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Laws of Switzerland

Building Ordinance

Made 2011-02-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bauverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, land-use planning, authorization/permit, enforcement/compliance

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  1. VII B/1/2 Bauverordnung Vom 23. Februar 2011 (Stand 1. September 2014) Der Landrat, gestützt auf das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG),1) beschliesst: 1. Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen Art. 1 Ordnungsfristen 1 Bei den Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen handelt es sich um Ordnungsfristen. 2 Kann die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller ein neues Datum mitzuteilen und zu begründen, weshalb die Behandlungs frist nicht eingehalten werden kann. Art. 2 Erstinstanzliches Baubewilligungsverfahren 1 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, werden innert acht Wochen seit Eingang des voll ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 14 Wochen. 2 Baugesuche, die in einem Meldeverfahren bewilligt werden, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bauentscheid erle digt. 3 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die eine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordern, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des voll ständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 20 Wochen. 4 Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Abklärung der Schutzwürdigkeit oder die Mitwirkung von Bundesstel len, öffentlichen Anstalten oder anderer Unternehmen des öffentlichen Rechts erfordern, werden die Fristen im Einzelfall durch das Departement festgesetzt. 5 Die formelle Sistierung des Baubewilligungsverfahrens unterbricht den Lauf der vorstehenden Fristen. 1) GS VII B/1/1 SBE XII/1 31 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.1.1/de VII B/1/2 Art. 3 Beschwerdeverfahren 1 Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Bauge setzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Entscheid erledigt. 2 Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistie rung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist. Art. 4 Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton 1 Teilzonenpläne und Sondernutzungspläne, inkl. Baureglements- oder Sonderbauvorschriften, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. 2 Teilzonenpläne und Sondernutzungspläne, inkl. Baureglements- oder Sonderbauvorschriften, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Geneh migungsentscheid erledigt. 3 Gesamtrevisionen der Ortsplanung, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang des vollständigen Ge suchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. 4 Gesamtrevisionen der Ortsplanung, die Differenzen zur Vorprüfung aufwei sen, werden innert 16 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. 2. Raumplanung / Planung 2.1. Funktionale Räume Art. 5 1 Bei einem funktionalen Raum handelt es sich um einen Raum, der über die politische Grenze der Gemeinde oder des Kantons hinausgeht und sich über die Beziehungen und das Verhalten der Einwohner, die Erreichbarkeiten so wie die Aktivitäten, die in diesem Raum stattfinden und deren Vernetzung, bestimmt. 2 Funktionale Räume können insbesondere Wirtschaftsräume, Agglomeratio nen, ländliche Räume, touristische Regionen und Ähnliches sein. 3 Die Abgrenzung des funktionalen Raumes wird grundsätzlich von der zu lö senden Aufgabe und den betroffenen Gemeinwesen bestimmt. 4 Wo es das Kantonsinteresse erfordert, bestimmt das zuständige Departe ment die Abgrenzung des funktionalen Raumes in Absprache mit den Gemeinden. 2 VII B/1/2 2.2. Kantonale Raumplanung Art. 6 Bereich Siedlung 1 Im Bereich Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzei gen: a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen auf regionaler Ebene abgestimmt werden sollen; b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden; c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird; d. wie sicher gestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen; e. wie die Siedlungserneuerung gefördert wird. Art. 7 Bereich Verkehr 1 Im Bereich Verkehr hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen: a. wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Bedeu tung weiterentwickelt werden soll; b. welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten ge troffen werden sollen. Art. 8 Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturge fahren 1 Im Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen: a. welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, ins besondere als Fruchtfolgeflächen, eignen und mit welchen Massnah men sie auf Dauer erhalten werden sollen; b. welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erholung oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu erforderlich sind; c. in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden sollen; d. welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus und der Freizeit bereitgestellt werden sollen; e. welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit wel chen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen; f. welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor diesen geschützt werden sollen. 