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Laws of Switzerland

Cantonal Agricultural Ordinance

Made 1998-11-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Kantonale Landwirtschaftsverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
agricultural development, farming, family farming, subsidy/incentive, financial agricultural measures, agricultural commodities, agricultural land, agricultural extension, internal trade, court/tribunal, legal proceedings/administrative proceedings, alternative dispute settlement, offences/penalties

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  1. Nr. 903 Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998* (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 19951, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Zuständigkeit2 § 13 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 19954. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Landwirtschafts gesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. * G 1998 375; Abkürzung KLwV 1 SRL Nr. 902 2 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 3 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 4 SRL Nr. 902. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/902 http://srl.lu.ch/data/902 2 Nr. 903 II. Landwirtschaftliche Betriebsdaten5 § 1a6 Datenerhebung und -bearbeitung 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erhebt und bearbeitet die landwirtschaftli chen Betriebsdaten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung und Be arbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom 7. Dezember 19987. Für kantonalrechtliche Massnahmen können zusätzliche Daten er hoben werden. 2 Die landwirtschaftlichen Betriebsdaten sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen mit dem vorgeschriebenen Datenerhebungsformular zu mel den. Werden Datenerhebungsformulare verspätet oder sonst wie vorschriftswidrig einge reicht, braucht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Anträge, die mit dem Da tenerhebungsformular ausdrücklich oder sinngemäss gestellt werden oder sich darauf beziehen, nicht einzutreten. 3 Bei der Erhebung flächenbezogener landwirtschaftlicher Betriebsdaten stellt die Dienststelle Raum und Wirtschaft8 der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Antrag jene Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des Landwirtschaftsrechtes braucht. § 2 Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden 1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald9 Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Landwirtschaftsbeauftragten ernennen. 2 Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Land wirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von land wirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft. 5 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 6 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 7 SR 919.117.71 8 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1a, 4 und 87 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoin formation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt. 9 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 2, 3, 10, 33, 35, 42–48, 50, 56–59, 64, 67, 68, 72, 73, 75, 77, 78, 80, 81 und 141 die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. http://www.lexfind.ch/link/Bund/919.117.71/de Nr. 903 3 § 3 Kontrolle und Korrektur der Daten Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen. § 410 Datenaustausch 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die Dienststelle Umwelt und Energie, die Dienststelle Raum und Wirtschaft, die Dienststelle Steuern des Kantons, die Lustat Sta tistik Luzern, der Veterinärdienst11, die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern und die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren haben Zugang zu den landwirtschaftlichen Betriebsdaten.12 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald darf die landwirtschaftlichen Betriebsdaten den in Absatz 1 genannten Stellen bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetz lichen Aufgaben erforderlich ist.13 3 Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Vorschriften des Datenschutzes. III. Landwirtschaftliche und bäuerlich hauswirtschaftliche Beratung14 …15 § 516 Ziele und Aufgaben Ziele und Aufgaben der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Be ratung richten sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich hauswirtschaftliche Beratung vom 26. November 200317. 10 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 11 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt. 12 Fassung gemäss Änderung vom 9. April 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 84). 13 Fassung gemäss Änderung vom 9. April 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 84). 14 Fassung gemäss Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 15 Der Zwischentitel «1. Organe» wurde durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180), aufgehoben. 16 Fassung gemäss Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 17 SR 915.1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/915.1/de 4 Nr. 903 § 618 Zuständigkeit und Koordination 1 Soweit der Vollzug nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen ist, sind für die landwirtschaftliche und die bäuerlich hauswirtschaftliche Beratung die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren zuständig. 2 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stimmen die Beratungstätig keit mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Landwirtschaftlichen Kre ditkasse des Kantons Luzern ab. §§ 6a–1119 …20 §§ 12–1621 …22 §§ 17–2023 § 21 Nebenerwerbskurse 1 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren bieten bei Bedarf Nebener werbskurse an. Die Nebenerwerbskurse bezwecken die fachliche Ausbildung von Landwirtinnen und Landwirten, die keine landwirtschaftliche Grundausbildung genos sen haben und die Landwirtschaft als Nebengewerbe ausüben. 2 Den Absolventinnen und Absolventen der Kurse gibt das landwirtschaftliche Bildungs und Beratungszentrum eine Kursbestätigung ab. 18 Fassung gemäss Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 19 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 20 Der Zwischentitel «2. Grundausbildung» wurde durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180), aufgehoben. 21 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 22 Der Zwischentitel «3. Weiterbildung und Zusatzausbildung» wurde durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180), aufgehoben. 23 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). Nr. 903 5 § 2224 Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen Die Bildungs- und Beratungszentren führen, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Kreisen zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatz ausbildungen durch, wie insbesondere Kurse, Arbeitstagungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und Ausstellungen. …25 § 2326 …27 §§ 24–2628 …29 § 2730 § 2831 § 2932 § 3033 24 Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 669). 25 Der Zwischentitel «4. Prüfungen» und § 23 wurden durch Änderung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 240), aufgehoben. 26 Der Zwischentitel «4. Prüfungen» und § 23 wurden durch Änderung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 240), aufgehoben. 27 Der Zwischentitel «5. Disziplinarordnung» wurde durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180), aufgehoben. 28 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 29 Der Zwischentitel «6. Beratung» wurde durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180), aufgehoben. 