Cantonal Forestry Law
Made 2012-06-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonales Waldgesetz (KwaG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- basic legislation, forest management/forest conservation, forestry protection measures, forest service, public forest, timber, land clearing, timber extraction/logging, afforestation/reforestation, protection forest, enforcement/compliance, offences/penalties
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920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom 11. Juni 2012 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1), gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald 2) und Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 3), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Februar 2012 4), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt: Zweck a) die quantitative und qualitative Walderhaltung; b) die Erfüllung der Waldfunktionen; c) den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft; d) die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes; e) die Förderung und Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft. Art. 2 1 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: Begriff des Waldes a) eine Flächenausdehnung von 800 m2; b) eine Mindestbreite von 12 m; c) ein Alter von 20 Jahren. 2 Bestockte Flächen mit einer Ausdehnung von mehr als 500 m2 gelten als Wald, wenn sie eine Waldfunktion erfüllen. 3 Bei Bestockungen, welche wichtige Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllen, können die Mindestkriterien gemäss Absatz 1 unterschritten wer den. 4 Als Sonderformen des Waldes gelten insbesondere Weidwälder und Sel ven. 1) GRP 2011/2012, 1308 2) SR 921.0 3) BR 110.100 4) Seite 1639 01.01.2013 1 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Art. 3 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Ver waltungsbeschwerdeverfahrens. Einsprache verfahren 2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlos sen. II. Rodungsverfahren und Waldfeststellung 1. RODUNGSVERFAHREN Art. 4 Zuständige kantonale Behörde für die Erteilung von Rodungsbewilligun gen ist das Departement. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen in anderen kantonalen Rechtserlassen. Zuständigkeit Art. 5 1 Das Amt legt die Rodungsgesuche während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen. Verfahren 1. Öffentliche Auflage 2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Art. 6 1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2. Einsprachen 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Rodungsvorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundes recht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Über die Einsprachen befindet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des Rodungsentscheids. Art. 7 Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen der Rodungsbewilli gung eine Sicherstellung des Rodungsersatzes anordnen. Rodungsersatz Art. 8 1 Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind von den Begüns tigten abzugelten. Sie entsprechen 50 Prozent der Wertdifferenz des Grundstücks vor und nach der Rodung. Die Ausgleichszahlungen werden vom Kanton veranlagt und erhoben. Ausgleich 2 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 2 Die Ausgleichszahlungen werden einem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden. Art. 9 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Rodungsverfahrens und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über den Rodungsersatz und die Ausgleichszahlungen. Weitere Regelungen 2. WALDFESTSTELLUNG Art. 10 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim kantonalen Forstdienst ein Waldfeststellungsgesuch einreichen. Waldfeststellung im Einzelfall 2 Die Waldfeststellung bezieht sich auf jene Fläche, deren Waldcharakter umstritten ist. 3 Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte resse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören. 4 Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Verfügung des Departe ments abgeschlossen. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellenden und den weiteren Betroffenen, der Gemeinde sowie den Beschwerdeberechtigten gemäss Bundesrecht zu eröffnen. Art. 11 1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss Raumpla nungsrecht erfolgt die Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen nach Massgabe des Bundesrechts. Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung 1. Feststellungs pflicht 2 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen sind nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung öffent lich aufzulegen und bekannt zu machen. Art. 12 1 Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 2. Einsprachen 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststellung. 01.01.2013 3 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Art. 13 1 Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden einzutragen. 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen 2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald. Art. 14 1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Waldfeststellungsverfahrens. Weitere Regelungen 2 Zuständig für die Waldfeststellung ist das Departement. III. Forstliche Bauten und Anlagen Art. 15 1 Forstliche Bauten und Anlagen erfordern ein Projektgenehmigungsver fahren. Zuständig für die Genehmigung ist die Regierung, die im gleichen Verfahren auch den Entscheid über den Kantonsbeitrag fällt. Ordentliches Verfahren 1. Projektgeneh migung 2 Die Projektgenehmigung hat für die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung. Bei Waldstrassen und Verbauungen tritt diese Wirkung auch für die ausserhalb des Waldareals gelegenen Abschnitte ein. Art. 16 1 Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. 