Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Cantonal Animal Breeding Ordinance

Made 1979-11-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Tierzucht-Verordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal reproduction, institution, cattle, subsidy/incentive, governance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Tierzucht-Verordnung 916.11 Kantonale Tierzucht-Verordnung (vom 28. November 1979)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 19792, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Vollzug§ 1.10 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erfüllt die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben im Bereich der Tierzucht. Insbesondere a. stellt es im Einvernehmen mit dem Präsidenten der kantonalen Schaukommission die Programme für die ausschliesslich vom Kan ton finanzierten Schauen auf, b. führt es soweit erforderlich die Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet es die Subventionen aus und überwacht es deren bestim mungsgemässe Verwendung. Kantonale Schau kommission § 2.10 1 Das ALN bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehen den Arbeitsausschuss der Schaukommission, dem Fragen aus dem Be reich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können. 2 Der Präsident der Schaukommission ist zugleich Präsident des Arbeitsausschusses. Im Übrigen werden seine Aufgaben durch das ALN umschrieben. Subventionen7§ 3. Gesuche um Ausrichtung von Subventionen7 zur Förderung der Tierzucht im Sinne von § 41 des Landwirtschaftsgesetzes2 sind dem ALN10 einzureichen. Mitwirkung der Gemeinden § 4. Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem ALN10. Wahl bestätigung: Zuchtbuch führer/Milch kontrolleure § 5. Dem ALN10 obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuch führer und der Milchkontrolleure. 11. 1. 12 - 75 916.11 Tierzucht-Verordnung B. Rindviehzucht Viehschauen § 6. 1 Die Aufnahme männlicher Tiere ins Herdebuch erfolgt an kantonalen10 zentralen Zuchtstierschauen im Herbst und an den Nach schauen im Frühjahr durch die vom ALN10 bezeichneten Mitglieder der Schaukommission. 2 Die Aufnahme weiblicher Tiere ins Herdebuch findet an den Haupt- und Zwischenschauen der Viehzuchtgenossenschaften statt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder der Schau kommission, die vom ALN10 bezeichnet werden. Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen. 3 Nach Beendigung der Schauen reichen die Zuchtbuchführer dem ALN10 die Verzeichnisse über die neu aufgenommenen und abgegan genen weiblichen Tiere ein. 4 Das ALN10 kann auf eine Schau hin die Vorführung sämtlicher Tiere einer Viehzuchtgenossenschaft anordnen. b. Zucht anerkennung von Zucht stieren § 7. Die Anerkennung von Stieren zur Zucht erfolgt durch Mit glieder der Schaukommission an den kantonalen10 zentralen Zucht stierschauen, an den von den Viehzuchtgenossenschaften veranstalte ten Schauen und an den örtlichen Viehschauen. Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen. c. Geltungs bereich der Anerkennung § 8. Ein in einem andern Kanton zur Zucht anerkannter Stier gilt im Kanton Zürich nur bis zur nächsten Anerkennungsschau als aner kannt; alsdann ist er vorzuführen und neu zu beurteilen. d. Verzeichnis bei Anerken nungsschau § 9. Die Mitglieder der Schaukommission führen von jeder An erkennungsschau ein Verzeichnis aller zur Beurteilung vorgeführten Stiere, welches das Beurteilungsergebnis enthält und zusammen mit den Abstammungsausweisen dem ALN10 einzusenden ist. e. Bekannt machung § 10. Das ALN10 macht die jährlich im Herbst stattfindenden kantonalen10 zentralen und regionalen Schauen öffentlich bekannt. f. Ausser kantonale Schauexperten § 11.6 An zentralen, regionalen und örtlichen Viehschauen kön nen Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kantone als Gast experten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes2 gleichgestellt. g. Prämierungen § 12. 1 Die kantonalen10 Prämierungen finden an den in § 10 ge nannten Schauen statt. a. Aufnahme ins Herdebuch 2 Tierzucht-Verordnung 916.11 2 Die weiblichen Tiere sind in der Regel in jener Region vorzufüh ren, in welcher sie ihren regelmässigen Standort haben; Ausnahmen legt das ALN10 fest. Ein Tier darf jährlich nur einmal vorgeführt werden. h. Prämien für Zuchtstiere, Kühe und Rinder § 13.5 1 Für Zuchtstiere, welche die Anforderungen für die Auf nahme ins Herdebuch erfüllen, sowie für Kühe und Rinder mit nach gewiesenem Zuchtwert können Prämien ausgerichtet werden; sie wer den nach dem Zuchtwert abgestuft und betragen für Zuchtstiere bis zu Fr. 400, für Kühe Fr. 50 bis 80 und für Rinder Fr. 30 bis 50.6 2 Für weibliche Tiere werden an einen Viehbesitzer höchstens sechs Prämien ausgerichtet. i. Auszahlung der Prämie § 14.7 Die Prämien für die Zuchtstiere werden nach Ablauf der vom ALN10 festgesetzten Haltefrist, die übrigen Prämien nach der Schau angewiesen. k. Örtliche Viehschauen § 15. 