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Laws of Switzerland

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) vom 20. Juni 2025

Text as of 2026-09-28

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Kind
Act
Number
BBl 2025 2035 (2025-2297); Referendumsvorlage
Issued by
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Country
Switzerland

Where to read it

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1 Zweck 1 Mit diesem Gesetz soll: a. der Vollzug der abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner Zustän- digkeiten harmonisiert werden; b. unter Wahrung der Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Poli- zei von Bund und Kantonen ein Beitrag zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung geleistet werden. 2 Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren im Aufgabenbereich des BAZG. 1 SR 101 2 BBl 2022 2724 2025-2297 BBl 2025 2035 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  2. Art. 2 Gegenstand Dieses Gesetz regelt im Hinblick auf das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel, namentlich folgende Bereiche: a. die Anmeldung der Waren und die Veranlagung der Abgaben; b. die Erhebung der Abgaben; c. die administrativen Massnahmen; d. das elektronische Verfahren und den Rechtsschutz; e. die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln; f. die Befugnisse des BAZG; g. die Datenbearbeitung; h. die Amtshilfe und die Zusammenarbeit; i. die Strafverfolgung.

  3. Art. 3 Verhältnis zum internationalen Recht 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug völkerrechtli- cher Verträge, von Entscheidungen und Empfehlungen, welche Regelungsbereiche dieses Gesetzes oder der Abgabeerlasse nach Artikel 8 betreffen, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 BV handelt.

  4. Art. 4 Verhältnis zu den Abgabeerlassen Dieses Gesetz ist auf die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben anwendbar, soweit der betreffende Abgabeerlass nach Artikel 8 dies vorsieht.

  5. Art. 5 Verhältnis zu nichtabgaberechtlichen Erlassen Dieses Gesetz ist auf die Vollzugsaufgaben des BAZG nach nichtabgaberechtlichen Erlassen anwendbar, soweit diese eine Zuständigkeit des BAZG vorsehen.

  6. Art. 6 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Einfuhr: das Verbringen von Waren ins Zollgebiet; b. Ausfuhr: das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet; c. Waren: die im Generaltarif nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Ok- tober 19863 (ZTG) erfassten Waren; 3 SR 632.10 2 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 d. Waren des freien Verkehrs: 1. Waren, die eingeführt und für die die Einfuhrabgaben nach diesem Gesetz und den betreffenden Abgabeerlassen veranlagt worden sind; Waren, bei denen durch die Veranlagung die Abgabeschuld bedingt ent- standen ist, gelten nicht als Waren des freien Verkehrs, 2. Waren, die vollständig im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt und für die die Inlandabgaben nach diesem Gesetz und dem betreffenden Abga- beerlass veranlagt worden sind, falls auf ihnen solche Abgaben lasten; e. Einfuhrabgaben: 1. die Einfuhrzölle nach dem Zollabgabengesetz vom 20. Juni 20254 (ZoG), 2. die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Artikel 8 Buchsta- ben b–i auf der Einfuhr von Waren erhoben werden, 3. die Zuschlagspreise bei der Versteigerung von Zollkontingenten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985; f. Ausfuhrabgaben: die Ausfuhrzölle nach dem ZoG; g Inlandabgaben: die Abgaben, die gestützt auf die Abgabeerlasse nach Arti- kel 8 Buchstaben c–k ausserhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erhoben werden; h. Person: natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; i. Warenverantwortliche: 1. im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jede Person: – die die Ware im eigenen Namen ein- oder ausführt – auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird oder – wenn es keine solche Person gibt oder diese keinen Sitz oder Wohn- sitz im Zollgebiet hat: jede Person, der die Ware im Zollgebiet zu- geführt wird oder die die Ware aus dem Zollgebiet versendet, 2. betreffend Inlandabgaben: abgabepflichtige oder rückerstattungsberech- tigte Person nach einem Abgabeerlass nach Artikel 8 Buchstaben c–k; j. Datenverantwortliche: Person, welche die Warenanmeldung für eine Waren- verantwortliche vornimmt; k. Transportverantwortliche: Person, die den Transport der Ware für eine Warenverantwortliche vornimmt; l. Aktivierung: Auslösen eines technischen Vorgangs, mit dem eine elektroni- sche Eingabe eingereicht wird; m. Risikoanalyse: automatisierte oder nicht automatisierte Bearbeitung von Daten, einschliesslich Personendaten, um Erkenntnisse über die Wahrschein- lichkeit der Begehung einer Widerhandlung und über deren Ausmass zu ge- winnen; 4 SR …; BBl 2025 2034 5 SR 910.1 3 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 n. Profiling: Profiling nach Artikel 5 Buchstabe f des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 (DSG); sind Daten von juristischen Personen betroffen, so ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar; o. Profiling mit hohem Risiko: Profiling mit hohem Risiko nach Artikel 5 Buch- stabe g DSG; sind Daten von juristischen Personen betroffen, so ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar; p. Kontrolle: die Zollkontrolle, in deren Rahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes Waren und Transportmittel auf Abgaben- und Bewilligungspflichten beur- teilt, Personen identifiziert, Waren und Personen auf Fahndungen überprüft und der Grenzraum überwacht werden müssen; sie kann erweitert werden, soweit ein Abgabeerlass, ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Verein- barung nach Artikel 10 dies vorsieht. 2. Kapitel: Aufgaben des BAZG

  7. Art. 7 Grundsatz 1 Das BAZG vollzieht dieses Gesetz sowie die völkerrechtlichen Verträge, für deren Vollzug es zuständig ist. 2 Es hat folgende Aufgaben: a. Erhebung und Rückerstattung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben; b. Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Perso- nenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel; c. Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse, soweit der betreffende Erlass eine Zuständigkeit des BAZG vorsieht; d. Unterstützung bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus- finanzierung im Rahmen seiner Aufgaben; e. polizeiliche Aufgaben zugunsten der Kantone nach Artikel 10; f. Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung als Strafverfolgungsbehörde des Bundes, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. 3 Tätigkeiten in den Bereichen der inneren Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bevölkerung koordiniert es dabei mit der Polizei des Bundes und der Kantone. 4 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kan- tonen bleiben gewahrt. Strafverfolgungsbehörde des Bundes ist für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 das BAZG, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. Artikel 10 bleibt vorbehalten. 6 SR 235.1 4 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  8. Art. 8 Vom BAZG zu erhebende Abgaben Das BAZG erhebt die Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandabgaben nach den folgenden Er- lassen (Abgabeerlasse): a. die Einfuhr- und Ausfuhrzölle nach dem ZoG7; b. die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20098 (MWSTG); c. die Steuer auf gebrannten Wassern nach dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19329 (AlkG); d. die Biersteuer nach dem Biersteuergesetz vom 6. Oktober 200610 (BStG); e. die Tabaksteuer nach dem Tabaksteuergesetz vom 21. März 196911 (TStG); f. die Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199612 (MinöStG); g. die Automobilsteuer nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199613 (AStG); h. die CO2-Abgabe nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201114; i. die Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) nach dem Um- weltschutzgesetz vom 7. Oktober 198315 (USG); j. die Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199716 (SVAG); k. die Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201017 (NSAG).

  9. Art. 9 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.

  10. Art. 10 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, die das BAZG ermächtigt, polizeiliche Aufgaben der Kantone zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtab- 7 SR …; BBl 2025 2034 8 SR 641.20 9 SR 680 10 SR 641.411 11 SR 641.31 12 SR 641.61 13 SR 641.51 14 SR 641.71 15 SR 814.01 16 SR 641.81 17 SR 741.71 5 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 gaberechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind. 2 Die Vereinbarung regelt insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben, den Datenschutz, die Staatshaftung und die Übernahme der Kosten. 3. Kapitel: Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum sowie Verkehrswege

  11. Art. 11 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum 1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete. 2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge zum Zollgebiet gehören. 3 Zollausschlussgebiete sind die schweizerischen Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. 4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets. 5 Der Grenzraum ist der Geländestreifen entlang der Zollgrenze, dessen Breite das EFD im Einvernehmen mit den Grenzkantonen festlegt.

  12. Art. 12 Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr vorgeschriebene Verkehrswege und Örtlichkeiten 1 Das BAZG kann vorschreiben, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr erfol- gen muss: a. zu Land: über bestimmte öffentliche Strassen, über Bahnlinien, die dem öffentlichen Verkehr dienen, oder über Leitungen, die den Transport von Waren ermöglichen, namentlich elektrische Leitungen und Rohrleitungen; b. zu Luft: über bestimmte Flugplätze für ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge; c. zu Wasser: über bestimmte Häfen und Landestellen. 2 Es kann weitere Orte vorschreiben, über die der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss. 3 Es kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, den grenzüberschreitenden Warenverkehr abweichend von den Verkehrswegen und Örtlichkeiten nach den Ab- sätzen 1 und 2 im Rahmen einer Bewilligung oder einer Vereinbarung nach Arti- kel 191 Absatz 1 zulassen. In der Bewilligung legt es die Bedingungen und Auflagen hierfür fest. 6 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. Titel: Veranlagungsverfahren 1. Kapitel: Anmeldung von Waren und Veranlagung

  13. Art. 13 Anmeldepflicht 1 Es müssen angemeldet werden: a. Waren, die ein- oder ausgeführt werden; b. Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen. 2 Es müssen erneut angemeldet werden: a. Waren, die bereits einer Warenbestimmung zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung zuzuführen; b. Waren, die bereits einer der Warenbestimmungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c–g zugeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilli- gung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen er- geben, abzuweichen und die Waren deshalb der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zuzuführen; c. Waren, die mit einer Zollbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 ZoG18 und einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 ZoG in den freien Verkehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung verbundenen Be- dingungen abzuweichen; d. Waren, die mit einer Zollerleichterung nach Artikel 9 ZoG in den freien Ver- kehr eingeführt worden sind, wenn die Absicht besteht, sie nach der Veranla- gung zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Ver- wendungsverpflichtung genannte Zweck, zu verwenden oder abzugeben; e. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der nicht bewirtschafteten Periode in den freien Verkehr eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaf- tungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind. 3 Das BAZG regelt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht für bestimmte Verkehrs- arten und Warenbestimmungen, insbesondere für die direkte Durchfuhr im Luft- und im Rohrleitungsverkehr.

  14. Art. 14 Anmeldepflichtige Personen 1 Anmeldepflichtig ist: a. für Waren, die ein- oder ausgeführt werden, und für Waren, die einer Inland- abgabe unterliegen: die Warenverantwortliche oder gegebenenfalls die Daten- verantwortliche; 18 SR …; BBl 2025 2034 7 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b erneut angemel- det werden: die Person, die die erneute Zuführung vornimmt; c. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet wer- den: die Person, die von den in der Bewilligung genannten Bedingungen ab- weicht; d. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet wer- den: die Person, die die Waren zu einem Zweck, der höheren Zollabgaben unterliegt als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, verwen- det oder abgibt; e. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: die Eigentümerin oder der Eigentümer der Erzeug- nisse; f. für Waren, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a oder b MWSTG19 als im Inland geliefert gelten: die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer; 2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b–f gilt die anmeldepflichtige Person als Warenverantwortliche. 3 Ist eine Ware im Zeitpunkt des Verbringens über die Zollgrenze nicht angemeldet, so gilt die natürliche Person, die die Ware transportiert, als anmeldepflichtig; vorbe- halten bleiben Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a. 4 Verlangt ein völkerrechtlicher Vertrag, dass vor dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze eine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vorgenommen werden muss und bezeichnet er die hierfür anmeldepflichtige Person nicht, so gilt als anmeldepflichtig: a. für Waren, die eingeführt werden: die Transportverantwortliche; b. für Waren, die ausgeführt werden: die nach diesem Gesetz anmeldepflichtige Person.

  15. Art. 15 Form der Warenanmeldung 1 Die Warenanmeldung muss elektronisch oder in einer anderen vom Bundesrat zu- gelassenen Form vorgenommen werden. 2 Für die anderen vom Bundesrat zugelassenen Formen regelt das BAZG die verfah- rensrechtlichen Einzelheiten; es kann für diese eine Bewilligungspflicht vorsehen. 3 Der Bundesrat sieht für bestimmte Waren eine vereinfachte Warenanmeldung vor; er regelt deren Voraussetzungen. 4 Der Bundesrat sieht für unkritische Warensendungen für steuerpflichtige Personen im Sinne des MWSTG20 eine erleichterte Warenanmeldung als allgemeingültige Ver- einfachung vor. Diese muss mindestens den erforderlichen Minimaldatensatz enthal- ten, mit nachträglicher Ergänzung benötigter handelsstatistischer Daten. Der Bundes- 19 SR 641.20 20 SR 641.20 8 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 rat regelt die Voraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der importierenden und exportierenden Wirtschaft.

  16. Art. 16 Zeitpunkt der Warenanmeldung 1 Die Warenanmeldung muss zu folgendem Zeitpunkt vorgenommen werden: a. für Waren, die ein- oder ausgeführt werden: zum Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; b. für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Periodizität; c. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b erneut angemeldet werden: vor der erneuten Zuführung der Ware; d. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c erneut angemeldet wer- den: vor der Abweichung von den in der Bewilligung genannten Bedingun- gen; e. für Waren, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erneut angemeldet wer- den: vor der Änderung des in der Verwendungsverpflichtung genannten Ver- wendungszwecks; f. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e erneut angemeldet werden: innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist. 2 Der Bundesrat kann folgende Ausnahmen vorsehen: a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: Vornahme der Warenanmeldung vor oder nach dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze; b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–e: Vornahme der Warenanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als jenem nach Absatz 1. 3 Er kann für die Ausnahmen nach Absatz 2 eine Bewilligungspflicht vorsehen; er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedin- gungen und Auflagen versehen.

  17. Art. 17 Ort der Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr Das BAZG bestimmt die Orte, an denen die Warenanmeldung im grenzüberschreiten- den Verkehr: a. aktiviert werden muss, wenn sie elektronisch vorgenommen wird; b. abgegeben werden muss, wenn sie in einer anderen zugelassenen Form vor- genommen wird.

  18. Art. 18 Referenzierung 1 Im grenzüberschreitenden Warenverkehr muss in der Warenanmeldung das Identi- fikationszeichen der Sendung oder des Transportmittels, mit dem die Ware ein- oder ausgeführt werden soll, angegeben werden (Referenzierung). 9 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Die Referenzierung muss vor der Aktivierung der Warenanmeldung von der Trans- portverantwortlichen oder der Datenverantwortlichen oder, wenn es keine solche gibt, von der Warenverantwortlichen vorgenommen werden. 3 Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen welche Identifikationszeichen zu verwen- den sind, und regelt die Art und Weise der Referenzierung. Es bestimmt die Ausnah- men von der Referenzierungspflicht und in welchen Fällen die Referenzierung von einer anderen Person als die in Absatz 2 erwähnten vorgenommen werden kann.

  19. Art. 19 Aktivierung der Warenanmeldung 1 Die elektronische Warenanmeldung muss aktiviert werden. 2 Aktivierungspflichtig ist der Reihe nach, die Transportverantwortliche, die Daten- verantwortliche und die Warenverantwortliche. 3 Das BAZG regelt die Art und Weise der Aktivierung und bestimmt, in welchen Fäl- len die Aktivierung von einer anderen Person als die in Absatz 2 erwähnten vorge- nommen werden kann. 4 Kann die Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht aktiviert werden, so ist das BAZG berechtigt, die Aktivierung von Amtes wegen vorzunehmen.

  20. Art. 20 Verbindlichkeit der Warenanmeldung 1 Die Warenanmeldung ist verbindlich: a. im Zeitpunkt ihrer Aktivierung, wenn sie elektronisch vorgenommen wird; b. im Zeitpunkt ihrer Annahme durch das BAZG, wenn sie in einer anderen zu- gelassenen Form vorgenommen wird. 2 Solange die Warenanmeldung nicht verbindlich ist, kann sie geändert werden und gilt die Ware als nicht angemeldet. 3 Für die anderen zugelassenen Formen der Warenanmeldung legt das BAZG die Art und Weise der Annahme fest.

  21. Art. 21 Prüfung der Warenanmeldung 1 Das BAZG unterzieht die Warenanmeldungen vor Erlass der Veranlagungsverfü- gung einer Risikoanalyse. Dies gilt auch für Warenanmeldungen, die noch keine Ver- bindlichkeit erlangt haben. 2 Das BAZG stellt den relevanten Sachverhalt fest und führt bei Bedarf Kontrollen nach dem 6. Titel durch.

  22. Art. 22 Veranlagung der Abgaben 1 Das BAZG veranlagt die Abgaben auf der Grundlage der Warenanmeldung und der Feststellungen aus Kontrollen. Wird die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit einer Warenanmeldung bei der Veranlagung nicht festgestellt, so kann die oder der Be- troffene daraus keine Rechte ableiten. 10 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. 3 Das BAZG schätzt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Abgaben nach pflichtgemässem Ermessen, wenn die Ware als nicht angemeldet gilt, die Waren- anmeldung unvollständig ist oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Soweit er- forderlich, gibt es den Parteien Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung der Bemessungsgrundlagen. 4 Das BAZG erlässt eine Veranlagungsverfügung.

  23. Art. 23 Erleichterungen betreffend das Veranlagungsverfahren 1 Der Bundesrat sieht im grenzüberschreitenden Warenverkehr Erleichterungen vor, namentlich: a. das Auslösen der Verbindlichkeit der Warenanmeldung am Domizil der an- meldenden Person im Zollgebiet; b. die Vornahme einer reduzierten Warenanmeldung mit nachträglicher Ergän- zung. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die verfahrensrechtlichen Einzel- heiten. Er kann für die Erleichterungen eine Bewilligungspflicht vorsehen und den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern Aufgaben des BAZG im Zu- sammenhang mit dem Veranlagungsverfahren übertragen. 2. Kapitel: Warenbestimmungen

  24. Art. 24 Arten der Warenbestimmungen 1 Im grenzüberschreitenden Warenverkehr müssen die Waren einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden: a. Einfuhr in den freien Verkehr; b. Ausfuhr aus dem freien Verkehr; c. Durchfuhr; d. Einfuhr zur aktiven Veredelung; e. Ausfuhr zur passiven Veredelung; f. Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung; g. Verbringen in ein Zolllager; h. Verbringen in ein Steuerlager. 2 Die Warenbestimmung ist in der Warenanmeldung festzulegen. 3 Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Einzelheiten, namentlich die For- men, Fristen und Meldepflichten. Er kann weitere Warenbestimmungen vorsehen. 11 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4 Die Warenbestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben c–h bedürfen einer Bewilli- gung. Der Bundesrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet sie in der Regel.

  25. Art. 25 Einfuhr in den freien Verkehr Wer Waren in den freien Verkehr überführen will, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a) zuführen.

  26. Art. 26 Ausfuhr aus dem freien Verkehr Wer Waren dem freien Verkehr entziehen oder einem Steuerlager entnehmen will, um sie aus dem Zollgebiet zu verbringen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b) zuführen.

  27. Art. 27 Durchfuhr 1 Wer Waren des nicht freien Verkehrs während einer begrenzten Zeit unverändert von Zollgrenze zu Zollgrenze verbringen oder im Zollgebiet zwischen zwei Orten be- fördern will, muss sie der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c) zuführen. 2 Die Identität der Ware muss gesichert werden. 3 Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.

  28. Art. 28 Einfuhr zur aktiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen 1 Wer Waren des nicht freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung einführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d) zuführen. 2 Die Identität der Waren muss gesichert sein. Anstelle der zur aktiven Veredelung eingeführten Waren können inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden (Äquivalenz- verkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr. 3 Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen. 4 Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung ein- schränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegen- stehen.

  29. Art. 29 Einfuhr zur aktiven Veredelung: besondere Bewilligung 1 Wer Waren der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung im Einzelfall oder als General- 12 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 bewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe dürfen der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt werden, wenn zu- sätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1 eine der folgenden Vor- aussetzungen erfüllt ist: a. Gleichartige inländische Erzeugnisse und Grundstoffe sind nicht in genügen- der Menge verfügbar. b. Für die gleichartigen Erzeugnisse und Grundstoffe kann der Rohstoffpreis- nachteil durch andere Massnahmen nicht ausgeglichen werden. 3 Das BAZG konsultiert die interessierten Kreise, bevor es eine Bewilligung für die Einfuhr von Milch, Magermilch und Weizen zur aktiven Veredelung erteilt. Der Bun- desrat kann vorsehen, dass das BAZG die interessierten Kreise bei weiteren landwirt- schaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Grundstoffen informiert oder konsultiert, bevor es eine Bewilligung für die Einfuhr zur aktiven Veredelung erteilt. 4 Das BAZG kann die interessierten Kreise über die nach Absatz 1 erteilten Bewilli- gungen und über die abgelehnten Gesuche informieren.

  30. Art. 30 Ausfuhr zur passiven Veredelung: allgemeine Voraussetzungen 1 Wer Waren des freien Verkehrs vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entziehen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e) zu- führen. 2 Die Identität der Waren muss gesichert werden. Anstelle der zur passiven Verede- lung ausgeführten Waren können ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffen- heit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse eingeführt werden (Äquivalenzverkehr). Der Bundesrat regelt den Äquivalenzverkehr. 3 Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen. 4 Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung einschränken oder ausschliessen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entge- genstehen.

  31. Art. 31 Ausfuhr zur passiven Veredelung: besondere Bewilligung Wer Waren der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zuführen will, benötigt zusätzlich zur Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 eine besondere Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung im Einzelfall oder als General- bewilligung erteilen. Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt das Verfahren. Das BAZG kann die besondere Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen. 13 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  32. Art. 32 Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung 1 Wer Waren des nicht freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung einführen und unverändert wieder ausführen will, ohne sie in den freien Verkehr zu überführen, muss sie der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Ver- wendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen. 2 Wer Waren des freien Verkehrs für eine begrenzte Zeit zwecks Verwendung aus- führen und unverändert wieder einführen will, ohne sie dem freien Verkehr zu entzie- hen, muss sie der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f) zuführen. 3 Die Identität der Ware muss gesichert werden. 4 Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen. 5 Der Bundesrat kann die Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorüberge- henden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ein- schränken oder ausschliessen. Dabei bestimmt er, in welchen Fällen das BAZG Aus- nahmen bewilligen kann.

  33. Art. 33 Verbringen in ein Zolllager 1 Wer Waren des nicht freien Verkehrs in ein Zolllager (Art. 64) verbringen will, muss sie der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g) zuführen. 2 Die Lagerung in einem Zolllager ist unbefristet möglich. 3 Der Bundesrat regelt, welche Arten der Bewirtschaftung während der Lagerung zu- lässig sind, die Voraussetzungen für die einzelnen Arten der Bewirtschaftung sowie allfällige Einschränkungen. 4 Er regelt, unter welchen Voraussetzungen zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr ver- anlagte Waren in einem Zolllager gelagert werden dürfen. 5 Die Identität der Ware muss gesichert werden. 6 Die Eröffnung und der Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung müssen mit je einer Warenanmeldung erfolgen.

  34. Art. 34 Verbringen in ein Steuerlager 1 Wer verzollte und nach dem TStG21, dem MinöStG22 oder dem AlkG23 unversteu- erte Waren in ein Steuerlager (Art. 68) verbringen will, muss sie der Warenbestim- mung des Verbringens in ein Steuerlager (Art. 24 Abs. 1 Bst. h) zuführen. 2 Die Lagerung in einem Steuerlager ist unbefristet möglich. 21 SR 641.31 22 SR 641.61 23 SR 680 14 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Steuerlagern fest. Er regelt die Beförderung der Waren zwischen Zollgrenze und Steu- erlager sowie zwischen Steuerlagern. 3. Kapitel: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen

  35. Art. 35 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 1 Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status der oder des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn die Antragstellerin oder der Antragstel- ler: a. keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer oder seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat; b. ein erhöhtes Mass an Kontrolle ihrer oder seiner Tätigkeiten und der Waren- bewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gege- benenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete Kontrollen durch das BAZG ermöglicht, nachweist; c. zahlungsfähig ist, was als nachgewiesen gilt, wenn sie oder er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihr oder ihm erlaubt, ihren oder seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tä- tigkeit nachzukommen; und d. über angemessene Sicherheitsstandards verfügt, die als erfüllt gelten, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er angemessene Massnahmen aufrechter- hält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Pro- zesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Fest- stellung ihrer oder seiner Handelspartner zählen. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren und legt fest, welche Verfahrenserleichterungen den AEO gewährt werden. 3 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin oder des An- tragstellers und der AEO durchführen.