3 VII B/1/2 2.3. Raumplanung Gemeinden; Definition Nutzungszonen Art. 9 Kern-, Zentrumszonen 1 Kern- oder Zentrumszonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion. 2 Nebst Wohnnutzungen sind auch nicht störende oder nur mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge legt werden. Art. 10 Wohnzonen 1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 2 Nicht störende Betriebe und nicht störende Ladengeschäfte, deren Bau weise der Zone angepasst ist, sind zulässig. 3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge legt werden. Art. 11 Mischzonen für Wohnen und Arbeiten 1 In Mischzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende bzw. mäs sig verkehrsintensive Betriebe zulässig. 2 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festge legt werden. Art. 12 Arbeitszonen 1 Arbeitszonen sind für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- oder Personenaufkommens und ihrem Immissionsmass in keiner anderen Zone zugelassen sind. 2 Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie für Betriebsinhaber und -inhaberinnen zulässig. Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künfti ge öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Art. 14 Sport- und Intensiverholungszonen 1 Sport- und Intensiverholungszonen sind bestimmt für eine intensive Nut zung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Sport- und Freizeitzwecken. Darunter fallen Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reit plätze sowie gewerbliche Reithallen. 2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen. 4 VII B/1/2 Art. 15 Weilerzonen, Erhaltungszonen 1 Weiler- oder Erhaltungszonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsied lungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. 2 Die Gemeinde regelt die zulässigen Nutzungen im Baureglement. Art. 16 Freihalte-, Grünzonen im Baugebiet 1 Freihalte- und Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbeson dere der: a. Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von Aussichts lagen und von Waldrändern; b. Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen. 2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen. 3 Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen. Art. 17 Verkehrsflächen 1 Öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen, Trottoirs, Plätze, Parkie rungsanlagen, Bushaltestellen sowie Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen be zeichnet. 2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Art. 18 Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen 1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen rich tet sich nach Bundesrecht. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschafts- und Alp wirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht. Art. 19 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen 1 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen ausgeschieden werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung fest. 5 VII B/1/2 Art. 20 Grünzonen, Naturschutzzonen im Nichtbaugebiet 1 Grünzonen oder Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbesondere der: a. Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung; b. Sicherung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasserschutzzo nen; c. Freihaltung von Wildtierkorridoren. 2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen. 3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet richtet sich nach der Bundesgesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bau zonen. Art. 21 Abbauzonen 1 Abbauzonen dienen der Sicherstellung des Abbaus von Steinen und Erden. In Abbauzonen besteht eine Überbauungsplanpflicht. 2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Abbau (Etappierung, Rekultivie rung) sowie in den Grundzügen die Endgestaltung zu regeln. 3 Die Abbauzone kann befristet werden. Art. 22 Deponiezonen 1 Deponiezonen dienen der Sicherstellung der Deponierung und Ablagerung von Abfall sowie Aushub- und Abraummaterial gemäss eidgenössischer technischer Verordnung über Abfälle (TVA). In Deponiezonen besteht eine Überbauungsplanpflicht. 2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das De ponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Erschliessung sowie die Endgestaltung zu regeln. 3 Die Deponiezone kann befristet werden. Art. 23 Übriges Gebiet 1 Das übrige Gebiet umfasst das unproduktive Land sowie Restflächen, für die keine andere Nutzung in Frage kommt sowie Gebiete, für die noch keine bestimmte Nutzung vorgesehen ist. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundes recht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Art. 24 Schutzzonen 1 Schutzzonen als überlagernde Zonen umfassen insbesondere: a. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wert volle Landschaften (Landschaftsschutzzonen); 6 VII B/1/2 b. bedeutende Ortsbilder (Ortsbildschutzzonen). Art. 25 Gefahrenzonen 1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine, Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. 