1 An die Durchführung örtlicher Viehschauen durch Gemein den und landwirtschaftliche Organisationen können Subventionen ge währt werden, die sich nach der Zahl der aufgeführten und prämierten Zuchtstiere, der Rinder mit nachgewiesener Abstammung im Alter von über 1 Jahr und der Erstmelkkühe im Alter bis 31/2 Jahren richten.7 2 Die Subventionen7 betragen für ein- bis zweijährige Rinder Fr. 1, für Zuchtstiere und Rinder über zwei Jahre Fr. 2 und für Erstmelkkühe Fr. 4. 3 Die Prämiensumme muss mindestens das Doppelte der Subven tion7 betragen. 4 Die Beurteilung erfolgt durch vom ALN10 bezeichnete Mitglie der der Schaukommission. Subventionen7§ 16.5 Die anerkannten Viehzuchtgenossenschaften erhalten jähr lich für jedes weibliche Herdebuchtier einen Grundbeitrag von Fr. 4 und einen Zuschlag von Fr. 3 für jedes Dauerleistungs-, Familien- und Fruchtbarkeitsabzeichen. b. Leistungs prüfungen § 17.7 An die Kosten der Milchleistungs- und Melkbarkeitsprü fungen sowie an die Fleischleistungskontrollen beim Rindvieh kann der Kanton10 den Zuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden. c. Nachzucht prüfungen § 18.7 1 An die Kosten der Nachzuchtprüfungen beim Rindvieh in bezug auf Milch- und Mastleistung, Futterverwertung und Schlacht qualität können den anerkannten Organisationen Subventionen aus gerichtet werden, sofern auch der Bund und die interessierten Kreise wie Zuchtverbände, Besamungsstationen und Verwertungsorganisa tionen Beiträge gewähren. a. Viehzucht genossen schaften 31. 1. 12 - 75 916.11 Tierzucht-Verordnung 2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Bundes, der übrigen Kantone und der interes sierten Kreise stehen. d. Herde buchführung § 19.7 An die Kosten der Herdebuchführung sowie der Auswer tung und der Veröffentlichung der Ergebnisse kann der Kanton10 den Herdebuchstellen der anerkannten Rindviehzuchtverbände Subven tionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. e. Ausmerz aktionen § 20.7 An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Rindviehbestände kann der Kanton10 Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundes beitrages vorausgesetzt werden. f. Ausstellungen, Ausstellungs märkte § 21. An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten können Subventionen7 ausgerichtet werden, die den Leistungen der Veranstalter und der Bedeutung der Veranstaltung angemessen Rech nung tragen. g. Wertvolle Zuchtfamilien, Zuchtsammlun gen und Dauer leistungskühe § 22.7 1 Für wertvolle, durch die anerkannten Rindviehzuchtver bände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen können Prämien von Fr. 80 bis Fr. 600 ausgerichtet werden. 2 Für Dauerleistungskühe, die durch die anerkannten Rindvieh zuchtverbände erstmals ausgezeichnet wurden, kann eine Prämie von Fr. 50 ausgerichtet werden. Für Kühe mit einer besonders hohen Lebensleistung kann ein Becher als Auszeichnung abgegeben werden. h. Künstliche Besamung § 23.7 1 An die Kosten der künstlichen Besamung können der zuständigen zentralen Organisation Subventionen gewährt werden, sofern die interessierten Kreise, insbesondere die Zuchtverbände, eben falls Beiträge leisten. 2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Kantone und der interessierten Kreise stehen. C. Übrige Tierzucht Pferdezucht § 24. 1 Die Subventionen7 zur Förderung der Pferdezucht betra gen durchschnittlich Fr. 120 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, wovon die Hälfte als Kantonsanteil an die Förderungs massnahmen des Bundes einzusetzen ist. Die anerkannten Pferdezucht genossenschaften erhalten jährlich Fr. 508 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, die im Herdebuch eingetragen sind. 4 Tierzucht-Verordnung 916.11 2 An Aufzuchtverträge, Entlastungskäufe und Ausmerzaktionen sowie an den Schweizerischen Pferdezuchtverband kann der Kanton10 Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundes beitrages vorausgesetzt werden.7 3 Dem Schweizerischen Pferdezuchtverband werden Beiträge aus gerichtet, soweit sie für die Gewährung eines Bundesbeitrages voraus gesetzt werden. Kleinviehzucht: Aufnahme ins Herdebuch § 25. Die Aufnahme der weiblichen Tiere ins Herdebuch erfolgt an den Schauen der Kleinviehzuchtgenossenschaften; Einzelaufnah men werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besit zers vorgenommen. b. Männliche Tiere § 26. Die Aufnahme ins Herdebuch erfolgt für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst, für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossen schaften und an besondern Schauen, für Widder am Ausstellungs markt oder den Schauen der Schafzuchtgenossenschaften. Anerkennung männlicher Tiere zur Zucht § 27. 1 Für die Anerkennung von Ebern, Ziegenböcken und Wid dern gelten sinngemäss die §§ 8 und 9, sie erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission a. für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst, b. für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaf ten, c. für Widder an den Schauen und am Ausstellungsmarkt der Schaf zuchtgenossenschaften. 2 Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen. Prämierung§ 28. 