30 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 31 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 32 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 180). 33 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 6 Nr. 903 IV. Strukturverbesserungen 1. Organe § 31 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus. 2 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den nachfolgenden Best immungen festgehalten. § 32 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement34 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement35 ist zuständig für alle Vollzugsmass nahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Ver ordnung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbe sondere zuständig für den Erlass von Weisungen. § 33 Dienststelle Landwirtschaft und Wald 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die techni schen Arbeiten. Sie hat insbesondere a. die Möglichkeit einer Unterstützung von Massnahmen und Werken vorzuprüfen, b. die Ausführung und den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu überwachen, c. Richtlinien für die Bauabrechnungen zu erlassen und die Abrechnungen zu kontrol lieren und zu genehmigen, d. Weisungen für die Rechnungsführung von Genossenschaften zu erteilen, e. die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz36 zu handen des Regierungsrates zu prüfen,37 f. den Güterstrassenunterhalt gemäss Strassengesetz durch die Strassengenossenschaf ten zu koordinieren. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist ausserdem zuständig für die Bewilligun gen gemäss den §§ 43 und 47 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes. 34 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 32, 43, 48, 60, 65, 83, 95 und 126 die Bezeichnung «Wirtschaftsdepar tement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt. 35 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 32, 43, 48, 60, 65, 83, 95 und 126 die Bezeichnung «Wirtschaftsdepar tement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt. 36 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 37 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://srl.lu.ch/data/755 Nr. 903 7 § 3438 § 3539 Gemeinde 1 Die Gemeinde hat a. auf Gesuch hin die Konstituierung von Genossenschaften für die Durchführung ge meinschaftlicher Massnahmen und Werke und die Beschlussfassung über gemein schaftliche Massnahmen und Werke zu veranlassen und zu leiten, b. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen zu prüfen und an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiterzuleiten, c. ihren Beitrag an Strukturverbesserungen festzulegen, d. den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu beaufsichtigen. 2 Weitere Aufgaben der Gemeinde sind in den folgenden Bestimmungen festgehalten. § 36 Güterzusammenlegungskommission 1 Die Güterzusammenlegungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kommissi on kann weitere Fachleute beiziehen. 2 Sie erstattet zuhanden des Regierungsrates Gutachten über die Dringlichkeit und Zweckmässigkeit von Güterzusammenlegungen (einschliesslich Waldzusammenlegun gen) und Gesamtmeliorationen. 3 Soweit vorgesehen, amtet die Güterzusammenlegungskommission als erste Instanz bei Güterzusammenlegungen und als Einsprachebehörde. § 37 Schätzungskommissionen Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine Schät zungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. § 38 Kostenverteilerkommissionen 1 Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine Kostenverteilerkommission. 2 Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejeni ge für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern. 38 Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Depar temente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76). 39 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 8 Nr. 903 2. Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke a. Allgemeine Bestimmungen § 39 Durchführung von Massnahmen und Werken Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt, durch Einzelpersonen durchgeführt. § 4040 Grundsatz Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinationsmöglichkeit mit ande ren Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist anzuhören. § 4141 Interkommunale Massnahmen und Werke Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so be zeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regie rungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören. § 42 Projektierungsaufträge 1 Massnahmen und Werke sind von ausgewiesenen Fachleuten zu projektieren. 2 Die Vergabe von Projektierungsarbeiten und die Verträge zwischen der Bauherrschaft und der beauftragten Planerin oder dem beauftragten Planer bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. 3 Für die Vergabe von Projektierungsarbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaf ten gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts. 4 Mit der Projektierung darf erst begonnen werden, wenn Art und Umfang der Mass nahmen und Werke von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt sind. § 43 Genehmigung und Beitragszusicherung 1 Sämtliche Massnahmen und Werke bedürfen einer staatlichen Genehmigung und Bei tragszusicherung. Die Projekte sind durch die Bauherrschaft der Dienststelle Landwirt schaft und Wald einzureichen.42 40 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 41 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 42 Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2011, in Kraft seit dem 1. Juni 2011 (G 2011 181). Nr. 903 9 2 Über die Genehmigung und die Beitragszusicherung entscheidet die nach den Bestim mungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. Septem ber 201043 und der dazu erlassenen Verordnung vom 17. Dezember 201044 für die Aus gabenbewilligung zuständige Behörde.45 3 Die weiteren erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden für die Mass nahmen und Werke bleiben vorbehalten. § 4446 Vergabe von Arbeiten 1 Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Beschaffungsrechts. 2 Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirt schaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt. § 45 Baubeginn 1 Mit der Umsetzung der Massnahmen und dem Bau der Werke darf erst begonnen wer den, wenn die öffentlichen Beiträge endgültig zugesichert, allfällige Einsprachen und Beschwerden erledigt und die Arbeitsvergaben und die Verträge genehmigt sind. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vor zeitigem Baubeginn erteilen. Es gilt in diesem Fall § 21 Absatz 2 des Staatsbeitragsge setzes47. § 46 Anmerkungen im Grundbuch 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt im Grundbuch bei allen Massnahmen und Werken, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden, anmerken: a. die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, b. die Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens, c. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht, d. das Verbot der Zweckentfremdung, e. das Verbot der erneuten Zerstückelung, f. die Pflicht zur Versicherung und zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Hoch bauten, g. die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdungen, bei erneuter Zerstückelung von zusammengelegtem Boden, bei Nichtwiederaufbau und bei Gewinn bringender Ver äusserung landwirtschaftlicher Hochbauten. 43 SRL Nr. 600 44 SRL Nr. 600a 45 Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2011, in Kraft seit dem 1. Juni 2011 (G 2011 181). 