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Laws of Switzerland

Cantonal Environment Protection Ordinance

Made 2002-08-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Environment
Keywords
protection of environment, pollution control, emissions, noise pollution, hazardous substances, court/tribunal, alternative dispute settlement, subsidy/incentive, waste non-domestic sources, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties, waste management

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  1. 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) Gestützt auf Art. 57 des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) vom 2. Dezember 2001 1) vom der Regierung erlassen am 13. August 2002 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Zuständiges Departement für den Umweltschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Zuständigkeit 2 2)Fachstelle für den Umweltschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. Art. 2 1 Die Regierung, das Departement und die Fachstelle sind berechtigt, in ihren Zuständigkeitsbereichen Verträge mit Privaten und öffentlich-recht lichen Körperschaften zur Auslagerung von Vollzugsaufgaben abzu schliessen. Abschluss von Verträgen 2 Die Regierung, das Departement und die Fachstelle können mit Unter nehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen. 3 Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen kann das kantonale Verwal tungsgericht als Schiedsgericht bezeichnet werden. Art. 3 1 Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bun des oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmäs sigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zu ständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung. Vorgehen bei vorschriftswid rigen Zuständen 2 Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch. 1) BR 820.100 2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/820.100/de 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 3 Bei vorschriftswidrigen Zuständen, die gleichzeitig die Umweltschutz gesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung verletzen, richtet sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz 1), sofern in erster Linie ein Verstoss gegen das Bau und Planungsrecht vorliegt. Betrifft der Verstoss überwiegend Vorschrif ten zum Schutz der Umwelt, wird die Wiederherstellung von der gemäss Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörde angeordnet und durch gesetzt. In Zweifelsfällen einigen sich die möglicherweise zuständigen Behörden über die Zuständigkeit. II. Immissionsschutz 1. LUFTVERUNREINIGUNGEN Art. 4 1 Folgende Anlagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigun gen verursachen: Anlagen mit erheblichen Luftverunreini gungen a) Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkplätzen für Personen wagen; b) Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit mehr als 70 kW Feuerungs wärmeleistung; c) Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Feuerungswär meleistung; d) Feuerungsanlagen, die mit Holzabfällen (im Sinne von Anhang 5 Zif fer 3 Abs. 1 Lit. c und Abs. 2 LRV) oder mit Schweröl betrieben wer den; e) Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren; f) Gewerbe- und Industrieanlagen gemäss Anhang 1; g) Tierhaltungsanlagen gemäss Anhang 2; h) andere Anlagen, von denen eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist. 2 Bevor die Gemeinde die Baubewilligung für eine Anlage nach Absatz 1 erteilt, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 33 und 34. Art. 5 Für die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlun gen des Bundes anzuwenden. Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen 1) BR 801.100 2 1.01.2012 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 Art. 6 1 Arbeiten im Freien, bei denen schädliche oder lästige Immissionen zu erwarten sind, insbesondere Korrosionsschutzarbeiten wie Sandstrahlen oder Spritzlackieren, sind mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen min destens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der Fachstelle schriftlich zu mel den, sofern die zu bearbeitende Fläche 50 m2 übersteigt. Arbeiten im Freien 2 Meldepflichtig sind der Betrieb, der die Arbeiten ausführt, und der Inha ber oder die Inhaberin des bearbeiteten Objekts. 