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Laws of Switzerland

Building Law of the Canton Uri

Made 1970-05-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Baugesetz des Kantons Uri.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Uri
Subjects
Land and soil
Keywords
land-use planning, land tenure, land subdivision, land consolidation, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, policy/planning, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 40.1111 1 BAUGESETZ DES KANTONS URI (vom 10. Mai 19701; Stand am 1. Juni 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Kantonsverfassung2 auf Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilge setzbuches3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)4, beschliesst:5 A. Allgemeine Grundsätze Artikel 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, eine sinnvolle und haushälterische bauliche Nut zung des Bodens und die Gestaltung von Bauten und Anlagen nach den Er fordernissen der Sicherheit, der Hygiene, des Verkehrs, des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes sowie ein energiesparendes Bauen zu gewähr leisten.6 2 Die öffentlichrechtlichen Beschränkungen, die von diesem Gesetz und den darauf gestützten Erlassen und Verfügungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken auferlegt werden, können durch private Abrede nicht wegbedun gen werden. Die Bestimmungen der Artikel 80 ff. EG zum ZGB7 gelten nur für die privatrechtlichen Beziehungen der Nachbarn.8 1 AB vom 16. April 1970 2 RB 1.1101 3 SR 210 4 SR 700 5 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 6 Fassung gemäss VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 7 RB 9.2111 8 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 2 Artikel 2 Vorbehaltenes Recht, Baufreiheit9 1 Sonstige die bauliche Bodennutzung betreffende Vorschriften (Feuerpoli zei, Natur- und Heimatschutz, Zivilschutz, Gewässerschutz usw.) bleiben vorbehalten. 2 Vorbehalten ist ferner die Befugnis der Verwaltungsbehörden und der Poli zei für dringliche Anordnungen und Massnahmen im Interesse der öffentli chen Ordnung und Sicherheit in Fällen, die keinen Aufschub ertragen. 3 Im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bleibt die Bau freiheit gewährleistet.10 Artikel 311 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz erfasst alle baulichen Massnahmen, für die es nach seinem Wortlaut und Zweck Bestimmungen enthält. 2 Dazu gehören insbesondere: a) ober- und unterirdische Bauten und Anlagen, Neu- und Umbauten, Vor-, An-, Auf- und Nebenbauten; b) bauliche Veränderungen von Fassaden und Dachaufbauten; c) nach aussen in Erscheinung tretende, erhebliche Änderungen von Farbe und Material; d) gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Zweckänderungen von Bauten und Anlagen; e) der Abbruch von Gebäuden; f) ständig aufgestellte Wagen zu Wohnzwecken; g) ständig aufgestellte, fahrbare oder ortsfeste Krananlagen und ähnliche Einrichtungen; h) Mauern und Wände über 1,50 m Höhe; i) Lager- und Ablagerungsplätze; k) eingreifende, dauernde Terrainveränderungen, die baulichen Massnah men entsprechen; l) Abbaubetriebe; m) andere bauliche Massnahmen, die den Zweck dieses Gesetzes beein trächtigen könnten; 9 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 10 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 11 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 3 n) die Erstellung oder wesentliche Veränderung energetisch wichtiger haus technischer Anlagen.12 3 Als Bauten und Anlagen in Sinne von Absatz 1 und 2 gelten auch proviso rische Bauten und Anlagen sowie Fahrnisbauten. B. Organisatorische Vorschriften I. Gemeindebauwesen Artikel 4 Gemeindebaubehörde 1 Soweit nicht kantonales Recht oder Gemeindesatzung etwas anderes an ordnen, obliegt der Vollzug der Bauvorschriften dem Gemeinderat. Wenn die Gemeindesatzung eine besondere Baubehörde (Baukommission) ein setzt, ist dieselbe dem Gemeinderat unterzuordnen. 2 Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Wo diese Aufgabe der un tergeordneten Baubehörde nach Absatz 1 übertragen wird, muss der Wei terzug an den Gemeinderat gewährleistet sein. Artikel 5 Gemeindeversammlung 1 Die Bauordnung gemäss Artikel 23 ist durch die Gemeindeversammlung zu erlassen. 2 Allgemeine Verfügungen nach Artikel 29 und 30 dieses Gesetzes (Zonen pläne) sind von der Gemeindeversammlung zu beschliessen, es sei denn, ihr Erlass werde durch die Bauordnung der Gemeindebaubehörde übertra gen. Im letzteren Falle bedürfen sie zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmi gung durch die Gemeindeversammlung. Artikel 6 Zusammenarbeit der Gemeinden Die Gemeinden können für bestimmte Aufgaben Konkordate abschliessen oder Zweckverbände bilden. II. Kantonale Instanzen Artikel 713 Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Gemeindebauwe sen. 12 Eingefügt durch VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 13 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 4 2 Alle Verfügungen und Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse ergehen, können nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege14 angefochten werden.15 Artikel 7a16 Zuständige Direktion 1 Der Regierungsrat übt seine Oberaufsicht über das Gemeindebauwesen durch die zuständige Direktion aus. 2 Diese trifft die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen und erlässt Verfügungen, wo dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse sie dazu für zuständig erklären. Artikel 7b17 Kantonale Fachstelle Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung. Artikel 7c18 Koordinationsstelle Der Regierungsrat schafft eine Koordinationsstelle. Diese sorgt dafür, dass die erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamthaft der zuständigen Gemeindebehörde weitergelei tet werden. Artikel 7d19 Beratungsstelle Soweit sich das mit den Kantonsaufgaben vereinbaren lässt, stellt der Kan ton seine Verwaltung den Gemeinden als Beratungsstelle zur Verfügung, insbesondere im Bereich der Energie, des Umweltschutzes, der Feuerpoli zei und des Natur- und Heimatschutzes. Artikel 820 Richter 1 Ansprüche aus materieller Enteignung wegen Massnahmen in Anwendung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse sind vom Obergericht als einzige Instanz zu beurteilen. 