Cantonal Capra Ibex Ordinance
Made 2007-03-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kantonale Steinwildverordnung (KStV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, wild fauna, game, hunting authorization/permit, data collection/reporting, enforcement/compliance
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Text
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740.330 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) Gestützt auf Art. 21c und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1) von der Regierung erlassen am 27. März 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Im Kanton Graubünden werden folgende Steinwildkolonien bezeichnet: Steinwild kolonien a) Albris; b) Julier; c) Flüela-Rätikon; d) Macun-Terza-Sesvenna; e) Umbrail; f) Rothorn-Weissfluh-Hochwang; g) Safien-Rheinwald-Adula-Mesocco; h) Oberalp-Tödi-Calanda. 2 Das Amt für Jagd und Fischerei kann Steinwild einfangen und umsie deln. Art. 2 1 Das Amt für Jagd und Fischerei erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, erstellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen Angaben den zuständigen Bundesbehörden. Bestandes erhebung und Abschussplanung 2 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement unterbreitet die Abschuss pläne dem Bund zur Genehmigung. Art. 3 1 Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen. Schenkung und Verkauf von Steinwild 2 Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3 000 Franken. Art. 4 1 Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Fran ken. Patent- und Ab schussgebühren 1) BR 740.000 1.07.2007 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.330 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) 2 Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erho ben: a) Steingeissen Fr. 160.– b) ein- bis dreijährige Böcke Fr. 160.– c) vier- und fünfjährige Böcke Fr. 400.– d) sechsjährige und ältere Böcke Fr. 660.– 3 Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Verwertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe. II. Anmeldung für die Ausübung der Steinwildjagd Art. 5 Die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei. Ausschreibung Art. 6 1 1)Jägerinnen und Jäger, welche die Steinwildjagd ausüben wollen, haben sich unter Vorweisung des Jagdpatentbüchleins bei den vom Amt für Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt bezeichneten Pa¬tentausgabe¬stellen anzumelden. Anmeldung 2 Berechtigt zur Anmeldung sind Jägerinnen und Jäger, welche: a) mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben; b) noch nie an der Steinwildjagd teilgenommen haben oder sich auf grund der Ausschreibung erneut anmelden dürfen. Die erneute Anmeldung setzt voraus, dass die Jägerin oder der Jäger seit Ausübung der letzten Steinwildjagd wiederum während mindestens fünf Jahren die Bündner Hochjagd ausgeübt hat. Art. 7 1 Die Anzahl der zur Teilnahme an der Jagd berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der Zahl des jährlich zu erlegenden Steinwildes. Teilnahme berechtigung 2 Vorrang haben Jägerinnen und Jäger, welche erstmals an der Steinwild jagd teilnehmen. In zweiter Linie werden Jägerinnen und Jäger berück sichtigt, welche bereits einmal oder mehrmals die Steinwildjagd ausgeübt haben. 3 Gehen innert Frist mehr Anmeldungen ein als zur Erfüllung des Ab schussplanes erforderlich sind, entscheidet das Los. 1) Fassung gemäss RB vom 17. November 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 2 1.07.2007 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) 740.330 III. Bezug des Jagdpatentes Art. 8 1) Das Patent zur Ausübung der Steinwildjagd kann bei den vom Amt für Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestel len gelöst werden. Ausgabestellen Art. 9 Beim Lösen des Jagdpatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Perso nalausweis, das Jagdpatentbüchlein, der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Bestätigung über die Teilnahme am Ein führungskurs vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzureichen, dass: Unterlagen a) keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdge setzes 2) vorliegen; b) die zur Verwendung vorgesehene Hochjagdwaffe persönlich einge schossen worden ist. Art. 10 1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verwei gert. Überprüfung der Angaben 2 Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt für Jagd und Fischerei eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststel lungsverfügung). IV. Steinwildjagd Art. 11 1 Das Amt für Jagd und Fischerei instruiert die Jägerinnen und Jäger, wel che an der Steinwildjagd teilnehmen. Diese sind verpflichtet, den Einfüh rungskurs zu besuchen. Instruktion 2 Die Teilnahme am Kurs wird vom Amt für Jagd und Fischerei schriftlich bestätigt. Art. 12 1 Die Steinwildjagd findet im Monat Oktober statt. Sie dauert für jede Jägerin und jeden Jäger höchstens 20 Tage. Jagdzeiten 1) Fassung gemäss RB vom 17. November 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 2) BR 740.000 1.07.2007 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.330 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) 2Am Bündner Erntedankfest (dritter Sonntag im Oktober) ist die Aus übung der Jagd untersagt. Art. 13 1 Jeder Jägerin und jedem Jäger wird eine nichtsäugende Steingeiss und ein Steinbock der Jugend-, Mittel- oder Altersklasse zum Abschuss zuge teilt. Die Geiss ist vor dem Bock zu erlegen. Bejagung des Steinwildes 1. Grundsätze 2 Um in einzelnen Kolonien die natürliche Alters- und Geschlechtsstruktur zu erhalten, kann das Abschusskontingent entsprechend den genehmigten Abschussplänen geändert werden. 3 Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Ab schüsse können von der Wildhut getätigt werden. Art. 14 Die Böcke werden altersmässig in folgende Klassen unterteilt: 2. Unter scheidung der Böcke nach Altersklassen a) Jugendklasse A: ein- und zweijährige Böcke; b) Jugendklasse B: ein- bis dreijährige Böcke; c) Jugendklasse C: vier- und fünfjährige Böcke; d) Mittelklasse: sechs- bis zehnjährige Böcke; e) Altersklasse: elfjährige und ältere Böcke. Art. 15 1 Die Böcke werden den Jägerinnen und Jägern wie folgt zugeteilt: 3. Zuteilung der Böcke a) Jugendklasse A: 24- bis 29jährige Jägerinnen und Jäger; b) Jugendklasse B: 30- bis 44jährige Jägerinnen und Jäger; c) Jugendklasse C: 45- bis 54jährige Jägerinnen und Jäger; d) Mittel- und Altersklasse: 55jährige und ältere Jägerinnen und Jäger. 2 Sind für Abschüsse in einzelnen Altersklassen zu wenig Anmeldungen eingegangen, können Jägerinnen und Jäger der nachfolgenden Jahrgänge berücksichtigt werden. 3 Jägerinnen und Jäger, denen bereits bei einer früheren Jagd ein Bock der Mittel- oder Altersklasse zugeteilt worden ist, müssen bei einer erneuten Teilnahme an der Steinwildjagd mit dem Abschuss eines Bockes der Ju gendklasse A beginnen. Art. 16 Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu. Durchführung der Steinwildjagd 1. Organisation 4 1.07.2007 Kantonale Steinwildverordnung (KStV) 740.330 Art. 17 1 Erlegtes Steinwild ist der Wildhut vorzuweisen. Entsprechen die Tiere den Zuteilungskriterien, werden diese der Jägerin oder dem Jäger überlas sen. 2. Vorweisung und Kontrolle 2 Die Beurteilung der Jagdbarkeit erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörnbildung abnorm entwickelt sind, erfolgt nach Massgabe der Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei. Art. 18 1 Seilbahnen und Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet ver wendet werden. 3. Besondere Bestimmungen 2 Treibjagden sind verboten. Im Übrigen gelten, sofern in dieser Verord nung nichts Abweichendes bestimmt wird, für die Ausübung der Stein wildjagd die Bestimmungen der Hochjagd. V. Schlussbestimmungen Art. 19 Die kantonale Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS) vom 21. Juni 1994 1) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 20 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Inkrafttreten 1.07.2007 5 1) AGS 1994, 3075 und Änderungen AGS 1996, 3780: AGS 1998, 4291 und AGS KA 2003, 3954