  36. Art. 36 Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen 1 Personen, die gewerbsmässig Warenanmeldungen ausstellen, müssen für die Aus- übung ihrer Tätigkeit über die erforderliche Eignung verfügen. 2 Der Bundesrat regelt die Eignungsvoraussetzungen. 3 Er kann vorschreiben, dass diese Personen ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben müssen (Sitzpflicht). Davon ausgenommen sind Personen, die ihren Sitz oder 15 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Wohnsitz im grenznahen Raum ausserhalb des Zollgebiets haben oder aufgrund eines Staatsvertrages von der Sitzpflicht befreit sind. 4 Personen, die nach Absatz 3 von der Sitzpflicht befreit sind, müssen über ein Zu- stelldomizil im Zollgebiet verfügen und sicherstellen, dass das BAZG vom Zollgebiet aus Zugriff auf die nach Artikel 83 aufzubewahrenden Daten und Dokumente hat. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.

  37. Art. 37 Gegenleistung für die Warenanmeldung Gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche gelten in Bezug auf die Erstellung der Warenanmeldung als marktmächtig im Sinne von Artikel 2 des Preisüberwachungs- gesetzes vom 20. Dezember 198524 (PüG), wenn die Warenanmeldung die Voraus- setzungen für eine gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes vorge- sehene vereinfachte Warenanmeldung erfüllt. Der Preis, der den Empfängerinnen und Empfängern der Ware als Gegenleistung für die Erstellung der Warenanmeldung auf- erlegt wird, gilt nicht als Ergebnis wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 12 PüG. 3. Titel: Erhebung der Abgaben 1. Kapitel: Abgabeschuld

  38. Art. 38 Entstehung der Abgabeschuld 1 Die Abgabeschuld entsteht: a. im grenzüberschreitenden Warenverkehr: im Zeitpunkt, in dem die Warenan- meldung verbindlich wird (Art. 20 Abs. 1); b. bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen: im Zeitpunkt gemäss dem be- treffenden Abgabeerlass. 2 Der Bundesrat regelt, wann die Abgabeschuld bei unterlassener Warenanmeldung entsteht.

  39. Art. 39 Bedingte Abgabeschuld 1 Bei Waren, die einer der folgenden Warenbestimmungen zugeführt werden, entsteht die Abgabeschuld bedingt: a. Durchfuhr; b. Einfuhr zur aktiven Veredelung; c. Ausfuhr zur passiven Veredelung; d. Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung; e. Verbringen in ein Zolllager. 24 SR 942.20 16 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Bei Waren, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager zugeführt werden, entsteht die Schuld für die Abgaben nach dem TStG25, dem MinöStG26 oder dem AlkG27 bedingt. 3 Die Abgabeschuld fällt ganz dahin oder, sofern dies ein Abgabeerlass vorsieht, teil- weise dahin, wenn: a. die Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem be- treffenden Erlass oder aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, erfüllt wer- den; oder b. die Waren nach der Veranlagung einer anderen Warenbestimmung oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind.

  40. Art. 40 Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner 1 Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind die folgenden Personen Abgabe- schuldnerinnen und Abgabeschuldner: a. die Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1; b. die Datenverantwortliche; c. die Transportverantwortliche. 2 Die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner haften untereinander solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR)28. 3 Bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen, richtet sich der Kreis der Abgabe- schuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem betreffenden Abgabeerlass.

  41. Art. 41 Haftung für Nachforderungen, Festsetzung und Bezug sowie Verjährung 1 Für Nachforderungen nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes und für Nachfor- derungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 197429 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR) haften die Abgabeschuldnerinnen und -schuldner sowie die leistungs- und rückleistungspflichtigen Personen nach Artikel 12 Absatz 2 VStrR so- lidarisch. Der Rückgriff unter den solidarisch Haftenden richtet sich nach dem OR30. 2 Das BAZG richtet sich bei der Festsetzung der Nachforderungen gemäss Absatz 1 nach folgenden Bestimmungen: a. es erlässt die Nachforderungsverfügung gegenüber allen solidarisch Haften- den innerhalb der Fristen gemäss Buchstabe b; 25 SR 641.31 26 SR 641.61 27 SR 680 28 SR 220 29 SR 313.0 30 SR 220 17 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. die Frist für den Erlass einer Nachforderungsverfügung bestimmt sich: 1. bei Nachforderungen nach Artikel 60: nach dieser Bestimmung, 2. bei Nachforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 VStrR: – wenn die nachzufordernde Abgabeschuld auch die Mehrwertsteuer umfasst: nach Artikel 106a MWSTG31 – in den anderen Fällen: nach Artikel 12 Absatz 4 VStrR; c. das Recht zur Festsetzung der Nachforderung verjährt in jedem Fall sieben Jahre nach Eröffnung der Nachforderungsverfügung. 3 Das BAZG macht sowohl eine allfällige Sicherstellung der Nachforderungsschuld als auch den Bezug der rechtskräftig festgesetzten Nachforderung zuerst bei den Warenverantwortlichen geltend. Wird die Nachforderungsschuld von diesen weder getilgt noch genügend sichergestellt, so macht das BAZG die Nachforderung bei den übrigen solidarisch Haftenden geltend. 4 Das Recht, den Bezug der rechtskräftig festgesetzten Nachforderung geltend zu ma- chen, verjährt in jedem Fall: a. gegenüber den Warenverantwortlichen: nach Ablauf von fünf Jahren, nach- dem die Nachforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist; b. gegenüber den übrigen solidarisch Haftenden: nach Ablauf von fünf Jahren ab Ende des Jahres, in welchem die Uneinbringlichkeit bei den Warenverant- wortlichen feststeht.

  42. Art. 42 Haftungsausschluss der Datenverantwortlichen Die Datenverantwortliche haftet nicht, wenn die Abgabe: a. von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechender Höhe si- chergestellt wird; oder b. in Anwendung von Artikel 12 VStrR32 nachgefordert wird und die Datenver- antwortliche an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei geringfügigem Verschulden wird der Um- fang der Haftung verringert.

  43. Art. 43 Haftungsausschluss der Transportverantwortlichen Die Transportverantwortliche haftet nicht, wenn: a. die Abgabe von einer der Warenverantwortlichen bezahlt oder in entsprechen- der Höhe sichergestellt wird; oder b. sie oder die mit dem Warentransport betraute natürliche Person nicht in der Lage war zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist. 31 SR 641.20 32 SR 313.0 18 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  44. Art. 44 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners Die Abgabeschuld geht auf die Erbinnen und Erben der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Abgabeschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

  45. Art. 45 Solidarhaftung bei Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die abgabeschuld- nerischen Rechte und Pflichten des bisherigen Unternehmens ein. Das bisherige Un- ternehmen haftet mit dem neuen Unternehmen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Veröffentlichung der Übernahme solidarisch für die Abgabeschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

  46. Art. 46 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben Das BAZG kann auf die Erhebung von Abgaben verzichten, wenn der Erhebungsauf- wand in Bezug auf den Abgabenertrag unverhältnismässig erscheint.

  47. Art. 47 Fälligkeit der Abgabeschuld und Vollstreckbarkeit 1 Die Abgabeschuld wird mit ihrer Entstehung fällig. 2 Eine bedingte Abgabeschuld wird mit Nichteinhaltung der Bedingungen, die sich aus der entsprechenden Bewilligung, aus dem betreffenden Erlass oder aus völker- rechtlichen Verträgen ergeben, fällig. 3 Verfügungen über die Abgabeschuld sind sofort vollstreckbar.

  48. Art. 48 Zahlungsweise 1 Im elektronischen Verfahren ist die Abgabeschuld bargeldlos zu bezahlen. Der Bun- desrat kann Ausnahmen vorsehen. 2 Das EFD legt die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für Zahlungserleichte- rungen fest.

  49. Art. 49 Zinsen 1 Wird die Abgabeschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- zugszins geschuldet. 2 Das EFD regelt: a. bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird; b. in welchen Fällen auf die Erhebung des Verzugszinses verzichtet wird. 19 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. Kein Vergütungszins wird bei der Rückerstattung von Sicherheitsleistungen entrichtet. 4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

  50. Art. 50 Verjährung der Abgabeschuld 1 Die Abgabeschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Sie steht still, solange die Abgabeschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Betreibung ist. Sie steht überdies still, solange die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern. 5 Die Abgabeschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Bei einer bedingt entstandenen Abgabeschuld beginnt die Frist erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist, zu laufen. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR33. 2. Kapitel: Sicherstellung von Forderungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Voraussetzungen und Arten der Sicherstellung

  51. Art. 51 Gegenstand der Sicherstellung Das BAZG kann zur Deckung folgender Forderungen eine Sicherstellung verlangen: a. Abgaben und darauf lastende Zinsen; b. Bussen; c. Gebühren sowie Verfahrenskosten und andere Kosten.

  52. Art. 52 Voraussetzungen 1 Das BAZG verlangt die Sicherstellung, wenn: a. die Abgabeschuld nur bedingt entstanden ist; b. die Tilgung einer Forderung nach Artikel 51 als gefährdet erscheint; oder c. eine Forderung nach Artikel 51 infolge einer Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist. 33 SR 313.0 20 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Die Tilgung erscheint namentlich als gefährdet, wenn: a. die Zahlungsfähigkeit der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint; b. die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner mit der Zahlung in Verzug ist; oder c. die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Be- triebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handels- register löschen zu lassen. 3 Die Sicherstellung kann auch zur Deckung von Forderungen nach Artikel 51 ver- langt werden, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder noch nicht fällig sind. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen. Diese kön- nen mehrere Arten von Abgaben umfassen.

  53. Art. 53 Sicherstellung in Steuerlagern 1 Das BAZG kann für Waren, die sich in Steuerlagern befinden, die Sicherstellung zur Deckung noch nicht entstandener Forderungen nach dem TStG34, dem MinöStG35 oder dem AlkG36 verlangen. 2 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine, eine teilweise oder eine pauschale Sicherstellung verlangt wird. Er bestimmt die entsprechenden Pauschalen.

  54. Art. 54 Arten der Sicherstellung Forderungen nach Artikel 51 werden durch eine Sicherheitsleistung sichergestellt. Können sie damit nicht genügend sichergestellt werden, so erlässt das BAZG eine Sicherstellungsverfügung oder macht das Pfandrecht geltend. 2. Abschnitt: Sicherheitsleistung

  55. Art. 55 1 Die Form der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Vorgaben, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200537 erlässt. 2 Wird die Sicherheit durch Geldhinterlage geleistet, so ist sie im elektronischen Ver- fahren bargeldlos zu leisten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 34 SR 641.31 35 SR 641.61 36 SR 680 37 SR 611.0 21 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

  56. Art. 56 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicher- zustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzuge- ben. 2 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesge- setzes vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gestützt auf Ar- tikel 278 SchKG gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. 4. Abschnitt: Pfandrecht

  57. Art. 57 Inhalt des Pfandes 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht: a. an Waren, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Inlandabgabe unterliegen; b. an Waren und Sachen, die zur Verletzung dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse oder der nichtabgaberechtlichen Erlasse gedient haben. 2 Deckt das Pfand nicht alle zu sichernden Forderungen, so kann die Abgabeschuld- nerin oder der Abgabeschuldner erklären, welche der Forderungen mit dem Erlös ge- tilgt werden sollen. Entscheidet sich die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuld- ner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so werden die Forderungen innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge getilgt. 3 Das Pfandrecht entsteht gleichzeitig mit der Forderung nach Artikel 51, die es zu sichern hat, und geht allen dinglichen Rechten an der Ware oder Sache vor.

  58. Art. 58 Pfandrecht durch Beschlagnahme 1 Das BAZG macht das Pfandrecht durch Beschlagnahme geltend. Es protokolliert und verfügt die Beschlagnahme. 2 Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsver- bot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Ware oder der Sache gerichtet wird. 3 Findet das BAZG Waren oder Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie wider- rechtlich eingeführt worden sind, so sind sie als Pfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren oder Sachen es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Per- son ausfindig zu machen. 38 SR 281.1 22 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  59. Art. 59 Freigabe beschlagnahmter Waren oder Sachen 1 Beschlagnahmte Waren und Sachen können der berechtigten Person gegen Sicher- heitsleistung freigegeben werden. 2 Ohne Sicherheitsleistung werden beschlagnahmte Waren und Sachen an die Eigen- tümerin oder den Eigentümer freigegeben, wenn diese oder dieser: a. für die gesicherte Forderung nicht selber haftet; und b. nachweist, dass die Waren oder Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Abgabepflicht zu wissen. 3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Abgaben

  60. Art. 60 Nachforderung von Abgaben Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Abgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den ge- schuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.

  61. Art. 61 Erlass von Abgaben 1 Auf Gesuch hin erlässt das BAZG ganz oder teilweise die Abgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn: a. Waren, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Kon- trolle nach dem 6. Titel sind, Waren, für die die Abgabeschuld bedingt ent- standen ist, oder Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind, auf amtliche Ver- fügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen; c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldet eine Nachforderung nach Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 12 VStrR39 leis- ten muss, die offensichtlich stossend erscheint; oder d. aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. 2 Gesuche sind innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung beim BAZG einzureichen. 39 SR 313.0 23 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4. Kapitel: Vollstreckung von Forderungen

  62. Art. 62 Schuldbetreibung 1 Das BAZG leitet die Betreibung nach dem SchKG40 ein, wenn: a. eine vollstreckbare Forderung nach Artikel 51 des vorliegenden Gesetzes unbefriedigt bleibt; b. die Forderung durch kein verwertbares Pfand gesichert ist oder die Pfandver- wertung keine volle Deckung ergeben hat; und c. die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner be- ziehungsweise der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist. 2 Wurde über die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner der Konkurs eröff- net, so kann das BAZG seine Forderungen unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Pfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar. 3 Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. 4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechts- kräftige Verfügung des BAZG vorliegt.

  63. Art. 63 Pfandverwertung 1 Ein Pfand kann verwertet werden, wenn: a. die dadurch gesicherte Forderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner oder der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbe- nützt abgelaufen ist. 2 Es wird durch Versteigerung oder, wenn die Pfandeigentümerin oder der Pfandei- gentümer einverstanden ist, durch Freihandverkauf verwertet. 3 Das BAZG kann ein kantonales Betreibungsamt oder Dritte mit der Verwertung beauftragen. Erfolgt die Verwertung durch ein kantonales Betreibungsamt, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 122–130 SchKG41. 4 Das BAZG kann Waren und Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausge- setzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständ- nis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten. 5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Versteigerung. Er regelt zudem: a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann; b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Pfandverwertung verzichten kann. 40 SR 281.1 41 SR 281.1 24 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 5. Kapitel: Zolllager und Steuerlager sowie Zollfreiläden und Bordbuffetdienste 1. Abschnitt: Zolllager

  64. Art. 64 Begriff Zolllager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen Waren gelagert werden dürfen, die der Warenbestimmung des Verbringens in ein Zolllager zugeführt worden sind.

  65. Art. 65 Bewilligung für den Betrieb 1 Wer ein Zolllager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen. 2 Als Zolllager können bewilligt werden: a. offene Zolllager; b. Zollfreilager. 3 Die Bewilligung für den Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat; b. das vorliegende Gesetz, die Abgabeerlasse und die nichtabgaberechtlichen Erlasse bisher eingehalten hat; c. über ein System zur Führung der Geschäftsbücher und zur Aufbewahrung von Unterlagen verfügt, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermög- licht; d. nachweislich zahlungsfähig ist; e. über eine Infrastruktur und Sicherheitsstandards verfügt, die für den ord- nungsgemässen Betrieb des Zolllagers geeignet sind; f. den ordnungsgemässen Betrieb sowie die Einhaltung der Pflichten bezüglich der Aufbewahrung und der Bekanntgabe von Daten gewährleistet; und g. sicherstellt, dass das BAZG die Prüfung und die Kontrolle mit verhältnismäs- sigem Verwaltungsaufwand vornehmen kann. 4 Die Bewilligung für den Betrieb eines Zollfreilagers wird erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 3 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Zollfreilager muss durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet getrennt sein. b. Es muss gewährleistet sein, dass Einlagerungen in ein Zollfreilager grundsätz- lich allen Personen unter den gleichen Voraussetzungen offenstehen.

  66. Art. 66 Betreiberinnen und Betreiber 1 Betreiberin oder Betreiber ist die Person, die ein Zolllager führt. 25 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Sie oder er ist verantwortlich für den ordnungsgemässen Betrieb des Zolllagers. Sie oder er sorgt namentlich dafür, dass: a. die Waren während ihrer Einlagerung nicht der Überwachung entzogen wer- den; und b. die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager erge- ben, erfüllt werden. 3 Sie oder er darf nur Personen als Einlagerin oder Einlagerer aufnehmen, die die Vor- aussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 erfüllen. 4 Sie oder er muss ein Verzeichnis der Einlagerinnen und Einlagerer führen.

  67. Art. 67 Einlagerinnen und Einlagerer 1 Einlagerin oder Einlagerer ist die Person, die in einem Zolllager über Lagerraum verfügt, in dem sie eigene oder fremde Waren lagert. 2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, die Einlagerinnen und Einlagerer erfüllen müssen. 3 Die Einlagerin oder der Einlagerer muss: a. die Pflichten, die sich aus dem Verbringen von Waren in ein Zolllager erge- ben, erfüllen; b. über die eingelagerten Waren eine elektronische Lagerbuchhaltung führen; und c. die Identität der eingelagerten Waren sichern. 4 Sie oder er kann die Erfüllung der Pflichten einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für deren Einhaltung verantwortlich. 5 Der Bundesrat regelt den Inhalt der elektronischen Lagerbuchhaltung. Das BAZG legt weitere Anforderungen an die Lagerbuchhaltung fest. 2. Abschnitt: Steuerlager

  68. Art. 68 Begriff Steuerlager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen nach dem TStG42, dem MinöStG43 oder dem AlkG44 unversteuerte Waren hergestellt, gewon- nen, bewirtschaftet und bearbeitet sowie gelagert werden dürfen.

  69. Art. 69 Bewilligung für den Betrieb 1 Wer ein Steuerlager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG; dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen. 42 SR 641.31 43 SR 641.61 44 SR 680 26 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Als Steuerlager können bewilligt werden: a. Herstellungsbetriebe; b. Steuerfreilager. 3 Die Bewilligung für den Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 65 Absatz 3 erfüllt. 4 Der Bundesrat kann die Einlagerung ins Steuerlager auf Waren beschränken, die im Eigentum der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung stehen oder von ihr oder ihm selber hergestellt oder gewonnen wurden.

  70. Art. 70 Pflicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verantwortlich für den ordnungs- gemässen Betrieb des Steuerlagers. 2 Sie oder er kann den Betrieb einer Drittperson übertragen, bleibt aber gegenüber dem BAZG für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verantwortlich. 3. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

  71. Art. 71 Zollfreiläden 1 Zollfreiläden sind Ladengeschäfte auf Flugplätzen, in denen bestimmte Waren des nicht freien Verkehrs an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende verkauft werden dürfen. 2 Wer einen Zollfreiladen betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG. 3 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest; er legt zudem fest: a. auf welchen Flugplätzen der Betrieb von Zollfreiläden bewilligt werden kann; b. welche Waren des nicht freien Verkehrs in Zollfreiläden verkauft werden dür- fen. 4 Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen.

  72. Art. 72 Bordbuffetdienste 1 Das BAZG kann Luftverkehrsunternehmen und anderen Unternehmen auf Gesuch hin bewilligen, auf Flugplätzen oder in deren Nähe Vorräte des nicht freien Verkehrs für Bordbuffetdienste zu lagern und daraus Speisen und Getränke zuzubereiten. Die Vorräte sowie die Speisen und Getränke müssen zur Mitnahme auf Flügen ins Aus- land bestimmt sein. 2 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. 3 Das BAZG kann die Bewilligungen mit Bedingungen und Auflagen versehen. 27 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4. Titel: Administrative Massnahmen

  73. Art. 73 1 Das BAZG kann administrative Massnahmen ergreifen, wenn: a. die Bewilligungs- oder Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden; b. Verfahrensbestimmungen, verfügte Bedingungen oder Auflagen oder Verein- barungen nicht eingehalten werden; oder c. schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Erlasse begangen werden, deren Vollzug dem BAZG obliegt. 2 Es kann insbesondere: a. Anordnungen auferlegen, um den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen; b. Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder Bewilligungen entziehen; c. die Anmeldung von Waren zeitlich beschränkt oder, im Falle von Absatz 1 Buchstabe c, zeitlich unbeschränkt verbieten. 5. Titel: Verfahrensrecht und Rechtsschutz 1. Kapitel: Verfahrensrecht

  74. Art. 74 Anwendbares Verfahrensrecht 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196845 (VwVG). 2 Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar auf das Veranlagungsverfahren. 3 Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahren richten sich nach dem jeweils anwend- baren Bundesgesetz. 4 Auf die Amtshilfe (Art. 171–181) und auf Ermittlungen (Art. 198) finden die Arti- kel 75–83 dieses Gesetzes keine Anwendung.

  75. Art. 75 Elektronisches Verfahren 1 Schriftliche Verfahren werden elektronisch über das Informationssystem des BAZG (Art. 118) geführt. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vom elektronischen Verfahren vorsehen, insbeson- dere für: a. den Reiseverkehr; 45 SR 172.021 28 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. Einspracheverfahren (Art. 85) und verwaltungsinterne Beschwerdeverfah- ren (Art. 87); c. Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden. 3 Das BAZG stellt die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher. Es legt die technischen Vorgaben für das Verfahren fest. Ferner bestimmt es, in wel- chen Fällen bei Verfahren mit geringem Risiko für eine fehlerhafte Warenanmeldung oder mit geringfügigem Abgabebetrag auf die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers verzichtet werden kann. 4 Für elektronische Eingaben ist keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 201646 über die elektronische Signatur erforderlich.

  76. Art. 76 Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Modalitäten für den Fall, dass: a. das Informationssystem des BAZG ausfällt; oder b. das Informationssystem des BAZG aus Gründen, die nicht bei den Benutze- rinnen oder Benutzern liegen, nicht erreichbar ist.

  77. Art. 77 Verbindlichkeit und Zurechnung von elektronischen Eingaben 1 Elektronische Eingaben im Verfahren werden im Zeitpunkt ihrer Aktivierung ver- bindlich. 2 Das Erfassen, Lesen, Ändern und Löschen einer elektronischen Eingabe werden der natürlichen Person zugerechnet, deren Zugangsdaten dazu verwendet wurden.

  78. Art. 78 Automatisierte Verfügung Das BAZG kann automatisiert verfügen, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzu- wendende Erlass kein Ermessen einräumt.

  79. Art. 79 Eröffnung von Verfügungen 1 Das BAZG eröffnet schriftliche Verfügungen elektronisch über sein Informations- system, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2. 2 Elektronisch eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Informations- system abrufbar ist. 3 Den Verfügungsadressatinnen und -adressaten obliegt es, bei laufenden Verfahren regelmässig im Informationssystem des BAZG zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen. 46 SR 943.03 29 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  80. Art. 80 Fristwahrung bei Ausfall oder Nichterreichbarkeit des Systems 1 Fällt das Informationssystem des BAZG am Tag, an dem eine Frist abläuft, aus oder ist es aus Gründen, die nicht bei den Benutzerinnen und Benutzern liegen, nicht er- reichbar, so verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Systemausfall behoben wurde oder das System erstmals wieder erreichbar ist. 2 Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgen- den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Person, die sich darauf beruft, ihren Wohnsitz oder Sitz hat. 3 Die Nichterreichbarkeit des Informationssystems ist von der Person, die sich darauf beruft, glaubhaft zu machen, sobald das System wieder erreichbar ist.

