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Laws of Switzerland

Building Ordinance

Made 2011-05-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bauverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, court/tribunal, authorization/permit, inspection, enforcement/compliance

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  1. 713.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2011/4-2 1 Bauverordnung (BauV) Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1), § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (Ener gieG) vom 9. März 1993 2) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3), beschliesst: 1. Regionale und kommunale Raumentwicklung § 1 Regionaler Sachplan (§ 12a BauG) 1 Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration, b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung, c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Parkierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfel dern), d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen, 1) SAR 713.100 2) SAR 773.100 3) SAR 271.200 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.100/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/773.100/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/271.200/de 713.121 2 e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationspär ke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme), f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien, g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle betreffen, h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit-, Sport- und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs. 2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anord nung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung). § 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG) 1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzu stimmen sind. 2 Mögliche Inhalte sind namentlich a) Angaben zur Klassierung der Strassen und zur Gestaltung und Entwicklung des Strassennetzes, des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und des Rad verkehrsnetzes, b) Erschliessung, Parkierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung), Parkleitsysteme, Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie andere Massnah men zur Gestaltung des Verkehrsablaufs, c) Massnahmen zur Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und einer nachhalti gen Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs, d) Konzept, wie die Umsetzungs- und Wirkungsziele erreicht und allenfalls an gepasst werden, e) Grundsätze für das Reglement betreffend Ersatzabgaben für Parkfelder. § 3 Verfahren 1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kom munalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölkerung zur Mitwirkung einlädt. 2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen. 713.121 3 2. Kommunale Nutzungspläne 2.1. Allgemeine Nutzungspläne § 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG) 1 Die Gemeinde zeigt bei Einzonungen namentlich auf, a) welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen, b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen, c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar ge macht werden, d) wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen- und Naherholungsräume, namentlich in Zentren und Agglomerationen, verbessert werden, e) mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als 5'000 m2. 2 Sie stimmt bei Ein- und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden, c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und -dichte, nament lich durch spezifischere Zonenbestimmungen für Industrie- und Gewerbezo nen, sowie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt. 3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung. 2.2. Sondernutzungspläne § 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG) 1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen raums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für die Parkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr, b) Lärmschutzmassnahmen, c) Freiraum- und Begegnungszonen, d) Bepflanzung, e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild. 2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfah rensbestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. 713.121 4 § 6 Strassenlinien 1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestalten der Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist. 2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb ge nehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benö tigt wird. 3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen. § 7 Niveaulinien 1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden. § 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG) 1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung, b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze, c) Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität, d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen. 2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen bezüglich a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Ge staltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Abständen, b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmal schutz usw.) es erfordern, c) Herabsetzung der Parkfelderzahl, d) Lärmempfindlichkeitsstufen, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1) geht. 3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Er beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung der Stellungnahme. Die Stellungnahme ist mit dem Entwurf öffentlich aufzulegen. 4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht an wendbar. 1) SR 814.41 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.41/de 713.121 5 § 9 Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums (§ 15 BauG) 1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Strassen raumaufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Massnahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestal tung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz. 2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vor sehen. 3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen. 2.3. Verfahren § 10 Öffentliche Auflage (§ 24 BauG) 1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungs plänen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantona len Amtsblatt. § 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG) 1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat beschliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens 200 m2 betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet. § 12 Richtplananpassung 1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst. § 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG) 1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt. 2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde verwaltung eingesehen werden. § 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG) 1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeent scheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist. 713.121 6 2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch geson dert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids wa ren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG. § 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne (§§ 12a und 23 BauG) 1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Mass stab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung). 3. Baubegriffe und Messweisen § 16 IVHB 1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1). Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verord nung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfol genden Bestimmungen dieses Titels enthalten. § 17 Terrassenhäuser 1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhänge IVHB) mit Gebäudestufen, die der Hangneigung nach versetzt sind, wenn das Gefälle des massgebenden Terrains grösser ist als 10 % und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 beträgt. § 18 Mehrfamilienhäuser 1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Ein familienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter. 2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind. 1) SAR 713.010 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/713.010/de 713.121 7 § 19 Klein- und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB) 1 Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: 40 m2, b) traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrös sert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses, c) Dachneigung: maximal 45°, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. 