3 Die Fachstelle kann weitere Schutzmassnahmen anordnen. Sie kann un tersagen, dass Korrosionsschutzarbeiten im Freien durchgeführt werden, sofern dies nicht zwingend notwendig ist. Art. 7 1 Die Gemeinden sorgen für die periodische Kontrolle der Feuerungsanla gen, die mit „Heizöl extraleicht“ oder mit Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung bis zu 1 MW aufweisen. Feuerungs kontrolle 2 Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerungskontrollen häufiger als al le zwei Jahre durchführen zu lassen. Art. 8 1 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden, die vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhän gig sind. Personen, welche Feuerungskon trollen durchführen 2 Als ausgebildete Fachleute gelten Personen mit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, die sich verpflichten, innerhalb von drei Jah ren die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufsprüfung zu absolvieren, oder die über eine gleichwertige Ausbil dung verfügen. 3 Mit der amtlichen Feuerungskontrolle betraute Personen sind verpflich tet, an den von der Fachstelle durchgeführten oder von ihr anerkannten Einführungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen. Art. 9 Die Fachstelle trifft Vorkehren für eine angemessene Überwachung von Holzfeuerungen bis 70 kW. Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen 2. LÄRM Art. 10 1 Die Fachstelle erstellt und unterhält die Lärmbelastungskataster für die National- und Kantonsstrassen, die Gemeinden jene für die Gemeinde strassen. Lärmsanierung 1. Strassen 1.01.2012 3 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 2 Das Tiefbauamt erstellt unter Beizug der Fachstelle die Mehrjahrespläne zu Handen des Bundes und die Sanierungsprojekte für die National- und Kantonsstrassen für die öffentliche Auflage. Es ist zuständig für die Aus führung der Massnahmen. 3 Die Gemeinden melden dem Tiefbauamt ihre geplanten Sanierungspro jekte für die Aufnahme in den Mehrjahresplan. Sie legen die Sanierungs projekte der Fachstelle zur Überprüfung vor. Für das Einholen der Beiträ ge des Bundes reichen die Gemeinden die geprüften Sanierungsprojekte dem Tiefbauamt ein. Art. 11 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement ist zuständig für die Durchfüh rung der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Zusam menhang mit der Lärmsanierung von Eisenbahnen. Es kann diese Befug nisse ganz oder teilweise seinen Dienststellen übertragen. 2. Eisenbahn anlagen Art. 12 1 Bevor die zuständige kommunale Behörde bei der Sanierung einer lärm verursachenden bestehenden ortsfesten Anlage Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung 1) gewährt, legt sie die Unterlagen in der Gemeinde öffentlich auf. 3. Übrige Anlagen 2 Das Auflageverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Auf lage von Baugesuchen. Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Art. 13 Sieht die Gemeinde im Rahmen eines Quartierplanverfahrens oder eines Baubewilligungsverfahrens vor, für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Er schliessung zu gestatten, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein, be vor der Quartierplan oder das Baugesuch öffentlich aufgelegt wird. Ausnahmen vom Verbot der Erschliessung von Bauzonen Art. 14 1 Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Vollzug der Verordnung über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schallein wirkungen und Laserstrahlen auf die Fachstelle erfolgt auf Antrag der Ge meinden oder wenn die Einhaltung der Vorschriften nicht auf andere Wei se sicher gestellt werden kann. Veranstaltungen mit Schallein wirkungen und Laserstrahlen 1) SR 814.41 4 1.01.2012 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.41/de Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 2 Die Fachstelle verrechnet die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistungen den Veranstaltern. Weitere bei der Fachstelle anfallende Kosten sind in der Regel von der Gemeinde zu tragen. III. Umweltgefährdende Stoffe Art. 15 Die Regierung regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug der Stoffverord nung 1) durch die kantonalen Behörden in einem separaten Beschluss. Vollzug der Stoffverordnung IV. Abfälle Art. 15a 2) 1 Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Entsorgung von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonalen Ver brennungsanlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung. Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen 2 Die Regierung befristet die Genehmigung in der Regel auf fünf Jahre. Art. 15b3) 1 Die Einfuhr von mehr als 2'000 Tonnen brennbaren Abfällen pro Abge ber oder Abgeberin und pro Jahr von ausserhalb des Kantons Graubünden zur Verbrennung in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis be darf der Bewilligung durch die Fachstelle. Einfuhr von brennbaren Abfällen 2 Der Betreiber oder die Betreiberin der KVA Trimmis stellt ein Gesuch um die Bewilligung, sobald feststeht oder angenommen werden kann, dass ein Abgeber oder eine Abgeberin die Mengenschwelle von 2'000 Tonnen pro Jahr erreicht. Wenn die Abfälle nicht per Bahn transportiert werden, ist im Gesuch darzulegen, weshalb der Bahntransport nicht mög lich ist. Art. 16 1 Angaben über die Art und Menge der bei der Ausführung eines Vorha bens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung (Entsorgungserklä rung, Entsorgungskonzept) sind auf einem besonderen Formular einzurei chen. Bauabfälle 1) SR 814.013 2) Fassung gemäss RB vom 22. September 2009; am 1. Oktober 2009 in Kraft ge treten. 3) Einfügung gemäss RB vom 22. September 2009; am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. 1.01.2012 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.013/de 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 2 In Baugesuchen für Vorhaben auf Grundstücken, die mit Abfällen oder mit Schadstoffen belastetet sind, müssen im Entsorgungskonzept auch die Belastungen des Bodens und des Aushubs sowie deren vorgesehene Ent sorgung angegeben werden. 3 Die kommunale Baubehörde überprüft, ob die vorgesehene Entsorgung der Bauabfälle den Anforderungen entspricht und ordnet wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel vor Erteilung der Baubewilligung. 4 In schwierigen Fällen lässt die Baubehörde das Entsorgungskonzept durch die Fachstelle beurteilen. Art. 17 1) Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vollzieht die Arti kel 4 - 6 der Verordnung über Getränkeverpackungen. Getränkever packungen Art. 18 1 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 2) sowie nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahr räder und Anhänger Ausgediente Fahrzeuge 1. Begriffe . 2 Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die dauernd nicht mehr bestimmungs gemäss verwendet werden. Nicht mehr gebrauchstüchtige Fahrzeuge, de ren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, gel ten ebenfalls als ausgedient. Art. 19 1 Werden ausgediente Fahrzeuge oder einzelne Bestandteile, insbesondere Pneus, auf öffentlichem oder privatem Grund im Freien stehen gelassen, fordert die Gemeinde den Inhaber oder die Inhaberin zur gesetzeskonfor men Entsorgung innert angemessener Frist auf. Bleibt die Gemeinde un tätig, erfolgt die Aufforderung durch die Fachstelle. 2. Mahnung, Ersatzvornahme 2 Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert die Gemeinde die Fachstelle. Diese setzt eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleich zeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme zu Lasten des Inha bers oder der Inhaberin an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnet die Fachstelle die Ersatzvornahme an und überbindet dem Inhaber oder der Inhaberin die Kosten. 3 Kann der Inhaber oder die Inhaberin nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die Kosten der Gemeinde überbunden. 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) SR 741.01 6 1.01.2012 http://www.lexfind.ch/link/Bund/741.01/de Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 4 Die Entsorgungspflicht entfällt, wenn die ausgedienten Fahrzeuge oder die einzelnen Bestandteile keine Abfälle sind. Art. 20 Als grössere Kompostierungsanlagen gelten Anlagen mit einer Behand lungskapazität von mehr als 100 Tonnen pro Jahr. Kompostier anlagen Art. 21 Die Gemeinden melden der Fachstelle mit Abfällen belastete sowie wahr scheinlich belastete Standorte, welche noch nicht im Kataster erfasst sind. Kataster der belasteten Standorte 1. Meldepflicht Art. 22 1 Die Baubehörde prüft bei jedem Baugesuch, ob mit dem Vorhaben Ein griffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, verbunden sind. 2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen 2 Ist ein im Kataster aufgeführter Standort betroffen, unterbreitet die Bau behörde das Gesuch der Fachstelle, bevor sie es öffentlich auflegt. Diese prüft innert drei Wochen, ob die Unterlagen für die Beurteilung des Vor habens gemäss Artikel 3 der Altlasten-Verordnung 1) genügen. Sind zu sätzliche Angaben erforderlich, weist die Gemeinde das Baugesuch zur Ergänzung zurück. 3 Die Zustimmung der Fachstelle zur Baubewilligung erfolgt gemäss den Artikeln 33 und 34. Art. 23 1 Können einzelne oder alle zahlungspflichtigen Verursacher oder Verur sacherinnen eines sanierungsbedürftigen belasteten Standortes nicht er mittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die Ausfallskosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes vom Kanton und den Standortgemeinden getragen. Kostentragung für Sanierungen 2 Die Standortgemeinden beteiligen sich nach Massgabe ihrer Finanzkraft an den verbleibenden Kosten: Finanzkraftgruppe 1: 60 Prozent Finanzkraftgruppe 2: 50 Prozent Finanzkraftgruppe 3: 40 Prozent Finanzkraftgruppe 4: 30 Prozent Finanzkraftgruppe 5: 20 Prozent 3 Der Kanton trägt die Restkosten. 