2. Öffentliche Auflage 2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröf fentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu ma chen. Art. 17 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an erfordern Bauvorhaben innerhalb des vom Forstprojekt erfassten Gebiets eine Zusatzbewilligung des Departements. Beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 22 ist diese Zusatzbewilligung ab der schriftlichen Bekanntgabe erforderlich. Sie wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Forstprojekts auswirkt. 3. Verfügungsbe schränkung und Meldepflicht 2 Die Gemeinden haben dem Amt entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich zu melden. 4 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 Art. 18 1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. 4. Einsprachen 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden. 3 Es können geltend gemacht werden: a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang; b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. 4 Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungs verhandlung im Landerwerbsplan angemeldet werden. Art. 19 1 Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss. 5. Entscheid 2 Mit dem Projektgenehmigungsentscheid erteilt die Regierung in der Re gel auch alle weiteren erforderlichen Bewilligungen. 3 Projektgenehmigungen sind fünf Jahre gültig und für jedermann ver bindlich. Art. 20 1 Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt. Die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbs verfahren gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts. 6. Enteignungs recht und Ent schädigung 2 Die für den Bau und Unterhalt der forstlichen Bauten und Anlagen beanspruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern entschädigt. Art. 21 Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderun gen erforderlich, ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 gegeben sind. 7. Projekt änderungen Art. 22 1 Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer be Vereinfachtes Verfahren 01.01.2013 5 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) treffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. 2 Das Amt gibt in solchen Fällen in Absprache mit den Gemeinden das Projekt oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den betroffenen Dritten sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben. 3 Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinnge mäss die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens. Art. 23 1 Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern. Unterhalt 2 Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke. 3 Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektgenehmigungsverfahren erforderlich. Art. 24 1 Die Gemeinden sind befugt, Sofortmassnahmen zu treffen. Diese sind in Absprache mit dem Amt auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt. Sofortmass nahmen 2 Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Vorkehren zur Abwehr eines unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bei Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Sicherungsmassnahmen und Räumungen bei Lawinenniedergängen, Murgängen und Über schwemmungen. 3 Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt wer den. Art. 25 Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Einzelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens. Weitere Regelungen IV. Wald und Raumplanung Art. 26 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bewilligt die Gemeinde. Das Amt ist vorgängig anzuhören. Forstliche Klein bauten und Kleinanlagen Art. 27 1 Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbe willigung erforderlich. Nichtforstliche Bauten und An lagen 6 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 2 Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbewilligung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus. Art. 28 1 Die Ausscheidung der Gefahrenzonen obliegt dem Amt. Gefahrenzonen 2 Die Festlegung der Gefahrenzonen erfolgt im Nutzungsplanverfahren gemäss kantonalem Raumplanungsrecht. 3 Die Regierung wählt die Kommissionen zur Beurteilung der Gefahrenzonen. Art. 29 Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald be trägt zehn Meter und gegenüber Niederwald fünf Meter. Waldabstand 1. Grundsatz Art. 30 1 Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Ab stände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. 2. Ausnahmen 2 Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich können erhöht, erweitert, mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle wieder aufgebaut werden, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird und dies nach Massgabe des Bau- und Planungs rechts zulässig ist. 3 Für unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten und dergleichen können die zuständigen Behörden im Rahmen des Leitverfahrens Ausnahmebewilligungen erteilen. Das Amt ist vorgängig anzuhören. V. Schutz des Waldes Art. 31 1 Wo es der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten erfordert, sind die entsprechenden Gebiete durch geeignete Massnahmen zu sichern. Schutz vor Naturereignissen 2 Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Feuern im Wald oder in Waldnähe verboten. Die Gefahrensituation ist durch das Amt der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt zu machen. Art. 32 Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement. Nachteilige Nutzungen 01.01.2013 7 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Art. 33 1 Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschrän kungen erlassen. Zugänglichkeit 2 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Be willigung der zuständigen Gemeinden gestattet. Art. 34 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Motorfahrzeug verkehr 2 Ohne Bewilligung ist das Befahren von Waldstrassen im Rahmen der Bundesgesetzgebung, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig. 3 Die Gemeinden können weitere Ausnahmen zulassen und diese einer Be willigungspflicht unterstellen. 