2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt für Klein- und Anbauten ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nach barschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. § 20 Unterniveau- und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB) sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen 1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das mas sgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f). 2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdi sche Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von we nigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden. § 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG) 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). * 2 Sie dürfen den Grenz- und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Baulinien überschreiten. * 3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: * a) Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau lie gen, b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen. 4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungsplänen und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten. * § 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG) 1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden. 713.121 8 2 Wenn die Gemeinde die Geschosszahl festlegt, aber kein Mass für die Gesamthöhe oder Fassadenhöhe vorgibt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschos ses im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. § 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB) 1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassaden linie hinausragen. 2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden. § 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB) 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, darf a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Legt die Gemeinde kein Mass für die Gesamthöhe oder die giebelseitige Fassadenhöhe fest, darf die Gesamthöhe eines asymmetrischen Dachs die Gesamthöhe eines symmetrischen Dachs nicht überragen, c) * … d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°. 1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäu deeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude ge schützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 1) * 1ter Auf weiteren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. * 2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktio nen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen. 3 Mansarden- und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen. § 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB) 1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Balkone zählen nicht zur Vollgeschossfläche. * 1) Siehe dazu § 63 Abs. 3 713.121 9 1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig be einträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei. * 2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig. § 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB) 1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume. § 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB) 1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. 2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. § 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG) 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmau ern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellen grenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone be trägt der Mindestabstand 60 cm. 2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. 3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkan te einen Grenzabstand von 60 cm einhalten. 4 Strassen-, Wald- und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor. 713.121 10 § 29 Abstand zum Kulturland 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängen zuschlag) entspricht, b) für Stütz- und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grös ser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe. 2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben an wendbar. § 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB) 1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbau linien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen. § 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB) 1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudetei le, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet. 4. Ausnützungsziffer § 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG) 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Ge schossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF): AZ = ∑aGF / aGSF 2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschoss flächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet wer den a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht ver wendbaren Flächen wie zum Beispiel 1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich, 2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinen räume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanla gen, 3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen, 713.121 11 4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen, 5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplät ze und Balkone; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Wegbreite von 1,20 m angerechnet, 6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe, b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr. 3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen. 4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Aus nützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten. § 33 Wärmedämmung 1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wär medämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen. § 34 Nutzungsübertragung 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gemeinderat die Übertra gung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur innerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. 713.121 12 § 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG) 1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE-P®-Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Modernisierung den MINERGIE®-Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Reglement zur Nutzung des Produk tes MINERGIE-P® der Qualitätsmarke MINERGIE®» und dem «Reglement zur Nutzung der Qualitätsmarke MINERGIE®», beide Stand Januar 2010. 1) 2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE-P®-Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von 5 % gewährt. 3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gewährt. 5. Energetische Sanierung § 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 9 Abs. 3 lit. e EnG 2)) * 1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchs tens 20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nut zungsziffern erlaubt. * 2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den Strassenabstand, ist für eine zusätzli che Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des De partements, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich. 6. Hindernisfreies Bauen § 37 Anforderungen (§ 53 BauG) 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Archi tektenvereins (SIA) 3) hindernisfrei zu erstellen. * 1) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Dokumente & Tools > MI NERGIE® bzw. MINERGIE-P®. Sie sind einsehbar beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt. 2) Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) 3) Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch. http://www.lexfind.ch/link/Bund/730.0/de 713.121 13 2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschos se nur über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernis freie Erschliessung aller Geschosse möglich ist. § 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG) 1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als a) 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung, b) 20 % der Erneuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukos ten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Um gebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen). 7. Arealüberbauungen § 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG) 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festlegen. 2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind a) haushälterische Nutzung des Bodens, b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, c) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild, d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen, e) energieeffiziente Gebäude, welche 1. den MINERGIE®-Standard erreichen oder 2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 1) benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken, f) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Aus gleichsflächen, g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen. 3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sam melgaragen zusammengefasst werden. 