14 RB 2.2345 15 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 16 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 17 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 18 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 19 Eingefügt durch VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 20 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992). 40.1111 5 2 Das Verfahren richtet sich nach jenem für die verwaltungsrechtliche Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege21. 3 Bevor die Klage eingereicht wird, ist der Anspruch beim Regierungsrat oder beim Gemeinderat, je nach dem, ob er sich gegen den Kanton oder die Gemeinde richtet, geltend zu machen. C. Baubewilligung22 I. Die Baubewilligungspflicht23 Artikel 924 Gegenstand der Melde- und Bewilligungspflicht 1 Alle baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 3 sind meldepflichtig. Die zuständige Baubehörde entscheidet darüber, ob das ordentliche Baubewilli gungsverfahren einzuleiten sei. 2 Die Gemeindebauordnung kann den Kreis der bewilligungsbedürftigen Bauten und Anlagen ergänzen oder näher umschreiben. 3 Reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten fallen nicht unter die Melde- be ziehungsweise Bewilligungspflicht. 4 Allfällige Spezialbewilligungen, insbesondere solche nach Artikel 2 Absatz 1 bleiben vorbehalten. Artikel 1025 Artikel 11 Verantwortliche Personen26 1 Für die Erfüllung der Melde- bzw. Baubewilligungspflicht und die Einhal tung der Vorschriften, Anordnungen, Bedingungen und Auflagen sind der Bauherr sowie, je im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, die Bauleitung und der Unternehmer verantwortlich.27 2 Für Firmen haften neben dem Inhaber auch die Personen, die für sie zu handeln haben. 21 RB 2.2345 22 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 23 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 24 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 25 Aufgehoben durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 26 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 27 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 6 II. Das Baubewilligungsverfahren Artikel 12 Baubewilligungsgesuch 1 Sofern die beabsichtigte bauliche Massnahme nicht bloss eine Meldung verlangt, hat der Bauherr der Gemeindebaubehörde schriftlich ein Bauge such einzureichen, das mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen versehen ist.28 2 Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald alle erforderlichen Pläne und Unterlagen usw. auf Kosten des Gesuchstellers beigebracht sind. Artikel 13 Auflage- und Einspracheverfahren 1 Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Plänen usw. während der Dauer der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes des Baues im Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öf fentlichrechtlichen Einsprache bei der Gemeindebaubehörde und zur pri vatrechtlichen Einsprache beim Richter. Die Frist für öffentlichrechtliche Ein sprachen beträgt 20 Tage.29 3 Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die vor rechtskräftiger Erledigung des Bewilligungsgesuches nicht beseitigt werden dürfen. 4 Für Bauvorhaben, die zwar einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber von geringerer Bedeutung sind, hat die Gemeindebauordnung ein ver einfachtes Verfahren vorzusehen, wonach insbesondere auf die Planaufla ge- und Profilierungspflicht verzichtet werden kann.30 Artikel 13a31 Koordinationspflicht Das Baubewilligungsverfahren ist mit anderen Verfahren nach den Bestim mungen der Organisationsverordnung32 zu koordinieren. 28 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 29 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 30 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 31 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1994 (AB vom 8. Oktober 1993). 32 Jetzt Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) 40.1111 7 Artikel 14 Entscheid 1 ...33 2 ...34 3 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer den, die im Grundbuch angemerkt werden können, sofern sie einer Eigen tumsbeschränkung gleichkommen.35 Artikel 14a36 Voraussetzungen, Ausnahmen 1 Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Aus wichtigen Gründen können mit der Baubewilligung Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn es das öffentliche Interes se gestattet und keine überwiegenden Interessen der Nachbarn verletzt werden. 3 Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbe sondere Mehrwert- und Abbruchreverse sowie Abparzellierungsverbote ver bunden werden. Diese können im Grundbuch angemerkt werden. Artikel 14b37 Wirkung Die Baubewilligung gilt nur für die projektmässige Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein. Artikel 14c38 Bauverbot Bevor die Baubewilligung rechtskräftig ist und solange privatrechtliche Ein sprachen hängig sind, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Artikel 14d39 Erlöschen 1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist 33 Aufgehoben durch VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 16. April 1992). 34 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1994 (AB vom 8. Oktober 1993). 35 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 36 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 37 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 38 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 39 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 8 seit Rechtskraft begonnen oder nachher während mehr als eines Jahres un terbrochen werden. 