  81. Art. 81 Akteneinsicht Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.

  82. Art. 82 Mitwirkungspflicht im Verfahren 1 Die Parteien müssen an der Ermittlung des Sachverhalts so mitwirken, dass das BAZG die Veranlagung der Abgaben und die Prüfung der Warenanmeldung hinsicht- lich der nichtabgaberechtlichen Erlasse vollständig und richtig vornehmen kann. 2 Sie müssen auf Verlangen insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Ur- kunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

  83. Art. 83 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten 1 Daten und Dokumente, die für die Anwendung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlas- ses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses erforderlich sind, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt zu laufen: a. in Veranlagungs- und Rückerstattungsverfahren: mit Abschluss des Verfah- rens; der Bundesrat kann eine kürzere Dauer vorsehen; b. in den übrigen Fällen: ab dem vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Daten und Dokumente aufzubewahren sind und be- zeichnet die zur Aufbewahrung verpflichteten Personen. Er regelt die Aufbewah- rungsform, den Zugriff des BAZG auf die aufzubewahrenden Daten und Dokumente sowie die Voraussetzungen für die Nachforderung von Abgaben im Falle der Nicht- einhaltung der Aufbewahrungspflicht. 30 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Anwendbares Recht

  84. Art. 84 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem VwVG47; dessen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gelten für das Ein- spracheverfahren sinngemäss. 2. Abschnitt: Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen

  85. Art. 85 Grundsatz 1 Gegen Veranlagungsverfügungen des BAZG kann innerhalb eines Jahres nach deren Eröffnung Einsprache beim BAZG erhoben werden. 2 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Abgabe- schuld zum Gegenstand hat. 3 Das Einspracheverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG durchgeführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2.

  86. Art. 86 Prüfung und Bearbeitung 1 Das BAZG unterzieht Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen einer Risiko- analyse. 2 Es kann Einsprachen automatisiert bearbeiten, wenn der Sachverhalt klar ist und der anzuwendende Erlass kein Ermessen einräumt. 3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde

  87. Art. 87 1 Gegen Einspracheentscheide des BAZG und gegen andere Verfügungen des BAZG als Veranlagungsverfügungen kann innerhalb von 60 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde beim BAZG erhoben werden. Die Beschwerde wird von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG als jener, die mit der Einsprache oder der Verfügung be- fasst war, beurteilt. 2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabe- schuld oder die Sicherstellung einer Forderung zum Gegenstand hat. 3 Das Beschwerdeverfahren wird elektronisch über das Informationssystem des BAZG geführt, ausser in den Fällen nach Artikel 75 Absatz 2. 47 SR 172.021 31 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4. Abschnitt: Spezialfälle

  88. Art. 88 1 Gegen folgende Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstraf- verfahrens erlässt, kann verwaltungsinterne Beschwerde beim BAZG gemäss Arti- kel 87 erhoben werden: a. Verfügungen über die Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR48; und b. Feststellungsverfügungen betreffend die Grundlagen der Abgabenberechnung oder die Tarifeinreihung. 2 Gegen die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlassenen Sicherstellungs- verfügungen (Art. 56) und Verfügungen über die Beschlagnahme von Waren und Sa- chen als Pfand (Art. 58) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beschwerden gegen diese Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Gegen die übrigen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstraf- verfahrens und gestützt auf das VStrR erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem VStrR. 4 Gegen Verfügungen, die das BAZG im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz. 5. Abschnitt: Kosten und Parteientschädigungen

  89. Art. 89 Die Verfahren auf Erlass einer Veranlagungsverfügung und auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 4 sowie das Einspracheverfahren nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels sind kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung aus- gerichtet. 6. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln

  90. Art. 90 Kontrollgebiet und Gegenstand der Kontrolle 1 An der Zollgrenze und im Grenzraum kann das BAZG zur Erfüllung seiner Aufga- ben (Art. 7–10) die folgenden Kontrollen durchführen: a. Kontrolle, ob Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen; b. Kontrolle von Personen, die im Verdacht stehen: 1. Waren mit sich zu führen, die nicht ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen, 48 SR 313.0 32 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. illegal ins Zollgebiet einzureisen, 3. im Zollgebiet Straftaten begangen zu haben oder ins Zollgebiet einzurei- sen oder aus diesem auszureisen, um Straftaten zu begehen, 4. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar- zustellen; c. Kontrolle von Transportmitteln, soweit es im Rahmen seiner nichtabgabe- rechtlichen Vollzugsaufgaben dafür zuständig ist; d. Kontrolle am Domizil von Personen, die anmeldepflichtig sind oder waren; e. Kontrolle der Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen nach die- sem Gesetz, einem Abgabeerlass oder einem nichtabgaberechtlichen Erlass; f. andere Kontrollen, soweit ein Abgabeerlass oder ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht. 2 Betreffend Kontrollen von Personen bleibt das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200549 (AIG) vorbehalten. 3 Im gesamten Zollgebiet kann das BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 7–10) die folgenden Kontrollen durchführen: a. Kontrolle, ob Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen; b. Kontrolle von Personen, die im Verdacht stehen, Waren mit sich zu führen, die nicht ordnungsgemäss angemeldet worden sind oder einem Ein- oder Aus- fuhrverbot unterliegen; c. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln, wenn die Verbindlich- keit der Warenanmeldung im Zollgebiet ausgelöst wird; d. Kontrolle am Domizil von Personen, die anmeldepflichtig sind oder waren; e. Kontrolle der Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen nach die- sem Gesetz, einem Abgabeerlass oder einem nichtabgaberechtlichen Erlass; f. andere Kontrollen, soweit ein Abgabeerlass oder ein nichtabgaberechtlicher Erlass oder eine Vereinbarung nach Artikel 10 dies vorsieht. 4 Das BAZG stellt den Sachverhalt fest, wenn sich im Rahmen der Kontrolle einer Person an der Grenze, im Grenzraum oder im Zollgebiet der Verdacht ergibt, dass diese: a. illegal ins Zollgebiet einreist; b. im Zollgebiet Straftaten begangen hat oder ins Zollgebiet einreist oder aus diesem ausreist, um Straftaten zu begehen; c. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellt. 5 Ausserhalb des Zollgebiets kann das BAZG Kontrollen durchführen, soweit ein völ- kerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 49 SR 142.20 33 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  91. Art. 91 Information der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden bei Personenkontrollen 1 Trifft das BAZG im Rahmen einer Kontrolle von Personen Sachverhaltsfeststellun- gen nach Artikel 90 Absatz 4, dann übermittelt es das Ergebnis der Kontrolle samt allfälliger Identitätsangaben der zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörde, soweit nicht in einer Vereinbarung nach Artikel 10 abweichende Regelungen getrof- fen worden sind. 2 Die allfällige Ahndung strafbarer Handlungen richtet sich nach Artikel 100 Ab- satz 2.

  92. Art. 92 Automatisierte Kontrolle 1 Das BAZG kann die Kontrollen automatisiert durchführen. 2 Führt eine automatisierte Kontrolle zu einem Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses, so wird eine automatisierte Meldung über den festgestellten Sachverhalt an die zuständige Be- hörde ausgelöst und ergreift das BAZG namentlich eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: a. Es überwacht die betroffenen Waren, Personen und Transportmittel bis zum Abschluss des Abgabeverfahrens oder des nichtabgaberechtlichen Verfahrens oder bis zur Übergabe an die zuständige Stelle. b. Es führt eine physische Kontrolle der betroffenen Waren, Personen und Trans- portmittel durch.

  93. Art. 93 Physische Kontrolle 1 Das BAZG führt eine physische Kontrolle durch: a. bei einem aufgrund einer automatisierten Kontrolle entstandenen Verdacht auf Nichteinhaltung dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nicht- abgaberechtlichen Erlasses; b. nach dem Zufallsprinzip; oder c. gezielt im Einzelfall. 2 Am Domizil von anmelde- und abgabepflichtigen Personen kann es physische Kon- trollen ohne Vorankündigung durchführen.

  94. Art. 94 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen Das BAZG kann alle Handlungen an Waren vornehmen, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Es ist insbesondere befugt, Proben und Muster zu ent- nehmen; für die Analyse der Proben und Muster sowie für die Tarifeinreihung kann das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) beigezogen werden. 34 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  95. Art. 95 Teilkontrolle bei Warenkontrollen Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren kontrolliert, so gilt das Ergebnis dieser Teilkontrolle für alle in der Warenanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Personen, die von einer Teilkontrolle betroffen sind, können eine umfassende Kon- trolle verlangen.

  96. Art. 96 Kosten und Entschädigungen bei physischen Warenkontrollen 1 Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminde- rungen und Kosten, die durch eine physische Warenkontrolle entstehen, nicht entschä- digt. 2 Datenverantwortliche können für die Kosten, die ihnen durch eine physische Wa- renkontrolle entstehen, einen Pauschalbetrag zu den Transportkosten und den übrigen Speditionskosten aufrechnen.

  97. Art. 97 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen Personen, die von einer Kontrolle betroffen sind, müssen, soweit zumutbar, in der vom BAZG verlangten Art und Weise an den Kontrollen mitwirken. Sie müssen na- mentlich: a. Angaben zu ihrer Person und den mitgeführten Waren machen; b. Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen; c. Behältnisse, Waren und Transportmittel öffnen und wieder verschliessen; d. mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäfts- bücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen; e. Zugang zu Räumen und Anlagen, Waren, Transportmitteln, Dokumenten, Geräten, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen gewähren; f. Waren und Transportmittel an einen vom BAZG festgelegten Ort verbringen; g. Waren aus- und wieder einladen.

  98. Art. 98 Gewichtung der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben 1 Das BAZG gewichtet die nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben. 2 Der Bundesrat legt den Rahmen der Gewichtung fest. 3 Das BAZG nimmt die Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsauf- gaben risikobasiert vor. 35 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 7. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG 1. Kapitel: Befugnisse des BAZG

  99. Art. 99 Grundsatz Dem BAZG stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 7–10) die Befugnisse nach diesem Kapitel zu.

  100. Art. 100 Anwendbares Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200850 (ZAG) anwendbar. 2 Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung sind die jeweiligen strafprozessualen Verfahrensbestimmungen anwendbar. Es ist umgehend die zuständige Strafverfol- gungsbehörde zu informieren, soweit das BAZG nicht selber für die Strafverfolgung zuständig ist und soweit nicht in einer Vereinbarung nach Artikel 10 abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Strafverfolgungsbehörde entscheidet über die weiteren Massnahmen.

  101. Art. 101 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen 1 Das BAZG ist berechtigt, polizeilichen Zwang nach Artikel 5 ZAG51 und polizeili- che Massnahmen nach Artikel 6 ZAG gegen Personen und deren Sachen anzuwenden. 2 In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG darf es polizeilichen Zwang und polizei- liche Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zu- stands anwenden, namentlich: a. zur Personenkontrolle; b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen; c. zur Verhinderung von illegalen Grenzübertritten; d. zur Verhinderung der Flucht von Personen; e. zur Durchführung des Transports von Personen; f. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist; g. zum Schutz des BAZG als Behörde sowie von Gebäuden und Einrichtungen des BAZG; h. um zu verhindern, dass sich die betroffene Person töten oder verletzen wird. 3 Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind. Der Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitar- 50 SR 364 51 SR 364 36 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 beiter, die Waffen nach Artikel 15 ZAG tragen und einsetzen dürfen, richtet sich nach

  102. Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes.

  103. Art. 102 Anhalten und Abtasten 1 Das BAZG darf eine Person zu Kontroll- und Befragungszwecken anhalten, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfül- lung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. 2 Eine Person darf im Rahmen von Artikel 20 ZAG52 abgetastet werden, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waf- fen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 des vorlie- genden Gesetzes erfüllt sind. 3 Die angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweise vorlegen; c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt. 4 Die angehaltene Person kann an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort ver- bracht werden, wenn: a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweis- papiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht; c. die Abklärungen nach Absatz 1 vor Ort nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können; oder d. sie begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, für deren Bearbeitung das BAZG eigenständig oder im Auftrag einer anderen Behörde zuständig ist, verdächtigt wird und Anzeige gegen sie zu erstatten ist.

  104. Art. 103 Durchsuchung und Untersuchung 1 In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG53 darf das BAZG eine Person durchsuchen oder sie untersuchen lassen, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waren, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen oder die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für kurzfristiges Festhalten nach Artikel 106 des vorlie- genden Gesetzes erfüllt sind. 52 SR 364 53 SR 364 37 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Die Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen wer- den; Ausnahmen sind in Ergänzung zu Artikel 20 Absatz 3 ZAG gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet. 3 Die Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen werden. Dies gilt in Abweichung von Arti- kel 20 Absatz 4 ZAG auch für Untersuchungen im Intimbereich. 4 Durchsuchungen und Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 ZAG dürfen sie in der Öffentlich- keit erfolgen, wenn Gefahr im Verzug ist.

  105. Art. 104 Identifikation einer Person 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die nach Artikel 101 Absatz 3 zur Anwendung polizeilicher Massnahmen berechtigt sind, dürfen die Identität einer Per- son anhand der in einem Ausweis oder einem anderen anerkannten Dokument be- schriebenen oder gespeicherten Merkmale kontrollieren. 2 Sie können anlässlich einer Personenkontrolle nach Artikel 90 zur Identifizierung einer Person im Rahmen von Artikel 354 des Strafgesetzbuchs (StGB)54 in den fol- genden Fällen die nachstehenden Daten erheben: a. biometrische erkennungsdienstliche Daten, wenn die kontrollierte Person sich nicht ausreichend ausweisen kann oder begründete Zweifel an ihrer Identität bestehen; b. daktyloskopische Daten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzuneh- men ist, die kontrollierte Person könnte schwere Vergehen oder Verbrechen begangen haben, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, oder sie könnte solche begehen.

  106. Art. 105 Fesselung In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG55 darf das BAZG eine Person fesseln, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese: a. Widerstand gegen Anordnungen leistet; b. flieht oder andere befreit; oder c. eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt.

  107. Art. 106 Kurzfristiges Festhalten 1 In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG56 darf das BAZG die angehaltene Person auch dann gemäss Artikel 19 ZAG kurzfristig festhalten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass: a. diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet; 54 SR 311.0 55 SR 364 56 SR 364 38 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. sich einer Kontrolle durch das BAZG durch Flucht entzieht oder andere be- freit; oder c. andere Personen im Rahmen der Kontrolle beeinflusst oder auf Kontroller- gebnisse einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 2 In Ergänzung zu Artikel 19 Absatz 1 ZAG haben die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter des BAZG die Pflicht, der festgehaltenen Person die Möglichkeit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird. 3 Ist die festgehaltene Person urteilsunfähig oder steht sie unter umfassender Beistand- schaft, so benachrichtigt das BAZG unverzüglich die Person oder Stelle, welche die elterliche Sorge oder die Obhut innehat oder die Beistandschaft führt. 4 Ist ein anderes Verfahren gegen die festgehaltene Person einzuleiten, so führt das BAZG diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu.

  108. Art. 107 Durchsuchung von Gegenständen 1 In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG57 darf das BAZG Transportmittel, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen. 2 Es darf dies in Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 ZAG tun, wenn: a. der Verdacht besteht, dass sich Waren darin befinden, die nicht angemeldet worden sind oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist; b. dies zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG oder an- deren Personen erforderlich ist; c. der Verdacht besteht, dass sich zu kontrollierende Personen darin befinden; oder d. der Verdacht besteht, dass sich Tiere oder Gegenstände darin befinden, die sicherzustellen sind.

  109. Art. 108 Durchsuchung von Grundstücken und Bauten 1 In Ergänzung zu Artikel 6 Buchstabe c ZAG58 darf das BAZG im Rahmen von Kon- trollen im Grenzraum Grundstücke sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume durchsuchen. 2 Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR59.

  110. Art. 109 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und Einziehung 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; oder 57 SR 364 58 SR 364 59 SR 313.0 39 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. einzuziehen sind. 2 Es übermittelt das Sichergestellte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese ent- scheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. 3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR60 sinngemäss Anwendung. 4 Kann das Sichergestellte nicht zurückgegeben oder verwertet werden oder ist die Verwertung unverhältnismässig, so darf das BAZG es vernichten. 5 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung nach den Artikeln 69 und 70 StGB61 anordnen, sofern die zuständige Behörde auf eine Übernahme des Sichergestellten verzichtet. Das Verfahren richtet sich nach dem dritten Titel des VStrR.

  111. Art. 110 Vereinfachte Vernichtung 1 Das BAZG kann Waren in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert vernich- ten, wenn: a. diese gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstossen; b. der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass dies vorsieht; und c. die berechtigte Person damit einverstanden ist oder sich nicht vernehmen lässt. 2 Ist eine Ware, die unter Absatz 1 fällt, mengen- oder wertmässig besonders gering oder ist keine berechtigte Person vorhanden, so kann es die Ware ohne Anhörung vernichten. 3 Der Bundesrat bestimmt, wann eine Ware als eine Ware in kleiner Menge und von unbedeutendem Wert gilt und wann eine solche als mengen- oder wertmässig beson- ders gering gilt. 4 Ferner regelt er das Verfahren der vereinfachten Vernichtung, das zur Anwendung gelangt, wenn der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass keine abweichenden Be- stimmungen enthält.

  112. Art. 111 Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten 1 Das BAZG kann Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte zu den fol- genden Zwecken einsetzen: a. zur frühzeitigen Erkennung von unerlaubten Grenzübertritten oder von Ge- fahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr; b. zur Überwachung des ordnungsgemässen grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs; c. zur Fahndung nach Personen, Waren und Transportmitteln; 60 SR 313.0 61 SR 311.0 40 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 d. zur Überwachung von Räumen, in denen sich Gegenstände und Vermögens- werte oder zu kontrollierende Personen befinden; e. zur automatisierten Fahrzeugfahndung mittels Erfassung von Kontrollschil- dern im Zollgebiet, einschliesslich der durch die bildliche Erfassung der Kon- trollschilder erkennbaren Fahrzeuge und der allenfalls erkennbaren Insassin- nen und Insassen, und dem anschliessenden Abgleich der Kontrollschilder mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und Fahndungsaufträ- gen; f. zur Kontrolle der Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr mit- tels Erfassung von Fahrzeugen und Kontrollschildern an der Grenze und deren Abgleich mit Waren- und Transportmittelanmeldungen. 2 Das BAZG kann Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte und nach Absatz 1 nur in seinen Räumlichkeiten oder an öffentlichen oder allgemein zugängli- chen Orten einsetzen, an denen es seine Aufgaben vollzieht. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

  113. Art. 112 Bestellung unter fiktivem Namen 1 Das BAZG kann unter fiktivem Namen Waren bestellen, wenn: a. Hinweise bestehen, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von Waren Vorschriften dieses Gesetzes, eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgabe- rechtlichen Erlasses verletzt werden; und b. die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärun- gen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung (StPO)62 nicht überschreiten. 3 Das BAZG informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Ver- fahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VwVG63.

  114. Art. 113 Waffen und Hilfsmittel 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Artikel 101 Absatz 3 des vorlie- genden Gesetzes dürfen zur Ausübung der Aufgaben im Bereich der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln sowie der Ermittlung und Strafuntersuchung Waffen und Hilfsmittel nach den Artikeln 14 und 15 ZAG64 tragen, wenn sie dabei besonderen Bedrohungen ausgesetzt sein können und für den Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln ausgebildet worden sind. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche Waffen nach Artikel 15 Buch- staben a, c und d ZAG tragen, benötigen die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft. 62 SR 312.0 63 SR 172.021 64 SR 364 41 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels dürfen in Ergänzung zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 ZAG Waffen und Hilfsmittel nach den Artikeln 14 und 15 ZAG, deren es zur Erfüllung ihres Auftrags bedarf, bei besonderen Bedrohungen einsetzen, namentlich: a. in Notwehr und zur Notwehrhilfe; b. im Notstand; oder c. als letztes Mittel zur Erfüllung ihres Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen. 4 Die zum Einsatz von Feuerwaffen nach Artikel 15 Buchstabe c ZAG berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen diese in Ergänzung zu Absatz 3 des vorliegenden Artikels einsetzen: a. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Anhaltung oder einer bereits vollzoge- nen kurzfristigen Festhaltung durch Flucht zu entziehen versuchen; b. wenn aufgrund von Informationen oder persönlichen Feststellungen ange- nommen werden darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen; c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat gegen Ein- richtungen, die der Allgemeinheit dienen, oder eines unmittelbar drohenden schweren Angriffs, der für die Allgemeinheit eine besonders grosse Gefahr bildet. 5 Der Bundesrat kann in Ergänzung zu Artikel 14 ZAG weitere Hilfsmittel zulassen. Er regelt deren Einsatz im Einzelnen.

  115. Art. 114 Anordnungen 1 Das BAZG ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, um namentlich: a. den geordneten Aufgabenvollzug sicherzustellen; b. die Mitwirkungspflichten bei Kontrollen nach Artikel 97 durchzusetzen; c. Gefahren für Personen und Sachen abzuwenden. 2 Die Anordnungen erfolgen mündlich, mit Signalen oder mit Tafeln. 2. Kapitel: Personal des BAZG

  116. Art. 115 Vereidigung 1 Das BAZG vereidigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schweizerischer oder liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden dürfen und denen die Befugnisse nach den Artikeln 101–109 und 113 zustehen, auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin. Anstelle des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. 42 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200065 führen.

  117. Art. 116 Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG belegen ihre Berechtigung zur Vor- nahme von Amtshandlungen Dritten gegenüber durch: a. das Tragen der Uniform; oder b. das Vorweisen des Dienstausweises. 2 Das BAZG stellt sicher, dass die Identität des eingesetzten Personals auf Anfrage berechtigter Dritter feststellt werden kann. 8. Titel: Datenbearbeitung 1. Kapitel: Grundsätze

  118. Art. 117 Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen 1 Das BAZG kann Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−130 bearbeiten, sofern dies notwendig ist für: a. den Vollzug dieses Gesetzes; b. den Vollzug der Abgabeerlasse; c. den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse; oder d. die Erfüllung von Aufgaben, die ihm gestützt auf völkerrechtliche Verträge oder auf andere Vereinbarungen, insbesondere solche mit den Kantonen nach

  119. Artikel 10, übertragen worden sind. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann es Risikoanalysen, Profilings und Profi- lings mit hohem Risiko durchführen.

  120. Art. 118 Informationssystem Das BAZG betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Informationssystem. 65 SR 172.220.1 43 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. Kapitel: Datenkategorien und Bearbeitungsrechte 1. Abschnitt: Datenkategorien

  121. Art. 119 Das Informationssystem des BAZG umfasst die folgenden Datenkategorien: a. grenzüberschreitender Warenverkehr: Daten des grenzüberschreitenden Wa- renverkehrs zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) und zum Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse (Art. 7 Abs. 2 Bst. c); b. Inlandabgaben: Daten betreffend die Inlandabgaben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a); c. Kontrollen: Daten der Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs und der hierfür verwendeten Transportmittel (Art. 7 Abs. 2 Bst. b); d. Unternehmensprüfung: Daten der Kontrollen im Rahmen von Unternehmens- prüfungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b); e. Edelmetallkontrolle: Daten des Vollzugs der Edelmetallkontrolle nach dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193366 (EMKG) und dem Geldwä- schereigesetz vom 10. Oktober 199767 (GwG); f. Administrativmassnahmen: Daten des Vollzugs von administrativen Mass- nahmen (Art. 73); g. Strafverfolgung: Daten der Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 2 Bst. f); h. Vollzug von Strafen und Massnahmen: Daten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. f); i. Finanzen: Daten des Finanzmanagements des BAZG; j. Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte: Daten von Bildauf- zeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten (Art. 111); k. Risikoanalyse und Profiling: Daten der Risikoanalysen (Art. 131) sowie des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko (Art. 133); l. Einsatzplanung und Einsatzleitung: Daten der Einsatzplanung und Einsatz- leitung; m. administrative Tätigkeiten: Daten betreffend administrative Tätigkeiten des BAZG; n. kantonale polizeiliche Aufgaben: Daten betreffend die Erfüllung kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG (Art. 10). 66 SR 941.31 67 SR 955.0 44 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. Abschnitt: Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten

  122. Art. 120 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr 1 Das BAZG kann zur Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen im grenz- überschreitenden Warenverkehr folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. 2 Es kann zur Erhebung und Rückerstattung der Ein- und Ausfuhrabgaben Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.