1) SAR 773.211 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/773.211/de 713.121 14 4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgen den Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonen gemässe Grenzabstand einzuhalten ist, c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %. 5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen. § 40 Fachbericht 1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermög licht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 8. Strassen und Parkfelder § 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG) 1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 1) * a) SN 640 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom April 1992, b) SN 640 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom April 1992, c) SN 640 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom April 1992, d) SN 640 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom April 1992, e) SN 640 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen» vom April 1992, f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008, g) SN 640 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom Juni 2003, h) SN 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom Oktober 1992, i) SN 640 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom Oktober 1992, j) SN 640 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom August 1990. 2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten» vom Mai 1993. 1) Die VSS-Normen können bezogen werden bei www.vss.ch. 713.121 15 § 42 Sichtzonen (§ 110 BauG) 1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht an Kno ten und Ausfahrten» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011. 1) * 2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewähr leistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. 3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig. § 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG) 1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006. 2) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für * a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt. 2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichbaren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Erfahrungswerten. 3 Bei Standortfestsetzungen in Richt- und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort-Typ D der Norm ausgegangen, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort-Typ vorliegt. 4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom August 2011. 2) * § 44 Gestaltung 1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtli nie die VSS-Norm SN 640 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkie rungsanlagen» vom 1. Februar 2006. 2) * 1) Das Merkblatt ist veröffentlicht unter www.ag.ch/verkehr > Strasseninfrastruktur > Stras sennetz > Sicht an Knoten und Ausfahrten. 2) Die VSS-Norm kann bezogen werden bei www.vss.ch. 713.121 16 2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 640 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom August 2011. 1) * § 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG) 1 Als grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m2 ist. Die Bodenfläche, die sie beanspru chen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m², b) über 4'000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber 7'500 m². 2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m2 ebenerdig erweitert werden. § 46 Baureife (§ 32 BauG) 1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen. 2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten des Mobilitätsverhaltens beruht. 3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind ver bindlich zu regeln. § 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG) 1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligungspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Stras sencafés, Kioske und dergleichen, b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter- und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisan lagen und Seilbahnen, c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich sind. 2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Aus führung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung. 1) Die VSS-Norm kann bezogen werden bei www.vss.ch. 713.121 17 3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen. 9. Strassenunterhalt § 48 Winterdienst auf Kantonsstrassen (§§ 98, 99 BauG) 1 Der Winterdienst auf den Kantonsstrassen obliegt a) auf den Ausserortsstrecken für Radwege sowie Personenunter- und überfüh rungen den Gemeinden, im Übrigen dem Kanton, b) auf den Innerortsstrecken bezüglich der Schneeräumung und der Bekämpfung der Winterglätte auf den durchgehenden Fahrbahnen, eingeschlossen niveau gleiche Radstreifen sowie Bus- und Abbiegespuren, dem Kanton, im Übrigen den Gemeinden; sie besorgen auch die Schneeabfuhr innerorts, wenn diese an exponierten Stellen erforderlich ist. 2 Der Kanton kann den ihm obliegenden Winterdienst gegen Entschädigung den Gemeinden mit ihrer Zustimmung ganz oder teilweise übertragen. 10. Befreiung von der Baubewilligungspflicht und vereinfachtes Verfahren § 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG) 1 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nut zungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet a) herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe, b) Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am glei chen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker, f) Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanla gen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen, g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2, 713.121 18 h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden ver bundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Flä che, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Ein richtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr. 2 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nut zungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen a) Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2, d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerä tehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten 1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände, 2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nicht betriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehen den rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abge stellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden. 3 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvor schriften für bestimmte Schutzzonen, unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,5 m2, welche innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt wer den. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtli nie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Mai 2011 1) erfüllen und dürfen bei a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufge stellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstim mungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Ver anstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden. 1) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen. 713.121 19 4 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforder lich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen gemäss Absatz 3, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden. 5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilli gungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert. § 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG 1) und 32a RPV 2)) 1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind baube willigungsfrei, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. 2 Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten An forderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, bedürfen einer Baube willigung. 3 Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular 3) zu melden. Der Meldung sind ein Ansichtsplan des Gebäudes mit der geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. 