2 Die zuständige Gemeindebehörde kann auf begründetes Gesuch die Dau er der Baubewilligung um höchstens ein Jahr erstrecken. Artikel 14e40 D. Öffentlichrechtliche Bauvorschriften41 I. Kantonale Bauvorschriften Artikel 15 Beschaffenheit der Bauten und Anlagen im allgemeinen42 1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. Sie müssen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit und zur Wahrung der Hygiene notwendig sind.43 2 Bei Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten. Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen. Artikel 15a44 Landschaftsschutz Bauten, Anlagen, Reklamen und Anschriften dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild nicht verunstalten oder erheblich beeinträchti gen. Sie haben sich zudem so in ihre Umgebung einzugliedern, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören. Artikel 15b45 Anforderungen an den Energieverbrauch und Schallschutz 1 Neubauten und eingreifende Umbauten, Erweiterungen oder Zweckände rungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Erstellung oder we sentliche Veränderung energetisch wichtiger haustechnischer Anlagen dür 40 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 41 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 42 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 43 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 44 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 45 Fassung gemäss VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 40.1111 9 fen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen an einen umweltgerechten Energieverbrauch und Schallschutz entsprechen. 2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Artikel 15c46 Brandschutz Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen eines genügenden Brandschutzes entsprechen. Artikel 16 Verbot übermässiger Einwirkungen Alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke sind verbo ten, insbesondere alle schädlichen, nach Lage und Beschaffenheit des Or tes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Erschütterungen usw. Das nämliche gilt mit Bezug auf alle den Ver kehr und die Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen gefährdenden Vorrichtungen. Artikel 1747 Verkehrssicherheit 1 Durch Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder der Verkehr be hindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Stras senkörpers beeinträchtigt werden. 2 Ausmündungen und Ausfahrten auf öffentliche Verkehrsanlagen sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen. 3 Ausmündungen und Ausfahrten auf Kantonsstrassen bedürfen einer Be willigung der zuständigen Direktion. Artikel 17a48 Spielplätze 1 Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund entsprechend den örtli chen Vehältnissen und nach Massgabe von Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten. 2 Artikel 17b Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f sind sinngemäss anwendbar. 46 Eingefügt durch VA vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 25. Oktober 1996). 47 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 48 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 10 Artikel 17b49 Einstellräume und Abstellplätze 1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei eingreifenden Umbauten, Erwei terungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforder lichen Einstellräume und Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten. 2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen, deren Benützung den Verkehr we sentlich behindert, können Einstellräume oder Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn der Missstand nicht durch ver kehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhält nisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. 3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann der Bauherr zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden. Artikel 17c50 Behinderte Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestal ten, dass sie für Gehbehinderte und Gebrechliche zugänglich sind. Artikel 17d51 Zerstörte Bauten, Baugruben Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu ge baut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird. Artikel 1852 Erschliessungsvorschriften 1 Neue Gebäude und Anlagen dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder mit dem Bau erstellt werden. Zur Wasserversorgung gehören ausreichen des und einwandfreies Trinkwasser sowie ein genügender Löschschutz. 2 Die Gemeinde kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten.53 49 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 50 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 51 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 52 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 53 Fassung gemäss VA vom 11. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 1. Dezember 2006). 40.1111 11 Artikel 19 Gefährdung durch Naturgewalten 1 In Grundstücken, die erfahrungsgemäss der Lawinengefahr und ähnlichen Naturgewalten besonders ausgesetzt sind, ist die Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden Bedingungen zu gestat ten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forst wirtschaft Rechnung zu tragen. 2 Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefähr dung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen behoben ist.54 Artikel 20 Duldung öffentlicher Einrichtungen Der Grundeigentümer hat das Anbringen von Verkehrssignalen, Strassen schildern, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentli chen Interesse liegende Eingriffe zu dulden. Er ist vor der Inanspruchnahme seines Eigentums anzuhören. Artikel 2155 Bauabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu Gewässern 1 Verkehrsflächen sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Für Gewässer gelten die Begriffe des Wasserbaugeset zes. 2 Die Bauabstände, die es für Bauten und Anlagen zu beachten gilt, richten sich nach den Baulinien. 