zuständige Gemeinde ist die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier. § 7 Versteigerungsverfahren 1 Die Versteigerung erfolgt nach den Steigerungsbedingungen der Dienststelle Landwirt schaft und Wald. Diese sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen.13 2 Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat zudem den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft hinter dem Steigerungsangebot steht. 3 Auf das Pachtprivileg kann eine Jagdgesellschaft Anspruch erheben, wenn die Min destpächterzahl gemäss § 3 dieser Verordnung a. aus bisherigen Pächtern besteht oder b. sich aus andern in der Reviergemeinde wohnhaften Bewerbern zusammensetzt. 11 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 12 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 13 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 4 Nr. 725a § 814 Zweite Versteigerung, freihändige Verpachtung Erfolgt kein oder kein genügendes Angebot, kann die Gemeinde eine zweite Versteige rung anordnen. Wird auch hier kein oder kein genügendes Angebot gemacht, kann das Jagdrevier zum Schatzungswert freihändig vergeben werden. § 915 Protokoll Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen, das der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert zehn Tagen seit der Verhandlung zuzustellen ist. § 10 Jagdpachtzins 1 Der jährliche Jagdpachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zinszuschlag nach § 54 Absatz 2 des Kantonalen Jagdgesetzes bei der Gemeinde, welche die öffentliche Ver steigerung der Jagdpacht durchgeführt beziehungsweise den schriftlichen Jagdpachtver trag für den Kanton abgeschlossen hat, bis zum 1. April im voraus zu bezahlen.16 2 Die Gemeinde liefert den Anteil des Kantons am jährlichen Jagdpachtzins samt dem jährlichen Zuschlag nach § 54 Absatz 2 des Kantonalen Jagdgesetzes bis 15. April der Staatskasse ab. 3 Die Staatskasse schreibt den Zuschlag der kantonalen Jagdkasse gut. 4 Wer vorzeitig aus der Jagdgesellschaft austritt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm bezahlten Anteils am Jagdpachtzins und am Zuschlag. 5 Als Veränderungen im Sinn von § 14 Absatz 2 des Kantonalen Jagdgesetzes gelten Be einträchtigungen, die den jagdlichen Wert eines Reviers nachhaltig beeinflussen und bei der Festsetzung des Schatzungswerts nicht berücksichtigt werden konnten. 3. Jagdberechtigung § 10a17 Anerkennung ausländischer Fähigkeitsausweise Ausländische Fähigkeitsausweise werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind und der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung mindestens zwei Jahre im betreffenden Land Wohnsitz hatte. 14 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 15 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 16 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 17 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). Nr. 725a 5 § 1118 Jagdpass 1 Der Jagdpass ist nicht übertragbar. Er ist nur gültig, wenn der Inhaber gemäss den bun desrechtlichen Vorschriften versichert, die Passgebühr bezahlt und der Nachweis der Treffsicherheit erbracht ist.19 2 Der Jagdpass enthält die Personalien des Inhabers und der Tagesjagdpass zusätzlich die Angaben über Ort und Dauer der Gültigkeit. Der Jahresjagdpass ist mit einer Fotografie des Inhabers zu versehen und von diesem zu unterzeichnen. § 12 Abgabe der Jagdpässe 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald gibt die Jagdpässe ab.20 2 Jagdpässe können auch auf dem Korrespondenzweg abgegeben werden. § 13 Gebühren 1 Die Jagdpassgebühren betragen pro Tag pro Jahr Fr. Fr. 1. für Jagdpächter und Jagdaufseher: a. mit Wohnsitz im Kanton Luzern 70.– b. ohne Wohnsitz im Kanton Luzern 220.– 2. für Jagdgäste: a. mit Wohnsitz im Kanton Luzern 30.– 140.– b. ohne Wohnsitz im Kanton Luzern 40.– 280.–21 2 Die Jagdpassgebühren fallen zu zwei Drittel in die Staatskasse und zu einem Drittel in die Jagdkasse. § 14 Unfallversicherung Die Unfallversicherung nach § 20 des Kantonalen Jagdgesetzes muss mindestens für folgende Versicherungsleistungen abgeschlossen werden: a. Fr. 20 000.– im Todesfall, b. Fr. 100 000.– bei gänzlicher Invalidität, c. Fr. 40.– Taggeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nebst unbegrenzten Hei lungskosten während 5 Jahren. 18 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 19 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 20 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 21 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 6 Nr. 725a § 14a22 Nachweis der Treffsicherheit 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen. 2 Für den Bezug eines Jagdpasses ist die Treffsicherheit für die auf der Jagd verwendete Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein. 3 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung: – Scheibendistanz: 90–150 m, – Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8, – Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt, b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elekt ronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von maximal 30 m oder auf Rollhase oder Tontaube: – Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei Scheiben die bei den vorderen Sektoren, – Doublieren gestattet. 4 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. 5 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt ein Formular zur Verfügung, auf wel chem der Schütze sowie der Standwart oder ein Mitglied der Jagdprüfungskommission die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen. 6 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung. 7 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann gleichwertige ausserkantonale und aus ländische Nachweise der Treffsicherheit anerkennen. 4. Ausübung der Jagd § 15 Wild- und Jagdstatistik 1 Die Schalenwildbestände sind von der Jagdgesellschaft zu erheben. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen über die Durchführung.23 2 Die Jagdgesellschaft hat eine laufende Kontrolle zu führen, über a. das im Jagdrevier erlegte Wild, b. das Fallwild. 22 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 23 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). Nr. 725a 7 § 1624 Abschussplan 1 Gestützt auf die Wildbestandeserhebungen hat die Jagdgesellschaft einen Abschuss plan zu erstellen, der die wald- und landwirtschaftlichen sowie die naturschützerischen Anliegen berücksichtigt. 2 Der Abschussplan für Rehe ist auf Verlangen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorzulegen. 3 Der Abschussplan für Gemsen ist der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Ge nehmigung einzureichen. 4 Der Abschussplan für Rothirsche wird durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald revierübergreifend festgelegt und mit den Nachbarkantonen abgestimmt. Festgelegt werden insbesondere die Jagdzeiten mit den zum Abschuss freigegebenen Alters- und Geschlechtsklassen sowie die Reihenfolge des Abschusses.25 5 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann nach Anhören der zuständigen Revier kommission wenn nötig die Abschusszahlen auch für andere Tierarten festsetzen. § 17 Örtliche Jagdbeschränkungen 1 In nächster Umgebung von Gebäuden sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanla gen, Weinbergen, Obstgärten, Gemüsepflanzungen darf nur mit Bewilligung des Besit zers gejagt werden. 2 In Friedhöfen darf nicht gejagt werden. § 18 Zeitliche Jagdbeschränkungen Es gelten folgende Jagdzeiten: a. Rehbock: Vom 1. Mai bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz und Pirsch gejagt werden. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel oder mit Schrot ge jagt werden.26 b. Rehgeiss: Vom 1. bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz und Pirsch gejagt wer den. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel oder mit Schrot gejagt werden. c. Rehkitz: Vom 1. Oktober bis 15. Dezember. d. Feldhase: Vom 1. November bis 15. Dezember.27 24 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 25 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 26 Fassung gemäss Änderung vom 15. April 1997, in Kraft seit dem 1. Mai 1997 (G 1997 131). 27 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 8 Nr. 725a e. Gemse: Vom 1. September bis 15. Dezember. § 19 Treibjagd 1 Treib- und Drückjagden dürfen nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann im Einzelfall zur Erfüllung des Ab schussplans einzelne Jagdtage zusätzlich bewilligen.28 § 2029 Gems- und Rothirschjagd 1 Gemsen und Rothirsche dürfen nur mit der Kugel erlegt werden. 