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Laws of Switzerland

Cantonal Ordinance implementing the Federal Animal Disease Act

Made 1991-11-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal health, animal welfare, pests/diseases, subsidy/incentive, offences/penalties

Where to read it

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  1. 312.420 SRSZ 1.2.2009 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen 1 (Vom 28. November 1991) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Tierseuchengesetzes des Bundes vom 1. Juli 1966,2 Art. 62 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseu chen vom 15. Dezember 19673 sowie §§ 2 und 14 des Gesetzes über die Land wirtschaft,4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeit § 1 5 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei aus. 2 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: a) die Ernennung des Kantonstierarztes und seines Stellvertreters; b) die Ernennung der Amtstierärzte und ihrer Stellvertreter; c) die Regelung der Kosten und Entschädigungen für die kantonalen Organe der Tierseuchenpolizei; d) den Erlass der Gebührenordnung. § 2 6 2. Departement 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement vollzieht die Vorschriften des Bundes und dieser Verordnung, soweit dafür keine besondere Amtsstelle zustän dig ist. 2 Das Departement ist insbesondere zuständig für: a) die Bezeichnung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter; b) die Bezeichnung der Kontrolltierärzte für die einzelnen Tierbestände; c) die Bezeichnung der Schätzungsexperten für die Schätzung von Tieren; d) die Regelung der Überwachung von Tiertransporten; e) die Bewilligung von Viehmärkten und Viehausstellungen sowie die Regelung der seuchenpolizeilichen Überwachung; f) den Erlass von Vorschriften über die Sömmerung und Winterung; g) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten. 3 Das Departement arbeitet mit dem Kantonstierarzt zusammen und koordiniert die Massnahmen mit den Amtsstellen für die Gesundheitspolizei, die Lebensmit telkontrolle sowie die Jagd und Fischerei. § 3 3. Kantonstierarzt Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung aller tierischen Krankheiten auf dem Kantonsgebiet und erfüllt die Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches und kantonales Recht übertragen werden. 312.420 2 § 4 7 4. Amtstierärzte 1 Die Amtstierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht obliegenden Aufgaben. Sie unterstützen die Tätigkeit des Kantonstierarztes. 2 Der Kantonstierarzt kann ihnen insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Seuchenpolizeiliche Überwachung von Tiertransporten, Märkten und Ausstel lungen; b) Seuchenbekämpfung bei Ausbruch von Tierseuchen nach Anordnung des Kantonstierarztes; c) Kontrollaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebens mittel tierischer Herkunft. § 5 5. Andere Tierärzte 1 Die Tierärzte erfüllen die ihnen vom Departement und vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben. 2 Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen sind alle Tierärzte des Kantons verpflichtet, sich auch ausserhalb ihres Praxisgebietes zur Seuchenbe kämpfung zur Verfügung zu halten. § 6 8 § 7 7. Bieneninspektoren 1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Bieneninspektionskreise ein. 2 Die Bieneninspektoren vollziehen in ihrem Kreis die Vorschriften über den Verkehr mit Bienen und über die Bekämpfung der Bienenkrankheiten. § 8 8. Gemeinden a) Aufgaben Die Gemeinden vollziehen die ihnen durch die Vorschriften des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung der Vieh märkte, bei der Tierkörperbeseitigung und bei der Bekämpfung von Tierseuchen. § 9 b) Gemeinderat Der Gemeinderat ist zuständig für die Anordnung der erforderlichen Massnah men. § 10 c) Wasenmeister 1 Der Gemeinderat wählt einen Wasenmeister und seinen Stellvertreter. 2 Der Wasenmeister ist zuständig für die unschädliche Beseitigung der Tierkör per und überwacht die Gemeindesammelstelle. 3 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Sammelstelle vereinbaren und zusammen einen Wasenmeister wählen. 312.420 SRSZ 1.2.2009 3 II. Einrichtungen § 11 9. Notschlachtungen 1 Notschlachtungen und Schlachtungen kranker Tiere sind in besonderen Not schlachtlokalen vorzunehmen. 2 Der Regierungsrat bestimmt regionale Notschlachtlokale. Er kann über den Bau und Betrieb von Notschlachtlokalen Vereinbarungen abschliessen oder die Notschlachtlokale auf Kosten des Kantons erstellen und betreiben. 3 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Beiträgen und Ge bühren Dritter die Kosten von Bau und Betrieb der Notschlachtlokale je zur Hälfte. Der Anteil der Gemeinden wird nach Massgabe der Wohnbevölkerung ermittelt. § 12 10. Tierkörperbeseitigung a) Anlagen 1 Die Tierkörper sind unschädlich zu beseitigen, soweit sie nach den Vorschriften des Bundes nicht verwertet werden dürfen. 2 Die Beseitigung der Tierkörper hat zu erfolgen über: a) Gemeindesammelstellen; b) regionale Sammelstellen; c) Tierkörperbeseitigungsanlagen. 3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Vorschriften über das Vergraben von Tierkörpern erlassen. § 13 b) Gemeindesammelstelle 1 Die Gemeinden unterhalten eigene Sammelstellen, wo Tierkörper abzuliefern sind. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Errichtung und des Betriebes ihrer Sammelstellen sowie der Abfuhr der Tierkörper in die regionalen Sammelstellen. 3 Von der Entsorgung über die Gemeindesammelstellen ausgenommen sind Tiere, die aus seuchenpolizeilichen Gründen abgetan werden müssen oder die wegen Tierseuchen umgestanden sind. § 14 c) regionale Sammelstellen 1 Der Regierungsrat bestimmt regionale Sammelstellen, wo die Tierkörper aus den Gemeindesammelstellen abzuliefern sind. Er kann über den Bau und Be trieb von regionalen Sammelstellen Vereinbarungen abschliessen oder die regio nalen Sammelstellen auf Kosten des Kantons erstellen und betreiben. 