  123. Art. 121 Datenkategorie Inlandabgaben Das BAZG kann zur Erhebung und Rückerstattung der Inlandabgaben Daten von juristischen Personen über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse bearbeiten.

  124. Art. 122 Datenkategorie Kontrollen Das BAZG kann zur Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199768 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, 3. die Gesundheit, soweit dies für die Dokumentierung einer Kontrolle und die weitere Bearbeitung des betreffenden Falls unerlässlich ist; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

  125. Art. 123 Datenkategorie Unternehmensprüfung Das BAZG kann zur Planung, Durchführung und Auswertung von Unternehmensprü- fungen folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; 68 SR 120 45 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

  126. Art. 124 Datenkategorie Edelmetallkontrolle Das BAZG kann zum Vollzug der Edelmetallkontrolle folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

  127. Art. 125 Datenkategorie Administrativmassnahmen Das BAZG kann zum Vollzug von administrativen Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sank- tionen bearbeiten.

  128. Art. 126 Datenkategorie Strafverfolgung Das BAZG kann zur Strafverfolgung folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten, 3. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

  129. Art. 127 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen Das BAZG kann zum Vollzug von Strafen und Massnahmen Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten.

  130. Art. 128 Datenkategorie Finanzen Das BAZG kann für das Inkasso, für Betreibungs- und Konkursverfahren und für die Verlustscheinbewirtschaftung Personendaten und Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten. 46 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  131. Art. 129 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling Das BAZG kann zur Durchführung von Risikoanalysen und von Profilings und Pro- filings mit hohem Risiko folgende Daten bearbeiten: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

  132. Art. 130 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben Das BAZG kann zur Erfüllung der nach Artikel 10 übernommenen kantonalen poli- zeilichen Aufgaben diejenigen Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, die für die Durchfüh- rung und Dokumentierung einer Kontrolle und für die Bearbeitung eines Falls uner- lässlich sind. 3. Abschnitt: Risikoanalyse

  133. Art. 131 Durchführung Das BAZG kann Risikoanalysen durchführen, um: a. die Plausibilität und Richtigkeit von Warenanmeldungen zu prüfen; b. Personen, die bei der Warenanmeldung falsche Angaben machen, zu identifi- zieren; c. nicht angemeldete Waren oder Waren, für die nicht die erforderliche Bewilli- gung vorliegt, zu erkennen; d. Personen, die unrechtmässig von Erleichterungen oder Abgabebefreiungen Gebrauch machen, zu identifizieren; e. Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse festzustellen; f. unerlaubte Grenzübertritte und Gefahren für die Sicherheit im grenzüber- schreitenden Waren- und Personenverkehr zu erkennen; g. nach Waren, Personen und Transportmitteln zu fahnden; h. rechtswidrige Ein- und Ausreisen sowie Aufenthalte zu erkennen; i. grenzüberschreitende illegale Handlungen zu erkennen; j. die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln zu planen und die entsprechenden Einsätze vorzubereiten; k. die Bearbeitung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen (Art. 86) zu unterstützen; l. die Wirksamkeit von Empfehlungen und Massnahmen zu beurteilen; 47 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 m. die ihm zugewiesenen Aufsichtspflichten wahrzunehmen; n. die Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse zu prüfen.

  134. Art. 132 Bearbeitung von Daten 1 Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Risiko- analysen durchführen: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i, k, m und n; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i, k, m und n, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Arti- kel 131 Buchstaben a–e, i, k, m und n. 2 Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfü- gung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 131 Buchstaben a–i und n einer Risikoanalyse unterziehen. 3 Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko be- ruhen, zu den Zwecken nach Artikel 131 einer Risikoanalyse unterziehen. 4 Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für weitere Risikoanalysen ver- wenden. 5 Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Perso- nendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Risikoanalysen. 4. Abschnitt: Profiling und Profiling mit hohem Risiko

  135. Art. 133 Durchführung 1 Das BAZG kann die wirtschaftliche Lage von Waren- und Datenverantwortlichen und die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Aufgabenbereich des BAZG mit Hilfe eines Profilings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um Massnahmen zur Abgabensicherung oder zur Einhaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen zu treffen; das Profiling darf nur durchgeführt werden, wenn Waren nicht vorschriftsge- mäss angemeldet oder Bewilligungen oder Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind. 2 Das BAZG kann die Mobilität und das Verhalten einer Person mit Hilfe eines Pro- filings oder eines Profilings mit hohem Risiko beurteilen, um: a. die Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, zu erkennen; das Profiling 48 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Per- son unter begründetem Verdacht steht, eine solche Straftat zu begehen; b. unabhängig von der Warenbestimmung die Wahrscheinlichkeit des Trans- ports von Waren zu erkennen, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist; das Pro- filing oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Person unter begründetem Verdacht steht, solche Waren zu transportieren; c. die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen oder Auflagen dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse im Zuständigkeitsbereich des BAZG sicherzustellen; das Profiling oder Profiling mit hohem Risiko darf nur durchgeführt werden, wenn die Per- son unter begründetem Verdacht steht, die Beschränkungen oder Auflagen nicht einzuhalten.

  136. Art. 134 Bearbeitung von Daten 1 Das BAZG kann mit den folgenden Daten zu den nachstehenden Zwecken Profilings oder Profilings mit hohem Risiko durchführen: a. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133; b. Daten von juristischen Personen über: 1. verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen: zu den Zwecken nach Artikel 133, 2. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: zu den Zwecken nach Arti- kel 133 Absätze 1 und 2 Buchstaben b und c. 2 Es kann Daten, die mit nach Artikel 111 eingesetzten Bildaufzeichnungsgeräten und Bildübertragungsgeräten beschafft oder mit solchen Geräten von anderen Behörden oder Unternehmen erfasst und dem BAZG zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfü- gung gestellt werden, zu den Zwecken nach Artikel 133 für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden. 3 Es kann Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko be- ruhen, wiederum für ein Profiling oder ein Profiling mit hohem Risiko verwenden. 4 Es kann Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, für ein Profiling oder ein Pro- filing mit hohem Risiko verwenden. 5 Der Bundesrat regelt die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Perso- nendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Profilings oder Profilings mit hohem Risiko. 3. Kapitel: Zugriffsrechte

  137. Art. 135 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG haben nur auf die Daten im Infor- mationssystem Zugriff, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 49 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen ist in Anhang 1 Ziffer 1 geregelt. 3 Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte in Bezug auf nicht besonders schützenswerte Personendaten und nicht besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen.

  138. Art. 136 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehör- den und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur), die gestützt auf die Artikel 36 und 38 der Verordnung (EU) 2019/189669 Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leisten, verfügen über die glei- chen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, mit denen sie eingesetzt werden. 2 Der Zugriff darf nur unter der Leitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG erfolgen. Das BAZG stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Agentur die schweizeri- schen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit einhalten. 3 Bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme von Drittbehörden gelten die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Polizei- und Grenzschutzbehörden und der Agentur als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 4. Kapitel: Datenbekanntgabe 1. Abschnitt: Datenbekanntgabe an andere Behörden im Abrufverfahren

  139. Art. 137 Fedpol 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Polizei (fedpol), die Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt, insbesondere wenn es sich um Folgendes handelt: a. Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; b. Geldwäscherei, einschliesslich der entsprechenden Vortaten, organisierte Kri- minalität oder Terrorismusfinanzierung. 2 Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien be- schränkt: a. Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten; 69 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 50 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten. 3 Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden: a. Koordination von interkantonalen und internationalen Ermittlungen nach Ar- tikel 2a Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199470 über die kri- minalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG); b. nationaler und internationaler kriminalpolizeilicher Informationsaustausch nach Artikel 2a Buchstabe d ZentG; c. kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach Artikel 2a Buchstabe f ZentG; d. Suche nach Vermissten sowie Identifizierung von Personen nach Artikel 351 StGB71, im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen; e. Verfügung von Einreiseverboten und Ausweisungen nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG72; f. Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Ter- rorismusfinanzierung nach Artikel 23 GwG73; g. Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 199774, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197775 und des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 202076.

  140. Art. 138 Polizeiverbindungsleute des fedpol 1 Das BAZG gibt den Polizeiverbindungsleuten des fedpol, die im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten des BAZG wahrnehmen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt. 2 Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien be- schränkt: a. Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten; b. Strafverfolgung: Personendaten und Daten von juristischen Personen, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten. 3 Die Daten dürfen nur zur Unterstützung der Untersuchung in den Straffällen abge- rufen werden. 70 SR 360 71 SR 311.0 72 SR 142.20 73 SR 955.0 74 SR 514.54 75 SR 941.41 76 SR 941.42 51 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  141. Art. 139 SEM 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsekretariates für Migration (SEM), die für den Vollzug der Gesetze und Abkommen nach Absatz 3 zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt. 2 Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten von Ausländerinnen und Ausländern in den folgenden Datenkategorien beschränkt: a. Kontrollen: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Perso- nendaten; b. kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. 3 Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden: a. Kontrolle der Einreise sowie Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und von Bewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländerin- nen und Ausländer nach dem AIG77, dem Abkommen vom 21. Juni 199978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit, dem Übereinkommens vom 4. Januar 196079 zur Errichtung der Euro- päischen Freihandelsassoziation, in der konsolidierten Fassung vom 21. Juni 2001, den Schengen-Assoziierungsabkommen80 oder den Dublin-Assoziie- rungsabkommen81; b. Erteilung oder Verweigerung von Visa nach dem AIG oder den Schengen- Assoziierungsabkommen; c. Durchführung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, den Artikeln 66a und 66abis StGB82, den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192783, dem AIG und dem Asylgesetz vom 26. Juni 199884 (AsylG); d. Feststellung der Identität von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Asylsuchenden; e. Durchführung von Verfahren betreffend den Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz nach Artikel 6a AsylG; f. Bestimmung nach dem AsylG des Staates, der nach den Dublin-Assoziie- rungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; g. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Reisedokumenten für Ausländerin- nen und Ausländer nach dem AIG und dem AsylG. 77 SR 142.20 78 SR 0.142.112.681 79 SR 0.632.31 80 Anhang 1 Ziffer 1 AIG 81 Anhang 1 Ziffer 2 AIG 82 SR 311.0 83 SR 321.0 84 SR 142.31 52 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  142. Art. 140 Kantonale Polizeibehörden, die für die Aufklärung begangener Straftaten zuständig sind 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kantonalen Polizeibe- hörden, die für die Aufklärung begangener Straftaten zuständig sind, Daten im Infor- mationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt. 2 Der Abruf ist auf die nachstehenden Daten in den folgenden Datenkategorien be- schränkt: a. Kontrollen: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten; b. kantonale polizeiliche Aufgaben: Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten. 3 Die Daten dürfen nur zur Aufklärung begangener Straftaten abgerufen werden.

  143. Art. 141 Kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Organisationen zur Kontrolle im Bereich der Nationalstrassenabgabe 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der folgenden Behörden und Organisationen, die für die Feststellung von Widerhandlungen gegen das NSAG85 zu- ständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt: a. kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG sowie zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG; b. Organisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen: zur Durchführung von Kontrollen nach dem NSAG. 2 Der Abruf ist auf Daten über die Entrichtung der Nationalstrassenabgabe in der Datenkategorie Inlandabgaben beschränkt.

  144. Art. 142 METAS 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des METAS, die für die che- mische, physikalische oder sensorische Prüfung von Proben und Mustern zuständig sind, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt. 2 Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, Daten von juristischen Personen und Proben und Muster betreffende Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kon- trollen und Unternehmensprüfungen. 3 Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden: a. Analyse von Proben und Mustern; b. Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG86 anhand von Proben und Mustern. 85 SR 741.71 86 SR 632.10 53 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  145. Art. 143 BAFU und kantonale Ämter 1 Das BAZG gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantone, welche die Voll- zugsbehörden des Bundes bei der Erhebung der VOC-Abgabe unterstützen, Daten im Informationssystem des BAZG im Abrufverfahren bekannt. 2 Der Abruf ist beschränkt auf Personendaten, einschliesslich besonders schützens- werter Personendaten, Daten von juristischen Personen und Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Bereich VOC-Abgabe in den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmens- prüfungen. 3 Die Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken abgerufen werden: a. Erhebung der VOC-Abgabe, insbesondere Prüfung von VOC-Bilanzen; b. Feststellung und Aufdeckung von Straftaten. 2. Abschnitt: Datenbekanntgabe an andere Behörden mittels Datenübermittlung

  146. Art. 144 BLV und kantonale Lebensmittelinspektorate Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen (BLV) und den kantonalen Lebensmittelinspektoraten aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zu- sammenhang mit Hormonfleisch, soweit dies für den Vollzug der Lebensmittelgesetz- gebung in diesem Bereich notwendig ist.

  147. Art. 145 BAFU 1 Das BAZG übermittelt dem BAFU aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse im Zusammenhang mit der Veranlagung und der Warenanmeldung, soweit dies für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung notwendig ist. 2 Es übermittelt dem BAFU aus der Datenkategorie Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit der CO2-Abgabe, soweit dies für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung notwendig ist.

  148. Art. 146 BWL und private Trägerschaften Das BAZG übermittelt dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und den privaten Trägerschaften nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201687 aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammen- 87 SR 531 54 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 hang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Lagerhaltung, soweit dies für die Umsetzung und die Überwachung der Pflichtlagerhaltung notwendig ist.

  149. Art. 147 Organisationen, die für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen verantwortlich sind Das BAZG übermittelt den Inkassostellen von Kompensationsgemeinschaften nach

  150. Artikel 28b des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201188 aus den Datenkategorien grenzüberschreitender Warenverkehr und Inlandabgaben Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in Zusammenhang mit der Mineralölsteuer, soweit dies für die Erhebung der Gebühren der Kompensationsgemeinschaften notwendig ist.

  151. Art. 148 METAS 1 Das BAZG übermittelt dem METAS aus den Datenkategorien grenzüberschreiten- der Warenverkehr, Inlandabgaben, Kontrollen und Unternehmensprüfung Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Zusammenhang mit nach Artikel 94 ent- nommenen Proben und Mustern oder mit Rezepturen, soweit dies zu den folgenden Zwecken notwendig ist: a. Analyse von Proben und Mustern; b. Tarifeinreihung von chemischen Produkten der Zolltarifkapitel 28 und 29 nach Anhang 1 ZTG89 anhand von Proben und Mustern. 2 Das METAS informiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn es bei der Ana- lyse von Proben und Mustern Produkte feststellt, die in den Geltungsbereich von Aus- führungsbestimmungen zum Schutz vor gefährlichen chemischen Stoffen und Zube- reitungen, zur Chemikalien-Risikoreduktion oder zu Biozidprodukten fallen. 3 Muss abgeklärt werden, ob das Produkt im Produkteregister Chemikalien korrekt angemeldet ist, so leitet das METAS dem BAG die vom BAZG empfangenen Daten zur Vervollständigung des Registers weiter.

  152. Art. 149 Mit der Überprüfung der Bonität beauftragte Dritte 1 Das BAZG kann Dritten, die im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen, Daten über die Identität von Personen aus den Datenka- tegorien grenzüberschreitender Warenverkehr, Inlandabgaben und Finanzen bekannt- geben. 2 Die Daten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn die Dritten dem BAZG ver- traglich zugesichert haben, dass sie die Daten ausschliesslich zur Überprüfung der Bonität verwenden. 88 SR 641.71 89 SR 632.10 55 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3. Abschnitt: Datenbekanntgabe an die Kantone zur Erfüllung kantonaler polizeilicher Aufgaben

  153. Art. 150 Das BAZG kann aus der Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben Personen- daten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Erfüllung der nach Artikel 10 übernommenen kantonalen polizeilichen Aufgaben bearbeitet werden, den Behörden und Organisationen der Kantone bekannt- geben, insbesondere mittels Datenübermittlung oder im Abrufverfahren. 4. Abschnitt: Datenbekanntgabe ins Ausland

  154. Art. 151 Behörden anderer Staaten sowie supranationale und internationale Organisationen Das BAZG kann Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internationalen Organisationen folgende Daten bekanntgeben, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht: a. Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich beson- ders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−129; b. Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen; c. Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beru- hen.

  155. Art. 152 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache 1 Das BAZG gibt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agen- tur) zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt: a. Personendaten nach den Artikeln 88 Absatz 1, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/189690; b. Daten von Personen, die die Aussengrenzen unbefugt überschritten haben; c. Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummern; d. Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen. 2 Es gibt die Daten nur bekannt, wenn die Agentur die Daten zu einem der folgenden Zwecke benötigt: a. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen; b. Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen; 90 Siehe Fussnote zu Art. 136 Abs. 1. 56 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 c. Durchführung von Pilotprojekten; d. Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken; e. Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums; f. Durchführung von Risikoanalysen; g. Überprüfung von Identitätsdokumenten; h. Wahrnehmung administrativer Aufgaben. 5. Abschnitt: Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen

  156. Art. 153 Die Behörden und Organisationen nach dem 2., 3. und 4. Abschnitt dieses Kapitels, die vom BAZG Daten erhalten, sind verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse zu wahren. 6. Abschnitt: Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten

  157. Art. 154 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Perso- nendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen. 5. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung 1. Abschnitt: Aufbewahrung

  158. Art. 155 Grundsatz Die im Informationssystem des BAZG enthaltenen besonders schützenswerten Perso- nendaten, besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen, Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Bear- beitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der Dauer nach den Arti- keln 156−167.

  159. Art. 156 Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr 1 Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie grenzüberschreitender Warenverkehr nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren. 57 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über verwal- tungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen höchstens so lange aufbe- wahren: a. Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung; b. Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Sta- tus; c. Verwaltung von gestützt auf Artikel 32 Absatz 5 erteilten Ausnahmebewilli- gungen für die Inanspruchnahme der Warenbestimmung der Ein- oder Aus- fuhr zur vorübergehenden Verwendung: 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Ausnahmebewilligung. 3 Es darf die für die folgenden Zwecke beschafften Daten nach Absatz 1 über Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse höchstens so lange aufbewahren: a. Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Warenverkehr: 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist; b. Tarifdokumentation: 20 Jahre nach Eingang der Daten; c. Verwaltung von Bewilligungen und Vereinbarungen: 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Bewilligung oder Vereinbarung; d. Verwaltung des Status des AEO: 5 Jahre nach Ablauf des Status.

  160. Art. 157 Datenkategorie Inlandabgaben Das BAZG darf besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen der Da- tenkategorie Inlandabgaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  161. Art. 158 Datenkategorie Kontrollen Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Kontrollen nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  162. Art. 159 Datenkategorie Strafverfolgung 1 Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Strafverfolgung höchstens so lange aufbewahren: a. bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss; b. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Fran- ken: 5 Jahre nach Verfahrensabschluss; c. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: 10 Jahre nach Verfahrensabschluss; 58 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 d. bei Strafverfahren, die mit einem Verlustschein enden: bis zum Ablauf der Gültigkeit des Verlustscheins; e. bei Amts- und Rechtshilfeverfahren: 5 Jahre nach der Übermittlung der Daten. 2 Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, kann das BAZG in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die Aufbewahrungsdauer um die im be- treffenden Buchstaben von Absatz 1 genannte Dauer verlängern. 3 Sind beim Abschluss des Strafverfahrens die geschuldeten Abgaben noch nicht voll- ständig entrichtet, so beginnt die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Abschluss des Nachforderungsverfahrens zu laufen.

  163. Art. 160 Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Vollzug von Strafen und Massnahmen nach Verfahrensabschluss höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  164. Art. 161 Datenkategorie Risikoanalyse und Profiling Das BAZG darf die Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen, und Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beruhen, nach der Durchfüh- rung der Analyse höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  165. Art. 162 Datenkategorie Finanzen 1 Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Finanzen für das Inkasso nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren. 2 Es darf solche Daten für Betreibungs- und Konkursverfahren und die Verlustschein- bewirtschaftung höchstens so lange aufbewahren: a. ohne Verlustschein: 10 Jahre; b. mit Verlustschein: 20 Jahre.

  166. Art. 163 Datenkategorie Unternehmensprüfung Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Unternehmensprüfung nach der Beschaffung höchstens 10 Jahre aufbewahren.

  167. Art. 164 Datenkategorie Edelmetallkontrolle Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Edelmetallkontrolle nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren. 59 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  168. Art. 165 Datenkategorie Administrativmassnahmen Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie Administrativmassnahmen nach Abschluss der administrativen Massnahme höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  169. Art. 166 Datenkategorie kantonale polizeiliche Aufgaben Das BAZG darf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen der Datenkategorie kantonale polizeiliche Auf- gaben nach der Beschaffung höchstens 5 Jahre aufbewahren.

  170. Art. 167 Schulungsunterlagen 1 Für Schulungszwecke geeignete Unterlagen, die Personendaten, einschliesslich be- sonders schützenswerter Personendaten, oder Daten von juristischen Personen, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten, enthalten, sind zu anonymisieren, wenn dies nicht den Schulungszweck verunmöglicht. 2 Nicht anonymisierte Unterlagen, die solche Daten enthalten, einschliesslich ge- fälschter Dokumente oder fehlerhafter Ursprungsnachweise, dürfen so lange aufbe- wahrt werden, wie sie zu Schulungszwecken zwingend verwendet werden müssen, längstens aber 20 Jahre. 3 Nicht anonymisierte Unterlagen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu Schulungs- zwecken verwendet werden.

  171. Art. 168 Nicht besonders schützenswerte Daten Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer für die nicht besonders schützenswer- ten Personendaten und die nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen. 2. Abschnitt: Archivierung und Vernichtung

  172. Art. 169 1 Die Archivierung von im Informationssystem des BAZG enthaltenen Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199891. 2 Personendaten, die das Bundesarchiv archiviert, sind vom BAZG zu vernichten. Be- wertet das Bundesarchiv die angebotenen Daten als nicht archivwürdig, so ist Arti- kel 38 Absatz 2 DSG92 anwendbar. 91 SR 152.1 92 SR 235.1 60 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 6. Kapitel: Qualitätssicherung, -überprüfung und -kontrolle

  173. Art. 170 1 Das BAZG überprüft laufend und kontrolliert, ob bei der Bearbeitung von Personen- daten und Daten von juristischen Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes und des DSG93 sowie die Grundrechte der Bundesverfassung eingehalten werden, und er- greift bei Bedarf geeignete Massnahmen. 2 Es überprüft und kontrolliert insbesondere: a. ob die besonders schützenswerten Personendaten ausschliesslich für die vor- gesehenen Zwecke und verhältnismässig bearbeitet werden; b. ob die Bestimmungen über den Zugriff der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG auf Daten im Informationssystem des BAZG vorschriftsgemäss und verhältnismässig umgesetzt werden; c. ob die Bestimmungen über die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten im Informationssystem des BAZG eingehalten werden; d. ob das Willkür- und Diskriminierungsverbot im Rahmen der Risikoanalyse, des Profilings und des Profilings mit hohem Risiko eingehalten wird; e. ob die Bildaufzeichnungsgeräte und Bildübertragungsgeräte ausschliesslich für die vorgesehenen Zwecke und verhältnismässig eingesetzt werden; f. den Einsatz künstlicher Intelligenz während der gesamten Anwendungsdauer der Algorithmen. 3 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des BAZG erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des BAZG über die durch- geführten Überprüfungen und Kontrollen gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen. 9. Titel: Amtshilfe und Zusammenarbeit 1. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Nationale Amtshilfe

  174. Art. 171 1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig. 2 Die inländischen Behörden geben dem BAZG auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten bekannt, soweit diese für den Vollzug dieses Ge- setzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig sind: a. Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich beson- ders schützenswerter Daten; 93 SR 235.1 61 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beru- hen. 3 Das BAZG gibt auf begründetes Ersuchen oder von Amtes wegen die folgenden Daten an andere inländische Behörden bekannt, soweit diese für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind: a. Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich beson- ders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 120−130; b. Daten, die auf einer Risikoanalyse beruhen; c. Daten, die auf einem Profiling oder einem Profiling mit hohem Risiko beru- hen. 4 Die empfangende Behörde ist verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren. 2. Abschnitt: Internationale Amtshilfe

  175. Art. 172 Grundsatz 1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zu folgenden Zwecken, leisten, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht: a. zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts; b. zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht. 2 Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann es Amtshilfe auch von Am- tes wegen leisten.