3 Wo Baulinien fehlen, beträgt der Bauabstand für Bauten und Anlagen, ge messen ab dem äussersten Gebäude- beziehungsweise Anlageteil: a) 4 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu Eisenbahnanlagen; b) 6 m zu öffentlichen und privaten Gewässern. 4 Ausnahmen entlang öffentlichen Verkehrsflächen des Kantons und entlang öffentlichen Gewässern bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion, solche entlang den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen und entlang privater Gewässer jener der zuständigen Gemeindebehörde. Artikel 21a56 Waldabstand 1 Bauten und Anlagen müssen zum Waldrand einen Abstand von minde stens 20 Metern einhalten. 54 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 55 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 56 Fassung gemäss VA vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 25. Oktober 1996). 40.1111 12 2 Ausnahmen richten sich nach Artikel 14a Absatz 2 und 3. Als öffentliche Interessen, die bei Ausnahmebewilligungen zu berücksichtigen sind, gelten namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzungsfunktion des Waldes, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und jene des Feuer schutzes. Artikel 21b57 Gebäudeabstand 1 Der Abstand zwischen Gebäuden richtet sich nach der Gemeindebauord nung. 2 Die gesetzlichen Gebäudeabstände sind grundsätzlich von zwei Nachbar grundstücken je hälftig zu tragen. Sie dürfen ausnahmsweise vermindert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14a erfüllt sind und das Bauvorhaben den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. 3 Bei anderen Bauten und Anlagen gilt diese Regel sinngemäss. II. Bauvorschriften der Gemeinde Artikel 2258 Pflicht zum Erlass, Ersatzvornahme 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun gen Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen. Neben diesen können sie für einzelne Gebiete Spezialbauvorschriften erlassen. 2 Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Bestimmungen übergeordnetem Recht entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 3 Für Gemeinden ohne genügende Bau- und Zonenordnung kann der Re gierungsrat die von ihm erlassene Normalbauordnung ganz oder teilweise anwendbar erklären oder andere geeignete Bestimmungen in Kraft setzen. Artikel 2359 Inhalt 1 Die Bau- und Zonenordnung enthält die für die Ordnung des Bauwesens in der Gemeinde erforderlichen Vorschriften. 2 Die Bau- und Zonenordnung oder ihr gleichgestellte Erlasse müssen Be stimmungen enthalten über: a) die zuständige Gemeindebehörde; b) das ordentliche Baubewilligungsverfahren; 57 Fassung gemäss VA vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 25. Oktober 1996). 58 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 59 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 13 c) das vereinfachte Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben geringerer Bedeutung; d) die Baukontrolle; e) Grenz- und Gebäudeabstände; f) die Zahl der erforderlichen Abstellplätze und die Höhe der Ersatzabgabe je fehlender Abstellplatz; g) die Bauweise sowie die Nutzungsart und -stärke in den einzelnen Zonen; h) die Beiträge und Gebühren für die Erschliessungseinrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, es sei denn, die Erschliessungsauf gabe werde nicht von der Gemeinde erfüllt.60 3 Die Bau- und Zonenordnung oder ihr gleichgestellte Erlasse können weite re Bestimmungen enthalten, die bezwecken, dieses Gesetz näher auszu führen oder dessen Ziele nach Artikel 1 zu erreichen. III. Die Baulinie61 Artikel 2462 Begriff und Arten 1 Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter öffentli cher Anlagen und Flächen. Sie bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bau ten und Anlagen erstellt werden dürfen. 2 Die zuständige Gemeindebehörde kann folgende Baulinien festlegen: a) Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnlinien; b) Baulinien, um Areale für öffentliche Bauten und Anlagen freizuhalten; c) Baulinien für Arkaden, Durchgänge, Unter- und Überführungen; d) Baulinien für Versorgungsleitungen, wie Kanalisations- und Wasserlei tungen; e) Baulinien entlang von Gewässern und Wäldern. Artikel 25 Anwendbarkeit63 1 Die Baulinienverfügung hat den Zweck der Baulinie anzugeben. Sie ist planlich darzustellen.64 60 Fassung gemäss VA vom 11. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 1. Dezember 2006). 61 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 62 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 63 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 64 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 14 2 Die Baulinien können verbunden werden: a) mit Innenbaulinien zur Bestimmung der Bautiefe; b) mit Niveaulinien zur Bestimmung der Verhältnisse zur Höhenlage der be stehenden bzw. geplanten Strassenachse; c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie); d) mit Spezialvorschriften betreffend Ausladungen, Tiefbauten usw. Artikel 25a65 Dauer 1 Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulini enverfügung rechtskräftig ist. 2 Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert wer den. Artikel 26 Wirkungen An Bauten, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen grundsätzlich nur die erforderlichen Unterhaltsarbeiten vorgenom men werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen. Artikel 2766 Baulinien an kantonalen Werken 1 Im Interesse kantonaler öffentlicher Werke kann die zuständige Direktion bei der Gemeindebehörde die Festlegung von Baulinien beantragen. Eini gen sie sich nicht, entscheidet der Regierungsrat endgültig. 