46 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 47 SRL Nr. 601. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/600 http://srl.lu.ch/data/600a http://srl.lu.ch/data/601 10 Nr. 903 2 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind auf allen landwirtschaftli chen Grundstücken anzumerken, denen aus der Massnahme oder dem Werk Vorteile erwachsen. 3 Die Anmerkungen dürfen nur gelöscht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt. § 47 Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens Handänderungen dürfen während des Verfahrens vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewilli gung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt. § 48 Vermarkung und Vermessung 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald veranlasst nach Vollendung der Massnah men und Werke die Vermarkung und Vermessung. 2 Ergeben sich aus den vollendeten Massnahmen und Werken ungünstige Grenzverläufe, können Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Grenzverbesserung zur Vorprüfung einreichen. 3 Wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Grenzverbesserung zustimmen, können sie eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von § 95 dieser Verord nung treffen, welche der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartemen tes bedarf. 4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die genehmigte Vereinbarung und den genehmigten Mutationsplan dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch zu. b. Beiträge des Kantons § 49 Voraussetzungen 1 Beiträge können nur aufgrund eines fachmännisch ausgearbeiteten Projektes zugesi chert werden. 2 Sie können gewährt werden: a. natürlichen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter in einem langfris tigen Pachtverhältnis stehen, Nr. 903 11 b. Genossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizeri schen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)48, c. Korporations- und Einwohnergemeinden, welche Aufgaben und Funktionen von Genossenschaften wahrnehmen und dafür eine separate Rechnung führen.49 3 Im Übrigen gelten die im Staatsbeitragsgesetz für Finanzhilfen festgelegten Vorausset zungen. § 5050 Beitragsgesuche 1 Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzu reichen. 2 Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Land wirtschaft und Wald weiter. § 5151 Höchstansätze 1 Der Kanton kann an Strukturverbesserungen Beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen gewähren: a. an Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen im Talgebiet 35 Prozent, im Berggebiet und an Werke mit besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse 40 Prozent, b. an Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen und Rekultivierungen im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent, c. an Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Ge fährdungen des Kulturlandes und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse sowie an Massnahmen zur Verhinderung von Erosion im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent, d. an den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen im Tal gebiet 30 Prozent, in der Hügelzone 35 Prozent und im Berggebiet 40 Prozent, e. an Wasserversorgungen in der Hügelzone und im Berggebiet 30 Prozent, f. an Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet 20 Prozent, g. an Seilbahnen 30 Prozent. 2 Leistet der Bund keine Finanzhilfen an die Strukturverbesserungen, können die Bei tragssätze gemäss Absatz 1 um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden. 48 SRL Nr. 200. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 49 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 596). 50 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 51 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). http://srl.lu.ch/data/200 12 Nr. 903 § 5252 Beitragsbemessung Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und auf die baulichen Schwierigkeiten der Massnahmen und Werke, auf die Ziele der Land wirtschaftspolitik und des Landschaftsschutzes, auf die finanzielle Lage der Gesuchstel lerin oder des Gesuchstellers sowie auf die verfügbaren Mittel des Kantons Rücksicht zu nehmen. § 53 Beitragsberechtigte Kosten Die Beitragsberechtigung der Kosten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmun gen des Bundesrechts. …53 § 5454 § 55 Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen Den Einwohnergemeinden kann ein pauschaler Beitrag an den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ausgerichtet werden, wenn diese mindestens 20 Prozent der entspre chenden Kosten übernommen haben. Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum die Hälfte des Gemeindebeitrags und wird aus Mitteln gemäss § 83 des Strassengesetzes fi nanziert. d. Rückforderung von Beiträgen § 56 Bundes- und Kantonsbeiträge 1 Nach der Durchführung von Strukturverbesserungen sind Parzellierungen und Han dänderungen bei betroffenen Grundstücken während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden. 2 Für allfällige Rückforderungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig. 52 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 53 Der Zwischentitel «c. Beiträge der Gemeinden» wurde durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435), aufgehoben. 54 Aufgehoben durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). Nr. 903 13 § 57 Gemeindebeiträge 1 Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis.55 3. Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke § 5856 Beizugsgebiet 1 Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und sind sie hiefür auf eine zwangsweise Beteiligung weiterer Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewiesen, so haben sie bei der Gemeinde ein Gesuch um Festlegung des Beizugsgebietes einzureichen. 2 Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag der Dienststelle Land wirtschaft und Wald weiter. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über das Beizugsgebiet. Sie kann darüber bei geänderten Verhältnissen auch während der Durchführung der gemein schaftlichen Massnahmen und Werke von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu ent scheiden. § 59 Beschlussfassung 1 Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizu gsgebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Ver sammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaftlicher Mass nahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen.57 2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass a. jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer und bei gemeinschaftlichem Eigentum alle Beteiligten zusammen nur je eine Stimme haben, b. die Vertretung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen oder durch eine andere Grundeigentümerin oder einen anderen Grundeigentümer mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist, c. eine Vertretung nur für eine einzige Grundeigentümerin oder einen einzigen Grund eigentümer stimmen kann, 55 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 56 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 57 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 14 Nr. 903 d. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwir ken, als zustimmend gelten. 3 Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstimmungs verbal.58 4 Vor der Beschlussfassung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer über die Massnahmen und Werke und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Kostenan teile zu orientieren. 