2 Die Erlegung von Gemsen und Rothirschen ist innert 24 Stunden nach dem Abschuss der Dienststelle Landwirtschaft und Wald schriftlich zu melden.30 § 20a31 Wildschweinjagd 1 Wildschweine dürfen nur mit der Kugel oder mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden. 2…32 3 Die Erlegung von Wildschweinen ist innert 24 Stunden nach dem Abschuss der Dienststelle Landwirtschaft und Wald schriftlich zu melden. § 2133 Jagdwaffen und Hilfsmittel 1 Für den Fangschuss sind Faustfeuerwaffen und Fangschussgeber (Mindestkaliber 22) gestattet. Für Wild, das nur mit der Kugel erlegt werden darf, ist ausser bei Fallwild der Fangschuss mit Schrot verboten. 2 Jagdpächter und Jagdaufseher sind berechtigt, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Rin geltauben, Türkentauben, verwilderte Haustauben und verwilderte Katzen auch mit der Kleinkaliberwaffe (Schonzeitbüchse) abzuschiessen. 28 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 29 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (G 2000 254). 30 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 31 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 32 Aufgehoben durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 33 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). Nr. 725a 9 § 2234 Munition und Schussdistanz 1 Für die Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen und Schussdistanzen: Wildart Minimalenergie bei Distanz maximale Schussdistanz in Joule in m in m Rothirsch und Steinbock 2000 200 220 Gemse 1500 200 220 Wildschwein 2000 200 200 Reh 1000 150 150 Für andere Wildarten dürfen Jagdkugelpatronen mit einem Mindestkaliber .22 Hornet auf maximal 150 m eingesetzt werden. 2 Vollmantelgeschosse sind nicht erlaubt. 3 Flintenlaufgeschosse sind für die Jagd auf Wildschweine auf eine maximale Distanz von 50 m erlaubt. 4 Für Schrotschüsse beträgt die maximale Schussdistanz 30 m. Patronen mit Schrotkör nern von mehr als 4,5 mm Durchmesser sind verboten. 5 Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent tole riert. § 2335 Beizjagd Die Beizjagd (Falknerei) bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest. § 2436 § 25 Kontrollgänge im Jagdrevier Jagdpächter und Jagdaufseher dürfen auf ihren Kontrollgängen das Jagdrevier das ganze Jahr mit der Jagdwaffe begehen. 5. Einschränkung der Jagdausübung § 26 Geschützte Tierarten 1 Zusätzlich zum Bundesgesetz sind folgende Tierarten geschützt: 34 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 35 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 36 Aufgehoben durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 10 Nr. 725a a. Birkhuhn (Hahn und Henne), b. Schneehuhn (Hahn und Henne), c. ...37 d. Haubentaucher, e. Waldschnepfe, f. Schneehase, g. Murmeltier, h. Gemskitze und sie begleitende Muttertiere. 2 Die Jagd auf die in Absatz 1 genannten Tierarten ist ohne Berechtigung verboten. § 2738 Haltung geschützter Tiere Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bewilligt das Halten geschützter Tiere (Art. 10 des eidgenössischen Jagdgesetzes vom 20. Juni 198639). § 28 Jagdbanngebiete 1 Die Jagdbanngebiete sind im Anhang zu dieser Verordnung umschrieben. 2 Bezeichnet der Regierungsrat während der Jagdpachtperiode Jagdbanngebiete, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Jagdpachtzins angemessen reduzieren.40 6. Jagdaufsicht § 2941 Private Jagdaufseher 1 In jedem Jagdrevier hat mindestens ein privater Jagdaufseher die Jagdaufsicht auszu üben.42 2 In grossen Jagdrevieren oder bei besondern Verhältnissen kann die Dienststelle Land wirtschaft und Wald die Anstellung mehrerer privater Jagdaufseher bewilligen. 3 Die Jagdgesellschaften regeln das Anstellungsverhältnis und die Entschädigung der Jagdaufseher. 