2 Ausnahmebewilligungen gegenüber Baulinien entlang von kantonalen öf fentlichen Werken darf nur die zuständige Direktion erteilen. Artikel 28 Verfahren Für das Verfahren beim Festlegen von Baulinien gelten, vorbehältlich nähe rer Bestimmungen der Bauordnung, folgende Regeln: a) der Baulinienplan ist während einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffent lich aufzulegen; b) auf die Auflage und die Einsprachefrist ist vorgängig durch Publikation im Amtsblatt hinzuweisen unter Angabe des von der Baulinie erfassten Gebietes; 65 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 66 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 15 c) über Einsprachen entscheidet der Gemeinderat. Im übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Verordnung über die Verwaltungs rechtspflege67.68 IV. Der Zonenplan69 Artikel 2970 Pflicht zum Erlass, Ersatzvornahme 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihr ganzes Gebiet einen Zonenplan zu erlassen. Teilzonenpläne sind zulässig. 2 Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zonen plan übergeordnetem Recht, namentlich dem Bundesgesetz über die Raum planung und dem kantonalen Richtplan, entspricht und nicht als unzweck mässig erscheint. 3 Für Gemeinden ohne genügenden Zonenplan kann der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung Planungszonen nach Artikel 27 des Bundesge setzes über die Raumplanung und nach deren Ablauf einen definitiven Zo nenplan verfügen. Die Ersatzvornahme unterbleibt, wenn der Gemeinderat rechtzeitig eine genügende Bausperre nach Artikel 31g ff. verfügt. 4 Der Regierungsrat kann rechtskräftige Zonenpläne aufheben oder ändern, sofern und soweit sie dem kantonalen Richtplan widersprechen. Er kann seine Verfügung mit Massnahmen nach Absatz 3 verbinden. Artikel 29a71 Gliederung des Gemeindegebietes 1 Der Zonenplan scheidet die Bauzone vom Gemeindegebiet, das nicht der baulichen Nutzung dient, namentlich von der Landwirtschaftszone und vom übrigen Gemeindegebiet. 2 Er gliedert die Bauzone in Zonen unterschiedlicher Nutzungsart und -stär ke. Die Gemeinden können insbesondere Kern-, Wohn-, Gewerbe-, Indu strie- und gemischte Zonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ausscheiden. Die Gemeinden können im Zonenplan Etappierungen der Bauzonen und der Erschliessung festlegen. 3 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirt 67 RB 2.2345 68 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 69 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 70 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 71 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1989 (AB vom 23. Dezember 1988). 40.1111 16 schaftlich genutzt werden soll. Die Landwirtschaftszone kann nach Eig nungsstufen gegliedert werden. 4 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das Land, das keiner bestimmten Nutzung zugeordnet ist, namentlich aus dem Ödland und aus den Gewäs sern. Die Gemeinden können das für die spätere bauliche Nutzung vorgese hene Land (Bauentwicklungsgebiet gemäss Ortsplan) dem übrigen Gemein degebiet zuordnen. 5 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und ge schützt. 6 Im Zonenplan ist das ganze Gemeindegebiet den Lärmempfindlichkeits stufen nach der Umweltschutzgesetzgebung zuzuordnen. Artikel 29b72 Weitere Zonen 1 Die Gemeinden können weitere Zonen ausscheiden, und zwar: a) innerhalb der Bauzonen, namentlich: 1. Kurzonen, 2. Zonen zur Erhaltung von typischen Weilern, 3. Ortsbildschutzzonen, b) ausserhalb der Bauzonen, namentlich: 1. Freiflächen für Erholungsanlagen, 2. Grünflächen zur Gliederung der Bauzonen, 3. Reservebauzonen. 2 Schutzzonen nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. Artikel 29c73 Seeufer 1 Als Seeufer gilt der zwanzig Meter breite Landstreifen entlang dem See, gemessen ab dem mittleren Wasserstand. 2 Die Seeufer sind im Zonenplan als solche zu bezeichnen. Artikel 3074 Zonenplanverfahren, Anpassung 1 Die auszuscheidenden Zonen sind auf einem genauen Plan (Zonenplan) darzustellen. 2 Soweit die Bauordnung nicht weitergehende Vorschriften enthält, ist der 72 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1989 (AB vom 23. Dezember 1988). 73 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 74 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 17 Zonenplan in dem für den Baulinienplan gültigen Verfahren (Art. 28) zu er lassen. 3 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Zonenpläne von den zuständigen Gemeindebehörden überprüft und nötigenfalls durch die Gemeindeversammlung angepasst. Unter den gleichen Voraussetzun gen kann ein betroffener Grundeigentümer eine solche Prüfung verlangen. 4 Wenn es die Verwirklichung des Zonenplanes begünstigt, kann die Land umlegung angeordnet werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 31b. Artikel 30a75 Wirkung Zonenpläne sind für jedermann verbindlich. Artikel 30b76 Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Innerhalb der Bauzonen kann im Rahmen der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften gebaut werden. Artikel 30c77 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 In der Landwirtschaftszone dürfen Bauten und Anlagen erstellt werden, wenn sie der Landwirtschaft oder dem Gartenbau dienen. In den Zonen nach Artikel 29b Absatz 1 Buchstabe b sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, die dem betreffenden Zonenzweck dienen. 2 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und dies mit wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, können ausserhalb der Bauzone Ausnahmen bewilligt werden, um: a) neue Bauten und Anlagen zu errichten und bestehende zu verändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert; b) bestehende Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder im bisherigen Umfang und dem alten Zweck dienend wieder aufzubauen. Ist die Baute oder Anlage durch höhere Gewalt zerstört worden, bleibt dieser Rechtsanspruch für weitere 5 Jahre seit dem schädigenden Ereig nis bestehen. 3 Die übrigen Vorschriften des eidgenössischen, kantonalen und kommuna len Rechts bleiben vorbehalten. 4 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Direktion. Diese hat den Zustimmungsentscheid im 75 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 76 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1989 (AB vom 23. Dezember 1988). 