2 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Beiträgen und Gebüh ren Dritter die Kosten von Bau und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie der Abfuhr der Tierkörper in die Tierkörperbeseitigungsanlagen je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde wird nach Massgabe der Wohnbevölkerung ermittelt. 312.420 4 § 15 9 d) Tierkörperbeseitigungsanlagen 1 Der Regierungsrat bestimmt die Tierkörperbeseitigungsanlagen, wo die Tierkör per abzuliefern und zu beseitigen sind. Er kann mit Tierkörperbeseitigungsanla gen Vereinbarungen über die Abfuhr und Entsorgung von Tierkörpern abschlies sen. 2 Der Kantonsrat kann eine Beteiligung des Kantons am Bau und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanlagen eingehen. 3 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der seuchenpolizeilichen Entsorgung in Tierkörperbeseitigungsanlagen sowie der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren Dritter je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde bestimmt sich nach ihrer Wohnbevölkerung. § 16 e) besondere Abfälle Der Regierungsrat regelt die Beseitigung von Metzgerei- und Fleischabfällen sowie von Schlachtnebenprodukten auf Kosten der Besitzer. § 17 11. gebundene Ausgaben Die Kosten von Kanton und Gemeinden für die Notschlachtungen und die Tier körperbeseitigung gelten als gesetzlich gebundene Ausgaben. III. Beiträge § 18 12. Tierverluste 1 Der Kanton richtet an die Tiereigentümer Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen aus. 2 Er kann zur Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten Entschädigungen für die Beseitigung von Tieren ausrichten. 3 Der Regierungsrat setzt für die einzelnen Tierkrankheiten die Entschädigungs sätze in Prozenten des Schatzungswertes der Tiere oder in Form eines Pauschal beitrages fest und regelt das Verfahren. § 19 13. Prämien Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen die Beseitigung von Wild anordnen und dafür Prämien ausrichten. § 20 14. Tiergesundheitsdienste 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste. 2 Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest und regelt die Durchführung. 312.420 SRSZ 1.2.2009 5 IV. Spezialfinanzierung § 21 10 15. Zweck Die Kosten des Kantons für die Bekämpfung von Tierkrankheiten, für die Ein richtungen und Beiträge nach dieser Verordnung sowie für die Fleischkontrolle werden durch eine Spezialfinanzierung gedeckt. § 22 11 16. Einnahmen Als zweckgebundene Einnahmen sind jährlich folgende Beiträge in die Spezial finanzierung einzulegen: a) vom Tierhalter: 1. Fr. 6.-- pro Rinder-Grossvieheinheit; 2. Fr. 1.-- pro Schwein, Schaf und Ziege; b) vom Schlachtbetrieb: 1. Fr. 15.-- pro Rindvieh (älter als 4 Monate); 2. Fr. 4.-- pro Rindvieh (jünger als 4 Monate); 3. Fr. 2.50 pro Schaf und Ziege; 4. Fr. 0.50 pro Schwein; c) vom Kanton: Fr. 8.-- pro Einwohner; d) die Gebühren für die Fleischkontrolle; e) der Zins aus der Verpflichtung für die Spezialfinanzierung. V. Schlussbestimmungen § 23 17. Rechtsschutz 1 Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei können mit Verwaltungsbe schwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Für Verfügungen und Entscheide, mit denen die Entschädigungen für Tierver luste festgesetzt werden, werden keine Kosten erhoben. § 24 18. Viehkassafonds Der Bestand des Viehkassafonds, der nach dem Gesetz über die Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung vom 11. Februar 1966 geäufnet worden ist, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Verpflichtung für die Spezialfinanzierung nach § 21 verbucht. § 25 19. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung vom 11. Feb ruar 1966;12 b) die kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Juli 1969.13 312.420 6 § 26 20. Referendum, Veröffentlichung 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum nach § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. § 27 21. Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.14 § 28 15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2002 Die bis zum 30. Juni 2004 gewählten Bezirkstierärzte erfüllen bis zu diesem Zeitpunkt die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben. § 29 16 Vorübergehende Änderung vom 19. November 2008 Der Kantonsbeitrag nach § 22 Bst. c wird für die Jahre 2008 und 2009 auf je Fr. 19.-- pro Einwohner festgesetzt. 1 GS 18-169 mit Änderungen vom 29. Oktober 1997 (GS 19-228), vom 7. Februar 2001 (Fi nanzausgleichsgesetz, GS 20-41), vom 20. November 2002 (GS 20-381), vom 21. November 2007 (GS 21-151) und vom 19. November 2008 (GS 22-40). 2 SR 916.40. 3 SR 916.401. 4 SRSZ 312.100. 5 Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 20. November 2002. 6 Abs. 2 Bst. a bis g in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h und i aufgehoben am 20. November 2002. 7 Fassung vom 20. November 2002 (Abs. 2 neu). 8 Aufgehoben am 20. November 2002. 9 Abs. 3 in der Fassung vom 20. November 2002. 10 Fassung vom 29. Oktober 1997. 11 Einleitung und Bst. a bis c in der Fassung vom 20. November 2002. 12 GS 15-226. 13 GS 15-634. 14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (GS 18-173); Änderungen vom 29. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1998 2), vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970), vom 20. November 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2003 39), vom 21. November 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 131) und vom 19. November 2008 am 1. Januar 2008 (Abl 2009 66). 15 Neu eingefügt am 20. November 2002. 16 Fassung vom 19. November 2008.

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