2 In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen ver fügt werden. Art. 26 Gewässerraumzonen 1 Gewässerraumzonen dienen der Freihaltung und Sicherung des für die Re vitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen Raumes. Art. 27 Zonen mit Überbauungsplanpflicht 1 Als Zonen mit Überbauungsplanpflicht können zusammenhängende Teil gebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen setzt einen rechtskräftigen Über bauungsplan voraus. Art. 28 Erneuerungs-, Verdichtungszonen 1 Innerhalb des Baugebietes können Erneuerungs- und Verdichtungszonen bezeichnet werden. In diesen Zonen liegen die Quartiererneuerung und die innere Verdichtung in einem öffentlichen Interesse und sollen gefördert wer den. Art. 29 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände 1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von Gelände für die Ausübung des Skisports. Art. 30 Zonen für Sport und Extensiverholung 1 Zonen für Sport und Extensiverholung bezeichnen Gebiete, in welchen Sport-, Freizeit- und Erholungsaktivitäten in der Natur aufgrund einer umfas senden Interessenabwägung zugelassen werden können. 2 Der genaue Zweck, der Umfang und die Intensität der Nutzung sind im Zo nenplan bzw. im Baureglement näher zu regeln. 7 VII B/1/2 3. Baurecht 3.1. Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang) Art. 31 Massgebendes Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus zugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver fahren abweichend festgelegt werden. Art. 32 Gebäude 1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 33 Klein- und Nebenbauten 1 Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensio nen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Art. 34 Anbauten 1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und über schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht. Art. 35 Unterirdische Bauten 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Art. 36 Unterniveaubauten 1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausra gen. Art. 37 Fassadenflucht 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile wer den nicht berücksichtigt. 8 VII B/1/2 Art. 38 Fassadenlinie 1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben dem Terrain. Art. 39 Projizierte Fassadenlinie 1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück versetzt. Art. 42 Gebäudelänge 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Art. 43 Gebäudebreite 1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Art. 44 Gesamthöhe 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punk ten auf dem massgebenden Terrain. Art. 45 Fassadenhöhe 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Art. 46 Kniestockhöhe 1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 9 VII B/1/2 Art. 47 Lichte Höhe 1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Art. 48 Geschosshöhe 1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo den. Art. 49 Vollgeschoss 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach und Attikageschosse. 2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. Art. 50 Untergeschoss 1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zu lässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 51 Dachgeschoss 1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Art. 52 Attikageschoss 1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen über dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurück versetzt sein. Art. 53 Grenzabstand 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli nie und der Parzellengrenze. Art. 54 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa denlinien zweier Gebäude. 10 VII B/1/2 Art. 55 Baulinien 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Art. 56 Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. 3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feiner schliessung. Art. 58 Geschossflächenziffer 1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten gemäss SIA Norm 416: a. Hauptnutzflächen HNF, b. Nebennutzflächen NNF, c. Verkehrsflächen VF, d. Konstruktionsflächen KF, e. Funktionsflächen FF. 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem festge legten Mindestmass liegt. Art. 59 Baumassenziffer 1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. 3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden nicht (zu einem festgelegten Anteil) angerechnet. Art. 60 Überbauungsziffer 1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäude fläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 11 VII B/1/2 2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Art. 61 Grünflächenziffer 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Boden flächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Ab stellflächen dienen. Art. 62 Bauweise 1 Die offene Bauweise bezeichnet die getrennte Erstellung von Bauten. Das seitliche Zusammenbauen ist nur unter Einhaltung der maximalen Gebäude länge möglich. 2 Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten seitlich zusammen zu bauen. Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen. Art. 63 Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenba ren Geschossfläche (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). 2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppen häuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmau erwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lich te Höhe von weniger als 1,50 m aufweisen, nicht angerechnet. 3 Der anrechenbaren Geschossfläche nicht angerechnet werden dem Woh nen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur be schränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Ve randen, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unter irdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume. 4 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer sowie die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Flächen der Hauszufahrten wer den angerechnet. 