77 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1989 (AB vom 23. Dezember 1988). 40.1111 18 Amtsblatt zu veröffentlichen. Baubewilligungen, die ohne diese Zustimmung erteilt werden, sind nichtig. Artikel 30d78 Bauten und Anlagen am Seeufer 1 Seeufer innerhalb des Baugebietes und der weiteren Zonen nach Artikel 29b dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Direktion neu überbaut werden. Diese kann Quartiergestaltungspläne vorschreiben. Baubewilligun gen, die ohne diese Zustimmung erteilt werden, sind nichtig. 2 Seeufer im übrigen Gemeindegebiet dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Ausnahmebewilligungen richten sich nach Artikel 30c Absatz 2, 3 und 4. V. Quartierpläne79 Artikel 3180 Begriff und Inhalt81 1 Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Ge meindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt. 2 Als Quartiergestaltungsplan regelt der Quartierplan zusätzlich namentlich: a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen so wie die Art und das Mass ihrer Nutzung; b) die Grenz- und Gebäudeabstände; c) die Grünflächen und Spielplätze. 3 Im Rahmen des Quartier- oder Quartiergestaltungsplanes kann die zu ständige Gemeindebehörde gemeinsame Heizzentralen oder den Anschluss an Fernheizungen vorschreiben, soweit dies energetisch sinnvoll und wirt schaftlich tragbar ist.82 78 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 79 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 80 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 81 Fassung gemäss VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 82 Eingefügt durch VA vom 2. Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991 (AB vom 1. März 1991). 40.1111 19 Artikel 31a83 Verhältnis zu den ordentlichen Bauvorschriften, Anmerkung 1 Die Bauordnung kann die zuständige Gemeindebehörde ermächtigen, in bestimmten Gebieten Baubewilligungen nur gestützt auf einen rechtskräfti gen Quartierplan zu erteilen. 2 Die Bauordnung kann für Quartierüberbauungen Abweichungen von den ordentlichen Bauvorschriften zulassen, wenn der Quartierplan eine umwelt freundlichere Bauweise bringt. 3 Die Verpflichtungen aus Quartier- und Quartiergestaltungsplänen sind im Grundbuch anzumerken. Artikel 31b84 Zuständigkeit und Verfahren 1 Quartierpläne werden durch die zuständige Gemeindebehörde erlassen. 2 Diese muss einen Quartierplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundei gentümern, der zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 und 31a erfüllt sind. 3 Wenn die Bauordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, verfügt die zuständige Gemeindebehörde Quartierpläne im Baulinienverfahren nach Artikel 28. 4 Die Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ih res Grundeigentums die Kosten der Quartierplanung. 5 Das Quartierplanverfahren kann mit Grenzbereinigungen und Landumle gungen verbunden werden. VI. Die Erschliessung85 Artikel 31c86 Groberschliessung 1 Die Groberschliessung versorgt das rechtskräftig ausgeschiedene Bauge biet mit den hauptsächlichsten Strassen-, Trinkwasser- und Energieanlagen. Für die Abwasseranlagen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbe halten.87 83 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 84 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 85 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 86 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 87 Fassung gemäss VA vom 11. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 1. Dezember 2006). 40.1111 20 2 Die Groberschliessung wird von der Gemeinde zeitgerecht erstellt. Öffent lichrechtliche Verträge mit bauwilligen Grundeigentümern über die vorzeitige Erschliessung durch Private sind zulässig. 3 Die Beiträge der Grundeigentümer an die Groberschliessungsanlagen, welche die Gemeinde oder ein bauwilliger Grundeigentümer gemäss Absatz 2 erstellt, richten sich nach der kantonalen Verordnung über den Strassen perimeter88 und nach den Vorschriften, welche die Gemeinde in Ausführung von Artikel 23 Buchstabe h erlässt. Artikel 31d89 Feinerschliessung 1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung. 2 Die Anlagen der Feinerschliessung sind von den beteiligten Grundeigentü mern auszuführen und zu unterhalten. Die Ausführungspläne sind von der zuständigen Gemeindebehörde zu genehmigen. Diese kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist. Sie kann einen Quartierplan erlassen. 3 Einigen sich die beteiligten Grundeigentümer nicht, so kann die Gemein deversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemein de beschliessen. 4 Lehnt auch die Gemeinde die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantra gen, so können die bauwilligen Grundeigentümer diese unter den Voraus setzungen von Absatz 2 selbst erstellen. Artikel 31e90 Kosten 1 Die Bau- und Unterhaltskosten der Feinerschliessung sind von den betei ligten Grundeigentümern zu tragen. 2 Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümern gebaut oder können sich die beteiligten Grundeigentümer über die Kosten tragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften: a) die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde auf zustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken; b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genom men oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Kostenanteile der 88 RB 50.1421 89 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 90 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 21 übrigen Grundeigentümer werden mit dem Beginn der Nutzung ihrer Par zellen als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach zehn Jah ren seit Vollendung der Anlage; c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im Streitfall die notwendigen Verfügungen. 