  176. Art. 173 Zuständigkeit 1 Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen. 2 Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, für den das BAZG nicht zuständig ist, so übermittelt es das Ersuchen an die zuständige Behörde. 3 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzu- führen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Be- hörde.

  177. Art. 174 Ersuchen 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten. 62 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt das BAZG dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

  178. Art. 175 Zulässige Massnahmen Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Ver- mögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im vom BAZG zu vollziehenden Recht angewendet werden können.

  179. Art. 176 Mitwirkungspflicht 1 Im Rahmen von Artikel 175 kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen. 2 Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. 3 Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

  180. Art. 177 Zwangsmassnahmen 1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht. 2 Die Artikel 45–60 VStrR94 sind anwendbar.

  181. Art. 178 Mitwirkungsrecht Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 176 zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 177 Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

  182. Art. 179 Vereinfachtes Verfahren 1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so muss sie dies dem BAZG schriftlich mitteilen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 2 Das BAZG schliesst das Verfahren ab, indem es die Informationen, Unterlagen, Ge- genstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt. 94 SR 313.0 63 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.

  183. Art. 180 Ordentliches Verfahren 1 Das BAZG eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Infor- mationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt wird. 2 Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden vom BAZG ausge- sondert oder unkenntlich gemacht.

  184. Art. 181 Rechtsmittel 1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. 2 Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögens- werten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden. 3 Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und gegen die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG95. 2. Kapitel: Zusammenarbeit 1. Abschnitt: Massnahmen und Leistungen bei nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben

  185. Art. 182 1 Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle, dass eine Widerhandlung gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass vorliegt, oder besteht ein entsprechender Verdacht, so ergreift das BAZG für die zuständigen Behörden eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: a. Zurückbehalten von Waren; b. vorläufige Sicherstellung von Waren (Art. 109); c. Entnahme von Proben und Mustern (Art. 94); d. Übergabe von Waren an die zuständige Behörde (Art. 109); e. Meldung von Waren an die zuständige Behörde; f. Zurückweisung widerrechtlicher Waren; 95 SR 172.021 64 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 g. Vernichtung widerrechtlicher Waren; h. Überwachung von Waren; i. vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und von unbedeu- tendem Wert (Art. 110). 2 Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Massnahmen ergreifen: a. Eröffnung der von der zuständigen Behörde erlassenen Verfügungen betref- fend eine Ware, die gegen einen nichtabgaberechtlichen Erlass verstösst; b. Erstatten von Strafanzeigen, sofern das BAZG nicht über eigene Strafverfol- gungskompetenzen verfügt; c. Datenbekanntgabe (Art. 137–149 und 171); d. zeitlich befristete Intensivierung der Durchführung bestimmter physischer Kontrollen (Art. 93). 3 Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Leistungen erbringen: a. Verwaltung von Bewilligungen; b. Gewährung logistischer Unterstützung; c. Erhebung von Gebühren. 4 Welche Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 das BAZG ergreift oder welche Leistungen nach Absatz 3 es erbringt, richtet sich nach den jeweiligen nichtabgabe- rechtlichen Erlassen. 2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland

  186. Art. 183 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen Das BAZG arbeitet für die Erfüllung seiner Aufgaben mit den Behörden und Organen anderer Staaten, mit der Europäischen Union (EU) und mit internationalen Organisa- tionen zusammen.

  187. Art. 184 Einsätze im Ausland 1 Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen an Einsätzen im Ausland mitwirken. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sind Einsätze im Ausland frei- willig. 3 Das BAZG kann ausländischen Staaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) Personal und Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. 4 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Wahrung der Interessen der Schweiz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ausländische Staaten und internationale Organi- sationen entsenden. 65 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 5 Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben be- trauen: a. Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; b. Austausch von Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat, mit internationalen Organisationen sowie mit den zuständigen Behörden; c. Förderung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit und der Zu- sammenarbeit im Bereich Zoll. 6 Es kann im Einvernehmen mit dem fedpol Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute des fedpol delegieren. Soweit die Erfüllung der delegierten Aufgabe einen Zugriff auf das Informationssystem des BAZG und eine Berechtigung zur Datenbearbeitung erfordert, sind die Polizeiverbindungsleute des fedpol den Ver- bindungsleuten des BAZG gleichgestellt. 7 Der Bundesrat regelt den Umfang der Aufgaben nach Absatz 5.

  188. Art. 185 Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz 1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur jährlich ver- handelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und - experten von bis zu jeweils sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz. 2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die län- ger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundes- rat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen bei- der Räte und die betroffenen Kantone.

  189. Art. 186 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat kann mit anderen Staaten, mit Zoll- und Wirtschaftsunionen, mit der EU und mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die gegen- seitige Anerkennung des Status des AEO abschliessen. 2 Er kann mit der Agentur völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Ein- satz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG in der Agentur (Art. 184 Abs. 3) abschliessen. 3 Er kann mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungs- leuten des BAZG vereinbaren (Art. 184 Abs. 5). 66 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3. Abschnitt: Infrastruktur, Personal und Mitwirkungspflichten Dritter

  190. Art. 187 Infrastruktur Dritter 1 Die Kosten der Infrastruktur, in der das BAZG seine Aufgaben erfüllt, trägt der Bund. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2 Das BAZG kann seine Aufgaben auf Begehren Dritter in deren Infrastruktur erfül- len. Diese müssen die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen. 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts.

  191. Art. 188 Pflicht von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen zur Übermittlung von Daten und Dokumenten 1 Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen müssen dem BAZG für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs unentgeltlich alle notwendigen Daten und Dokumente übermitteln. 2 Auf Verlangen des BAZG muss die Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

  192. Art. 189 Beizug Dritter 1 Das BAZG kann für die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse Dritte beiziehen. 2 Das Personal der beigezogenen Dritten ist befugt, polizeiliche Massnahmen nach den Artikeln 107–111 anzuwenden, nicht aber polizeilichen Zwang nach Artikel 101. 3 Das BAZG regelt den Beizug in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. 4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten

  193. Art. 190 Erhöhung der Effizienz im grenzüberschreitenden Warenverkehr Das BAZG kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten, um die Effizienz der ordnungsgemässen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu er- höhen.

  194. Art. 191 Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens sowie Pilotversuche und Parallelbetriebe 1 Das BAZG kann mit am Veranlagungsverfahren Beteiligten öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschliessen: a. zur Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens; b. zur Durchführung von Pilotversuchen; c. zur Anwendung neuer technischer Lösungen im Rahmen eines Parallelbe- triebs. 67 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 In Pilotversuchen kann das BAZG mit ausgewählten Beteiligten das Veranlagungs- verfahren oder dessen technische Umsetzung weiterentwickeln. Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so kann vereinbart werden, dass von den Bestimmungen des 2. und 3. Titels und des 1. Kapitels des 5. Titels abgewichen wird: a. Die Weiterentwicklung hat folgenden Zweck: 1. die Erleichterung des Veranlagungsverfahrens oder der Abgabenerhe- bung für die Verfahrensbeteiligten; oder 2. die effizientere oder effektivere Erfüllung der Aufgaben des BAZG. b. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgaben und deren Bemessung bleiben unberührt. c. Der Pilotversuch ist erforderlich, um Erkenntnisse für die Umsetzung der Weiterentwicklung zu gewinnen. d. Er wird auf die Dauer beschränkt, die zur Gewinnung der angestrebten Er- kenntnisse erforderlich ist, höchstens jedoch auf 4 Jahre. 3 Es kann den am Veranlagungsverfahren Beteiligten gleichzeitig die bisherige und eine neue technische Lösung im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren zur Verfügung stellen (Parallelbetrieb). Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie während des Parallelbetriebs die neue technische Lösung anwenden wollen, selber wählen. 4 Die Vereinbarungen dürfen weder die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beein- trächtigen noch die Erhebung der Abgaben oder den Vollzug der nichtabgaberechtli- chen Erlasse gefährden. Sie können in elektronischer Form abgeschlossen werden. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung erlässt das BAZG eine Verfügung. 10. Titel: Strafverfolgung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

  195. Art. 192 Anwendbares Recht 1 Das BAZG nimmt als Strafverfolgungsbehörde des Bundes gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe c des Strafbehördenorga- nisationsgesetzes vom 19. März 201096 eigenständig Strafverfolgungskompetenzen wahr, welche ihm durch Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse übertragen worden sind. 2 Sofern das BAZG oder eine andere Strafverfolgungsbehörde strafbare Handlungen feststellt, welche nicht in seiner oder ihrer Kompetenz liegen, informiert es oder sie umgehend die zuständige Strafverfolgungsbehörde und koordiniert mit dieser die wei- teren Untersuchungshandlungen. 96 SR 173.71 68 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Ist das BAZG für die Verfolgung und die Beurteilung einer Straftat zuständig, so richtet sich die Strafverfolgung nach dem vorliegenden Gesetz und dem VStrR97, so- fern der Abgabenerlass oder nichtabgaberechtliche Erlass nicht etwas anderes be- stimmt.

  196. Art. 193 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR98 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Ge- schäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

  197. Art. 194 Konkurrenz Erfüllt eine Handlung gleichzeitig die Tatbestände mehrerer durch das BAZG zu ver- folgende Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung ver- hängt; sie kann angemessen erhöht werden.

  198. Art. 195 Verzicht auf Strafverfolgung 1 Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an ein Gericht oder einer Bestrafung kann abgesehen werden: a. bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei beruflichem Handeln ohne Eigeninteresse; oder b. sofern Schuld oder Tatfolgen geringfügig sind. 2 In Fällen, in denen eine Meldung oder eine Anzeige gemacht wurde, wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.

  199. Art. 196 Selbstanzeige Zeigt die Person, die eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben begangen oder daran teilgenommen hat, diese an, be- vor sie dem BAZG bekannt wird, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn die Person: a. das BAZG bei der Festsetzung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben in zumutbarer Weise unterstützt; und b. sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder zurückzuerstattenden Abgaben bemüht. 97 SR 313.0 98 SR 313.0 69 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  200. Art. 197 Strafbescheid 1 Der Strafbescheid im ordentlichen Verfahren oder der Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach den Artikeln 64 und 65 VStrR99 kann der beschuldigten Person elekt- ronisch eröffnet werden. 2 Beträgt die Busse im abgekürzten Verfahren nicht mehr als 300 Franken oder, im Falle einer Kumulation, nicht mehr als 600 Franken, so steht der Strafbescheid auch ohne Unterzeichnung einem rechtskräftigen Urteil gleich, sofern die Busse direkt vor Ort bezahlt wird. 2. Kapitel: Ermittlung

  201. Art. 198 1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Feststellungen kann das BAZG in seinem Zuständigkeitsbereich Ermittlungen vornehmen, um: a. strafbare Handlungen zu verhindern; oder b. abzuklären, ob strafbare Handlungen begangen worden sind. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem BAZG sämtliche Befugnisse nach dem 7. Titel, die Schutzmassnahmen nach Artikel 200 sowie die besonderen Untersu- chungsmassnahmen nach den Artikeln 201–205 zur Verfügung. 3 Über den Genehmigungsantrag nach Artikel 203 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Kapitel: Strafuntersuchung 1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen

  202. Art. 199 Untersuchungsverfahren 1 Das BAZG eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den ihm übermittelten Infor- mationen und Berichten, aus einer Strafanzeige oder aus seinen eigenen Feststellun- gen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. 2 Es kann behördliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zurückweisen.

  203. Art. 200 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher könnte durch die Mitwir- kung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis 99 SR 313.0 70 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 nach Artikel 168 Absätze 1–3 StPO100 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft das BAZG auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 149 Absätze 2– 4 und 150 StPO. 2 Über den Genehmigungsantrag entscheidet das nach Artikel 22 VStrR101 zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Ar- tikel 26 VStrR angefochten werden. 2. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen

  204. Art. 201 Observation 1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Personen, Waren, Transportmittel und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen (observieren), wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Untersuchung ohne die Observation aussichtslos wäre oder unverhältnis- mässig erschwert würde. 2 Hat eine angeordnete Observation 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG. 3 Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit. 4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a. die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

  205. Art. 202 Einsatz von Ortungsgeräten 1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen Geräte einsetzen, um den Standort von Waren, Personen, Transportmitteln und Sachen festzustellen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass eine nach Ab- satz 2 genannte Straftat begangen worden ist; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und 100 SR 312.0 101 SR 313.0 71 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Der Einsatz von Ortungsgeräten kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: a. Artikel 14 Absätze 1–3 VStrR102; b. Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012103 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten; c. Artikel 86 Absätze 1–3 und 87 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. De- zember 2000104; d. Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1 und

  206. Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ZoG105; e. Artikel 96 in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 2 MWSTG106; f. Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 und Artikel 36 Ab- satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TStG107; g. Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 und Artikel 35a Ab- satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BStG108; h. Artikel 36 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 36a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AStG109; i. Artikel 38a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 38b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 MinöStG110; j. Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AlkG111; k. Artikel 44 Absätze 1 und 2, 45 Absatz 1, 46, 47 Absatz 1 und 49a Absatz 1 EMKG112. 3 Transportmittel von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund be- stimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person, gegen die sich der Verdacht richtet, dieses Transportmittel benutzt. Transportmittel einer Drittperson, die einer der in den Artikeln 171–173 StPO113 genannten Berufsgruppen angehören, dürfen nicht überwacht werden. 102 SR 313.0 103 SR 453 104 SR 812.21 105 SR …; BBl 2025 2034 106 SR 641.20 107 SR 641.31 108 SR 641.411 109 SR 641.51 110 SR 641.61 111 SR 680 112 SR 941.31 113 SR 312.0 72 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  207. Art. 203 Genehmigungsverfahren für den Einsatz eines Ortungsgeräts 1 Das BAZG reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der An- ordnung des Einsatzes eines Ortungsgeräts folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten. 2 Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 274 StPO114. 3 Über den Genehmigungsantrag entscheidet das nach Artikel 22 VStrR115 zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Ar- tikel 26 VStrR angefochten werden.

  208. Art. 204 Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts und Mitteilung 1 Auf die Beendigung des Einsatzes eines Ortungsgeräts findet Artikel 275 StPO116 Anwendung. 2 Das BAZG teilt der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer des Einsatzes des Or- tungsgeräts mit. 3 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts unter den in

  209. Artikel 201 Absatz 4 erwähnten Voraussetzungen aufgeschoben oder unterlassen wer- den. 4 Die in Artikel 28 Absatz 3 VStrR117 genannte Frist für die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen.

  210. Art. 205 Verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen 1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenzen eine verdeckte Fahndung in virtuellen Räumen anordnen und insbesondere Bestellungen unter fikti- vem Namen vornehmen, wenn: a. der Verdacht besteht, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden; und b. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Hat eine verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Ge- nehmigung durch die Direktorin oder den Direktor des BAZG. 3 Das BAZG teilt den von der verdeckten Fahndung direkt betroffenen Personen spä- testens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Fahndung mit. 114 SR 312.0 115 SR 313.0 116 SR 312.0 117 SR 313.0 73 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a. die Erkenntnisse der verdeckten Fahndung nicht zu Beweiszwecken verwen- det werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. 5 Im Übrigen finden die Bestimmungen nach den Artikeln 298a–298d StPO118 sinn- gemäss Anwendung. Der Rechtsweg richtet sich nach dem VStrR119. 11. Titel: Ordnungswidrigkeiten

  211. Art. 206 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig verstösst: a. gegen eine Ausführungsvorschrift dieses Gesetzes, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird; oder b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an sie oder ihn gerichtete Verfügung. 2 Widerhandlungen gegen Anordnungen nach Artikel 114 werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. 12. Titel: Gebühren

  212. Art. 207 1 Das BAZG kann Gebühren erheben für Verfügungen, Dienstleistungen und beson- dere amtliche Verrichtungen, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben anfallen, nament- lich für: a. Bewilligungen nach den Artikeln 65, 69 und 71; b. die Anordnung von Sicherheitsleistungen; c. den Mehraufwand, der dem BAZG durch die Nichtbefolgung einer Anmelde- pflicht entsteht, die ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht. 2 Artikel 89 bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997120. 118 SR 312.0 119 SR 313.0 120 SR 172.010 74 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 13. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Konsultativgremium für den grenzüberschreitenden Warenverkehr

  213. Art. 208 1 Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner, der Wirtschaft und der Zollrechtspraxis, einsetzen. 2 Das Konsultativgremium berät Entwürfe für Anpassungen dieses Gesetzes, des ZoG121 und des dazugehörigen Verordnungsrechts, soweit sie das Verfahren bezüg- lich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs betreffen und Auswirkungen auf die zollrechtlichen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner oder die Volkswirt- schaft haben. 3 Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für An- passungen abgeben. 2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse

  214. Art. 209 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt. 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen betreffend die Datenbearbeitung in Informationssystemen nach der bisherigen Zollgesetzgebung

  215. Art. 210 1 Das BAZG kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Informationssysteme nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005122 (bisheriges Zollgesetz) und seinen Ausführungs- bestimmungen im Rahmen der bisherigen Zwecke weiter betreiben und in diesen Sys- temen Daten bearbeiten, solange für die Erfüllung der betreffenden Aufgaben des BAZG die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssystem nach Arti- kel 118 noch nicht vorhanden sind und die Informationssysteme noch nicht vom In- formationssystem nach Artikel 118 abgelöst sind. 2 Die Datenbearbeitung in den Informationssystemen nach dem bisherigen Zollgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach dem 1. Kapitel des 6. Titels des bisherigen Zollgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; dies gilt insbesondere für die Dauer der Aufbewahrung der Daten. 121 SR …; BBl 2025 2034 122 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 75 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 In Informationssystemen, deren Betrieb mit Inkrafttreten oder zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden, dürfen keine Daten beschafft, gespeichert und verändert werden. Ausgenommen ist die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Ver- fahren, die im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs hängig sind. 4 Der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützens- werte Daten von juristischen Personen in den weiter betriebenen und den eingestellten Informationssystemen ist in Anhang 1 Ziffer 2 geregelt. Der Bundesrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit welchen Funktionen zur Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützens- werten Daten von juristischen Personen in diesen Informationssystemen berechtigt sind. 5 Die Bezeichnung «Tätigkeit des Grenzwachtkorps» in Artikel 110e Absatz 1 des bisherigen Zollgesetzes entspricht den Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des BAZG mit den Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transport- mitteln», «Kontrollexpertise» und «Einsatzkoordination». 6 Das BAZG legt fest, ab wann zur Erfüllung einer Funktion nach Anhang 1 Ziffer 2 besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen nicht mehr in weiter betriebenen Informationssystemen nach den Artikeln 110a–110f des bisherigen Zollgesetzes, sondern im Informationssystem nach Artikel 118 des vorliegenden Gesetzes beschafft, gespeichert und verändert wer- den. 4. Kapitel: Anwendbares Recht für die Abgabenerhebung bis zum Vorhandensein der technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118

  216. Art. 211 Grundsatz 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Erhebung der Abgaben nach Artikel 8 Buchstaben a–j vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, solange für die Erhebung der Abgabe die notwendigen technischen Grundlagen im Informationssys- tem nach Artikel 118 noch nicht vorhanden sind. Er legt zu diesem Zweck das für die Erhebung der betreffenden Abgabe anwendbare Recht fest, indem er regelt: a. welche Bestimmungen des neuen Rechts nach Artikel 212 noch nicht anwend- bar sind; und b. welche Bestimmungen des bisherigen Rechts nach Artikel 213 weiterhin an- wendbar sind. 2 Sofern dies aus technischen Gründen notwendig ist oder internationale Abhängig- keiten und Vorgaben dies erfordern, kann er dabei innerhalb einer Abgabe insbeson- dere für die Erhebung im Inland, für die Erhebung im grenzüberschreitenden Waren- verkehr oder für einzelne Warenbestimmungen unterschiedliche Bestimmungen als noch nicht anwendbar beziehungsweise weiterhin anwendbar erklären. 3 Er sorgt dafür, dass die Erhebung einer Abgabe, einschliesslich insbesondere der Sicherstellung, der Nachforderung und der Vollstreckung sowie der Durchführung der 76 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Steuer- und Zolllagerverfahren, während der Zeit, in der vom vorliegenden Gesetz abweichendes Recht anwendbar ist, gewährleistet ist. 4 Er legt fest, bis wann für die Erhebung einer Abgabe abweichendes Recht anwend- bar ist. 5 Auf den Zeitpunkt, ab dem für die Erhebung einer Abgabe in allen Bereichen aus- schliesslich das neue Recht anwendbar ist, hebt er die betreffende der folgenden Be- stimmungen auf: a. Artikel 1 Absatz 3 ZoG123; b. Artikel 50 Absatz 2 MWSTG124; c. Artikel 1a Absatz 2 TStG125; d. Artikel 2a Absatz 2 BStG126; e. Artikel 1a Absatz 2 AStG127; f. Artikel 1a Absatz 2 MinöStG128; g. Artikel 33 Absatz 3 CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011129; h. Artikel 2a Absatz 2 SVAG130; i. Artikel 65b Absatz 2 USG131.

  217. Art. 212 Noch nicht anwendbare Bestimmungen des neuen Rechts 1 Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des ZoG132 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind: a. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes: 1. Artikel 6 Buchstaben a–l und 12, 2. Artikel 13–34, 3. Artikel 38–45, 47–56, 61 und 64–70, 4. Artikel 74–82 und 84–89, 5. Artikel 206, 6. Artikel 207; b. Artikel 4, 5, 9, 10–21, 23 und 24 ZoG. 123 SR …; BBl 2025 2034 124 SR 641.20 125 SR 641.31 126 SR 641.411 127 SR 641.51 128 SR 641.61 129 SR 641.71 130 SR 641.81 131 SR 814.01 132 SR …; BBl 2025 2034 77 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Er legt fest, welche Änderungen, Aufhebungen und Einfügungen betreffend die fol- genden Bestimmungen der Erlasse nach Anhang 2 oder betreffend Teile dieser Be- stimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht anwendbar sind: a. Artikel 2 und 3 VwVG133; b. Artikel 7, 23, 28, 51, 51a, 53–61, 63, 64 und 76b MWSTG134; c. Artikel 1a Absatz 3, Artikel 5–9, 18–26e, 31 und 32 TStG135; d. Artikel 4, 7–9, 13, 20, 23, 25, 29–33 und 41 BStG136; e. Artikel 8–11, 14– 21, 23–24a, 32–35 und 39 AStG137; f. Artikel 2, 4, 9–11, 16, 19, 20, 21–32, 34–37 und 41 MinöStG138; g. Artikel 30 CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011139; h. Artikel 23 SVAG140; i. Artikel 34 Absatz 1, 49 und 51 AlkG141; j. Artikel 35c und 54 USG142.