1) SR 814.680 1.01.2012 7 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.680/de 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung V. Kantonsbeiträge 1. TRANSPORTKOSTENAUSGLEICH Art. 24 1 1)Beiträge werden nur geleistet an Ferntransporte per Bahn innerhalb des Kantons zu Verbrennungsanlagen, wenn die Siedlungsabfälle im Ein zugsgebiet der Anlage angefallen sind oder wenn die Entsorgung in der betreffenden Anlage im Einverständnis der Regierung erf Beiträge an den Ferntransport von Siedlungsabfällen olgt. 2 Werden vermischt mit den brennbaren Siedlungsabfällen erhebliche Mengen von übrigen Abfällen wie beispielsweise Bauabfälle oder Pro duktionsabfälle aus Gewerbe und Industrie transportiert, entscheidet die Regierung über eine anteilmässige Kürzung der Beiträge. Art. 25 1 Anrechenbar sind folgende Kosten für den Ferntransport von brennbaren Siedlungsabfällen (nachstehend: Bahnferntransportkosten): Anrechenbare Kosten a) 2)Transport von Siedlungsabfällen per Bahn ab den Umschlagstatio nen Plaun Grond, Unterrealta, Cho d‘Punt, Scuol, Davos und Arosa zur KVA Trimmis oder nach Landquart; b) Transport von Siedlungsabfällen auf der Strasse von den Umschlag stationen zur nächstgelegenen Güter-Bahnstation, sofern der Weiter transport per Bahn erfolgt; c) Transport von Siedlungsabfällen auf der Strasse von der nächstgele genen Güter-Bahnstation zur Verbrennungsanlage, sofern der Fern transport per Bahn erfolgte. 2 3)Die Kosten nach Absatz 1 Litera a umfassen insbesondere die Kosten für Bahnfracht, Bahnwagen, Container, Rangiergebühren und Rücktrans port der leeren Container. 3 4)Das Departement entscheidet auf Gesuch hin über die Anrechenbarkeit von Bahnferntransportkosten ab weiteren Umschlagstationen. 1) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getre ten 2) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getre ten 3) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getre ten 4) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. 8 1.01.2012 http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.340/de Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 4 Die Kosten für das Auf- und das Abladen der Siedlungsabfälle bei den Umschlagstationen und bei den Verbrennungsanlagen sind nicht anre chenbar. Art. 26 1 Die Abfallbewirtschaftungsverbände reichen der Fachstelle jährlich bis zum 31. März folgende Unterlagen ein: Unterlagen a) Verzeichnis der im Verbandsgebiet im vorangegangenen Kalender jahr angefallenen Abfallmengen, insbesondere die Menge der in einer Verbrennungsanlage entsorgten Siedlungsabfälle sowie die Menge der von der Umschlagsstation zur Verbrennungsanlage transportierten Siedlungsabfälle; b) Kostenzusammenstellung für die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Ferntransporte per Bahn gemäss Artikel 25 Absatz 1. 2 1)Führt ein Verband die Abfallferntransporte ganz oder teilweise auf der Strasse durch oder reicht er keine Kostenzusammenstellung ein, werden die mutmasslichen Kosten für den Bahnferntransport ermittelt, indem die einzelnen Abfallbewirtschaftungsverbände oder die Fachstelle entspre chende Richtofferten der Rhätischen Bahn einholen. Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse sind neue Richtofferten einzuholen. Art. 27 1 Die Fachstelle ermittelt für jeden Verband die Bahnferntransportkosten in Franken pro Tonne per Bahn transportierter Siedlungsabfälle. Dazu werden die jährlichen Bahnferntransportkosten des Verbands (gemäss Ar tikel 26 Absatz 1 Litera b und Absatz 2) dividiert durch die im gleichen Kalenderjahr vom Verband in einer Verbrennungsanlage entsorgten Sied lungsabfälle. Ermittlung der durchschnitt lichen Bahnfern transportkosten 2 Die Fachstelle ermittelt die durchschnittlichen Bahnferntransportkosten aller kantonalen Abfallverbände. Dazu wird die Summe der jährlichen Bahnferntransportkosten aller Verbände (gemäss Artikel 26 Absatz 1 Li tera b und Absatz 2) dividiert durch die im gleichen Kalenderjahr von al len Verbänden in einer Verbrennungsanlage entsorgten Siedlungsabfälle. Art. 28 1 Die Kantonsbeiträge an die Verbände betragen 50 Prozent der Differenz zwischen den Bahnferntransportkosten jedes Verbandes gemäss Artikel 27 Absatz 1 und den durchschnittlichen Bahnferntransportkosten aller Ver bände gemäss Artikel 27 Absatz 2. Bemessung und Auszahlung der Kantonsbeiträge 1) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getre ten 1.01.2012 9 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 2 Bis Ende November des laufenden Kalenderjahres leistet der Kanton je dem beitragsberechtigten Verband eine Teilzahlung von 80 Prozent der mutmasslichen Beiträge. 