4 Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Gemeinden. Art. 35 Die Regierung erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Durchfüh rung von grossen Veranstaltungen im Wald und regelt die weiteren Einzelheiten zum Schutz des Waldes. Weitere Regelungen VI. Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung 1. FORSTLICHE PLANUNG Art. 36 1 Massgebend für die Waldbewirtschaftung ist die forstliche Planung. Grundsatz 2 Gegenstand der forstlichen Planung sind der Waldentwicklungsplan und der Betriebsplan. 3 Die Einzelheiten der forstlichen Planung regelt die Regierung. Art. 37 1 Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieb lich und flächendeckend. Waldent wicklungsplan 1. Gegenstand und Rechts wirkung 2 Er beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristi gen Ziele der Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastrukturellen Massnahmen. Darin sind auch die Standortverhältnisse und die Naturgefahren zu berücksichtigen. 3 Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbindlich. 8 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 Art. 38 1 Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt und in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im amtlichen Publikationsorgan des Kantons. 2. Öffentliche Auflage 2 Innert der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen. Darüber befindet die Regierung im Rahmen der Genehmigung des Waldentwicklungsplans. Art. 39 1 Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist von allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentü mern mit mehr als 40 Hektaren Waldfläche zu erstellen. Betriebsplan 2 Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrolle. 3 Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes. 2. WALDBEWIRTSCHAFTUNG Art. 40 1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Erfordernisse der Schutzwirkung, der Holznutzung und der Wohlfahrt angemessen zu berücksichtigen. Bewirtschaftung 1. Grundsätze 2 Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpflege. Art. 41 1 Die Grundlage für Holznutzungen bildet der Betriebsplan. 2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut 2 Holznutzungen und Pflegeeingriffe im Wald erfordern eine Bewilligung des Forstdienstes. 3 Im Privatwald dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ohne forstamtliche Bewilligung für den Eigenbedarf bis zu drei Kubikmeter Holz pro Jahr und Hektare nutzen, sofern sie hierfür keine Beiträge beanspruchen. Die Nutzung erfordert eine vorgängige Absprache mit dem Revierforstamt. 4 Der Kanton kann Forstgärten und Klengen zur Gewinnung von Saatgut betreiben. Art. 42 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Waldbewirtschaftung. Sie bezeichnet insbesondere die Ausnahmen vom Kahlschlagverbot und 3. Weitere Regelungen 01.01.2013 9 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Wiederherstellung von Blössen sowie zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Art. 43 1 Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate ausgeschieden werden. Waldreservate 2 Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. 3 Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist das Departement zuständig. Art. 44 1 Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie die Teilung von Wald bewilligt das Departement. Veräusserung und Teilung 2 Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen in der Regel nicht aufgeteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Departement. VII. Fördermassnahmen 1. ALLGEMEINE FÖRDERMASSNAHMEN Art. 45 1 Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten. Ausbildung und Beratung 2 Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und diese finanziell unterstützen. 3 Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Art. 46 Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrichten. Wissenschaftliche Untersuchungen Art. 47 1 Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen, die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen. Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen 2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung. 10 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 2. KANTONSBEITRÄGE Art. 48 Der Kanton kann nach Massgabe des Bundesrechts Beiträge für Fördermassnahmen in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Schutz wald, biologische Vielfalt des Waldes und Waldwirtschaft gewähren. Fördermass nahmen 1. Grundsatz Art. 49 1 Für Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktionen des Schutzwaldes entrichtet der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten. 2. Beitragshöhe und Beitragszu sicherung 2 An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung leistet der Kanton Beiträge von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten. 3 In ausserordentlichen Fällen mit überwiegendem kantonalem Interesse können die Beiträge bis auf 100 Prozent der anerkannten Kosten erhöht werden. 4 Die Beiträge werden im Rahmen von Forstprojekten oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen zugesichert. Art. 50 1 Der Kanton kann für die Jungwaldpflege, für Ausscheidungen von Wald und Weide, für die Walderschliessung sowie für die weiteren in den Waldentwicklungsplänen vorgesehenen Massnahmen Beiträge entrichten. Beiträge für die Bewirtschaftung des Nutzwaldes 2 Der Beitrag des Kantons bemisst sich insbesondere nach der Bedeutung und Wirtschaftlichkeit des Projekts. Er beträgt höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten. Art. 51 1 Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes sowie zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheiten, Schädlinge, Schadstoffe und Naturereignisse, welche die Erhaltung des Waldes gefährden. Beiträge zur Ver hütung und Be hebung von Waldschäden 2 Bei Wäldern mit Schutzfunktion oder ausgeprägter biologischer Vielfalt kann der Kanton im Rahmen entsprechender Konzepte Beiträge zur Wildschadenverhütung entrichten. 