  218. Art. 213 Weiterhin anwendbare Bestimmungen des bisherigen Rechts 1 Der Bundesrat legt fest, welche der folgenden Bestimmungen des bisherigen Zoll- gesetzes143 oder welche Teile dieser Bestimmungen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiterhin anwendbar sind: a. Artikel 6, 8, 9, 12–15, 18 und 19; b. Artikel 21–29, 32–35, 38–40, 42, 43–45 und 47–67; c. Artikel 68–70, 72–76, 81, 86, 89; d. Artikel 116; e. Artikel 127. 2 Er legt fest, welche der Bestimmungen, die gemäss Anhang 2 geändert oder aufge- hoben werden und die er nach Artikel 212 Absatz 2 als noch nicht anwendbar erklärt, oder welche Teile dieser Bestimmungen in der Fassung des bisherigen Rechts weiter- hin anwendbar sind. 133 SR 172.021 134 SR 641.20 135 SR 641.31 136 SR 641.411 137 SR 641.51 138 SR 641.61 139 SR 641.71 140 SR 641.81 141 SR 680 142 SR 814.01 143 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 78 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  219. Art. 214 Entsprechung von Ausdrücken 1 Werden in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abga- beerlasse Ausdrücke verwendet, die in den gestützt auf Artikel 213 als weiterhin an- wendbar erklärten Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht verwendet werden, so gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: Ausdruck gemäss neuem Recht Ausdruck gemäss bisherigem Recht a. Warenverantwortliche a. Person nach Buchstabe f b. Datenverantwortliche b. mit der Zollanmeldung beauftragte Person c. Warenanmeldung c. je nach Abgabeerlass Zollanmeldung, Steueranmeldung, Steuerdeklaration, Deklaration oder Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG d. vereinfachte Warenanmeldung d. vereinfachte Zollanmeldung nach den gestützt auf Artikel 42 des bisherigen Zollgesetzes144 erlassenen Bestimmun- gen e. Auslösen der Verbindlichkeit der e. Annahme der Zollanmeldung durch Warenanmeldung im Zollgebiet die Zollstelle 144 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 79 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Ausdruck gemäss neuem Recht Ausdruck gemäss bisherigem Recht f. Abgabeschuldnerin f. je nach Abgabeerlass die folgende oder Abgabeschuldner Person: 1. für das bisherige Zollgesetz und das MWSTG145: die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner 2. für das TStG146, das BStG147, das AStG148, das MinöStG149 und das AlkG150: die steuerpflichtige Person 3. für das CO2-Gesetz vom 23. Dezem- ber 2011151, das SVAG152 und das NSAG153: die abgabepflichtige Person 4. für das USG154: Abgabepflichtige g. Einfuhrabgaben g. Einfuhrzölle und Einfuhrzollabgaben nach dem bisherigen Zollgesetz sowie die Abgaben, die gestützt auf die Abga- beerlasse nach Artikel 8 Buchstaben b–i auf der Einfuhr von Waren erhoben werden h. Ausfuhrabgaben h. Ausfuhrzölle und Ausfuhrzollabgaben nach dem bisherigen Zollgesetz i. Inlandabgaben i. Abgaben, die gestützt auf die Abgabe- erlasse nach Artikel 8 Buchstaben c–k ausserhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs erhoben werden j. nichtabgaberechtlicher Erlass j. nichtzollrechtliche Erlasse nach

  220. Artikel 1 Buchstabe d des bisherigen Zollgesetzes 145 SR 641.20 146 SR 641.31 147 SR 641.411 148 SR 641.51 149 SR 641.61 150 SR 680 151 SR 641.71 152 SR 641.81 153 SR 741.71 154 SR 814.01 80 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Ausdruck gemäss neuem Recht Ausdruck gemäss bisherigem Recht k. anmeldepflichtige Person k. je nach Abgabeerlass die folgende Person: 1. für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem ZoG155 und der Einfuhrabgaben nach dem MWSTG, dem BStG, dem AStG, dem MinöStG, dem CO2-Gesetz, dem SVAG, dem AlkG und dem USG: die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des bisherigen Zoll- gesetzes 2. für die Erhebung der Inlandabgaben nach dem TStG, dem BStG, dem AStG, dem MinöStG, dem CO2- Gesetz, dem SVAG, dem AlkG, dem NSAG und dem USG: die abga- bepflichtige oder rückerstattungs- berechtigte Person 3. für die Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem TStG: der Importeur l. Warenbestimmung l. Zollverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 des bisherigen Zollgesetzes sowie das Verbringen unversteuerter Waren in ein zugelassenes Lager oder Steuerlager nach dem TStG, dem MinöStG oder dem AlkG m. Steuerlager m. zugelassenes Steuerlager nach dem TStG oder zugelassenes Lager nach dem MinöStG 2 Wird in anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Abgabe- erlasse der Ausdruck «Einfuhr» verwendet, so ist die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend. 3 Der Bundesrat kann weitere Begriffsentsprechungen festlegen oder für weitere Be- griffe festlegen, dass die Bedeutung gemäss neuem Recht massgebend ist.

  221. Art. 215 Bestimmungen betreffend den Rechtsschutz Sieht eine gestützt auf Artikel 213 als weiterhin anwendbar erklärte Bestimmung des bisherigen Rechts für den Rechtsschutz die Zuständigkeit einer Stelle vor, die es nach 155 SR …; BBl 2025 2034 81 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Inkrafttreten dieses Gesetzes und des ZoG156 nicht mehr gibt, so ist an deren Stelle zuständig: Zuständigkeit nach bisherigem Recht Zuständigkeit in der Zeit, in der vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist a. Zollstelle a. Lokalebene des BAZG b. Zollkreisdirektion als erstinstanzliche b. Regionalebene des BAZG verfügende Instanz c. Zollkreisdirektion als Beschwerde- c. Regionalebene des BAZG instanz d. Oberzolldirektion als erstinstanzlich d. die innerhalb der Direktion des BAZG verfügende Instanz verfügende Stelle e. Oberzolldirektion als Beschwerde- e. die innerhalb der Direktion des BAZG instanz für Beschwerdeverfahren zuständige Stelle

  222. Art. 216 Pilotversuche und Parallelbetrieb 1 Das BAZG kann während der Zeit, in der für die Erhebung einer Abgabe gestützt auf Artikel 211 vom neuen Recht abweichendes Recht anwendbar ist, die Erhebung der Abgabe über das Informationssystem nach Artikel 118 in einem Pilotversuch tes- ten. 2 Es kann während dieser Zeit das Informationssystem nach Artikel 118 sowie die für die Erhebung der Abgabe weiter betriebenen Informationssysteme nach dem bisheri- gen Zollgesetz157 und seinen Ausführungsbestimmungen parallel führen (Parallel- betrieb). Der Parallelbetrieb für die Erhebung einer Abgabe im grenzüberschreitenden Warenverkehr dauert mindestens 6 Monate. Am Veranlagungsverfahren Beteiligte können den Zeitpunkt, ab dem sie das Informationssystem nach Artikel 118 nutzen wollen, selber wählen. 3 Für Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, und für Personen, die sich im Rahmen eines Parallelbetriebs für die Nutzung des Informationssystems nach Arti- kel 118 entscheiden, ist während des Pilotversuchs beziehungsweise des Parallelbe- triebs ausschliesslich das neue Recht anwendbar; die Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 213 für die betreffende Abgabe als wei- terhin anwendbar erklärt hat, sind nicht mehr anwendbar. Das BAZG schliesst mit diesen Personen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ab. Für die Vereinbarungen gilt

  223. Artikel 191 Absatz 4. 4 Der Parallelbetrieb endet nach Ablauf der Dauer, die der Bundesrat gestützt auf Ar- tikel 211 Absatz 4 festlegt. 156 SR …; BBl 2025 2034 157 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 82 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 5. Kapitel: Koordination mit anderen Erlassen

  224. Art. 217 Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang 3. 6. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

