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Laws of Switzerland

Cantonal Agricultural Ordinance

Made 2014-12-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO).
Language
French
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Agricultural and rural development, Land and soil
Keywords
mountain area, ownership, subsidy/incentive, agricultural land, enforcement/compliance, offences/penalties, property rights, lease, contracts

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  1. IX D/1/2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Boden recht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)1), verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten, Modalitäten der Beitragsge währung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pachtrecht. 2 Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Land wirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen gere gelt wird. 2. Zuständigkeiten Art. 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. legt die Strategie für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung fest; b. erlässt Vorschriften und trifft Massnahmen über den Pflanzenschutz. Art. 3 Departement Volkswirtschaft und Inneres 1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres: a. überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirt schaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts; b. vertritt den Kanton in interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts; c. erlässt Richtlinien für die Verwendung der Marke Glarnerland im Lebensmittelbereich; d. ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); 1) GS IX D/1/1 SBE 2014 69 1 http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.1.1/de IX D/1/2 e. kann die Kontrolle für den Vollzug der Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität Organisationen übertragen, die für eine sach gemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; f. kann für Beratungsangebote Leistungsvereinbarungen mit Dritten ab schliessen; g. kann Richtlinien erlassen. Art. 4 Abteilung Landwirtschaft 1 Soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, ist die Abteilung Land wirtschaft die kantonale Vollzugsbehörde. Sie ist insbesondere die zuständi ge kantonale Fachstelle im Sinne der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) und zuständig für: b. die Aufsicht über die Kontrollorganisationen gemäss DZV; c. die Genehmigung der Alpordnung, die Führung des Alpurbars, Ände rungen der höchstzulässigen Bestossung und der Bewirtschaftung so wie die Bewilligung des höchstzulässigen Pachtzinses; d. die Bewilligungen nach Artikel 84 und 90 Buchstaben a, c, d und e BGBB sowie Artikel 49 und 53 des Bundesgesetzes über die landwirt schaftliche Pacht. 2 Sie sorgt für die landwirtschaftliche Beratung: a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft; b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kantonen. 3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammenarbeiten und unter ihrer Kontrolle auch Arbeiten anderen Organisationen übertragen oder Aufträge Dritten verge ben, sofern hierzu keine Leistungsvereinbarung notwendig ist. Art. 5 Landwirtschaftskommission 1 Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsiden ten sowie einen Vizepräsidenten. 2 Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind. 3 Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission müssen über fachliche Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusam mensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons und der Betriebsformen anzustreben. 2 IX D/1/2 Art. 6 Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrar politischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. 2 Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen Vollzugsaufgaben zuständigen Personen. 3. Kantonale Fördermassnahmen Art. 7 Örtlicher Anwendungsbereich 1 Die Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität durch Beiträ ge bezieht sich auf beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus. Art. 8 Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden 1 Als besonders umwelt- und standortgerechte sowie Energie und Produkti onsmittel sparende Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises gemäss DZV hinaus den Zielen des Umwelt- oder Tierschutzes dienen. Art. 9 Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen 1 Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maxi mal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an land wirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist. 2 Für weitergehende Beiträge ist eine Leistungsvereinbarung nötig. Art. 10 Tierzuchtförderung 1 Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförde rung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen. 2 Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlas sen die dazu nötigen Bestimmungen. 3 Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung fest. Art. 11 Qualitätsförderung 1 Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbil dungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind. 3 IX D/1/2 Art. 12 Absatzförderung 1 Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktver marktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alp wirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können entsprechende Ausstellungen unterstützt werden. Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen 1 Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahms weise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden. 2 Die Beitragsleistung setzt Eigenleistung von mindestens 30 Prozent der Projektkosten voraus. Art. 14 Verfahren 1 Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung er bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbe hörde die Frist zur Einreichung fest. 2 Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugs behörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen. 3 Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbe schreibung und ein Budget enthalten. 4 Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Kre diten abhängig. Art. 15 Auszahlung 1 Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden. 2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden. 4. Alpwirtschaft Art. 16 Klein- und Grossvieh 1 Als Grossvieh gelten Tiere der Rinder-, der Pferdegattung und Wasserbüf fel und als Kleinvieh Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas gemäss Anhang zu Artikel 27 der eidgenössischen Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV). 4 IX D/1/2 Art. 17 Alpurbar 1 Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen. 2 Es hält die jeweilige höchstzulässige Bestossung mit Gross- und Kleinvieh und den Normalbesatz fest. Art. 18 Anforderungen an die Bewirtschaftung 1 Die Aufgabe der Bewirtschaftung von grösseren Weideflächen ist vom Alp eigentümer der Vollzugsbehörde zu melden. Diese veranlasst die Überprü fung der höchstzulässigen Bestossung. Art. 19 Alpordnung 1 Geltendem Recht widersprechende Alpordnungen sind bis zur nächstfol genden Alpsaison anzupassen und genehmigen zu lassen. Art. 20 Berechnung der Bestossung 1 Für die Umrechnung der Tierkategorien in Stösse gelten die Faktoren für die Berechnung von rauhfutterverzehrenden Grossvieheinheiten der LBV. 2 Das Ersetzen von Grossvieh durch Kleinvieh der Gattung Ziegen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des EG LwG ist nur für Alpen erlaubt, die ausschliess lich mit Grossvieh und/oder Kleinvieh der Gattung Schafe bestossen sind. Art. 21 Alpviehzählung 1 Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbe stand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt. 2 Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die Gemeinde anordnen. Art. 22 Höchstzulässigen Bestossung 1 Die höchstzulässige Bestossung wird auf Gesuch des Alpeigentümers oder des Bewirtschafters mit Zustimmung des Alpeigentümers oder auf Antrag der Landwirtschaftskommission, gestützt auf den alpeigenen Futterertrag bei umweltschonender Bewirtschaftung und die betriebsnotwendige Infra struktur, befristet auf mindestens drei und maximal fünf Jahre, festgesetzt. 2 Einer befristeten Änderung kann eine weitere befristete Änderung der höchstzulässigen Bestossung folgen, wobei die Befristung insgesamt nicht länger als zehn Jahre dauern darf. 3 Die definitive Änderung der höchstzulässigen Bestossung setzt voraus, dass sich die befristete höchstzulässige Bestossung während einer Ver suchsperiode von mindestens drei Jahren bewährt hat. 4 Vor ihrem Entscheid holt die Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Land wirtschaftskommission ein. Diese kann eine Änderung der höchstzulässigen Bestossung beantragen. 5 IX D/1/2 Art. 23 Alpauf- und Alpabfahrt 1 Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbe wirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung der Tiere ist zu gewährleisten. 2 Das Auswechseln von Tieren während der Alpzeit ist zulässig, sofern die höchstzulässige Bestossung nicht überschritten wird. 3 Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten. 4 Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. Sep tember. 5. Bodenrecht Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich 1 Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstücks nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weni ger als fünfzehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Art. 25 Wohngebäude ausserhalb der Bauzone 1 Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bau ten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusam menhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. 2 Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden. 3 Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohnge bäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen. 4 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Gelän deformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. Art. 26 Ertragswertschätzung 1 Verpächter und Pächter tragen die Kosten einer amtlichen Ertragswert schätzung je zur Hälfte. 2 In den übrigen Fällen wird dem Auftraggeber Rechnung gestellt. 3 Die Kosten werden nach Aufwand berechnet. 6 IX D/1/2 Art. 27 Bewilligung für Erwerbsgeschäft 1 Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen. 7

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