12 VII B/1/2 3.2. Materielles Baurecht Art. 64 Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfs 1 Als Verkaufsfläche im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 RBG gilt die für die Kunden zugängliche Fläche inklusive Bedienungs-, Gestell- und Auslageflä chen. 2 Als Waren des täglichen Bedarfs gelten Produkte, welche die menschli chen Grundbedürfnisse abdecken, wie Lebensmittel, Genussmittel, Reini gungs- und Körperpflegeartikel. Art. 65 Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Baureife) 1 Bereits eingezonte Bauzonen müssen eine auf das Kundenpotenzial und die örtlichen Verhältnisse abgestimmte ÖV-Erschliessung aufweisen. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest. Er kann Normen von Fachorgani sationen für verbindlich erklären. 2 Die Grenzen einer wirtschaftlichen und topografischen ÖV-Erschliessung müssen berücksichtigt werden. Art. 66 Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 46 RBG 1 Erhebliche Auswirkungen liegen insbesondere dann vor, wenn: a. für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorge schrieben ist; b. von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten sind; c. die Baute oder Anlage aufgrund ihrer Dimension /Grösse nur im Rah men eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann, z. B. Ab bau- und Deponievorhaben, Einkaufszentren und grössere Gewerbe und Industriebauten, grössere Freizeit- und Sportanlagen, grössere Parkplätze oder grössere Schiessanlagen oder Ähnliches. Art. 67 Gute Gesamtwirkung 1 Eine gute Gesamtwirkung wird insbesondere dann erreicht, wenn: a. Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbge bung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind; b. die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umge bung aufweisen bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführun gen. 13 VII B/1/2 2 Die in Absatz 1 definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anla gen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Ob jekten an diesen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schüt zenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen. Art. 68 Gestaltungskommission 1 Zur Beurteilung von Vorhaben nach Artikel 46 und von besonderen Einord nungsfragen nach Artikel 47 Absatz 1 RBG hat die zuständige Gemeinde eine Kommission zu bestellen, welche sich aus fünf bis sieben Fachleuten zusammensetzt. 2 Die Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das Bewilligungs verfahren zuständigen Gemeindebehörde. 3 Für die Beurteilung von Gestaltung und Einordnung im Anwendungsbe reich von Artikel 47 Absatz 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimat schutzkommission (KNHK) zuständig. Stellungnahmen der KNHK werden nach Massgabe der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung durch die zu ständige kantonale Fachstelle eingeholt. * Art. 69 Energetische Massnahmen 1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenfassade und des Daches aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Ge schossflächenziffer (GFZ), der Ausnützungsziffer (AZ) und die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) nur bis maximal 35 cm zu berücksichtigen. Art. 70 Behindertengerechtes Bauen 1 Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten. 2 Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer ge nutzten Fläche von 500 m² der Zugang und die Benutzbarkeit von mindes tens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten. 3 Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschrif ten des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm. Art. 71 Abstellflächen für Motorfahrzeuge 1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstell platzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestim mung des Angebots an Parkfeldern. 2 Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende Ersatzabgaben festlegen. 14 VII B/1/2 3 Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen. 4 Bei publikumsorientierten Nutzungen ist für Motor- und Fahrräder eine ausreichende Anzahl Abstellplätze zu erstellen. Als Richtwert gelten je 5 Prozent der Parkfelder für Kunden und Besucher. Art. 72 Aufzugsanlagen 1 Der Regierungsrat legt die sicherheitsbedingten Anforderungen an Auf zugsanlagen fest. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären. 2 Er regelt die bei den periodischen Kontrollen und bei Umbauten vorzuneh menden Verbesserungen. 3.3. Formelles Baurecht Art. 73 Bewilligungspflichtige Vorhaben 1 Der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 66 RBG unterstehen namentlich: a. Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher Art; b. Tiefbauten wie Strassen, Wege, Plätze aller Art, Sport- und Freizeitan lagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins; c. alle materiellen oder gestalterischen Veränderungen an Kulturobjekten nach Natur- und Heimatschutzgesetz; d. Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild wie Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen, Einrichtungen der Versorgung und Entsor gung, Aussenreklamen; e. Fassadenänderungen; f. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den Wasser haushalt des Bodens (Drainagen, Entwässerungen); g. die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdende Anlagen und Einbauten wie Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, zur Lagerung und Verarbeitung von feuer- und explosionsgefährlichen sowie umweltge fährdenden Stoffen; h. die Umwelt belastende Anlagen wie Deponien, Feuerungs- und Tank anlagen, abwasserproduzierende Einrichtungen, Erdsonden und Erd kollektoren, Sondier- und Probebohrungen, Sendeanlagen, Lichtanla gen mit erheblicher Strahlungsintensität; i. die Umwelt belastende Produktionsanlagen; k. die Umwelt entlastende Anlagen wie Gewässerschutz- und Kanalisati onsanlagen, Lärmschutzanlagen und Ähnliches; l. Nutzungsänderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkungen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises haben; 15 VII B/1/2 m. Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzonen; n. Bauten, einschliesslich Um- und Innenumbauten, die dem Eidgenössi schen Lebensmittelgesetz unterstellt sind; o. Abbruch von Bauten und Anlagen. 2 Betreffen Vorhaben nur Teile einer bestehenden Baute oder Anlage, sind sie ebenfalls bewilligungspflichtig, sofern sie baupolizeilich oder in ihren Auswirkungen auf die Umwelt oder auf geschützte und schützenswerte Ob jekte und Ortsbilder oder deren Umgebung erheblich sind. Die Bewilligungs pflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf provisorische oder mit dem Baugrund nicht fest verbundene Bauten und Anlagen. Art. 74 Anwendungsfälle Meldeverfahren 1 Ein Meldeverfahren kann die Gemeinde insbesondere vorsehen bei: a. Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb der Bauzo nen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten (Ein bau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von Räumen usw.); b. Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten; c. Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohnraum erweiterung verbunden ist; d. Abbrucharbeiten; e. provisorische Bauten, soweit sie nicht bewilligungsfrei sind; f. ausser in Schutzzonen und an Kulturobjekten: sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bis 15 m². 2 Werden dabei Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung tangiert, muss das Vorhaben der Brandschutzbehörde vorgelegt werden. 3 Das Meldeverfahren findet keine Anwendung in geschützten Ortsbildern und an geschützten oder anderweitig inventarisierten Kulturobjekten sowie bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Art. 75 Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben 1 Einfache kleine Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und ei ner maximalen Gesamthöhe von 2 m oder nur für eine Dauer von drei Mona ten erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeu tung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, sind bau rechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig. 2 Namentlich gilt dies für: a. Erneuerungen, Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Verände rung mit sich bringen, ausser an geschützten oder inventarisierten Kul turobjekten; b. ortsübliche offene Einfriedungen wie Häge, Zäune und dergleichen; c. Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten; 16 VII B/1/2 d. ausser in Schutzzonen und in der näheren Umgebung von Kulturobjek ten und sofern keine Gewässer oder Biotope betroffen werden: einma lige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) bis zu einer ma ximalen Differenz von höchstens 1,5 m zum gewachsenen Terrain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 100 m²; e. ausser an Kulturobjekten: 1. Parabolantennen bis zu 0,85 m Durchmesser, sofern sie bezüg lich der Farbgebung dem Hintergrund angepasst werden; 2. nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1,2 m²; an Kulturobjekten und in Ortsbildern von na tionaler Bedeutung bis zu einer Fläche von 0,25 m²; 3. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbe leuchtungseinrichtungen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen; f. kleinere Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung im ortsübli chen Rahmen, wie Gartenwege, Treppen, Brunnen, kleine Teiche, Sandkästen, Gartencheminées, Planschbecken, Kinderspielgeräte, künstlerische Plastiken. 3 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften, insbesondere der Gestal tungs-, Grenzabstands-, Brandschutz- und Immissionsvorschriften. Die Be freiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs so wie auf die Visierung und öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Falls notwendig, trifft die Gemeindebaubehörde nach Anhörung der Betroffenen die erforderlichen Anordnungen. Art. 76 Visierung 1 Bei der Visierung der Bauvorhaben sind insbesondere die Fassaden- und Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem massgeblichen Höhenbezugs punkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,2 m Höhe bzw. Tiefe deut lich zu markieren. 2 Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belas sen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Art. 77 Profilierung von Sondernutzungsplänen 1 Die Profilierung der Baubereiche der Sondernutzungspläne nach Arti kel 25 Absatz 2 RBG hat zumindest in der horizontalen Ausdehnung, nicht aber in der vertikalen Abmessung, zu erfolgen. 