  225. Art. 218 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Die Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, 2a, 18 Absatz 2 und 20a der Ziffer 27 im An- hang 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996158) gelten bis zum 31. Dezember 2030. 4 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025159 in Kraft. Nationalrat, 20. Juni 2025 Ständerat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Präsident: Andrea Caroni Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025 158 SR 641.61 159 SR …; BBl 2025 2034 83 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  226. Anhang 1 (Art. 135 Abs. 2 und 210 Abs. 4–6) Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten von juristischen Personen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG 1. Informationssystem des BAZG nach Artikel 118 (Art. 135 Abs. 2) A = Ansicht M = Mutation Unternehmensprüfung grenzüberschreitender kantonale polizeiliche Vollzug von Strafen Edelmetallkontrolle und Massnahmen Strafverfolgung Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Datenkategorie Administrativ- Inlandabgaben Warenverkehr Risikoanalyse und Profiling massnahmen Kontrollen Aufgaben Finanzen Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln M M M A A A M M Kontrollexpertise160 M M M M A A A M M Einsatzkoordination M M M A A A M M Unternehmensprüfung A A M M M Strafverfolgung A A A M M M A A A M A 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche bei der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln in komplexen Fällen fachliche Entscheidun- gen fällen, die Aufsicht hinsichtlich der Qualität und der Rechtmässigkeit der Kontrollen und hinsichtlich der Sicherheit anlässlich der Kontrollen ausüben oder in Bezug auf die Fallerledigung unterstützende Aufgaben wahrnehmen. 84 / 172 <!-- page break --> Abgaben 85 / 172 Risikoanalyse Finanzverwaltung Edelmetallkontrolle Systemadministration BAZG-Vollzugsaufgabengesetz Datenkategorie A A A grenzüberschreitender M Warenverkehr Datenkategorie A M M Inlandabgaben Datenkategorie A A A M Kontrollen Datenkategorie A M M Strafverfolgung Datenkategorie A A Vollzug von Strafen M und Massnahmen Datenkategorie Risikoanalyse M M und Profiling Datenkategorie A M M Finanzen Datenkategorie A M M Unternehmensprüfung Datenkategorie A M M Edelmetallkontrolle Datenkategorie A A Administrativ- M M massnahmen Datenkategorie A kantonale polizeiliche M Aufgaben BBl 2025 2035 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2. Weiter betriebene und eingestellte Informationssysteme des bisherigen Zollgesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen (Art. 210 Abs. 4–6) aufzeichnungs- und andere für Bildaufnahme-, Bild- für die Bewirtschaftung für die Dokumentation (Art. 110a bisheriges (Art. 110b bisheriges (Art. 110d bisheriges Überwachungsgeräte (Art. 110c bisheriges (Art. 110e bisheriges (Art. 110f bisheriges Informationssystem Informationssystem Informationssystem Informationssystem Informationssystem Informationssystem von Risikoanalysen von Zollkontrollen Grenzwachtkorps für die Erstellung für die Führungs- der Tätigkeit des für Strafsachen Zollgesetz161) unterstützung der Resultate Zollgesetz) Zollgesetz) Zollgesetz) Zollgesetz) Zollgesetz) Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln X X X X X X Kontrollexpertise162 X X X X X X Einsatzkoordination X X X X X X Unternehmensprüfung X X Strafverfolgung X X X X X X Risikoanalyse X X X X X X Edelmetallkontrolle X Abgaben X X X Finanzverwaltung Systemadministration X X X X X X 161 AS 2006 2197; 2007 1411, 2895; 2008 5463; 2009 361; 2011 981, 1743, 5891; 2013 231; 2016 2429; 2018 3161; 2020 2743; 2022 462, 491 162 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche bei der Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln in komplexen Fällen fachliche Entscheidun- gen fällen, die Aufsicht hinsichtlich der Qualität und der Rechtmässigkeit der Kontrollen und hinsichtlich der Sicherheit anlässlich der Kontrollen ausüben oder in Bezug auf die Fallerledigung unterstützende Aufgaben wahrnehmen. 86 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  227. Anhang 2 (Art. 209) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 1997163 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13e Abs. 1 1 Die Polizeibehörden und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stel- len, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propaganda- zwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit ge- gen Menschen oder Sachen aufruft. Art. 23n Abs. 6 6 Fedpol, das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden können Reisebillette be- schlagnahmen. Sie können Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären. Art. 24a Abs. 7 erster Satz 7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stel- len von fedpol, den Polizeibehörden der Kantone, dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Ein- satzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen sowie den für die Durchführung der Personen- sicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informa- tionssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020164 über ein Abrufverfahren zur Ver- fügung. … 2. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015165 Art. 20 Abs. 1 Bst. b 1 Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen: b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); 163 SR 120 164 SR 128 165 SR 121 87 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 51 Abs. 4 Bst. e und f 4 Die folgenden Personen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten in INDEX NDB: e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit der Funktion «Strafver- folgung» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Wahrnehmung von Aufgaben des BAZG im Bereich der Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht diese vorsieht; und f. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG mit der Funktion «Risiko- analyse» auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Überwachung und Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs über die Zollgrenze. 3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005166 Art. 68b Abs. 2 2 Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die für die Kon- trolle der Schengen-Aussengrenzen oder die im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine Drittstaatsangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger, die oder der von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschrieben ist, ih- rer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro. Art. 102b Abs. 1 Bst. a 1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Über- prüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echt- heit des Dokuments zu lesen: a. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse»; Art. 103c Abs. 1 Bst. a und c, 2 Bst. a–c und 4 Bst. e 1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226167 online eingeben und bearbeiten: a. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortli- chen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle; 166 SR 142.20 167 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. 88 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 c. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Auf- enthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES- Dossiers. 2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen: a. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortli- chen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemein- debehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kon- trollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenz- posten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a); c. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrol- len durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrations- behörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Auf- enthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen. 4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristi- scher oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen: e. das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung». Art. 108e Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3 Bst. e 2 Folgende Behörden oder Dritte können die Daten des ETIAS online abfragen: a. das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risiko- analyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kanto- nalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzun- gen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz; 89 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 b. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortli- chen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen; 3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristi- scher oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: e. das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung». Art. 109a Abs. 2 Bst. a, c und d sowie 3 Einleitungssatz und Bst. e 2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemein- debehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kon- trollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» sowie die Grenz- posten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens; c. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortli- chen kantonalen Polizeibehörden: zur Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz; d. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personen- kontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraus- setzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufent- halt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; 3 Folgende Behörden können im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhü- tung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 bestimmte Daten des C-VIS beantra- gen: e. das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung». 90 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 109b Abs. 3 Bst. e 3 Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: e. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa. Art. 109c Bst. a Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren: a. dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchfüh- rung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa; Art. 109h Bst. abis und f Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt: abis. das ausländische Personal, das einen Einsatz in der Schweiz gemäss der Ver- ordnung (EU) 2019/1896168 leistet, verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mit- arbeitenden des SEM gemäss Buchstabe a; der Zugriff auf das Informations- system erfolgt unter der Leitung von schweizerischen Behörden; die zustän- dige schweizerische Behörde stellt sicher, dass das ausländische Personal die Bestimmungen zum schweizerischen Datenschutz und zur Informations- sicherheit einhält; f. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kon- trollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n); 168 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABI. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 91 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 110b Abs. 3 Bst. c 3 Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen: c. das BAZG im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicher- heit. Art. 110d Abs. 2 Bst. e 2 Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen: e. das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung». 4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998169 Art. 99 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz 2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert. 3 Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom fedpol geführten Finger- abdrucksammlungen verglichen. 4 Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM, den betroffenen kantonalen Polizeibehör- den sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordina- tion» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Perso- nennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) be- kannt. … 5. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003170 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 7a Abs. 3 Bst. e 3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten: e. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Einsatzkoordina- tion», «Kontrollexpertise» und «Risikoanalyse»; 169 SR 142.31 170 SR 142.51 92 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 9 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. e 1 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei- teten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abruf- verfahren zugänglich machen: e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kon- trollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchfüh- rung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa; 2 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbei- teten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen: e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden sowie dem BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kon- trollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» zur Durchfüh- rung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa; 6. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001171 Art. 12 Abs. 2 Bst. c 2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatz- koordination» und «Risikoanalyse», ausschliesslich zur Identitätsabklärung; 7. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968172 Art. 2 Abs. 1bis 1bis Auf Verfahren nach dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025173 (BAZG-VG) findet dieses Gesetz Anwendung, soweit das BAZG-VG oder ein Abgabeerlass nach Artikel 8 BAZG-VG nicht davon abweicht. Art. 3 Bst. e Aufgehoben 171 SR 143.1 172 SR 172.021 173 SR …; BBl 2025 2035 93 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Solange der Bundesrat für eine Abgabe, die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit erhebt, Artikel 2 Absatz 1bis gestützt auf die Arti- kel 211 Absatz 1 und 212 Absatz 2 BAZG-VG174 als noch nicht an- wendbar erklärt, bleibt Artikel 3 Buchstabe e anwendbar. 8. Strafgesetzbuch175 Art. 246 erster Absatz Wer amtliche Zeichen wie Stempel der Fleischschauer oder Marken des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder eine Genehmigung festzustellen, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, Art. 354 Abs. 2 Bst. d und 3 2 Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und be- arbeiten: d. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise» und «Einsatzkoor- dination»; 3 Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, wer- den in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008176 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998177, des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 2005178 und des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025179. 174 SR …; BBl 2025 2035 175 SR 311.0 176 SR 361 177 SR 142.31 178 SR 142.20 179 SR …; BBl 2025 2035 94 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 9. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927180 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 6. Berufs- und Zeitmilitärs sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995181 Friedensförde- rungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, aus- serhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen; Art. 183 Abs. 2 und 235 Ziff. 2 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Angehörige des Grenzwachtkorps, gegen die durch die militärischen Strafbehörden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 ein Verfahren eröffnet worden ist, bleiben für die betreffende strafbare Handlung diesem Gesetz unterstellt. 10. Militärstrafprozess vom 23. März 1979182 Art. 7 Abs. 2 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. Art. 11 Abs. 2 erster Satz 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. … Art. 14 Abs. 2 erster Satz 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee gewählt. … Art. 116 Abs. 3 3 Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Art. 149 Abs. 2 2 Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. 180 SR 321.0 181 SR 510.10 182 SR 322.1 95 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 220b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 11. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994183 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten Art. 4 Abs. 1 Bst. a 1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Vor- aussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind: a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); Art. 5 Abs. 1bis erster Satz 1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem BAZG Aufgaben der Polizeiverbindungs- leute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. … 12. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008184 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 10 Abs. 4 Bst. f 4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben: f. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontroll- expertise» im Rahmen seiner abgaberechtlichen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchführung von Kontrollen von Waren, Per- sonen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung. Art. 11 Abs. 5 Bst. f 5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: f. das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtli- chen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchfüh- rung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung. 183 SR 360 184 SR 361 96 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 12 Abs. 6 Bst. e 6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben: e. das BAZG für die Funktionen «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung», «Risikoanalyse» und «Kontrollexpertise» im Rahmen seiner abgaberechtli- chen und nichtabgaberechtlichen Aufgaben für die Planung und Durchfüh- rung von Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie zur Strafverfolgung. Art. 15 Abs. 3 Bst. h und 4 Bst. b 3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem ver- breiten: h. das BAZG für die Funktion «Strafverfolgung», zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; 4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abruf- verfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen: b. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Unternehmens- prüfung», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»; Art. 17 Abs. 4 Bst. i 4 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahrens haben: i. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination», «Strafverfolgung» und «Risikoanalyse»; 13. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003185 Art. 1 Bst. b und c Dieses Gesetz regelt: b. die Identifizierung ausserhalb des Strafverfahrens: 1. von unbekannten, vermissten oder toten Personen mit Hilfe des Ver- gleichs von DNA-Profilen, 2. von toten Personen mit Hilfe der Phänotypisierung, 3. von im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierenden Per- sonen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen; c. Aufgehoben 185 SR 363 97 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 6 Sachüberschrift Tote, Personen, die über ihre Identität nicht Auskunft geben können, Vermisste und mutmassliche Verwandte Art. 6a Im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierende Personen 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Rahmen einer Personenkontrolle nach Arti- kel 90 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025186 (BAZG-VG) von einer Person eine nicht invasive Probe nehmen und die Erstellung eines DNA-Profils anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die kontrol- lierte Person ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben oder bege- hen könnte, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. 2 Zur nicht invasiven Probenahme und zur Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils befugt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die hierfür aus- gebildet sind und nach Artikel 101 Absatz 3 BAZG-VG zur Anwendung von polizei- lichen Massnahmen berechtigt sind. 3 Ordnet das BAZG eine nicht invasive Probenahme an, so informiert es die betroffene Person über ihr Recht, diesen Entscheid anzufechten. Der Rechtsweg richtet sich nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG. Art. 11 Abs. 1 Bst. abis 1 In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von: abis. Personen, bei denen das BAZG anlässlich einer Personenkontrolle nach Arti- kel 90 BAZG-VG187 aufgrund konkreter Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben oder begehen könnten, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Art. 19 Abs. 2 2 DNA-Profile, die nach Artikel 6a ausserhalb von Strafverfahren erstellt worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist, in jedem Fall aber nach fünf Jahren nach deren Aufnahme in das Informationssystem. 186 SR …; BBl 2025 2035 187 SR …; BBl 2025 2035 98 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 14. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008188 Art. 2 Abs. 2 2 Für die Armee gilt das Gesetz nur, soweit sie im Inland Assistenzdienst oder Spon- tanhilfe für zivile Polizeiorgane des Bundes oder der Kantone oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit leistet. 15. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011189 Art. 20 Abs. 3 erster Satz 3 Es ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Doping- mittel anlässlich von Kontrollen zurückzubehalten und die nach Artikel 19 für Mass- nahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. … 16. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003190 Art. 4a Warenanmeldung Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, muss es in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) als solches anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgeleg- ten Angaben machen. Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 1 Das BAZG kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze. 2 Es ist ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurück- zubehalten, vorläufig sicherzustellen und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. Art. 29 Mitteilungspflicht Das BAZG und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Wider- handlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen. 188 SR 364 189 SR 415.0 190 SR 444.1 99 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 17. Bundesgesetz vom 16. März 2012191 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Art. 6 Anmeldepflicht Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie in der Warenanmeldung gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als solche anmelden und muss in der Warenanmeldung die vom Bundesrat festgeleg- ten Angaben machen. Bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren, die das Zollausschlussgebiet betreffen, regelt der Bundesrat die Anmeldung. Art. 13a Bestellung unter fiktivem Namen 1 Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit kann das BLV unter fiktivem Namen Exemplare geschützter Arten bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismäs- sig erschwert würde. 2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung192 nicht überschreiten. 3 Das BLV informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Ver- fahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. Art. 26 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Artikel 6 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Ab- satz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandes- kontrolle) zuwiderhandelt; 2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Wider- handlung: a. gegen Artikel 6, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder die Widerhandlung nach Ab- satz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft; Art. 27 Abs. 1, 1bis und 2 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974193 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR). 191 SR 453 192 SR 312.0 193 SR 313.0 100 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 1bis Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025194 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025195 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009196 (MWSTG) vor, so ver- folgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem BAZG-VG und dem VStrR. 2 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 oder 1bis sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzge- setz vom 16. Dezember 2005197, das ZoG, das BAZG-VG, das MWSTG, das Lebens- mittelgesetz vom 20. Juni 2014198, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998199, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966200, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986201 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991202 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen er- höht werden. 18. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005203 Art. 31 Abs. 2, 3 und 4 2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung ge- gen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025204 (BAZG-VG), das Zoll- abgabengesetz vom 20. Juni 2025205 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009206 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen. 3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-VG, das ZoG oder das MWSTG vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. 4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012207 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, 194 SR …; BBl 2025 2035 195 SR …; BBl 2025 2034 196 SR 641.20 197 SR 455 198 SR 817.0 199 SR 910.1 200 SR 916.40 201 SR 922.0 202 SR 923.0 203 SR 455 204 SR …; BBl 2025 2035 205 SR …; BBl 2025 2034 206 SR 641.20 207 SR 453 101 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 das ZoG, MWSTG, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014208, das Tierseuchen- gesetz vom 1. Juli 1966209, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986210 oder das Bundesge- setz vom 21. Juni 1991211 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Wider- handlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. 19. Militärgesetz vom 3. Februar 1995212 Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen: 5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenz- sicherheit (BAZG), die für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln unentbehrlich und nach Artikel 113 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025213 berechtigt sind, Waffen und Hilfsmittel zu tragen, Art. 100 Abs. 2 und 3 Bst. d 2 Sie können auf Gesuch hin Spontanhilfe leisten; a. den zivilen Polizeiorganen; b. dem BAZG, soweit dieses Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt. 3 Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt: d. bei der Spontanhilfe nach Absatz 2 polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008214 gegenüber Zivilpersonen anzuwenden. Art. 110 Abs. 4 Aufgehoben 208 SR 817.0 209 SR 916.40 210 SR 922.0 211 SR 923.0 212 SR 510.10 213 SR …; BBl 2025 2035 214 SR 364 102 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 20. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996215 Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen Vorbehalten bleiben das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025216, das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025217, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel. Art. 17 Abs. 2 2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in Zolllager sowie Liefe- rungen aus solchen Lagern ins Ausland. Art. 28 Abs. 2 2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die für die Strafverfolgung und Fahndung eingesetzten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen. Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG. Art. 40 Abs. 2 2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizei- organe der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhand- lungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. 21. Waffengesetz vom 20. Juni 1997218 Art. 2 Abs. 1 erster Satz 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, den Nachrichtendienst des Bundes, das Bun- desamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Polizeibehörden. … Art. 22c Kontrolle durch das BAZG Das BAZG überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen. 215 SR 514.51 216 SR …; BBl 2025 2035 217 SR …; BBl 2025 2034 218 SR 514.54 103 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 23 Abs. 1 1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube- hör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025219 anzumelden. Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizeiorgane oder des BAZG vorzuweisen. … Art. 32c Abs. 7 7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafver- folgungs- und Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei, dem BAZG und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufver- fahrens zugänglich gemacht werden. Art. 36 Abs. 2 und 3 2 Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durch- fuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe- standteilen in das schweizerische Staatsgebiet. 3 Aufgehoben 22. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016220 Art. 55 Abs. 3 Aufgehoben 219 SR …; BBl 2025 2035 220 SR 531 104 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 23. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009221 Art. 3 Bst. a Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 11 Absatz 2 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025222 (BAZG-VG); Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 4 3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Liefe- rung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringe- rin: a. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ver- fügt, den Gegenstand im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG223) zuzuführen (Un- terstellungserklärung Ausland), und im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhr- steuerschuld nicht auf die Anwendung dieser Unterstellungserklärung ver- zichtet hat; oder 4 Bei der Lieferung eines Gegenstands ab Lager im Inland gilt der Ort der Lieferung als im Ausland gelegen, wenn: a. der Gegenstand aus dem Ausland ins Lager im Inland verbracht wurde; b. der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung und das zu entrichtende Entgelt bei der Einfuhr des Gegenstands bereits feststanden; und c. sich der Gegenstand im freien Verkehr befindet. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, 3bis, 5, 6, 7 Bst. b und 11 sowie Abs. 3 erster Satz 2 Von der Steuer sind befreit: 3. die Lieferung von Gegenständen, die sich bereits im Inland, jedoch wegen der Warenbestimmungen der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG224), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Ein- fuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) oder in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht im freien Ver- kehr befanden und für die die Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG- VG ganz oder teilweise dahingefallen ist; nicht von der Steuer befreit ist die Lieferung solcher Gegenstände hingegen, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin über eine Bewilligung der ESTV verfügt, die Gegen- stände im eigenen Namen der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien 221 SR 641.20 222 SR …; BBl 2025 2035 223 SR …; BBl 2025 2035 224 SR …; BBl 2025 2035 105 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) zuzuführen (Unterstellungserklä- rung Inland), und im Zeitpunkt, in dem bei der Einfuhr in den freien Verkehr die Einfuhrsteuerschuld entstanden ist, nicht auf die Anwendung dieser Un- terstellungserklärung verzichtet hat; 3bis Aufgehoben 5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leis- tungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt, in dem die Warenanmeldung nach Artikel 20 BAZG-VG verbindlich wird, zu befördern sind; 6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des freien Verkehrs im Zusammen- hang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen; 7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Be- laden, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern: b. die im Zusammenhang mit Gegenständen erbracht werden, die sich im Inland nicht im freien Verkehr befinden; 11. die Lieferung von Gegenständen des nicht freien Verkehrs durch Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende. 3 Direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ausgeführt oder in ein Zolllager verbracht wird. … Art. 28 Abs. 1 Bst. c 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: c. die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die als unbedingte Abgabeschuld veranlagt wurde oder die als bedingte Abgabeschuld veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegen- ständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). Art. 50 Anwendbares Recht 1 Für die Einfuhrsteuer sind das BAZG-VG225 und das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025226 (ZoG) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Einfuhrsteuer gestützt auf Arti- kel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen techni- schen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 225 SR …; BBl 2025 2035 226 SR …; BBl 2025 2034 106 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. Art. 51 Steuerpflicht 1 Bei den folgenden Lieferungen ist der Empfänger oder die Empfängerin der Liefe- rung einfuhrsteuerpflichtig: a. bei der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Lager im Inland verbracht wer- den, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 erfüllt sind; b. beim Verbringen ins Zollgebiet von Gegenständen, die im Ausland zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wurden, wenn die Lieferungen nach Artikel 7 als im Ausland erbracht gelten; c. bei der Einfuhr von Gegenständen aufgrund von anderen Lieferungen als nach den Buchstaben a und b, die nach Artikel 7 als im Ausland erbracht gelten; und d. beim Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung, die der Warenbestimmung der Durchfuhr (Art. 24 Abs. 1 Bst. c BAZG-VG227), der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG), der Ein- fuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder des Verbringens in ein Zolllager (Art. 24 Abs. 1 Bst. g BAZG-VG) zu- geführt worden waren und neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG) oder der gleichen Warenbestimmung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind. 2 Bei Reihengeschäften bei der Einfuhr ist der letzte Empfänger oder die letzte Emp- fängerin einfuhrsteuerpflichtig, ausser bei Lieferungen nach Artikel 7 Absatz 3. 3 Bei den folgenden Lieferungen ist anstelle des Empfängers oder der Empfängerin die nachstehende Person einfuhrsteuerpflichtig: a. der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin: 1. bei Lieferungen durch Personen, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a die Unterstellungserklärung Ausland anwenden oder nach Artikel 7 Ab- satz 3 Buchstabe b aufgrund der Einfuhr von Kleinsendungen im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen sind, und 2. bei Lieferungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 von Gegenständen, die nicht von der Inlandsteuer befreit sind, weil der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die gelieferten Gegenstände unter Anwendung der Unterstellungserklärung Inland im eigenen Namen der Warenbestim- mung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG- VG) zuführt; b. die Person, die die Gegenstände von einer nicht im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person zur Lohnveredelung aus dem Ausland erhält und die veredelten Gegenstände anschliessend direkt ausführt. 227 SR …; BBl 2025 2035 107 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4 Lässt sich nach Absätzen 1–3 keine einfuhrsteuerpflichtige Person bestimmen, so ist diejenige Person einfuhrsteuerpflichtig, die zu folgenden Zeitpunkten wirtschaftlich über die Gegenstände verfügt: a. unmittelbar nach dem Verbringen ins Zollgebiet; b. unmittelbar nachdem Gegenstände, die einer Warenbestimmung nach Arti- kel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden waren, neu einer anderen dieser Warenbestimmungen, der Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG oder der gleichen Warenbestim- mung mit anderen Bedingungen zugeführt worden sind; c. bei Fälligkeit einer bedingten Einfuhrsteuerschuld (Art. 47 Abs. 2 BAZG-VG) bei Gegenständen, die einer Warenbestimmung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d, f oder g BAZG-VG zugeführt worden sind oder die sich in direkter Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags im Zollgebiet, jedoch nicht im freien Verkehr befinden. Art. 51a Mithaftung für die Einfuhrsteuer 1 Die Datenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe j BAZG-VG228 haftet mit der einfuhrsteuerpflichtigen Person für die Einfuhrsteuer solidarisch, ausser wenn: a. die einfuhrsteuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Einfuhrsteuer direkt von der einfuhrsteuerpflichtigen Person eingefordert hat; und c. die einfuhrsteuerpflichtige Person der Datenverantwortlichen einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. 2 Das BAZG kann von der Datenverantwortlichen den Nachweis für ihre Vertretungs- befugnis verlangen. Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Der Einfuhrsteuer unterliegen: b. die Einfuhr von in Zollfreiläden nach Artikel 71 Absatz 1 BAZG-VG229 steu- erfrei erworbenen Gegenständen in den freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f und i–l sowie 1bis, 1ter und 2 1 Von der Einfuhrsteuer befreit ist die Einfuhr von: d. Gegenständen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchsta- ben b–d und g–k ZoG230 als zollfrei erklärt; 228 SR …; BBl 2025 2035 229 SR …; BBl 2025 2035 230 SR …; BBl 2025 2034 108 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 f. Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Ver- kehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG231) zugeführt, veranlagt und ins Aus- land verbracht worden sind und die unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Aus- fuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; Artikel 59 ist sinngemäss anwend- bar; i. Gegenständen, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt wer- den; Absatz 1bis bleibt vorbehalten; j. Gegenständen, die durch eine Person, die im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist, zur Lohnveredelung eingeführt und der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zuge- führt worden sind und veranlagt werden; k. Gegenständen, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt oder zur Lohnver- edelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Ver- edelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten; l. Gegenständen, die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt, veran- lagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; Artikel 54 Absatz 1 Buch- stabe f bleibt vorbehalten. 1bis Auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen nach Absatz 1 Buchstabe i wird die Einfuhrsteuer erhoben; die Berechnung richtet sich nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d. Keine Einfuhrsteuer wird erhoben, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Per- son: a. Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; b. im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist; c. nach der effektiven Methode abrechnet; und d. Betriebsmittel zur Erstellung eines Werks oder zur Ausführung eines Auftrags vorübergehend einführt. 1ter Werden Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG) zugeführt und sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe j nicht erfüllt, so erfolgt die Einfuhrsteuer- befreiung durch Rückerstattung. Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn sich die einfuhrsteuerpflichtige Person die Einfuhrsteuerbelastung nicht bei der ESTV oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anrechnen lassen kann. Die Rücker- stattung erfolgt, nachdem die Gegenstände wieder ausgeführt worden sind. 231 SR …; BBl 2025 2035 109 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ZoG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. Art. 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, d, e, f und g, 2, 3 Bst. a sowie 4 1 Die Einfuhrsteuer wird berechnet: b. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2: 1. die unter Verwendung von Gegenständen besorgt werden, die der Wa- renbestimmung der Einfuhr in den freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG232) zugeführt worden sind, und 2. bei denen die ausführende Person im Inland nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist; d. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach der Waren- bestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind, sofern die Einfuhr- steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Ge- brauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massge- bend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur vorüberge- henden Verwendung (Art. 24 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) zugeführt und veran- lagt oder zur Lohnveredelung ausgeführt und der Warenbestimmung der Aus- fuhr zur passiven Veredelung (Art. 24 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) zugeführt und veranlagt worden sind und die an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die zur Lohnveredelung der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) zugeführt und veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die an den Absen- der oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; g. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was die einfuhr- steuerpflichtige Person auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbstständigen Lieferantin im Her- kunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuer- schuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. 2 Richtet sich die Berechnung der Einfuhrsteuer nach dem Entgelt, so ist das von der einfuhrsteuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Arti- kel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar. 232 SR …; BBl 2025 2035 110 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthal- ten: a. die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Einfuhr- steuer; 4 Aufgehoben Art. 55 Steuersätze 1 Die Einfuhrsteuer beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und abis beträgt die Einfuhrsteuer 2,6 Prozent. Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Ar- tikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG233. 2 Artikel 39 BAZG-VG findet keine Anwendung auf die Einfuhrsteuerschuld, wenn Gegenstände der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt und veranlagt werden, aber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Arti- kel 53 Absatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Gesetzes nicht erfüllt sind. 3 Die bedingte Abgabeschuld nach Artikel 39 Absatz 3 BAZG-VG fällt erst dahin, wenn eine nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes geschul- dete Einfuhrsteuerschuld entrichtet worden ist. 4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Abgabeschuld nach Ar- tikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BAZG-VG. Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4). 5 Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwi- schen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Einfuhrsteuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Arti- kel 28 abgezogen werden könnte. Art. 57 und 58 Aufgehoben 233 SR …; BBl 2025 2035 111 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 59 Abs. 1, 2 und 6 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung. 2 Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene sowie nicht oder nicht mehr geschul- dete Einfuhrsteuern, wenn die einfuhrsteuerpflichtige Person im Inland als steuer- pflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann. 6 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Einfuhr- steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Art. 60 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4 1 Die Einfuhrsteuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und die Gegenstände: a. ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder b. im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstat- tung gekürzt um den Betrag, welcher der Einfuhrsteuer entspricht auf: 1. dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung, und 2. den vom BAZG bei der Einfuhr erhobenen, nicht rückerstattbaren Abga- ben. 2 Die Einfuhrsteuer wird nur zurückerstattet, wenn: a. die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Einfuhrsteuer erhoben worden ist; und 4 Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zur Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Art. 24 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG234) zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht wer- den. Art. 61 Aufgehoben Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. 234 SR …; BBl 2025 2035 112 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Das BAZG ist befugt, die für die Veranlagung der Einfuhrsteuer wesentlichen Tat- sachen zu prüfen. Die Artikel 68–70, 73–75a, 79 und 80 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen. Art. 63 Abs. 1 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die Einfuhrsteuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): a. bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende ein- fuhrsteuerpflichtige Personen, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben; b. Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Artikel 79a angeordnet wor- den ist. Art. 64 Steuererlass Zusätzlich zu den in Artikel 61 BAZG-VG235 aufgeführten Erlassgründen kann die Einfuhrsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Datenverantwortliche (Art. 6 Bst. j BAZG-VG) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuer- pflichtigen Person nicht weiterbelasten kann und die einfuhrsteuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit der einfuhrsteuerpflichtigen Person ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefähr- det erscheint. Art. 75a Abs. 2 2 Sie vollzieht die Amtshilfe in Anwendung der Artikel 172–181 BAZG-VG236. Art. 76b Abs. 2 2 Die ESTV darf den im BAZG mit der Erhebung und dem Einzug der Einfuhrsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Perso- nen die Personendaten aus einem Profiling, einschliesslich aus einem Profiling mit hohem Risiko, nach Artikel 76 Absatz 3 und die Daten nach Artikel 76a Absatz 3 be- kannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von dessen Aufgaben nötig ist. 235 SR …; BBl 2025 2035 236 SR …; BBl 2025 2035 113 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 101 Abs. 4 4 Soweit die Widerhandlungen durch das BAZG verfolgt werden, ist für die Frage der Konkurrenz das BAZG-VG237 anwendbar. Art. 103 Abs. 1 zweiter Satz, 4 und 4bis 1 … Bei der Einfuhrsteuer richtet sich das Verfahren zudem nach dem BAZG-VG238, sofern dieses nicht von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweicht. 