5 Abgestimmt wird unter Namensaufruf. Nichtmitwirkung an der Beschlussfassung wird im Abstimmungsverbal als Zustimmung eingetragen. Im Abstimmungsverbal ist zudem für jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer die Grundstücksfläche im Bei zugsgebiet einzutragen. 6 Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Ge meinde die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollfüh rung und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertra gen.59 § 60 Konstituierung der Genossenschaft 1 Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. EGZGB einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.60 2 Die Einladung und die Durchführung der Versammlung richten sich nach § 59 Absätze 1 und 2a–c dieser Verordnung. Die Genossenschaftsstatuten werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Genossenschafterinnen und Genossenschafter beschlos sen. 3 In den Statuten sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Finanzierung, die Rechnungsführung und der Unterhalt der Massnahmen und Werke zu regeln. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschafts departement erlässt Musterstatuten. § 6161 Zusammenlegung der Versammlungen Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konstituierung zusammenlegen. 58 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 59 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 60 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 61 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). Nr. 903 15 § 62 Beitragsraten 1 Die Genossenschaft ist berechtigt, schon vor der Durchführung der Massnahmen und Werke von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Beitragsraten zu erheben. 2 Der Vorstand legt die Höhe der Beitragsraten pro Fläche und Grundeigentümerin oder eigentümer und die Verzugszinsen fest. Er teilt diesen Entscheid den Grundeigentüme rinnen und -eigentümern mit und stellt unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungs frist Rechnung. 3 Gegen den Entscheid des Vorstands kann die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwal tungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. 62 4 Bei Handänderungen vor Abschluss der Massnahmen und Werke haben die Vertrags parteien im Vertrag eine Regelung über bereits geleistete Beitragsraten zu treffen. Fehlt eine solche Regelung, werden die Beitragsraten der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer gutgeschrieben. § 63 Kostenverteiler Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Mas snahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der Pe rimeterverordnung63 zu verteilen. § 64 Unterhalt Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben, das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle Land wirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald er lässt ein Musterreglement. § 65 Auflösung der Genossenschaft 1 Genossenschaften dürfen nach Vollendung der Massnahmen und Werke erst aufgelöst werden, wenn die vollständige Abrechnung und Kostendeckung, die allfällige Vermar kung, die Liquidation des gemeinsamen Eigentums, die dauernde Unterhaltspflicht und die Beaufsichtigung geregelt sind. 2 Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. 62 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187). 63 SRL Nr. 732. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/732 16 Nr. 903 4. Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen a. Allgemeine Bestimmungen § 66 Zwecke Güterzusammenlegungen bezwecken die bessere Einteilung der Bewirtschaftungsflä chen und deren bessere Erschliessung durch Wege zur rationelleren Bewirtschaftung des Landes. Gesamtmeliorationen bezwecken darüber hinaus die Umsetzung von Zielen des Natur- und Umweltschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem oder öffentlichem Interesse, welche notwendig sind, um die Er tragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und Massnahmen von öffentli chem Interesse zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 67 Wirkung der Genossenschaftsstatuten 1 Ist eine Güterzusammenlegung oder eine Gesamtmelioration beschlossen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die Grundstücke des Beizugs gebietes als eingeworfen. 2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der Genos senschaft. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt die Mitgliedschaft und die öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. § 68 Vermessungstechnische und bautechnische Leitung 1 Die Generalversammlung der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienst stelle Landwirtschaft und Wald die technische Leiterin oder den technischen Leiter für die Durchführung und Leitung der vermessungstechnischen Arbeiten. 2 Der Vorstand der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Land wirtschaft und Wald die bautechnische Leitung. § 6964 Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte 1 Für die Regelung der dinglichen Rechte wählt der Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit der Leitung der Grundbuchverwaltung eine Beauftragte oder einen Beauftragten. 2 Der oder die Beauftragte steht unter der Aufsicht der Leitung der Grundbuchverwal tung. 64 Fassung gemäss Änderung vom 19. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Juni 2015 (G 2015 190) Nr. 903 17 § 7065 Planauflagen Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lo kal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. b. Durchführung § 71 Aufnahme des alten Bestandes 1 Für die Aufnahme des alten Bestandes ist die technische Leiterin oder der technische Leiter zuständig. 2 Die Aufnahme des alten Bestandes erstreckt sich auf das Grundeigentum, die be schränkten dinglichen Rechte sowie alle vorgemerkten und angemerkten Rechte an Grundstücken des Beizugsgebietes gemäss Grundbuch. 3 Kulturgrenzen, insbesondere Waldgrenzen, sind auf den aktuellen Stand nachzuführen. § 72 Bonitierungswert 1 Die Schätzungskommission ermittelt den für die Umlegung massgeblichen Tauschwert des Bodens (Bonitierungswert). Der Bonitierungswert ist durch die technische Leiterin oder den technischen Leiter auf Plänen festzuhalten. 2 Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen: a. die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens, b. die Lage bezüglich Siedlungs- oder Betriebszentren sowie Verkehrswegen, c. die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen, d. besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen, e. Sondernutzungsmöglichkeiten. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung. 4 Für die Bewertung der Obstbäume sind die Wertangaben der Fachstelle für Spezialkul turen massgebend. § 73 Abzug für allgemeine Anlagen Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt den notwendigen Bedarf für gemein schaftliche Anlagen und Massnahmen (Strassen, Gerinne, Lagerplätze, Ökologisierun gen usw.) und den entsprechenden prozentualen Abzug vom Bonitierungswert auf An trag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest. 65 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 18 Nr. 903 § 74 Planauflage über den alten Bestand 1 Der Vorstand der Genossenschaft legt die Pläne über den alten Bestand mit den Anga ben über die Flächen und die Bonitierungswerte während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Die technische Leiterin oder der technische Leiter teilt vor der Planauflage jeder Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer die Fläche und die Bonitierungswerte des alten Bestandes schriftlich mit. 3 Gegen den Plan über den alten Bestand und die Bewertungen kann während der Aufla gefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden. § 75 Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht 1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter arbeitet nach der Bereinigung der Pläne über den alten Bestand und dessen Bewertung gemäss den Weisungen der Dienst stelle Landwirtschaft und Wald das Vorprojekt und, soweit gesetzlich vorgesehen, den Umweltverträglichkeitsbericht aus. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt das Vorprojekt mit dem Umweltverträg lichkeitsbericht während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Be hörden und Personen des betreffenden Gebietes können sich während der Auflagefrist schriftlich dazu äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Stellung. 3 Bedarf das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, hat die Dienststelle Um welt und Energie66 zum Umweltverträglichkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates mit Antrag und Begründung Stellung zu nehmen. 4 Das Vorprojekt ist mit dem Genossenschaftsvorstand und der Dienststelle Landwirt schaft und Wald zu bereinigen und darauf dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzu legen. Der Genehmigungsentscheid ist mit den notwendigen Unterlagen öffentlich auf zulegen, wenn das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 5 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Vorprojekt behördenverbind lich. § 76 Neuzuteilungswünsche Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben. 66 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. Nr. 903 19 § 77 Grundsätze der Neuzuteilung 1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen. 2 In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderzuteilungen zulässig. Die Differenz ist in Geld auszugleichen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Ansätze für die Verkehrswertzuschläge und die Verkehrswertabzüge auf Antrag der technischen Leite rin oder des technischen Leiters fest. 3 Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 3 Prozent sind nur mit schriftlichem Ein verständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig. § 78 Neuzuteilungsentwurf 1 Aufgrund des bereinigten Vorprojektes erarbeitet die technische Leiterin oder der tech nische Leiter den Neuzuteilungsentwurf, der den Plan mit Grenzen, Wegnetz, Graben netz und allen Anlagen und Objekten sowie den Güterzettel umfasst. 2 Der Güterzettel enthält folgende Angaben: a. Fläche und Wert im alten Bestand, b. Abzug für allgemeine Anlagen, c. Wertanspruch, d. Fläche und Wert im neuen Bestand, e. Regelung der für die Zuteilung erheblichen beschränkten dinglichen sowie der vor gemerkten und der angemerkten Rechte. 3 Nach der Zustimmung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Planauflage stellt die technische Leiterin oder der technische Leiter allen Grundeigentümerinnen und eigentümern den Güterzettel mit dem Planausschnitt zu. 4 Gleichzeitig legt der Genossenschaftsvorstand den Neuzuteilungsentwurf während 30 Tagen öffentlich auf. 5 Innert der Auflagefrist kann bei der Güterzusammenlegungskommission gegen den Neuzuteilungsentwurf Einsprache erhoben sowie die Errichtung weiterer beschränkter dinglicher Rechte auf den Grundstücken verlangt werden. § 79 Neuer Bestand 1 Die technische Leiterin oder der technische Leiter hat den Neuzuteilungsplan und die Verzeichnisse gemäss den rechtskräftigen Entscheiden zu bereinigen. Nach entspre chender Mitteilung des Genossenschaftsvorstandes bereinigt die oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte abschliessend die beschränkten dinglichen, die vor gemerkten und die angemerkten Rechte. Für bisher nicht behandelte dingliche Rechte räumt sie oder er der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigen tümer eine Einsprachemöglichkeit nach § 78 dieser Verordnung ein. 20 Nr. 903 2 Nach abgeschlossener Überarbeitung unterbreitet die technische Leiterin oder der tech nische Leiter den Plan und die Verzeichnisse dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit dessen Genehmigung tritt der neue Bestand in Kraft, und das Grundeigentum sowie alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse gehen auf die neuen Grundeigentümerinnen und eigentümer über. In Bezug auf Strassen gilt der Neuzuteilungsplan als genehmigter Strassenplan gemäss Strassengesetz. 3 Die Beauftragte oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte meldet die Neuzuteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung an und veranlasst die amtliche Neuschatzung der Grundstücke. § 80 Weitere bauliche Massnahmen Nach Antritt des neuen Besitzstandes setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Frist zur Anmeldung von Begehren für bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des neu zugeteilten Landes erforderlich sind. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. § 81 Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung 1 Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden. 2 Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission. § 82 Vermarkung und Vermessung Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des rechts kräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen. § 83 Kostenverteiler 1 Für die Verteilung der nicht durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen gedeck ten Kosten der Güterzusammenlegung oder Gesamtmelioration ist die Kostenverteiler kommission zuständig. 2 Die Verteilung richtet sich nach der Perimeterverordnung und den Weisungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. 3 Für die Ermittlung des Nutzens können auch andere unter behördlicher Mitwirkung er stellte Werke berücksichtigt werden, sofern sie die gleichen Funktionen erfüllen wie die Werke der Güterzusammenlegung oder der Gesamtmelioration und daran nicht bereits früher Eigentümerbeiträge entrichtet worden sind. Nr. 903 21 4 Die Kostenverteilerkommission unterbreitet den Kostenverteiler dem Vorstand der Ge nossenschaft und orientiert die Grundeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb der Einsprachefrist. Der Vorstand stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und eigentümern den Kostenverteiler zu. 5 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen bei der Kostenverteilerkommission Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbe schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.67 6 Der Vorstand der Genossenschaft besorgt das Inkasso der von den Grundeigentüme rinnen und -eigentümern zu leistenden Beiträge. Bereits geleistete Zahlungen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind zinslos anzurechnen. 5. Anordnung von Strukturverbesserungen § 8468 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anord nen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnah men und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können. 2 Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung. 3 Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben. 6. Forstverbesserungen § 85 Rechtsverweis Für Forstverbesserungen sind die vorstehenden Bestimmungen über Strukturverbesse rungen anwendbar, soweit dafür nachfolgend keine besonderen Vorschriften gemacht werden. 67 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187). 68 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 22 Nr. 903 § 86 Zweck der Waldzusammenlegung Waldzusammenlegungen bezwecken die Stärkung der Waldfunktionen, insbesondere der Nutzfunktion, durch die Erschliessung, die Senkung der Parzellenzahl und die An passung der Grundstücke an die neue Erschliessung. § 87 Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen 1 Bei Waldzusammenlegungen legt der Genossenschaftsvorstand die Pläne über das ge nerelle Erschliessungsnetz vor der Aufnahme des alten Bestandes während 30 Tagen öf fentlich auf. Die Weglinien sind im Gelände vorgängig zu markieren. 