17 VII B/1/2 Art. 78 Vorläufige Prüfung 1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft eingehende Baugesuche umge hend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Bauvisiere richtig gestellt sind. 2 Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materi ellen Mängeln setzt die zuständige Gemeindebehörde innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs. 3 Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert, gilt es als zurückgezogen. Art. 79 Bauentscheid 1 Vorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent sprechen. Art. 80 Baukontrolle 1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie kann Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen. 2 Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die zustän dige Gemeindebehörde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrol len festgestellten Abweichungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen zu überprüfen. 3 Brandschutzauflagen werden in jedem Fall durch die Brandschutzbehörde kontrolliert. 4 Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten. Art. 81 Kontrollpflichtige Baustadien 1 Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Der Regierungsrat bestimmt die Baustadien, die auf jeden Fall angezeigt werden müssen. 2 Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut An zeige zu machen. 18 VII B/1/2 3.4. Durchführung der Koordination Art. 82 Leitverfahren 1 Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren oder das nach der Umwelt schutzgesetzgebung massgebliche Verfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2 In den verbleibenden Fällen ist dasjenige Verfahren Leitverfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht. 3 Sofern nicht das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, bestimmt die zentrale kantonale Stelle zuhanden der Verfahrensbeteiligten und betrof fenen Behörden das Leitverfahren und die für die Leitung des Verfahrens zu ständige Stelle. 4 Bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Leitverfahrens und können sich die beteiligten Stellen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat ab schliessend. 5 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Koordinati onsaufgabe einer bestimmten kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen. Art. 83 Kommunale Leitbehörde 1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale Verfügungen oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die zen trale kantonale Stelle weiter. 2 Die zentrale kantonale Stelle sorgt dafür, dass die erforderlichen kantona len Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamt haft der zuständigen kommunalen Leitbehörde weiter geleitet werden. Sie sorgt zudem für die Abstimmung des Vorgehens zwischen der kommunalen Leitbehörde und den einzubeziehenden Bundesbehörden. 3 Die kommunale Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellung nah men und vergleicht sie mit jenen, die sie selbstständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der zentralen kantonalen Stelle Verbin dung auf, um die Widersprüche zu beseitigen. 4 Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt. Art. 84 Zentrale kantonale Stelle 1 Die zentrale kantonale Stelle sorgt für die formelle und materielle Koordina tion auf Stufe Kanton und mit dem Bund. 2 Stellt sie Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit den betroffenen Stellen zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig er weist, lädt sie die entsprechenden Stellen zu einem Einigungsgespräch ein und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften ent spricht. 19 VII B/1/2 3 Lassen sich die Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das zuständi ge Departement. Art. 85 Eröffnung koordinierte Einzelentscheide 1 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordi niert, eröffnet die Leitbehörde diese dem Gesuchsteller gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung. 2 Die Leitbehörde setzt die beteiligten Behörden und Fachstellen gleichzeitig in Kenntnis. Art. 86 Gebühren 1 Die beteiligten Stellen und Behörden stellen die Gebührenrechnung der Leitbehörde zu. 2 Diese eröffnet alle Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig. 4. Schlussbestimmungen Art. 87 Regierungsrätliche Vorschriften 1 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen, die sich in den Be reichen Bausicherheit und Baugesundheit als notwendig erweisen. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären. Art. 88 Übergangsbestimmungen 1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun gen dieser Verordnung widersprechen, sind mit ihrem Inkrafttreten aufgeho ben. 2 Als unmittelbar anwendbar gelten: a. die Bestimmungen über die Behandlungsfristen (Art. 1–4), b. die Bestimmungen zum materiellen Baurecht (Art. 64–72), c. die Bestimmungen zum formellen Baurecht (Art. 73–81), d. die Durchführung der Koordination (Art. 82–86). Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Bauverordnung vom 6. Juni 1989 und die Verordnung vom 26. April 1989 über Bauten ausserhalb der Bauzone werden aufgehoben. Art. 90 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 20 VII B/1/2 In Kraft ab 1. Juli 20111) 1) B RR vom 7. Juni 2011 21 VII B/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.06.2014 01.09.2014 Art. 68 Abs. 3 geändert SBE 2014 51 22 VII B/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 68 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 51 23 VII B/1/2 1 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31–63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhen massen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann. Zu Art. 33 Kleinbauten Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. – Neben nutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert. Zu Art. 34 Anbauten Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vor springende Gebäudeteile. Figur 1: Gebäude, Anbauten und Kleinbauten VII B/1/2 2 Zu Art. 35 Unterirdische Bauten Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen. Zu Art. 36 Unterniveaubauten Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass. Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unter niveaubauten wird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstands vorschriften zu erlassen. Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten nur in den Fassadenfluchten betrachtet. Figur 2: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Art. 37 Fassadenflucht Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassaden flucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Atti kageschosses. VII B/1/2 3 Zu Art. 38 Fassadenlinie Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbau ungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbeson dere aus Geraden, Kreisbogen usw. Figur 3: Fassadenflucht und Fassadenlinie VII B/1/2 4 Zu Art. 39 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Ab stände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäu debreite. Figur 4: Projizierte Fassadenlinie VII B/1/2 5 Zu Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussen treppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder über schreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf). Figur 5: Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht) VII B/1/2 6 Zu Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe ge genüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zuge hörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Figur 6: Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile VII B/1/2 7 Zu Art. 42 Gebäudelänge und Art. 43 Gebäudebreite Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Ge bäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten. Figur 7: Gebäudelänge und Gebäudebreite VII B/1/2 8 Zu Art. 44 Gesamthöhe Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebel dächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, bezie hungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäu den, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamt höhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Figur 8: Gesamthöhe VII B/1/2 9 Zu Art. 45 Fassadenhöhe Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüs tung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass ge genüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Rege lung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe. VII B/1/2 10 Figur 9: Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilie rungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemes sung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen. VII B/1/2 11 Zu Art. 46 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses. Figur 10: Kniestockhöhe Zu Art. 47 Lichte Höhe und Art. 48 Geschosshöhe Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Bal ken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht. Figur 11: Lichte Höhe VII B/1/2 12 Zu Art. 49 Vollgeschoss Figur 12: Geschosse und Geschosszahl VII B/1/2 13 Zu Art. 50 Untergeschoss Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorsprin gende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Figur 13: Untergeschosse VII B/1/2 14 Zu Art. 51 Dachgeschoss Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhen be zeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss. Figur 14: Dachgeschosse VII B/1/2 15 Zu Art. 52 Attikageschoss Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassaden fluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Mit dieser De finition kann festgelegt werden, dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss. Figur 15: Attikageschosse VII B/1/2 16 Zu Art. 53 Grenzabstand Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen. Zu Art. 55 Baulinien Die Baulinien treten an die Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien wer den in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungen können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen. Figur 16: Abstände und Abstandsbereiche VII B/1/2 17 Zu Art. 56 Baubereich Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf wel chem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschrif ten und Baulinien. Figur 17: Bebaubarer Bereich und Baubereich VII B/1/2 18 Zu Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche Figur 18: Anrechenbare Grundstücksfläche VII B/1/2 19 Zu Art. 58 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer kann (muss aber nicht) die Ausnützungsziffer ersetzen. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert. VII B/1/2 20 Figur 19: Geschossflächenziffer Zu Art. 59 Baumassenziffer Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauwei se. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt wer den. Figur 20: Baumassenziffer VII B/1/2 21 Zu Art. 60 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Fest legung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen. Figur 21: Anrechenbare Gebäudefläche Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesam te Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grund stücks umfasst, die «von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird». Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unter schied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassaden flucht beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie einzuführen.

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