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Laws of Switzerland

Cantonal Environment Protection Ordinance

Made 2000-12-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung über den Vollzug des übrigen eidgenössischen Umweltschutzrechts (Kantonale Umweltschutzverordnung, USGVV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, pesticides, fertilizers/nutrients, waste disposal, noise pollution, biological control agents, fees/royalties, enforcement/compliance, hazardous substances, waste management

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über den Vollzug des übrigen eidgenössischen Umweltschutzrechts (Kantonale Umweltschutzverordnung, USGVV) vom 19. Dezember 2000 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) 1), der Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV) 2), der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen vom 25. August 1999 (Einschliessungsverordnung, ESV) 3), der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 25. August 1999 (Freisetzungsverordnung, FrSV) 4), der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen vom 25. August 1999 (SAMV) 5), der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998 (VREG) 6), der Verordnung über die Getränkeverpackungen vom 22. August 1990 (VGV) 7), der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 (VOCV) 8), der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996 (Schall- und Laserverordnung) 9), der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) 10), der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV) 11), der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 5. April 2000 (VASA) 12), der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Juni 1999 (Pflanzenschutzmittel-Verordnung, PSMV) 13), der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001 (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) 18), der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV) 19) und gestützt auf das Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, KNG) 14), die Verordnung über die Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 28. Oktober 1997 (Katastrophen- und Nothilfeverordnung, KNV) 15), Art. 65 f. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz) 16), 20) verordnet: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln den Vollzug des eidgenössischen Umweltschutzrechts, soweit dieser nicht in speziellen Erlassen geregelt wird. II. Schutz vor Störfällen § 2 Zuständigkeit Das Kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU) vollzieht die eidgenössische Störfallverordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden gemäss der kantonalen Katastrophen- und Nothilfegesetzgebung übertragen werden. § 3 Anhörung anderer Fachstellen 1 Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung gemäss Art. 6 und 7 StFV holt das ALU bei anderen betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein. 2 Es veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Technik. § 4 Meldestellen 1 Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzentrale der Polizei (§ 12 KNV). 2 Die zentrale Stelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StFV, welche die Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist der Regierungsrat (Art. 9 KNG). § 5 Information und Störfallalarm Die Pflicht zur Information der Bevölkerung gemäss Art. 13 StFV obliegt dem Regierungsrat beziehungsweise dem Gemeinderat (Art. 9 f. KNG). § 6 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden unterstützen das ALU im Bereich der Störfallverordnung, namentlich bei der Erfassung von Daten bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Wehrdienste. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein könnten, dem ALU. III. Biologische Sicherheit § 7 Zuständigkeiten 1 Das ALU vollzieht die eidgenössische Einschliessungsverordnung, namentlich im Bereich der Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche gemäss Art. 17 ff. ESV und der Überwachung der Betriebe gemäss Art. 20 ESV. 2 Das ALU vollzieht die eidgenössische Freisetzungsverordnung, namentlich im Bereich der Überprüfung der Bewilligungsgesuche von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 18 ff. FrSV, der Überwachung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 FrSV, der Überwachung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 27 FrSV sowie der Marktüberwachung nach Inverkehrbringen gemäss Art. 28 und 29 FrVS. Es informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) gemäss Art. 32 Abs. 2 FrSV über das Auftreten und die Bekämpfung von Organismen, welche die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen schädigen. 3 Das kantonale Arbeitsinspektorat vollzieht die eidgenössische Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen in Zusammenarbeit mit dem ALU. § 8 Zusammenarbeit Das ALU sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss der kantonalen Umweltschutzorganisation mitwirkungspflichtigen Fachstellen. § 9 Beizug Dritter Das ALU kann für den Vollzug seiner Kontroll- und Überwachungsaufgaben im Bereich der biologischen Sicherheit Dritte beiziehen. IV. Elektrische und elektronische Geräte § 10 Zuständigkeit Das ALU erteilt Bewilligungen für Betriebe, die elektrische oder elektronische Geräte gemäss Art. 7 VREG zur Entsorgung entgegennehmen. V. Getränkeverpackungen § 11 Zuständigkeit 1 Das ALU prüft die Kennzeichnung der Getränkeverpackungen gemäss Art. 4 VGV im Rahmen der üblichen Lebensmittelkontrolle. 