4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bestätigt die Wahl der privaten Jagdaufseher durch die Abgabe des Jahresjagdpasses für Jagdaufseher.43 37 Aufgehoben durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 38 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 39 SR 922.0 40 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 41 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 42 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 43 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de Nr. 725a 11 5 Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen oder sich als untaug lich erweisen, sind auf Weisung der Dienststelle zu entlassen. § 3044 Kantonale Jagdaufseher Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement legt die Aufsichtskreise der kantonalen Jagdaufseher im Ernennungsakt fest. § 31 Befugnisse und Pflichten der Jagdaufsichtsorgane 1 Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Verlet zungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie ergreifen alle Massnahmen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes und zur Abwehr ei nes allfälligen Schadens erforderlich sind. 2 Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonn- und öffentlichen Ru hetagen und zur Nachtzeit ausüben. Sie dürfen während dieser Zeit von der Waffe und von den Hunden nur soweit Gebrauch machen, als es notwendig ist, um wertvolles Jagdgut vor einer unmittelbaren Gefahr zu schützen. 3 …45 7. Schutz vor Störung § 31a46 Leinenpflicht für Hunde 1 Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu füh ren. 2 Die Einschränkung gilt nicht für Jagd-, Herdenschutz- sowie Diensthunde des Polizei und Rettungswesens. § 3247 Abschuss streunender oder wildernder Hunde Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder wenn der Halter nicht bekannt ist, von den Jagdpächtern und den Jagdaufsehern abgeschossen werden. Dasselbe gilt für streunende Hunde, wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden. 44 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 45 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 46 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 47 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 12 Nr. 725a § 33 Abschuss von Katzen Hauskatzen, die im Wald angetroffen werden, dürfen abgeschossen werden. § 33a48 Wildruhezonen 1 Wildruhezonen können festgesetzt werden, wenn es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist. Die zur Benutzung erlaubten Routen und Wege sind zu bezeichnen. 2 Die Festsetzung von Wildruhezonen durch die Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198949. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Betreten bestimmter Gebiete klein räumig und zeitlich einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere erforderlich ist. Dabei hört sie die betroffenen Gemeinden, die Jagdgesellschaften sowie die Grundei gentümer an. 8. Verhütung von Wildschaden § 34 Revierkommission 1 Die zuständige Einwohnergemeinde wählt die Mitglieder und den Präsidenten der Re vierkommission. 2 Sie bestimmt den zuständigen Revierförster im Sinn von § 46 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes. Der zuständige Revierförster vertritt die Förster weiterer betroffener Forstreviere. § 35 Entschädigung Eine allfällige Entschädigung der Mitglieder der Revierkommission richtet sich a. für den Vertreter der Einwohnergemeinde und der Grundbesitzer nach kommunalem Recht, b. für den Vertreter der Jagdgesellschaft nach Vereinbarung, c. für den Revierförster nach kantonalem Recht. § 35a50 Beitragsverfahren 1 Der Grundbesitzer, der Beiträge an die Kosten von Schutzvorkehren beansprucht, hat bei der zuständigen Gemeinde ein Beitragsgesuch einzureichen und einen Augenschein der Revierkommission zu beantragen. Das Gesuch ist jeweils bis spätestens Ende Febru 48 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 49 SRL Nr. 735 50 Eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 1993, in Kraft seit dem 1. April 1993 (G 1993 157). http://srl.lu.ch/data/735 Nr. 725a 13 ar einzureichen. Später eingereichte Gesuche sind im laufenden Kalenderjahr nicht mehr zu berücksichtigen.51 2 Die zuständige Gemeinde setzt die Revierkommission über das Gesuch des Grundbe sitzers in Kenntnis.52 3 Die Revierkommission setzt rechtzeitig einen Augenschein mit dem Grundbesitzer an. Nach dem Augenschein gibt sie ihre Empfehlungen ab und beziffert die beitragsberech tigte Summe für die empfohlenen