2 Gegen das aufgelegte Erschliessungsnetz kann innert der Auflagefrist bei der Güterzu sammenlegungskommission Einsprache erhoben werden. 3 Nach der Genehmigung des generellen Erschliessungsnetzes durch den Regierungsrat lässt die Genossenschaft die projektierten, mit Lastwagen befahrbaren Strassen erstellen. Die erforderlichen Schneisen für die Strassen sind vom Forstdienst anzuzeichnen und im folgenden Winter durch die Waldeigentümerinnen und -eigentümer zu räumen. Bei Ver säumnis stellt die Genossenschaft den Säumigen für die Räumung Rechnung. 4 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen veranlasst die technische Leite rin oder der technische Leiter im Einvernehmen mit der Dienststelle Raum und Wirt schaft die Aufnahme der Strassen und wenn nötig des unvermessenen Altbestandes. § 88 Bonitierung des Waldbodens 1 Bei der Bonitierung des Waldbodens ist nur dessen Ertragsfähigkeit bezüglich stand ortgerechter Bestockungen zu berücksichtigen. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald69 erlässt Weisungen für die Bonitierung. § 89 Planauflage über den alten Bestand Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öffent lich aufgelegt. § 90 Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen 1 Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen wird der Bestand bewertet. Die Bewertung des Waldbestandes gliedert sich in a. Ermittlung des Holzwertes durch Vollkluppierung der Bäume, 69 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 88, 90, 91 und 94 die Bezeichnung «Kantonsforstamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. Nr. 903 23 b. flächenweise Abschätzung des Jungbestandes. 2 Der Holzwert kann bei ertragsarmem Wald pauschal ermittelt werden. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt nähere Weisungen. 4 Die Bestandesbewertung ist mit dem Neuzuteilungsentwurf aufzulegen. § 91 Holzschlagsperre Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neuen Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben. § 92 Neuzuteilungswünsche Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandes bewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen. § 93 Mehr- und Minderzuteilungen Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 5 Prozent sind nur mit schriftlichem Ein verständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer zulässig. § 94 Weitere bauliche Massnahmen Begehren für weitere bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des Waldes erforder lich sind, sind während der Auflagefrist des Neuzuteilungsentwurfs bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzumelden. Soweit es sich um geringfügige Änderungen ge genüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. 7. Freiwillige Arrondierungen § 95 1 Freiwillige Arrondierungen oder Güterzusammenlegungen gemäss Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 199870 werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines bestimmten Bei zugsgebietes durchgeführt.71 70 SR 910.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 71 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de 24 Nr. 903 2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen: a. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen, b. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen, c. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte, d. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen, e. Verteilung der Kosten, f. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch. 3 Der Vertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. 4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrags in Kraft. 8. Rechtsschutz § 9672 Verwaltungsbeschwerde Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Ent scheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege73. V. Agrarkredite 1. Allgemeine Bestimmungen § 97 Investitionskredite und Betriebshilfe 1 Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern einzureichen. 2 Für die Verbürgung von Darlehen unterbreitet die Landwirtschaftliche Kreditkasse die Gesuche der Luzerner Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung. 3 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse meldet dem Bundesamt für Landwirtschaft den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfedar lehen und stellt die entsprechenden Gesuche um Auszahlung dieser Mittel. 72 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 73 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/40 Nr. 903 25 2. Kantonaler Agrarfonds § 98 Anteilscheine Für Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen gibt die Landwirtschaftliche Kreditkasse Anteilscheine ab. § 99 Ausschöpfung der eigenen Kreditmöglichkeiten 1 Die eigenen Kreditmöglichkeiten gelten in der Regel als ausgeschöpft, wenn ein Be trieb im Verhältnis zu seinem Ertragswert mindestens folgende verzinsliche Fremdkapi talbelastung aufweist: 100 Prozent bei konventioneller Produktion, 75 Prozent bei Integrierter Produktion, 65 Prozent bei Biologischem Landbau, 75 Prozent bei Erfüllung der Normen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyste me.74 2 Falls die voraussichtliche finanzielle Belastung zumutbar bleibt, ist eine höhere ver zinsliche Fremdkapitalbelastung zu verlangen. § 100 Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten Darlehen, die gemäss § 54 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden können, dürfen in der Regel höchstens 50 Pro zent der Investitionskosten oder 40000 Franken betragen und sind innert zwölf Jahren zurückzuzahlen. § 101 Nicht beanspruchte Mittel Übersteigen die vorhandenen Mittel den Bedarf, erstattet die Landwirtschaftliche Kre ditkasse dem Kanton die nicht beanspruchten Mittel zurück. 3. Rechtsschutz § 10275 Zuständigkeit und Verfahren Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 74 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 75 Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 667). 26 Nr. 903 VI. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht …76 §§ 103–10777 2. Bäuerliches Bodenrecht § 10878 Anmerkung im Grundbuch Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe über das Gebiet meh rerer Gemeinden, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der wertvollere Teil des landwirt schaftlichen Gewerbes oder Grundstücks liegt, zuständig, beim Grundbuch die Anmer kung nach Artikel 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht79 zu verlangen. § 109 Entwicklung der Verkaufspreise 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern80 verfolgt die Entwick lung der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und führt die notwendigen Erhebungen durch. 2 Sie stellt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts benötigt.81 § 110 Schätzung des Ertragswertes Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt. 76 Der Zwischentitel «1. Bodenrechtskommission» und die §§ 103–107 wurden durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 77 Der Zwischentitel «1. Bodenrechtskommission» und die §§ 103–107 wurden durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 78 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 79 SR 211.412.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 80 Gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 109 und 110 die Bezeichnung «Schatzungsamt»durch die Bezeichnung «Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern» ersetzt. Die Änderung trat am 3. Juni 2008 in Kraft. 