3 Die Fachstelle zahlt die Beiträge gemäss Schlussabrechnung bis späte stens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres aus. 4 1)Übersteigen die mutmasslichen Kantonsbeiträge die durch den Gros sen Rat im Rahmen des Budgets bereitgestellten Mittel oder den Betrag von 250 000 Franken, wird der Beitragssatz gemäss Absatz 1 für das lau fende Jahr entsprechend reduziert. 2. BEITRÄGE AN VOM BUND UNTERSTÜTZTE SANIERUNGEN VON BELASTETEN STANDORTEN Art. 29 Die Beitragsberechtigung und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die vom Bund unterstützten Sanierungen von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind, richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Beitragsbe rechtigung, anrechenbare Kosten Art. 30 1 Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten für vom Bund unter stützte Sanierungen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft: Abstufung nach Finanzkraft, Zuständigkeit, Beitragsverfahren Finanzkraftgruppe 1: 8 Prozent Finanzkraftgruppe 2: 16 Prozent Finanzkraftgruppe 3: 24 Prozent Finanzkraftgruppe 4: 32 Prozent Finanzkraftgruppe 5: 40 Prozent 2 Zuständigkeit und Beitragsverfahren richten sich nach den Artikeln 16 - 20 der Beitragsverordnung. VI. Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen Art. 31 1 Die Gemeinde stellt der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen (ein schliesslich Standortdatenblatt) für Anlagen mit nichtionisierenden Strah len unmittelbar nach Gesuchseingang zu. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die An Anhörung bei Anlagen mit nichtionisieren den Strahlen 1. In der Bauzone 1) Fassung gemäss RB vom 13. Dezember 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getre ten 10 1.01.2012 Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 wendung der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen. 2 Die Fachstelle beurteilt, ob die Anlage die Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurtei lung der Gemeinde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingun gen. Art. 32 1) 1 Bei Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die der Prüfung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (BAB-Verfügung) bedür fen, erfolgt die Anhörung der Fachstelle im Rahmen des BAB-Verfahrens. 2. Ausserhalb der Bauzone 2 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales übermittelt die Be urteilung der Fachstelle zusammen mit der BAB-Verfügung der Ge meinde. Art. 33 1 Bedarf die Erteilung einer kommunalen Baubewilligung der Zustim mung der Fachstelle (Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Abs. 2, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 48 Abs. 1 und Artikel 52 Absatz 2 KUSG 2)), stellt die Gemeinde der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen nach Gesuchseingang zu. Vorbehalten ist Arti kel 22. Zustimmung zur Baubewilligung 1. Meldung durch die Gemeinde 2 Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- oder der Ge wässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen. 3 3)Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, sind die Unterlagen über das Amt für Raumentwicklung einzureichen. Art. 34 1 Die Fachstelle erteilt ihre Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung. Sie stellt diese der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuch stellenden und an allfällige Einsprechende zu. Ist zusätzlich eine BAB Verfügung notwendig, stellt die Fachstelle ihre Verfügung der für die BAB-Verfügung zuständigen Behörde zur Weiterleitung an die Gemeinde zu. 2. Eröffnung des Entscheids 2 Die Gemeinde eröffnet die Verfügung der Fachstelle in der Regel gleich zeitig mit der Baubewilligung. 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) BR 820.100 3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4302; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2012 11 http://www.gr-lex.gr.ch/data/820.100/de 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 3 Bedarf ein Vorhaben zusätzlich zur Zustimmung der Fachstelle einer Be willigung aufgrund der Gewässerschutz- oder Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, kann die Zustimmung in dieser Bewilligung erteilt werden. Art. 35 1 Gesuche um eine Errichtungsbewilligung für eine Deponie sind zusam men mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde einzurei chen. Errichtungsbe willigung für Deponien 2 Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach den Vorschriften für die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligun gen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, gemäss der kantonalen Gewässerschutzverordnung 1). Art. 36 1 Gesuche um eine Betriebsbewilligung für eine Abfallanlage sind mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde zur Weiterleitung an die Fachstelle einzureichen. Betriebsbe willigung für Abfallanlagen 2 Die Fachstelle erteilt die Betriebsbewilligung, wenn aufgrund eines Konzeptes über die technischen und die organisatorischen Massnahmen beim Betrieb der Anlage die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle si chergestellt ist und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind. VII. Strafrechtspflege Art. 37 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben alle Verstösse gegen die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung, von wel chen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amt für Umwelt zu melden. Die strafbaren Verstösse sind bei der Kantonspolizei anzuzeigen. Anzeigepflicht VIII. Schlussbestimmungen Art. 38 Solange der Kataster der belasteten Standorte noch nicht vorliegt, unter breitet die kommunale Baubehörde der Fachstelle alle Baugesuche, die Standorte betreffen, welche ihr selbst oder dem Gemeindevorstand als be lastet oder als wahrscheinlich belastet bekannt sind. Übergangs bestimmungen 1. Kataster der belasteten Standorte 1) BR 815.200 12 1.01.2012 http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.200/de Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 Art. 39 1 Der Kanton leistet die Beiträge zur Abgeltung besonders hoher Lasten für den Ferntransport der Siedlungsabfälle für das Jahr 2002 pro rata (ab In-Kraft-Treten der Verordnung). 2. Transport kostenausgleich Art. 40 1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) vom 2. Dezember 2001 1) in Kraft 2). In-Kraft-Treten 1) BR 820.100 2) Mit RB vom 13. August 2002 auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt. 1.01.2012 13 http://www.lexfind.ch/link/Bund/820.100/de 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung Anhang 1: Gewerbe- und Industrieanlagen (Art. 4 Abs. 1 Lit. f) Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere Anlagen, von denen Emissionen in ähnlicher Art und ähnlichem Umfang zu erwar ten sind, bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Fachstelle und sind die ser ebenfalls zu melden. Branche Art der Anlage bzw. des Betriebs Nahrungsmittelindu strie Fleischräucherei Kaffeerösterei Landwirtschaft Grastrocknerei Textilindustrie Färberei Gerberei Holzverarbeitung Sägewerk Hobelwerk Schreinerei Beiz- und Polierwerkstätte Kunststoffverarbeitung Pulverbeschichtungswerk Spritzgusswerk Anlage zur Herstellung von Kunststoffen oder Gummiwaren Abbau und Verarbei tung von Steinen und Erden Steinbruch Kieswerk Zement-, Kalk-, Gipswerk Asphaltmischanlage Ziegelei Anlage zur Materialaufbereitung Metallindustrie Schmiede Verzinkerei Galvanikbetrieb Schlosserei Giesserei Sandstrahlanlage Baugewerbe Bauunternehmen mit Gerätepark Malerbetrieb Ablaugerei Grössere Baustellen Energie Anlagen zur Herstellung von Biogas, Klärgas und dgl. Anlagen zur energetische Nutzung von Biogas, Klärgas und dgl. Abfallentsorgung Abfallverbrennungsanlage 14 1.01.2012 Kantonale Umweltschutzverordnung 820.110 Handel Anlagen zum Handel mit Heizöl, Diesel, Ben zin oder Flüssiggas Tankstelle Anlagen für den Umschlag staubende Güter Dienstleistungen Pizzaofen Spritzwerke Reparaturwerkstätte für Autos Reparaturwerkstätte für andere Fahrzeuge oder Maschinen Textilreinigung Tankreinigung Krematorium Spital 1.01.2012 15 820.110 Kantonale Umweltschutzverordnung 16 1.01.2012 Anhang 2: Tierhaltungsanlagen (Art. 4 Abs. 1 Lit. g) Innerhalb von Bauzonen Als Tierhaltungsanlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursa chen, gelten Anlagen zur Tierhaltung mit einer Kapazität für so viele Tie re, dass diese insgesamt eine Geruchsbelastung (GB) von mehr als 4 ver ursachen. Ausserhalb von Bauzonen Als Tierhaltungsanlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursa chen, gelten Anlagen zur Tierhaltung mit einer Kapazität für so viele Tie re, dass diese insgesamt eine Geruchsbelastung (GB) von mehr als 6 ver ursachen. Die Geruchsbelastung (GB) wird gemäss den geltenden Empfehlungen über Mindestabstände von Tierhaltungsbetrieben der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, auf grund der Anzahl Tiere und der Geruchsbelastungsfaktoren für die ver schiedenen Tierarten ermittelt.

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