3 Die kantonale Verordnung über den Strassenperimeter91 ist sinngemäss anzuwenden. VII. Die Bausperre92 Artikel 31f93 Zweck, Dauer Um planerische Massnahmen und Erschliessungsanlagen sicherzustellen sowie um genügende Bauvorschriften zu schaffen, kann die zuständige Ge meindebehörde für die Dauer von höchstens einem Jahr eine Bausperre er lassen. Mit Genehmigung des Regierungsrates kann die Bausperre um höchstens ein Jahr verlängert werden. Artikel 31g94 Verfahren 1 Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der die Bausperre ver hängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren Zweck und das be troffene Gebiet. 3 Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht wie der Erlass der Sperre. 4 Die Bausperre wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt rechtswirksam. Artikel 31h95 Wirkung Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung bzw. die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht erschweren oder beeinträchtigen. 91 RB 50.1421 92 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 93 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 94 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 95 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 22 Artikel 31i96 Ende 1 Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie erlassen wurde, weggefallen sind. 2 Nach Ablauf ihrer Dauer fällt die Bausperre ohne weiteres dahin. 3 Das Ende der Bausperre wird in gleicher Weise veröffentlicht wie der Er lass. E. Verwaltungszwangsmittel I. Kontrolle Artikel 32 Baukontrolle 1 Die Kontrollorgane der Gemeinde überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Bewilligung und den Vorschriften. 2 Die Beendigung des Baues ist der Gemeindebehörde zu melden. 3 Durch die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behörden keine Ver antwortlichkeit für Konstruktion, Sicherheit, Materialeignung usw. 4 Die dem ausgeführten Bau entsprechenden Pläne sind durch die Gemein de geordnet und gesichert zu archivieren.97 Artikel 33 Zutrittsrecht Die Kontrollorgane der Gemeinde haben das Recht jederzeitigen Zutritts zur Baute und zu allen für die Ausübung der Kontrolle wichtigen Örtlichkeiten, sowohl während des Bauvorgangs wie nach demselben. Artikel 34 Pflicht zur Mitwirkung 1 Die nach Artikel 11 Verantwortlichen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und Einrichtungen zu treffen, die für die Durchführung der Kontrolle nötig sind. 2 Behörden und Amtsstellen von Gemeinden und Kanton leisten sich gegen seitig Rechtshilfe. 96 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 97 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 23 II. Sicherung des vorschriftsgemässen Zustandes Artikel 3598 III. Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes Artikel 36 Einstellungsverfügung Gegenüber baulichen Massnahmen, die Bauvorschriften verletzen bzw. zu verletzen drohen, kann die zuständige Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Fal les. Artikel 37 Wiederherstellung, Ersatzvornahme Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupas sen, oder wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen. Wird eine dahinge hende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden. Artikel 38 Strafe Die zuständige Baubehörde kann ihre Anordnungen nach Artikel 36 ff. tref fen unter Androhung von Strafe gemäss Artikel 292 StGB wegen Ungehor sams gegen amtliche Verfügungen. Die Verwaltungsstrafe nach Artikel 39 und 40 ist vorbehalten. IV. Verwaltungsstrafen Artikel 39 Busse Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die darauf gestützten Erlas se, Anordnungen und Verfügungen werden, je nach der Schwere des Falles, mit Busse bis zu Fr. 5 000.— geahndet. Artikel 40 Zuständigkeit 1 Über Bussen nach Artikel 39 entscheidet in erster Instanz die zuständige Baubehörde. Die Gemeindebauordnung kann diese Aufgabe der Baukom mission übertragen, jedoch unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Ge meinderat. 98 Aufgehoben durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 24 2 Der Weiterzug an den Richter bleibt in jedem Falle gewährleistet. F. Ortsplanung99 Artikel 41100 Inhalt 1 Der Ortsplan umschreibt die Planungsziele der Gemeinde. Er nimmt den kantonalen Richtplan als Richtlinie und dient dem Zonenplan als Grundlage. 2 Der Ortsplan legt namentlich die künftige Nutzung des Gemeindegebietes und die vorgesehene Erschliessung sowie die beabsichtigten öffentlichen Bauten und Anlagen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ge meinde, die erforderlichen finanziellen Aufwendungen und die verfügbaren Mittel. Bestehende öffentliche Einrichtungen und Anlagen sind im Ortsplan als solche anzumerken. 3 Zur Information kann der Ortsplan ganz oder teilweise auf den Zonenplan übertragen werden. Er ist jedoch deutlich als solcher zu kennzeichnen. Artikel 41a101 Pflicht zum Erlass, Verfahren, Anpassung 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihr Gebiet einen Ortsplan aufzustel len. 2 Die zuständige Gemeindebehörde hat der Bevölkerung Gelegenheit zu geben, bei der Erarbeitung des Ortsplanes in geeigneter Weise mitzuwirken. 3 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich andere Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so wird der Ortsplan überprüft und nötigenfalls angepasst. Artikel 41b102 Wirkung 1 Der Ortsplan ist für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer ver bindlich. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Kantonale Subventionen und andere Hilfsmassnahmen an die Gemeinde können vom Bestehen eines genügenden Ortsplanes abhängig gemacht werden. 99 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 100 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 101 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 102 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 25 Artikel 41c103 Kantonsbeiträge 1 An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Orts- und Zonen planungen leistet der Kanton folgende Beiträge: a) 30 Prozent der ordentlichen Planungskosten; b) 50 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtpla nes erforderlich werden. 