4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. § 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG) 1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * … 1) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) 2) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) 3) Im Internet unter: www.ag.ch/energie > Bauen & Energie > Vollzugshilfen und Formulare > Formular zur Erfassung von Solaranlagen http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/700.1/de 713.121 20 11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrolle § 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG) 1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterla gen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: * a) ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis), b) eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur, c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom 26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Ge sundheit und Soziales über die Einhaltung des Reglements über die bauliche und betriebliche Infrastruktur in Pflegeeinrichtungen gemäss den §§ 8 und 24 der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 1). 2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilli gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt den Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab. 3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf der Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen. 4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renatu rierung und Etappierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau bezeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt- und Gewässerschutz gesetzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere a) Materialnachweis, b) hydrogeologischer Bericht, c) Angaben über das Auffüllmaterial. 5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügi gen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten. § 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG) 1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinde rat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken. 2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren. 1) SAR 301.215 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/301.215/de 713.121 21 § 53 Bauprofile (§ 60 BauG) 1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In aus serordentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende An ordnungen erlassen oder Erleichterungen gestatten. 2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen. 3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zu stimmung des Gemeinderats oder der zuständigen Beschwerdeinstanz beseitigt wer den. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profi le zu beseitigen. § 54 Publikation (§ 60 BauG) 1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesu che und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröf fentlichen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vor behalten. 2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Baugrundstück angrenzen, die öffentliche Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist. 3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten a) Name und Adresse der Bauherrschaft, b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Flurname oder dergleichen), c) Umschreibung des Vorhabens, d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eid genössischer Behörden, e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage, f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können. 4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bau herrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und entscheidet neu. 5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zusammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvor schriften dem Kanton zu. 713.121 22 § 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen (§ 64 BauG) 1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen Widersprüche, sucht die Abteilung für Baubewilligungen eine ein vernehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht. 2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden. 3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilli gungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kantonalen Fachstellen ein. § 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG) 1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewil ligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein. 2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörden Verhandlungen nötig, lädt der Gemeinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemein samen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfah rensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde. § 57 Geltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG) 1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit sei ner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird. 2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird. 3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar. § 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG) 1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss, b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser- und Energiever sorgung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivil schutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke, c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus, d) die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherr schaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. 713.121 23 2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Baubewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet. 12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz § 59 Zuständiges Departement 1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint. § 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG) 1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwen dungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht ver bessert werden, ist nicht einzutreten. 2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden. § 61 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Be schwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird. 2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departe ments und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zuständig. 3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Wer sich am Beschwerdeverfahren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt hat, kann den Beschwer deentscheid nicht anfechten. 13. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 62 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep tember 2011 in Kraft. 713.121 24 § 63 Übergangsrecht 1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt a) Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger, b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat. 2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeitpunkt der Vorprüfung beurteilt. 3 § 24 Abs. 1bis (Dachdurchbrüche) ist anwendbar, wenn die Gemeinde nach Inkraft treten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vor prüfung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gilt § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. * § 64 Altrechtliche Nutzungspläne 1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestim mungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemei nen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind. 2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fas sadenhöhe ohne Attikageschoss, b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punk der talseitigen Fassadenlinie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann DR. HOFMANN Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 713.121 25 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert AGS 2012/5-13 21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert AGS 2012/7-36 21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2012/7-36 29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1bis eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1ter eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1bis eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/6-10 29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert AGS 2014/6-10 713.121 26 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben AGS 2014/6-10 § 24 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 24 Abs. 1ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 25 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert AGS 2014/6-10 § 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-13 § 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-10 § 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 § 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben AGS 2014/6-10 § 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7-36 § 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7-36 § 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6-10 Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert AGS 2014/6-10

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