81 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de Nr. 903 27 3. Landwirtschaftliche Pacht a. Pachtzinskontrolle § 11182 Verfahren von Amtes wegen Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leitet von Amtes wegen ein Verfahren ein, wenn sie Kenntnis von einem nicht bewilligten Pachtzins erhält. b. Vorpachtrecht § 112 Berechtigung 1 Nachkommen können das Vorpachtrecht gemäss § 60 des Kantonalen Landwirt schaftsgesetzes geltend machen, wenn das Gewerbe oder der wertvollere Teil des Ge werbes im Kanton Luzern liegt. 2 Vorpachtberechtigte treten in den Vertrag ein, wie dieser mit Drittpersonen abge schlossen worden ist. § 113 Ausübung 1 Die Verpächterin oder der Verpächter setzt die vorpachtberechtigten Nachkommen un verzüglich über den Abschluss und den Inhalt des Vertrags mit der Drittperson in Kenntnis. 2 Will der oder die Vorpachtberechtigte die Pacht übernehmen, muss das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes bei der Verpächterin oder beim Ver pächter schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch die Drittperson. § 114 Anerkennung und Bestreitung, Klage 1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Ausübungserklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der vorpachtsberechtigten Person schriftlich bestreitet. 2 Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nach komme innert 30 Tagen beim Richter auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtver trag eingetreten sei. 3 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter bestimmen, welcher von ihnen in den Pachtvertrag eintreten soll. 82 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 28 Nr. 903 § 115 Folgen des Pachtantritts 1 Eine Person, welche die Pacht angetreten hat, bevor die Nachkommen innerhalb der 30-tägigen Frist das Vorpachtrecht geltend machen konnten, muss das Gewerbe frühes tens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat, auf den folgenden üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin ver lassen. 2 Die Verpächterin oder der Verpächter haftet der Drittperson für den Schaden, der die ser aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht erwächst, nach den Bestimmungen des Zi vilrechts. VII. Landwirtschaft und Umwelt …83 § 11684 2. Förderung umweltschonender Produktionsformen § 117 Darlehen für Betriebsumstellungen 1 Zur Förderung der Umstellung auf Integrierte Produktion, Biologischen Landbau, kon trollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme können na türlichen oder juristischen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel als Finanzhilfen zinslose Darlehen gewährt werden. 2 Darlehen werden nur Personen gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und von § 58 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirt schaften oder als Pächterin oder Pächter langfristig gepachtet haben. 3 Für die Gewährung der Darlehen ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern zuständig. 4 Vorbehalten bleibt § 100 dieser Verordnung. 83 Der Zwischentitel «1. Ökologie in der Landwirtschaft» und § 116 wurden durch Änderung vom 17. De zember 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 667), aufgehoben. 84 Der Zwischentitel «1. Ökologie in der Landwirtschaft» und § 116 wurden durch Änderung vom 17. De zember 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 667), aufgehoben. Nr. 903 29 § 118 Beiträge an Kontrollkosten Den beauftragten Kontrollorganisationen kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Abgeltung gewährt werden für die Kontrolle der Betriebe, die nach den anerkannten Re geln der Integrierten Produktion, des Biologischen Landbaus, der kontrollierten Frei landhaltung oder der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme bewirtschaftet werden. § 11985 Rechtsverweis Soweit das Kantonale Landwirtschaftsgesetz oder diese Verordnung keine abweichen den Bestimmungen enthalten, sind das Staatsbeitragsgesetz und sinngemäss die Best immungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft anwendbar. § 12086 Rechtsschutz Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. VIII. Tierproduktion 1. Organisation § 12187 Dienststelle Landwirtschaft und Wald 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt alle Aufgaben im Bereich der Tier zucht, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen sind. 2 …88 § 12289 § 12390 85 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 86 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 87 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 88 Aufgehoben durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 89 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 90 Aufgehoben durch Änderung vom 18. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. Juli 1999 (G 1999 207). 30 Nr. 903 § 124 Zuchtgenossenschaften 1 Die Züchterinnen und Züchter schliessen sich als Zuchtgenossenschaften zusammen. Die Zuchtgenossenschaften sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts gemäss den §§ 17 ff. EGZGB.91 2 Die Genossenschaftsstatuten werden durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepar tement genehmigt, wenn sie Gewähr bieten für die Erfüllung der den Zuchtgenossen schaften übertragenen Aufgaben und vorsehen, dass alle Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Züchterinnen und Züchter, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, auf Gesuch hin als Mitglied der Zuchtgenossenschaften aufgenommen werden. Ein Aus schluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.92 2. Förderungsmassnahmen §§ 125 und 12693 § 127 Förderung arbeitsteiliger Produktion 1 Der Kanton fördert die arbeitsteilige Produktion zwischen Berg und Tal mit Beratung und Finanzhilfen. 2 Er kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen ausrichten an: a. die Infrastruktur der Schlachtviehmärkte, b. die Selbsthilfemassnahmen zur Vermarktung von Zuchtvieh, c. die Öffentlichkeitsarbeit zur Vermarktung von tierischen Produkten aus dem Berg gebiet. 3. Viehversicherung § 128 Rechtsverweis Für die Viehversicherung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Viehversiche rung vom 15. Mai 194694 und der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom 20. November 194695. 91 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 469). 92 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 93 Aufgehoben durch Änderung vom 30. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 435). 94 SRL Nr. 938 95 SRL Nr. 938a http://srl.lu.ch/data/938 http://srl.lu.ch/data/938a Nr. 903 31 IX. Pflanzenproduktion …96 § 12997 Aufgaben der Dienststelle 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt die durch das Bundesrecht dem Kan ton übertragenen Aufgaben in den Bereichen Pflanzenbau, Spezialkulturen (Obst-, Wein-, Beeren- und Gemüsebau), Pflanzenschutz und Alternativkulturen. 2 Bei der Beratung sowie bei Erhebungen und Kontrollen arbeitet die Dienststelle mit den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und den landwirtschaftlichen und bäu erlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten zusammen. §§ 130 und 13198 …99 § 132100 Weinbau Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. legt jährlich die Mindestzuckergehalte für Traubenmost fest, b. schreibt jährlich die Ertragsbegrenzung für Trauben vor, die zur Herstellung von Mosten bestimmt sind, c. organisiert und überwacht die amtliche Weinlesekontrolle, d. behandelt Gesuche um Pflanzbewilligungen, e. führt einen Rebbaukataster und ein Reblagenverzeichnis. § 133101 Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen Verordnung des Regierungsrates geregelt. 