1 Die Prämierung der Eber erfolgt an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Herbst, diejenige der Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften sowie an besondern Schauen und diejenige der Widder am Ausstellungsmarkt oder an den vom ALN10 bestimmten Schauen der Schafzuchtgenossenschaften. 2 Die Prämien betragen höchstens Fr. 60. Bedingungen§ 29. 1 Das ALN10 erlässt die näheren Bestimmungen über die Zulassung und die Prämierung der Eber, Ziegenböcke und Widder. 2 Die Prämien sind nach dem Zuchtwert abzustufen. 3 Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der vom ALN10 festgesetzten Haltefrist.7 a. Weibliche Tiere 51. 1. 12 - 75 916.11 Tierzucht-Verordnung Subventionen7 § 30. 1 Die anerkannten Kleinviehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes im Zuchtbuch eingetragene Tier6 a. für Zuchteber Fr. 20, b. für Mutterschweine Fr. 6 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 2, c. für Ziegenböcke, Ziegen und jedes selbstaufgezogene Jungtier Fr. 5, d. für Widder und Schafe je Fr. 5 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 1. 2 . . .3 b. Leistungs prüfungen § 31.7 An die Kosten der Milchleistungsprüfungen bei Ziegen, der Erhebungen über das Aufzuchtvermögen von Schweinen und der Erhebungen über die Wolleistung sowie das Aufzuchtvermögen bei Schafen kann der Kanton10 den sich damit befassenden schweizerischen Kleinviehzuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. c. Nachzucht prüfungen § 32.7 Die Subventionen an die Nachzuchtprüfungen bei Schwei nen und Schafen hinsichtlich Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität richten sich sinngemäss nach § 18. d. Wertvolle Zuchtfamilien § 33.7 Für wertvolle, durch die anerkannten Kleinviehzuchtver bände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien können Prämien von Fr. 30 bis Fr. 150 ausgerichtet werden. e. Winterung prämierter Ziegenböcke § 34.7 An die Winterung prämierter Ziegenböcke, die der Zucht zur Verfügung stehen, kann eine Subvention von je Fr. 100 gewährt werden. f. Ausmerz aktionen § 35.7 An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Schweine-, Ziegen- und Schafbestände kann der Kanton10 Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrich tung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden. g. Schweize rische Zentral stelle für Kleinviehzucht § 36.7 An die Kosten der Schweizerischen Zentralstelle für Klein viehzucht kann der Kanton10 Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden. Ausstellungen, Ausstellungs märkte § 37.7 An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärk ten für Pferde, Kleinvieh, Geflügel und Kaninchen können Subven tionen im Sinne von § 21 gewährt werden. a. Kleinvieh zuchtgenossen schaften 6 Tierzucht-Verordnung 916.11 Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht § 38.7 Der Kanton10 kann der Schweizerischen Stiftung zur För derung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung Subventionen gewäh ren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden. b. Geflügel Beratungs- und Ausmerzdienst § 39. Der Beratungs- und Ausmerzdienst für bäuerliche Geflügel halter obliegt der kantonalen Zentralstelle für Geflügelhaltung. c. Bienen züchtervereine § 40. 1 Zur Förderung der Bienenzucht können den Bienenzüch tervereinen Subventionen gewährt werden.7 2 Die Subvention7 richtet sich nach der Zahl der auf den vom ALN10 anerkannten Belegstationen begatteten Jungköniginnen und der im Zuchtbuch eingetragenen Königinnen sowie nach folgenden Ansätzen: a. für Gebrauchsbelegstationen Fr. 6.50 je Jungkönigin, b. für Bienenzuchtstationen und Belegstände Fr. 9 je Jungkönigin, c. für jede im Zuchtbuch eingetragene Königin Fr. 6.50, d.4 für jedes auf den anerkannten Bienenzuchtstationen für Zürcher Bienenköniginnen benötigte Drohnenvolk Fr. 50. Schlussbestimmungen Inkrafttreten§ 40bis.9 Die Subventionen gemäss §§ 13 bis 23, 28 bis 31 und 33 bis 40 werden in den Rechnungsjahren 1997 bis 2000 linear um fünf Pro zent gekürzt. 1 OS 47, 321 und GS VII, 110. 2 LS 910.1. 3 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986. 4 Eingefügt durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986. 5 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986. a. Schweize rische Stiftung zur Förderung der Geflügel zucht und Geflügelhaltung 71. 1. 12 - 75 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 916.11 Tierzucht-Verordnung 6 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1987 (OS 50, 180). In Kraft seit 1. Juli 1987. 7 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 1991 (OS 51, 878). In Kraft seit 1. Januar 1992. 8 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 7). In Kraft seit 1. Januar 1997. 9 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 800). In Kraft seit 1. Januar 1999. 10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 637; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 8 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.11%2C66%2C637 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks

Cantonal Animal Breeding Ordinance · Nelum