Schutzvorkehren, was in einem Protokoll festzuhalten ist. 4 Sind Wildschäden vorwiegend wegen übersetzter Wildbestände zu befürchten, bean tragt die Revierkommission der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Anordnung eines vermehrten Abschusses.53 5 Sind Schutzvorkehren empfohlen und ausgeführt worden, werden sie von der Revier kommission kontrolliert. Danach nimmt diese Stellung zum Beitragsgesuch und stellt der zuständigen Gemeinde einen Antrag.54 6 Vor der Beitragsverfügung gewährt die zuständige Gemeinde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör.55 7 Die zuständige Gemeinde lässt die Beitragsverfügung mit Abschriften des Gesuchs und der detaillierten und quittierten Kostenbelege der Dienststelle Landwirtschaft und Wald und der Jagdgesellschaft zukommen.56 § 3657 Beiträge an Schutzvorkehren für landwirtschaftliche Kulturen58 1 Der Beitrag des Kantons an die Kosten für Arbeit und Material zur Errichtung von Schutzvorkehren und für deren Unterhalt zu Lasten der Jagdkasse beträgt 10 Prozent. 2 Den Rest der Kosten tragen die Einwohnergemeinden, der Grundbesitzer und die Jagd gesellschaft zu gleichen Teilen. 3 Der Kanton und die Jagdgesellschaft bezahlen ihre Beiträge aufgrund der Beitragsver fügung an die zuständige Gemeinde. Diese leitet die Beiträge zusammen mit ihrem Kos tenanteil dem Grundbesitzer weiter.59 51 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 52 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 53 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 54 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 55 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 56 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 57 Fassung gemäss Änderung vom 12. Februar 1993, in Kraft seit dem 1. April 1993 (G 1993 157). 58 Fassung gemäss Änderung vom 20. Januar 1995, in Kraft seit dem 1. Februar 1995 (G 1995 34). 59 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 14 Nr. 725a § 36a60 Beiträge an Schutzvorkehren für Erwerbsobstkulturen 1 Die Revierkommission zieht zur fachtechnischen Beratung die Dienststelle Landwirt schaft und Wald bei.61 2 An die Kosten für das Drahtgeflecht zum Schutz von Erwerbsobstkulturen leisten die Jagdgesellschaft 10, die Einwohnergemeinde 60 und die Jagdkasse 30 Prozent. 3 Die Kosten für die Arbeit und das übrige Material trägt der Grundbesitzer. § 36b62 Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren Nicht beitragsberechtigt sind a. Vorkehren zum Schutz von Gemüse-, Beeren- und Christbaumkulturen, wenn die Kulturen in der Nähe des Waldes angelegt werden, b. Schutzvorkehren mit flexiblen Zaunsystemen wie Flexinet und Ähnliches. § 36c63 Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren 1 Die Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren ist Sache des Grundbesitzers. 2 Die Ausführung durch andere Personen setzt das Einverständnis des Grundbesitzers voraus. 3 Führt die Jagdgesellschaft die empfohlenen Schutzvorkehren aus, darf die Entschädi gung für ihre Arbeitsleistung einen Drittel der Gesamtkosten nicht überschreiten. § 3764 Selbsthilfemassnahmen 1 Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Marder und Rabenkrähe. 2 Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen gegen Dachs, Fuchs, Marder und Rabenkrähe nicht erlaubt. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann, wenn diese Tiere erheblichen Schaden anrichten, Ausnahmen bewilligen. 3 Als geschützte Vögel, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Stare und Amseln. Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel sind nur ausserhalb der Brutzeit zulässig. 4 Als Hilfsmittel dürfen die gemäss Bundesrecht erlaubten Jagdwaffen und die Kasten falle verwendet werden. 