2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgebli chen Planungskosten zu zählen ist. 3 Der Vorgehensplan und das Beitragsgesuch sind vorgängig der zuständi gen Direktion104 zu unterbreiten. G. Kantonale Richtplanung105 Artikel 42106 Gestaltungsgrundsätze 1 Mit dem kantonalen Richtplan ist anzustreben, dass: a) der vorhandene Lebens- und Siedlungsraum erhalten und mit der erfor derlichen Infrastruktur versehen wird; b) der landwirtschaftlichen Produktion die geeigneten Flächen nicht verlo ren gehen und die Bewirtschaftung und Pflege der weniger geeigneten Gebiete durch die Land- und Forstwirtschaft gewährleistet bleiben; c) genügend Erholungsraum erhalten bleibt. 2 Die kommunalen Planungen, das kantonale Entwicklungskonzept, die Richtpläne der Nachbarkantone und die Sachplanungen des Bundes sind gebührend zu berücksichtigen. Artikel 42a107 Zweck 1 Der kantonale Richtplan dient als Richtlinie, um regionale und kommunale Planungen und Vorschriften zu erarbeiten und gegebenenfalls zu ändern sowie um deren Zweckmässigkeit zu prüfen. 2 Er koordiniert die kantonalen Sachplanungen. 103 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1989 (AB vom 23. Dezember 1988). 104 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 105 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 106 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 107 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 26 Artikel 42b108 Inhalt 1 Im kantonalen Richtplan wird aufgezeigt, a) welche Flächen der Siedlungsentwicklung zur Verfügung gestellt, welche der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten und in welchen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes sowie der Erholung besonders geschützt werden sollen, b) wie der Siedlungsraum mit Verkehrsanlagen und öffentlichen Verkehrs mitteln erschlossen werden soll, c) wie die Versorgung und die Entsorgung sichergestellt werden sollen, und d) wo die öffentlichen Bauten und Anlagen erstellt werden und welche Auf gabe sie übernehmen sollen. 2 Der kantonale Richtplan ordnet die Bereiche nach Absatz 1, soweit es für die Koordination der Sachplanung von Bund und Kanton sowie für die Orts und Zonenplanung der Gemeinden notwendig ist. Er enthält Angaben über die weiteren, offen zu haltenden Entwicklungsmöglichkeiten. 3 Der kantonale Richtplan zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. Artikel 42c109 Zuständigkeit, Verfahren, Anpassung 1 Der Regierungsrat erarbeitet und verfügt den kantonalen Richtplan. Er hat der Bevölkerung Gelegenheit zu geben, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken. Die Gemeinden sind zur Mit arbeit eigens aufzufordern. 2 Der kantonale Richtplan wird rechtskräftig, wenn der Bundesrat ihn geneh migt hat. Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröf fentlichen. 3 Ändern sich die Verhältnisse oder zeigen sich bessere Lösungen, so ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zonenplanung der Gemeinden oder die Sach planung des Kantons es erheischen. Artikel 42d110 Wirkung Der kantonale Richtplan ist für die Behörden, nicht aber für die Grundei gentümer verbindlich. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich. 108 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 109 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 110 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 27 Artikel 42e111 Sachplanung des Kantons Die Sachplanung des Kantons ist Sache des Regierungsrates. Artikel 43112 H. Finanzordnung113 Artikel 44114 Artikel 45 Gebühren 1 Gemeinde und Kanton erheben Gebühren für ihre Verrichtungen. 2 Die kantonalen Gebühren regelt die landrätliche Vollziehungsverord nung115. I. Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 46116 Übergangsrecht für Bauten und Anlagen 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. dessen Änderungen und Er gänzungen sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche die erst instanzliche Gemeindebaubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widerspre chen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert wer den. 3 Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört wor den sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Inter essen entgegenstehen. 111 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 112 Aufgehoben durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 113 Fassung gemäss VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 114 Aufgehoben durch VA vom 25. September 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 19. August 2005). 115 RB 3.2512 116 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 40.1111 28 Artikel 46a117 Erlass und Anpassung von Bauvorschriften und Plänen 1 Der kantonale Richtplan muss spätestens Ende 1983 vorliegen. 2 Die Gemeinden haben innert drei Jahren, nachdem der kantonale Richt plan erlassen oder geändert worden ist, die erforderlichen Bau- und Zonen vorschriften und den Zonenplan zu erlassen sowie den Ortsplan aufzustel len. 3 Innert gleicher Frist sind bestehende Bauvorschriften und Pläne der Ge meinden dem kantonalen Richtplan anzupassen. 4 Bauvorschriften und Pläne der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. dessen Änderungen und Ergänzungen bereits Gültigkeit ha ben, bleiben in Kraft. Bestehende Widersprüche sind auf Verfügung des Re gierungsrates bzw. gemäss Absatz 2 oder Absatz 3 zu beseitigen. Artikel 47 Inkrafttreten, altes Recht 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 2 Mit seinem Inkrafttreten sind die Paragraphen 126 bis 130 des EG zum ZGB118 aufgehoben, während der Paragraph 131 desselben folgende Fas sung erhält:119 3 Im Artikel 82 EG zum ZGB120...121 117 Eingefügt durch VA vom 5. April 1981, in Kraft gesetzt auf den 5. April 1981 (AB vom 6. März 1981). 118 RB 9.2111 119 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 120 RB 9.2111 121 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.

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