3 Die Beitragshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten. Art. 52 1 Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton. Forstliche Planung 01.01.2013 11 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 2 Im Rahmen der Erstellung des Betriebsplans übernimmt der Kanton die Kosten für die Grundlagenerhebung bei Wäldern mit Schutzfunktion und wichtiger ökologischer Bedeutung. Die übrigen Aufwendungen gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Art. 53 Für die Gewährung von Investitionskrediten ist das Amt zuständig. Diese werden nach Massgabe der eidgenössischen Waldgesetzgebung entrichtet. Investitions kredite VIII. Forstorganisation Art. 54 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes leitet und beaufsichtigt den kantonalen Forstdienst. Kantonaler Forstdienst Art. 55 1 Die Waldflächen werden in Forstreviere mit einer Revierträgerschaft un terteilt. Forstreviere und Revierträger schaften 2 Die Regierung genehmigt die Reviereinteilung unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und der zu erfüllenden Aufgaben. Die Waldei gentümerinnen und Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören. 3 Die Revierträgerschaft sorgt für eine zweckmässige Organisation des Forstreviers. Deren Statuten sind vom Amt zu genehmigen. 4 Zur Leitung von Forstrevieren dürfen nur Personen mit höherer forstlicher Ausbildung zugelassen werden. Diese sind fachtechnisch dem Amt unterstellt. Art. 56 1 Den Revierträgerschaften werden hoheitliche Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben übertragen. Die Abgeltung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen. Übertragung ho heitlicher Auf gaben 1. Grundsatz 2 Für die Zusicherung der Abgeltung und den Abschluss der Leistungsver einbarungen ist das Departement zuständig. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise dem Amt übertragen. 3 Die Gemeinden können Waldordnungen erlassen. Diese sind vom Amt zu genehmigen. Art. 57 1 Massgebend für die Bemessung des Kantonsbeitrags ist der Aufwand der Revierträgerschaften. 2. Abgeltung 2 Der Kantonsbeitrag für die hoheitlichen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben gliedert sich in einen Sockelbeitrag, welcher nach Massgabe der Waldfläche einen Teil des Grundaufwands entschädigt, und 12 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 in eine leistungsbezogene Abgeltung für Waldpflegemassnahmen, welche die Revierträgerschaften gemäss Leistungsvereinbarung effektiv erbringen. 3 Werden weitere Leistungen im Auftrag oder in Absprache mit dem Amt erbracht, sind diese gesondert zu entschädigen. Dazu gehören namentlich Leistungen im Bereich Naturgefahren. Art. 58 1 Erfüllt eine Revierträgerschaft ihre Verpflichtungen nicht, erfolgt eine Kürzung oder Streichung des Beitrags. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden. 3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvor nahme 2 Die Ersatzvornahme erfolgt durch das Amt oder dessen Beauftragte. Die Kosten werden der säumigen Revierträgerschaft überbunden. Art. 59 1 Der Kanton unterstützt die Schaffung von Bewirtschaftungs gemeinschaften und andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und kann hierfür Beiträge entrichten. Bewirtschaf tungsgemein schaften 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Massnahmen. IX. Strafverfahren Art. 60 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beru hende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis 40 000 Fran ken bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahn det wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Strafbestimmun gen 2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. 3 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizeri schen Strafgesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 4 Die Gemeinden können Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertretungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Strafe gestellt sind. Art. 61 1 Übertretungen gemäss Artikel 34 werden von den Gemeinden beurteilt, sofern das Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht Anwendung findet. Strafbehörden 2 Die Verfolgung und Beurteilung der übrigen forstrechtlichen Verstösse obliegt den ordentlichen Strafbehörden. 01.01.2013 13 920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Art. 62 1 Das Departement kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan des anordnen. Wiederher stellung und Ersatzvornahme 2 Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen. X. Schlussbestimmungen Art. 63 Das kantonale Waldgesetz vom 25. Juni 1995 wird aufgehoben. Aufhebung bis herigen Rechts Art. 64 Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Ab grenzung von Wald und Bauzonen gemäss Artikel 11, gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff. In diesem Fall findet die Waldfeststellung vor der Realisierung konkreter Bauvorhaben statt. Übergangsbe stimmung Art. 65 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: Änderung bis herigen Rechts 1. Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Grau bünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) vom 19. Oktober 2010 (BR 496.000) Art. 17a 1 Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen bedarf einer Bewilligung. Hecken und Feldgehölze 2 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestabstand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Abstände bewilligen. 2. Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Okto ber 1958 (BR 803.100) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet. 14 01.01.2013 Kantonales Waldgesetz (KWaG) 920.100 Art. 66 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes 2). 01.01.2013 15 1) Die Referendumsfrist ist am 19. September 2012 unbenutzt abgelaufen. 2) Mit RB vom 6. November 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.