2 Der Eichmeister meldet die im Rahmen seiner Tätigkeiten festgestellten Mängel dem ALU. VI. VOC-Lenkungsabgabe § 12 Zuständigkeit Das ALU unterzieht die VOC-Buchhaltungen und -Bilanzen gemäss Art. 10 VOCV sowie die Anträge auf Abgaberückerstattung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a VOCV der Vorprüfung gemäss den Vollzugsunterlagen der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) und überweist die Geschäfte der OZD zur Bearbeitung. VII. Schutz vor Schall- und Lasereinwirkungen § 13 Zuständigkeiten 1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Einsatz von Schallverstärkeranlagen gemäss Art. 3 bis 7 und Art. 10 bis 12 der eidgenössischen Schall- und Laserverordnung. 2 Das ALU erteilt die Bewilligung für den Einsatz von Laseranlagen gemäss Art. 8 und 9 sowie Art. 10 bis 12 der eidgenössischen Schall- und Laserverordnung. VIII. Umgang mit belasteten Standorten § 14 Zuständigkeit Das ALU ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Altlasten-Verordnung sowie für die Unterstützung des BUWAL beim Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten. § 15 Verdachtsflächenplan 1 Das ALU führt einen internen Verdachtsflächenplan zur Ermittlung der belasteten Standorte. Darin werden Flächen aufgenommen, bei denen Anzeichen oder Hinweise auf eine mögliche Belastung durch Abfälle bestehen. 2 Den Inhabern der betroffenen Grundstücke wird die Aufnahme in das Verzeichnis mitgeteilt. Sie oder die von ihnen bevollmächtigten Personen haben jederzeit Einsicht in den Verdachtsflächenplan, soweit ihr Grundstück betroffen ist. § 16 Meldepflicht der Grundstückeigentümer 1 Wer auf einer Parzelle, bei der Anzeichen oder Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen, wesentliche Mengen von Material ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen und dem ALU ein entsprechendes Untersuchungsprogramm vorlegen. 2 Das ALU beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorher Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials vom Grundeigentümer ein. 3 Erfolgte Handänderungen sind dem ALU vom bisherigen Grundeigentümer schriftlich mitzuteilen. § 17 Kataster der belasteten Standorte 1 Die Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte erfolgt nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV. 2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich. Er kann von jedermann eingesehen werden. § 18 Grundbuchanmerkung Das ALU veranlasst die Anmerkung "belasteter Standort" oder "Altlast" im Grundbuch. § 19 Bauvorhaben auf belasteten Standorten 1 Die zuständigen Baubehörden haben Gesuche über Bauvorhaben auf belasteten Standorten der zuständigen Behörde zur Einleitung des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 66 Baugesetz zuzustellen. 2 Das ALU veranlasst bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten die Prüfung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit gemäss Art. 7 ff. AltlV. 3 Die Baubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn: a) der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder b) eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht erschwert wird oder c) der belastete Standort saniert wird und die Entsorgung von verunreinigtem Aushub gestützt auf ein Entsorgungskonzept geregelt ist oder d) wenn anzunehmen ist, dass allfällig vorhandenes belastetes Material im Rahmen der Bauausführung umweltgerecht entsorgt werden kann. 4 Nach Beendigung der baulichen Ausführung ist dem ALU umgehend und unaufgefordert der Entsorgungsnachweis zu erbringen. § 20 Sanierungspflicht und Kostentragung 1 Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV. 2 Der Verursacher trägt die Kosten gemäss Art. 32d USG. IX. Pflanzenschutzmittel § 21 Zuständigkeit Das ALU ist in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt zuständig für die Marktüberwachung und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 30 Abs. 2 PSMV. X. Dünger 21) § 21a 21) 1 Das ALU ist zuständig für die Marktüberwachung der Dünger gemäss Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Dünger-Verordnung. 2 Die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Düngern erfolgt durch das kantonale Landwirtschaftsamt. XI. Gefahrgut 21) § 21b 21) 1 Das ALU ist zuständige Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GGBV. Es ist Meldestelle für Mitteilungen der Betriebe gemäss Art. 7, Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 GGBV. 2 Das ALU ist im weiteren zuständig für die Kontrolle der Betriebe und der Ausbildung gemäss Art. 10 und Art. 25 Abs. 5 und 6 GGBV. XII. Schlussbestimmungen 20) § 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Kühlschrankentsorgung vom 17. Dezember 1991 wird aufgehoben. § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 17) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: Amtsblatt 2001, S. 1037 1) SR 814.01 2) SR 814.012 3) SR 814.912 4) SR 814.911 5) SR 823.321 6) SR 814.016 7) SR 814.017 8) SR 814.018 9) SR 814.49 10) SR 814.600 11) SR 814.680 12) SR 814.681 13) SR 916.161 14) SHR 500.100 15) SHR 500.101 16) SHR 700.100 17) In Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1037). 18) SR 741.622. 19) SR 916.171. 20) Fassung gemäss RRB vom 14. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2003, S. 49). 21) Eingefügt durch RRB vom 14. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2003, S. 49). Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 25. Juni 2001.

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