96 Der Zwischentitel «1. Pflanzenbau» wurde durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 97 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 98 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 99 Der Zwischentitel «2. Weinbau» wurde durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 100 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 101 Fassung gemäss Änderung vom 7. Juli 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 180). 32 Nr. 903 …102 § 134103 Pflanzenschutz Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. überwacht laufend die Kulturen und meldet das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen an die zuständigen Forschungsan stalten des Bundes, b. überwacht die Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen, c. fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des um weltfreundlichen, integrierten und biologischen Pflanzenschutzes, d. klärt die Produzenten und weitere interessierte Kreise nach den Richtlinien der zu ständigen Forschungsanstalten laufend über das Auftreten und die praktische Bedeu tung gemeingefährlicher Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf und sorgt durch Auskünfte, Demonstrationen und Kurse dafür, dass die in Frage kommenden Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden, e. bewilligt die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung. §§ 135 und 136104 …105 § 137106 § 138 Alpung und Sömmerung 1 Der Kanton unterstützt die Alpung und Sömmerung von Vieh im Rahmen der verfüg baren Mittel durch Finanzhilfen und Weiterbildungsmassnahmen. 2 …107 102 Der Zwischentitel «3. Pflanzenschutz» wurde durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 103 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 104 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 105 Der Zwischentitel «4. Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse» und § 137 wurden durch Ände rung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 106 Der Zwischentitel «4. Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse» und § 137 wurden durch Ände rung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254), aufgehoben. 107 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). Nr. 903 33 X. Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen 1. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität § 139 Finanzhilfen Der Kanton unterstützt Massnahmen gemäss der Verordnung über den Schutz von Ur sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997108 im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen. 2. Elementarschäden § 140 Beitragshöhe 1 Der kantonale Beitrag an nicht versicherbare Elementarschäden beträgt im Rahmen der verfügbaren Mittel höchstens 20 Prozent der vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden als anrechenbar ermittelten Schadensumme ab züglich eines Betrages von 2000 Franken. Zur Auszahlung gelangen nur Beiträge von mindestens 100 Franken.109 2 Die vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden erlassenen Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Scha denfällen gelten sinngemäss für die Gewährung der kantonalen Beiträge. 3. Zuerwerbsmöglichkeiten § 141 Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald In Bewilligungsverfahren über ergänzende Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum auf Landwirtschaftsbetrieben holen die zuständigen Behörden eine Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein. 108 SR 910.12 109 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.12/de 34 Nr. 903 4. Betriebliche Zusammenarbeit § 142110 Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der Be triebsformen, der Betriebsgemeinschaften und der Gemeinschaftsställe gemäss der Ver ordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998111. Sie überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Vorausset zungen für die Anerkennung noch erfüllt sind. 5. Weitere Förderungsmassnahmen § 143 Finanzhilfen Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen: a. alternative Produktionszweige und den Absatz einheimischer Spezialitäten gemäss § 84 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes, b. Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überre gionaler Bedeutung gemäss § 85 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes, c. Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativener gien in der Landwirtschaft gemäss § 86 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes, d. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen gemäss § 90 des Kantonalen Landwirtschaftsge setzes, e. Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur gemäss § 92 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes. XI. Schlussbestimmungen § 144112 § 145 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben a. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung vom 16. Oktober 1978113, 110 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 254). 111 SR 910.91 112 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Juni 2015 (G 2015 190). 113 G 1978 101 (SRL Nr. 430) http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.91/de Nr. 903 35 b. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 16. November 1993114, c. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 23. September 1986115, d. Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsge meinschaften und Gemeinschaftsställen vom 22. Mai 1990116, e. Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über Investiti onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962117, f. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steilla gen vom 16. Juli 1982118, g. Beschluss über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues vom 12. März 1951119, h. Reglement über die landwirtschaftliche Betriebsberatung im Kanton Luzern vom 26. März 1945120, i. Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980121, k. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 8. Januar 1962122, l. Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 13. Oktober 1980123, m. Beschluss über die Beschaffung züchterisch wertvoller Zuchttiere für bergbäuerliche Klein- und Mittelbetriebe (Remontierung) vom 1. August 1963124, n. Beschluss über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle vom 29. Oktober 1962125, o. Beschluss über die Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung vom 13. März 1964126, p. Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Ausrichtung von Bei trägen an bäuerliche Kälbermäster vom 1. Mai 1972127, q. Beschluss über die Festsetzung der Bergzuschläge für die Viehversicherung vom 23. November 1959128, 114 G 1993 436 (SRL Nr. 906) 115 G 1986 180 (SRL Nr. 908) 116 G 1990 425 (SRL Nr. 909) 117 V XVI 594 (SRL Nr. 910) 118 G 1982 208 (SRL Nr. 915) 119 V XIV 570 (SRL Nr. 916) 120 V XIII 495 (SRL Nr. 917) 121 G 1980 160 und 199 (SRL Nr. 921) 122 V XVI 358 (SRL Nr. 924) 123 G 1980 131 (SRL Nr. 926) 124 V XVI 678 (SRL Nr. 927) 125 V XVI 559 (SRL Nr. 928) 126 V XVI 817 (SRL Nr. 930) 127 V XVIII 314 (SRL Nr. 931) 128 V XV 913 (SRL Nr. 939) 36 Nr. 903 r. Beschluss über die Unterstützung der Pferdeversicherung vom 3. Januar 1963129, s. Verordnung über den Rebbau vom 19. September 1983130, t. Beschluss über die Förderung des freiwilligen Landdienstes vom 12. Januar 1967131. § 146 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. November 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Paul Huber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 129 V XVI 597 (SRL Nr. 939a) 130 G 1984 29 (SRL Nr. 944) 131 V XVII 307 (SRL Nr. 918)

Cantonal Agricultural Ordinance · Nelum