60 Gemäss Änderung vom 20. Januar 1995, in Kraft seit dem 1. Februar 1995 (G 1995 34), wurde § 36a eingefügt. Die bisherigen §§ 36a und b, eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 1993, in Kraft seit dem 1. April 1993 (G 1993 157), wurden neu zu §§ 36b und c. 61 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 62 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 63 Gemäss Änderung vom 20. Januar 1995, in Kraft seit dem 1. Februar 1995 (G 1995 34), wurde § 36a eingefügt. Die bisherigen §§ 36a und b, eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 1993, in Kraft seit dem 1. April 1993 (G 1993 157), wurden neu zu §§ 36b und c. 64 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). Nr. 725a 15 5 Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere (Absatz 1) und geschützte Vögel (Absatz 3) sind auf nicht bewaldetem Grund und Boden in einem Umkreis der Wohn- und Öko nomiegebäude von 100 m gestattet. 6 Im Umkreis abgelegener Gebäude ist der Abschuss nur gestattet, wenn sie dauernd be wohnt oder mit Nutztieren besetzt sind. 7 Das Anlocken von Tieren ist verboten. 9. Entschädigung von Wildschaden § 38 Bagatellschaden Für Schäden unter Fr. 100.– pro Jahr, die von jagdbaren Tieren verursacht werden, ent fällt die Entschädigungspflicht. § 3965 Entschädigungspflicht des Kantons 1 Gesuche um Entschädigung von Wildschaden nach den §§ 50 und 51 des Kantonalen Jagdgesetzes sind sofort nach Wahrnehmung des Schadens unter Angabe von Schaden ort und Schadenhöhe bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. 2 ...66 3 Tiere im Sinn von § 50 Absatz 1c des Kantonalen Jagdgesetzes sind Taggreifvögel. § 40 Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft 1 Entschädigungsforderungen gemäss § 49 des Kantonalen Jagdgesetzes sind sofort nach Wahrnehmung des Schadens und der Angabe von Schadenort und Schadenhöhe an die Jagdgesellschaft zu richten, in deren Jagdrevier der Schaden entstanden ist. 2 Gesuche um Entschädigungen für Schaden, der von Wildschweinen und Hirschen ver ursacht wurde, sind von der Jagdgesellschaft an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.67 65 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 66 Aufgehoben durch Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470). 67 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 16 Nr. 725a 10. Kantonale Jagdkasse § 4168 Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse 1 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Jagdkasse sind bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. 2 Die Dienststelle entscheidet über die Gesuche. 3 Die Mittel, über die in einem Rechnungsjahr nicht verfügt werden muss, bleiben zweckgebunden in der kantonalen Jagdkasse. 11. Strafbestimmungen § 4269 Übertretungen Übertretungen der §§ 17, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 26 Absatz 2, 31a Absatz 1 und 37 wer den mit Busse bestraft. 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen70 § 42a71 Übergangsbestimmung Der Nachweis der Treffsicherheit ist erstmals für den Bezug eines Jagdpasses für das Jagdjahr 2015/2016 zu erbringen. § 43 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 23. März 196172 wird aufgehoben. 68 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 69 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 70 Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 71 Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2013, in Kraft seit dem 1. April 2014 (G 2013 609). 72 V XVI 171 (SRL Nr. 725a) Nr. 725a 17 § 44 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 1990 in Kraft. 2 Die Vorschriften über die Jagdpassgebühren gemäss § 12 dieser Verordnung treten erst am 1. Januar 1991 in Kraft. 3 Die Verordnung ist zu veröffentlichen. Luzern, 28. Juni 1990 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muff Der Staatsschreiber: Baumeler 18 Nr. 725a Anhang73 Kantonale Jagdbanngebiete Jagdbanngebiete gemäss § 28 Absatz 1 sind: a. Jagdbanngebiet am oberen Ende des Sempachersees (Gemeinde Sempach), b. Jagdbannbezirk der Stadt Luzern (Gemeinde Luzern), c. Jagdbannbezirk Flusspartie der Reuss von der Einmündung der Emme aufwärts bis zur Reussinsel, soweit die Reuss in diesem Abschnitt im Ortsteil Littau der Gemein de Luzern liegt74. Die geografische Umschreibung der Jagdbanngebiete ergibt sich aus den entsprechenden Regierungsratsbeschlüssen. 73 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 208). 74 Fassung gemäss Änderung vom 15. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 460).

Cantonal Ordinance on hunting and protection of wild mammals and birds (Cantonal Hunting Ordinance) · Nelum