4 Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an ein Gericht oder einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn: a. besondere Umstände vorliegen, namentlich bei beruflichem Handeln ohne Eigeninteresse; oder b. Schuld oder Tatfolgen geringfügig sind. 4bis In Fällen, in denen eine Meldung oder eine Anzeige gemacht wurde, wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen. Art. 105 Abs. 3 Aufgehoben Art. 106a Verjährung der Forderung nach Artikel 12 VStrR 1 Die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR239 verjährt nach Artikel 42 des vorliegenden Gesetzes. 2 Falls ein Tatbestand nach den Artikeln 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 des vorlie- genden Gesetzes oder nach den Artikeln 14–17 VStrR erfüllt ist, gilt gegenüber den in Artikel 12 Absatz 2 VStrR bezeichneten Personen Folgendes: a. Das Recht, eine Verfügung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu eröffnen, verjährt, wenn die Fristen von Artikel 105 Absätze 1 und 4 abgelau- fen sind; Artikel 105 Absatz 2 ist nicht anwendbar. b. Das Recht eine Leistungs- und Rückleistungspflicht festzusetzen, verjährt in jedem Fall sieben Jahre nach der Eröffnung der Verfügung gemäss Buch- stabe a. 3 Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 Absatz 3 VStrR verjährt nach Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes. 4 Das Recht, eine rechtskräftig festgesetzte Leistungs- und Rückleistungspflicht zu beziehen, verjährt gemäss Artikel 91. 237 SR …; BBl 2025 2035 238 SR …; BBl 2025 2035 239 SR 313.0 114 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 24. Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969240 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen: a. «Oberzolldirektion» durch «BAZG»; b. «zugelassenes Steuerlager» durch «Steuerlager»; c. «Inland» durch «Zollgebiet». Art. 1a Ibis. Anwendbar- 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025241 (BAZG- keit des BAZG- Vollzugsaufgaben- VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden gesetzes Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Tabaksteuer ge- stützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211– 216 BAZG-VG. 3 Ist im vorliegenden Gesetz von Importeur die Rede, so ist darunter die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG zu verstehen. Art. 2 II. Steuerbehörde 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. 2 Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Tabaksteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. Art. 3 und 4 Abs. 4 Aufgehoben 240 SR 641.31 241 SR …; BBl 2025 2035 115 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 5 Bst. a Von der Steuer sind befreit: a. Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabga- begesetzes vom 20. Juni 2025242 (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt; Art. 6 III. Steuer- Steuerpflichtig sind: pflichtige a. für die im Zollgebiet hergestellten Tabakfabrikate: die Herstel- ler des verbrauchsfertigen Produkts und die Inhaber einer Be- willigung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG243; b. für die eingeführten Tabakfabrikate: die Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG. Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben Art. 11 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Wa- ren umfassen. Die Tabaksteuer kann Teil dieser Pauschalansätze sein. Art. 13 Abs. 3 Bst. a 3 Die Eintragung setzt voraus: a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Zollgebiet oder eine im Zollgebiet eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses ge- mäss Artikel 14; 242 SR …; BBl 2025 2034 243 SR …; BBl 2025 2035 116 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 15 Abs. 1 1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG244 sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen. Das BAZG legt die Anforderungen an die Kontrolle fest. Art. 16 Abs. 1bis 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die nach- weislich aus dem freien Verkehr ausgeführt oder in ein Steuerlager ver- bracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich. Art. 17 Abs. 1 1 Für die im Zollgebiet hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Produkt- anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Ta- baksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009245 einzureichen sind, zum Voraus fest. Art. 18–23 Aufgehoben Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 3 1 Die Steuer auf im Zollgebiet hergestellten und auf eingeführten Ta- bakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet: a. für Tabakfabrikate, die nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt werden; b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Impor- teur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Artikel 69 BAZG-VG246 vom Tabakwarenhandel zurück- nimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer dem BAZG in unveränderter Kleinhandelspackung vor- gewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet wer- den; 3 Aufgehoben 244 SR …; BBl 2025 2035 245 SR 641.311 246 SR …; BBl 2025 2035 117 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 25 Aufgehoben 5. Abschnitt (Art. 26–26e) Aufgehoben Art. 28 Abs. 4 4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Eid- genössischen Departements des Innern. 7. Abschnitt (Art. 30) Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 31 und 32) Aufgehoben Art. 34 I. Steuerwider- Als Steuerwiderhandlungen gelten: handlungen 1. Grundsatz a. die Steuerhinterziehung; b. die Steuergefährdung; c. die Steuerhehlerei; d. die Steuerpfandunterschlagung. Art. 35 2. Steuerhinter- 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des un- ziehung rechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich- tige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; b. im Zollgebiet hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Ab- gabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Re- gister eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt; oder c. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. 118 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor und hat der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmässige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifa- chen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils. 5 Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervor- teil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steu- ervorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. Art. 36 3. Steuer- 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Steuer gefähr- gefährdung det, indem er vorsätzlich: a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers nach Arti- kel 69 BAZG-VG247 oder Händler, zur Einreichung einer Wa- renanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Geschäftsbücher, Kontrollen und Belege nicht nachkommt; b. in einer Warenanmeldung, in einer Meldung oder in einem An- trag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre An- gaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c. als steuerpflichtige Person oder als auskunftspflichtige Dritt- person unrichtige Auskünfte erteilt; d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhan- delt; e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behin- dert oder verunmöglicht; f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfab- rikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt; 247 SR …; BBl 2025 2035 119 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Ta- bakfabrikaten ohne Bewilligung des BAZG abgibt oder ver- wendet; h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angege- benen Preis verkauft. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. 4 Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. Art. 37 4. Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Tabakfabri- kate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass diese unbefugter- weise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, ver- heimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. Art. 37a 4bis. Steuerpfand- 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts der Tabakfabrikate unterschlagung wird bestraft, wer vorsätzlich: a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Tabakfabrikate, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet; oder b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme gel- tenden Marktpreis im Zollgebiet. Art. 39 Randtitel 6. Nichteinhaltung von Vorschriften und Weisungen Art. 40 und 42 Aufgehoben 120 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 43 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 II. Strafverfolgung 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG- und Verfolgungs- verjährung VG248 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974249 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. 3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für alle Steuerwiderhandlungen. Art. 43a Aufgehoben Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hän- gig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bis- herigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG250. 2 Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gültig. 25. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006251 Art. 1 Abs. 1 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder eingeführt wird. Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025252 (BAZG-VG) ist anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Biersteuer gestützt auf Arti- kel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen techni- schen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. 248 SR …; BBl 2025 2035 249 SR 313.0 250 SR …; BBl 2025 2035 251 SR 641.411 252 SR …; BBl 2025 2035 121 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 4 Entstehung der Steuerforderung Die Steuerforderung für im Zollgebiet hergestelltes Bier entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder im Herstellungsbetrieb konsumiert wird. Art. 5 Steuerbehörde Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. Art. 6 Aufgehoben Art. 7 Bst. b Steuerpflichtig sind: b. für eingeführtes Bier: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG253. Art. 8 und 9 Aufgehoben Art. 11 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Biersteuer kann Teil die- ser Pauschalansätze sein. Art. 13 Abs. 2 Bst. c 2 Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das: c. nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025254 (ZoG) zollfrei ist, sowie Bier, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt. Art. 16–19 Aufgehoben 253 SR …; BBl 2025 2035 254 SR …; BBl 2025 2034 122 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 20 Abs. 1 Bst. a 1 Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier: a. nachweislich aus dem freien Verkehr ausgeführt wird; Art. 21–27 Aufgehoben Art. 28 Kontrollmassnahmen Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätig- keiten führen. Art. 29 Aufgehoben Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr und Vernichtung 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn: a. das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhr in den freien Verkehr nach- weislich unverändert wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt wird; und b. die Rückerstattung bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr geltend gemacht wird. 2 Aufgehoben Art. 31 Aufgehoben 6. Abschnitt (Art. 32 und 33) Aufgehoben Art. 34 Bst. a und b Als Steuerwiderhandlungen gelten: a. die Steuerhinterziehung; b. die Steuergefährdung; 123 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 35 Hinterziehung der Steuer 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen oder sich unrechtmäs- sige Steuervorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 4 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils. 5 Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens geschätzt. Art. 35a Steuergefährdung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 38a vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der gefährdeten Steuer. 4 Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. Art. 36 Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Bier, von dem sie oder er weiss oder annehmen muss, dass es unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahr- sam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. 124 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 37 Steuerpfandunterschlagung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts des Bieres wird bestraft, wer vor- sätzlich: a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in ihrem oder seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Markt- preis im Zollgebiet. Art. 38 Abs. 2 Aufgehoben Art. 38a Erschwerende Umstände Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen. Art. 39, 40 und 41 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG255 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974256 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG257. 255 SR …; BBl 2025 2035 256 SR 313.0 257 SR …; BBl 2025 2035 125 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 26. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996258 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Inland» durch «Zollgebiet» ersetzt, mit den nötigen gramma- tikalischen Anpassungen. Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025259 (BAZG-VG) ist anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Automobilsteuer gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen tech- nischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. Art. 3 Steuerbehörde 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. 2 Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Automobilsteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Voll- zugsentschädigung fest. Art. 4–8 Aufgehoben Art. 9 Steuerpflichtige Personen 1 Steuerpflichtig sind: a. für die eingeführten Automobile: die Abgabeschuldner und Abgabeschuldne- rinnen nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG260; b. für die im Zollgebiet hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstelle- rinnen. 2 Als Hersteller oder Herstellerin gilt die Person, die ein Automobil auf eigene Rech- nung und Gefahr selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt. Art. 10, 11 und 12 Abs. 3 Aufgehoben 258 SR 641.51 259 SR …; BBl 2025 2035 260 SR …; BBl 2025 2035 126 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4. Abschnitt (Art. 14–21) Aufgehoben Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben Art. 23 Fälligkeit bedingter Automobilsteuerschuld 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Automobile, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung zugeführt wurden, die bedingt entstandene Automobilsteuer teilweise fällig wird. Er legt die Höhe der Automobilsteuer fest und berücksichtigt dabei den Zweck der Verwendung der Automobile und deren Verweil- dauer im Zollgebiet. 2 Die zu bezahlenden Abgaben dürfen nicht höher sein als der Abgabebetrag, der zu leisten gewesen wäre, wenn das Automobil zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren be- treffend die Warenbestimmung der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung eröff- net worden ist, stattdessen in den freien Verkehr eingeführt worden wäre. Art. 24 Abs. 1, 3 und 5 1 Die Steuer wird erhoben: a. auf dem von der Warenverantwortlichen nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG261 entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusse- rungs- oder Kommissionsgeschäfts in den freien Verkehr eingeführt wird; b. auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten oder einer selbständigen Lieferantin im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten. 3 Aufgehoben 5 Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steu- erbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhö- hen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958262 erlassen werden, notwendig sind. 261 SR …; BBl 2025 2035 262 SR 741.01 127 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Art. 24a Nachträgliche Änderung des Entgelts 1 Ist die Steuer auf dem Entgelt erhoben worden und ändert dieses nach der Veranla- gung, so wird der zu niedrig festgesetzte Steuerbetrag nachgefordert oder der zu hoch festgesetzte Steuerbetrag auf Gesuch hin rückerstattet. 2 Führt die Änderung des Entgelts zu einer Nachforderung der Steuer, so muss die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG263 der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Automobile spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Waren- anmeldung einreichen. 3 Führt die Änderung des Entgelts zu einer Rückerstattung der Steuer, so kann die Warenverantwortliche nach Artikel 6 Buchstabe i BAZG-VG der Steuerbehörde für innerhalb eines Geschäftsjahres veräusserte oder in Eigengebrauch genommene Au- tomobile bis spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Gesuch um Rückerstattung einreichen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. Art. 25 Abs. 2 und 3 2 Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. 3 Aufgehoben Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht 2 Von der Registrierungs- und Meldepflicht ausgenommen ist, wer: a. Automobile nicht gewerbsmässig herstellt; oder b. pro Kalenderjahr nicht mehr als zehn Automobile herstellt. Art. 30 Abs. 7 7 Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steu- erbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhö- hen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958264 erlassen werden, notwendig sind. Art. 31–33 und 35 Abs. 2 Aufgehoben 263 SR …; BBl 2025 2035 264 SR 741.01 128 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts Art. 35a Steuerwiderhandlungen Als Steuerwiderhandlungen gelten: a. die Steuerhinterziehung; b. die Steuergefährdung; c. die Steuerhehlerei; d. die Steuerpfandunterschlagung. Art. 36 Steuerhinterziehung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinter- zieht; oder b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 37c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils. 4 Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens geschätzt. Art. 36a Steuergefährdung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 37c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der gefährdeten Steuer. 4 Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. 129 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 37 Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass diese der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, ver- heimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. Art. 37a Steuerpfandunterschlagung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Automobil, das in seinem oder ihrem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Markt- preis des Automobils im Zollgebiet. Art. 37b Versuch Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar. Art. 37c Erschwerende Umstände Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen. Art. 38 Verletzung der Registrierungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Registrierungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Artikel 29 nicht nachkommt, die dort vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 39 Aufgehoben Art. 40 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG265 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974266 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. 265 SR …; BBl 2025 2035 266 SR 313.0 130 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steu- erwiderhandlungen. Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, wer- den nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Ver- fahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG267. 2 Für Automobile, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 aus einem Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet verbracht werden, entsteht keine Steuer- pflicht, sofern die Steuer beim Verbringen ins Zollausschlussgebiet bereits entrichtet wurde. 27. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996268 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «zugelassenes Lager» durch «Steuerlager» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025269 (BAZG-VG) ist anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Mineralölsteuer gestützt auf Ar- tikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen techni- schen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. Art. 2 Abs. 2 Bst. j sowie 3 Bst. b–e 2 Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden: j. andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden oder verwendet werden können. 3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: b. Aufgehoben 267 SR …; BBl 2025 2035 268 SR 641.61 269 SR …; BBl 2025 2035 131 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 c. «Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerla- gers»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde nach Artikel 69 BAZG-VG270 besitzt, unversteuerte Waren in einem Steuerlager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern; d. «erneuerbarer Treibstoff»: flüssiger oder gasförmiger Treibstoff, der aus Bio- masse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wird; e. «erneuerbarer Brennstoff»: flüssiger oder gasförmiger Brennstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger herge- stellt wird. Art. 2a Bezeichnung der erneuerbaren Treib- und Brennstoffe Der Bundesrat bezeichnet die erneuerbaren Treib- und Brennstoffe nach Artikel 2 Ab- satz 3 Buchstaben d und e. Art. 3 Steuerobjekt 1 Der Steuer unterliegen: a. die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Zollgebiet; b. die Einfuhr solcher Waren. 2 Absatz 1 gilt auch für erneuerbare Brennstoffe, wenn sie als Treibstoffe verwendet werden. Der Bundesrat regelt, wie sichergestellt werden kann, dass die Brennstoffe als solche verwendet werden. Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. b 1 Die Steuerforderung entsteht: a. für Waren in Steuerlagern: im Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlas- sen oder im Lager verwendet werden; b. für Waren, die ausserhalb eines Steuerlagers hergestellt werden: im Zeitpunkt ihrer Herstellung. 2 Ausserdem entsteht die Steuerforderung: b. bei Waren, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Steuer unterliegen, und bei steuer- freien Waren nach Artikel 17, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Ver- wendung. 270 SR …; BBl 2025 2035 132 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 5 Steuerbehörde 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. 2 Es wird für seinen Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Mineralölsteuer finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugs- entschädigung fest. Art. 6–8 Aufgehoben Art. 9 Bst. a und b Steuerpflichtig sind: a. für eingeführte Waren: die Abgabeschuldner und Abgabeschuldnerinnen nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG271; b. die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steu- erlagers; Art. 10 und 11 Aufgehoben Art. 12 Abs. 3 3 Der Bundesrat kann im Reiseverkehr Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von Waren umfassen. Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag können Teil dieser Pauschalansätze sein. Art. 16 Aufgehoben Art. 18 Steuerrückerstattung 1 Die Steuer wird rückerstattet: a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein Steuerlager rücküberführt wer- den; b. für versteuerte Waren, die in ein Steuerlager rücküberführt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuer- lagers innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstat- tungsantrag stellt. 271 SR …; BBl 2025 2035 133 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird: a. Fahrten mit Schiffen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung; b. Landwirtschaft; c. Forstwirtschaft; d. Naturwerkstein-Abbau; e. Berufsfischerei. 3 Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Perso- nenbeförderung im Ortsverkehr ganz oder teilweise rückerstattet. 4 Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Perso- nenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs ganz oder teilweise rückerstattet. Ab 1. Januar 2030 ist die Rückerstattung nur insoweit möglich, als die Transportunter- nehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Fahr- zeuge mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Grün- den nicht möglich ist. 5 Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen. 6 Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für Waren, die verwendet werden: a. für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung, sofern nach Arti- kel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009272 eine Abgel- tung der ungedeckten Kosten erfolgt; b. zu anderen Zwecken als jenen nach den Absätzen 1–5 und Buchstabe a, wenn für die Rückerstattung eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird. Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 18a Höhe der Rückerstattung, Verfahren und Zinsen 1 Wo das Gesetz die ganze oder teilweise Rückerstattung vorsieht, bestimmt das Eid- genössische Finanzdepartement die Höhe der Rückerstattung. Es berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Notwendigkeit. 2 Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet. 272 SR 745.1 134 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt. Art. 19 und 20 Aufgehoben Art. 20a Treib- und Brennstoffgemische 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Anmeldung von Gemischen aus erneu- erbaren und anderen Treib- und Brennstoffen separat angemeldet werden müssen: a. der Anteil erneuerbarer Treib- und Brennstoffe; b. der Anteil nicht erneuerbarer Treib- und Brennstoffe. 2 Er kann Ausnahmen für Anteile vorsehen, die eine geringe Menge nicht überschrei- ten. 3 Für die Besteuerung von Gemischen, die Anteile enthalten, die nicht der Mineralöl- steuer unterliegen, kann er für diese Anteile ein Vorschuss- oder ein Rückerstattungs- verfahren vorsehen. Art. 21–35 und 37 Abs. 2 Aufgehoben Art. 38 Steuerwiderhandlung Als Steuerwiderhandlungen gelten: a. die Steuerhinterziehung; b. die Steuergefährdung; c. die Steuerhehlerei; d. die Steuerpfandunterschlagung. Art. 38a Steuerhinterziehung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmel- dung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinter- zieht; oder b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 39c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Steuervorteils. 135 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 4 Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so wird die Steuer beziehungsweise der Steuervorteil im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens geschätzt. Art. 38b Steuergefährdung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. 2 Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 39c vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden. 3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Drei- fachen der gefährdeten Steuer. 4 Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. Art. 39 Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Waren nach diesem Gesetz, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt. Art. 39a Steuerpfandunterschlagung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts der Ware wird bestraft, wer vorsätz- lich: a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Ware, die in seinem oder ihrem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Markt- wert der Ware im Zollgebiet. Art. 39b Versuch Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar. Art. 39c Erschwerende Umstände Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen. 136 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbe- hörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG273 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974274 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. 2 Verfolgende und beurteilende Behörde ist das BAZG. 3 Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steu- erwiderhandlungen. Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, wer- den nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Ver- fahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG275. 2 Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, blei- ben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre ab Inkrafttreten des BAZG-VG gültig. 28. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011276 Art. 13 Abs. 5 5 Im Übrigen gelten die Artikel 40 Absatz 2, 41, 44 und 45 des BAZG-Vollzugs- aufgabengesetzes vom 20. Juni 2025277 (BAZG-VG) sinngemäss. 273 SR …; BBl 2025 2035 274 SR 313.0 275 SR …; BBl 2025 2035 276 SR 641.71 277 SR …; BBl 2025 2035 137 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 30 Bst. a Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG278 sowie die Hersteller und Erzeuger im Zollgebiet; Gliederungstitel vor Art. 33 5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht Art. 33 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten das BAZG-VG279 und das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996280. 2 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe auf der Einfuhr von Kohle gelten das BAZG-VG und das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025281. 3 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung und die Rückerstattung der CO 2- Abgabe gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssys- tem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels Art. 38a Vollzugsentschädigung Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand ent- schädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der CO2-Abgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. Art. 45 Abs. 1 und 3 1 Widerhandlungen werden nach dem BAZG-VG282 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974283 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. 3 Aufgehoben Art. 49b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 278 SR …; BBl 2025 2035 279 SR …; BBl 2025 2035 280 SR 641.61 281 SR …; BBl 2025 2034 282 SR …; BBl 2025 2035 283 SR 313.0 138 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 29. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997284 Art. 1 Sachüberschrift Zweck Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025285 (BAZG-VG) ist anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Arti- kel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG-VG. 3 Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinn- gemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten (Anmeldung) zu verstehen. Art. 2b Zuständige Behörde 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. 2 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Schwerver- kehrsabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. Art. 11 Abs. 1 und 3 1 Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. 3 Aufgehoben Art. 13 Aufgehoben Art. 14 Vereinfachtes Verfahren Der Bundesrat kann für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer und für die Anmel- dung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. 284 SR 641.81 285 SR …; BBl 2025 2035 139 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 15–18 Aufgehoben Art. 22 Abs. 1 1 Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG286 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974287 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. Art. 23 Rechtsmittel Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 60 Tagen beim BAZG angefochten werden. Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG288. 30. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932289 Art. 1 I. Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Ausfuhr des Gesetzes und Durchfuhr, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser. 2 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025290 (BAZG- VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Art. 28 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat kann im Reiseverkehr und für Einfuhrsendungen an Privatpersonen Pauschalansätze und Mengenbegrenzungen festlegen. Die Pauschalansätze können mehrere Arten von Abgaben oder von 286 SR …; BBl 2025 2035 287 SR 313.0 288 SR …; BBl 2025 2035 289 SR 680 290 SR …; BBl 2025 2035 140 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Waren umfassen. Die Steuer auf gebrannten Wassern kann Teil dieser Pauschalansätze sein. 3 Von der Steuer befreit sind Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe b des Zollabgabegesetzes vom 20. Juni 2025291 (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g oder j oder Artikel 8 ZoG für zollfrei erklärt. Art. 34 Abs. 1 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften des BAZG-VG292 Anwendung. Art. 36 Abs. 1 und 5 1 Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch be- lastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, wird für die verwen- dete Menge eine Rückvergütung geleistet. Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 71 BAZG- VG293. 5 Die Durchfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen unter- liegt keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes. Für die Sicherstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben gelten die Bestimmungen des BAZG-VG. Art. 49 und 51 Aufgehoben Art. 66 II. Schuld- 1 Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen ist die Be- betreibung treibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889294 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) einzuleiten, wenn die Forderungen unbefriedigt bleiben. 2 Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Ver- waltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem voll- streckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 SchKG gleich. 291 SR …; BBl 2025 2034 292 SR …; BBl 2025 2035 293 SR …; BBl 2025 2035 294 SR 281.1 141 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 77a IIIa. Übergangs- 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hän- bestimmungen zur Änderung gig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bis- vom 20. Juni herigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach 2025 neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG295. 2 Bewilligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gültig. 31. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003296 Art. 72 Abs. 5 erster und dritter Satz 5 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beiziehen. … Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG. Art. 100 Abs. 3 3 DieBewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahr- genommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. 32. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902297 Art. 25b 1 Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), dass eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz vorliegt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG für die mit dem Vollzug betrauten Stellen die folgenden Massnahmen ergrei- fen: a. Zurückbehalten von Waren; b. vorläufige Sicherstellung von Waren; c. Entnahme von Proben und Mustern; d. Übergabe von Waren an die zuständige Stelle; 295 SR …; BBl 2025 2035 296 SR 732.1 297 SR 734.0 142 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 e. Meldung von Waren, die diesem Gesetz nicht entsprechen, an die zuständige Stelle. 2 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen können das BAZG ausserdem beauftragen: a. ihnen für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von elektri- schen Geräten zu erteilen; b. zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen nach Artikel 182 Absatz 2 Buchstabe d des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025298 (BAZG-VG) zu intensivieren; c. elektrische Geräte in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert, auf die es bei der Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr stösst und die diesem Gesetz nicht entsprechen, nach Artikel 110 BAZG-VG vereinfacht zu vernichten. Art. 25c 1 Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit können die mit dem Vollzug betrauten Stellen unter fiktivem Namen elektrische Erzeugnisse bestellen, wenn die bisherigen Abklä- rungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. 2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung299 nicht überschreiten. 3 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen informieren die betroffenen Personen spätes- tens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. 33. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958300 Art. 25 Abs. 2 Bst. f 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Bundesamts für Zoll und Grenz- sicherheit (BAZG), sofern diese für polizeiliche Aufgaben ein- gesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahr- zeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Berg- poststrassen; 298 SR …; BBl 2025 2035 299 SR 312.0 300 SR 741.01 143 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 27 Abs. 2 erster Satz 2 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des BAZG ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. … Art. 89e Bst. b Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Ein- sicht in die folgenden Daten nehmen: b. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Einsatzkoordination», «Kontroll- expertise», «Unternehmensprüfung», «Risikoanalyse» und «Strafverfolgung»: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahr- berechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahn- dung erforderlich sind; Art. 99 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d 1 Mit Busse wird bestraft, wer: d. die besonderen Warnsignale der Fahrzeuge der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des BAZG oder der Bergpost nachahmt; Art. 100 Ziffer 4 erster Satz 4. Missachtet der Führer eines Fahrzeugs der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des BAZG auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. … 34. Änderung vom 18. Dezember 2020301 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958302 im Rahmen der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010303 Art. 89e Bst. b Gegenstandslos 301 AS 2023 337 302 SR 741.01 303 SR 741.71 144 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 35. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010304 Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes 1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025305 (BAZG-VG) ist anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinn- gemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten (Anmeldung) zu verstehen. Art. 2b Zuständige Behörde Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz. Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b sowie 2 und 3 1 Von der Abgabe ausgenommen sind: b. Fahrzeuge der Polizei, von Zollbehörden, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr und des Zivilschutzes, Ambulanzen sowie gekennzeichnete Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste; 2 Das BAZG kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertrag- liche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abga- bepflicht ausnehmen. 3 Es kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet. Art. 10 Abs. 2 2 Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Vollzugsentschädigungen gemäss Ar- tikel 19. 5a. Abschnitt (Art. 12a–12g) Aufgehoben 304 SR 741.71 305 SR …; BBl 2025 2035 145 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Gliederungstitel vor Art. 12h 6. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 12h Aufgehoben Art. 13 Gegen Verfügungen erster kantonaler Instanzen kann innerhalb von sechzig Tagen beim BAZG Beschwerde erhoben werden. Art. 15 Abs. 3 3 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Übertretung nach dem BAZG-VG306 und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974307 über das Verwaltungsstrafrecht. Art. 17 Aufgehoben Art. 19 Vollzugsentschädigung Das BAZG, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Vollzugsentschädigung. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Nationalstrassenabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. Art. 19b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Recht für das Verfahren eine Stelle zuständig ist, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG308. 306 SR …; BBl 2025 2035 307 SR 313.0 308 SR …; BBl 2025 2035 146 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 36. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009309 Art. 25 Abs. 1 Bst. a 1 Die absendende Person muss: a. dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die Polizei- oder andere Behörden solche verlangen; Art. 62 Meldepflicht Polizei- und Strafbehörden sowie das BAZG melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten. 37. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975310 über die Binnenschifffahrt Art. 53 Dringliche Dienstfahrten Der Führer eines Rettungs-, Feuerlösch-, oder Polizeibootes oder eines Bootes des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsig- nale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforder- lich ist. Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben 38. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948311 Art. 9 3. Flugplätze 1 Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung für den grenzüber- schreitenden nur auf den vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) be- Warenverkehr zeichneten Flugplätzen erfolgen. 2 Ausnahmsweise kann das BAZG im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen gestatten. Art. 10 4. Überfliegen Das BAZL kann im Einvernehmen mit dem BAZG Punkte bestimmen, der Landesgrenze zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen werden darf. 309 SR 745.1 310 SR 747.201 311 SR 748.0 147 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 18 Abs. 2 2 Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne hierzu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Flugplatz nach Artikel 9 Absatz 1 zu landen und sich einer Kontrolle durch die zustän- digen Behörden zu unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom BAZL die Bewilligung zum Verkehr erhalten hat. Art. 21a Abs. 2 Bst. c 2 Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fed- pol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen: c. für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln eingesetzte Mitarbeiter des BAZG; Art. 38 Abs. 2 2 Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, des BAZG und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Art. 105 Randtitel und Abs. 1 II. Vorbehalt 1 Die Bestimmungen des BAZG-Vollzugsabgabengesetzes vom des BAZG- Vollzugsabgaben- 20. Juni 2025312 und des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025313 gesetzes und bleiben vorbehalten. des Zollabgaben- gesetzes 39. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997314 Art. 33a Massnahmen des BAZG 1 Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), dass eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz vorliegt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG für das BAKOM die folgenden Massnahmen ergreifen: a. Zurückbehalten von Waren; b. vorläufige Sicherstellung von Waren; c. Entnahme von Proben und Mustern; d. Übergabe von Waren an das BAKOM; 312 SR …; BBl 2025 2035 313 SR …; BBl 2025 2034 314 SR 784.10 148 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 e. Meldung von Waren, die diesem Gesetz nicht entsprechen, an das BAKOM. 2 Das BAKOM kann das BAZG ausserdem beauftragen: a. zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen nach Artikel 182 Absatz 2 Buchstabe d des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025315 (BAZG-VG) zu intensivieren; b. Fernmeldeanlagen in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert, auf die das BAZG bei der Kontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr stösst und die diesem Gesetz nicht entsprechen, nach Artikel 110 BAZG-VG ver- einfacht zu vernichten. Art. 33b Bestellung unter fiktivem Namen 1 Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit kann das BAKOM unter fiktivem Namen Fern- meldeanlagen bestellen, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig er- schwert würde. 2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung316 nicht überschreiten. 3 Das BAKOM informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. Art. 34 Abs. 1ter Bst. e 1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb neh- men oder betreiben können: e. BAZG: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im grenzüberschrei- tenden Waren- und Personenverkehr. 40. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004317 Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben Art. 63 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Es kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit der Entnahme von Proben und Mustern beauftragen. 315 SR …; BBl 2025 2035 316 SR 312.0 317 SR 810.21 149 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 41. Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003318 Art. 15 Abs. 2 Aufgehoben Art. 21 Abs. 4 erster Satz 4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist beim Verdacht eines Verstosses ge- gen dieses Gesetz befugt, Sendungen mit Embryonen, embryonalen Stammzellen, Klonen, Chimären, Hybriden und Parthenoten anlässlich von Kontrollen zurückzube- halten und das Bundesamt beizuziehen. … 42. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951319 Art. 5 Abs. 2 2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Verbindung mit der Swissmedic ausgeübt. Art. 14a Abs. 1 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen sowie nationalen Institutionen und Behörden wie dem BAZG bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verord- nen, abzugeben oder auszuführen. Art. 27 Abs. 2 2 Bei unbefugter Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025320 und des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009321 keine Anwendung. Art. 29 Abs. 2 2 Er übt die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie in den Zolllagern aus. 318 SR 810.31 319 SR 812.121 320 SR …; BBl 2025 2034 321 SR 641.20 150 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und Abs. 3 2 Es hat folgende Aufgaben: c. Es sorgt für die Verbindung mit: 1. dem Bundesamt für Gesundheit und der entsprechenden Dienststelle des BAZG, 3 Das BAZG meldet dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Ge- setz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; es in- formiert auch die Kantone. 43. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000322 Art. 18 Abs. 4 Aufgehoben Art. 35 Abs. 1 1 Für jede einzelne Einfuhr von Blut und Blutprodukten muss eine Einfuhrbewilligung eingeholt werden. Art. 66 Abs. 4 und 5 erster Satz 4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist berechtigt, Heilmittelsen- dungen anlässlich von Kontrollen zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Aus- fuhr von Heilmitteln verstösst. 5 Es kann die Vollzugsbehörden beiziehen. … Art. 90 Abs. 1 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR323 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG- Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025324, das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025325 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009326 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. 322 SR 812.21 323 SR 313.0 324 SR …; BBl 2025 2035 325 SR …; BBl 2025 2034 326 SR 641.20 151 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 44. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000327 Art. 2 Abs. 4 Bst. c 4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestim- mungen dieses Gesetzes vor, wenn: c. die Gesamtverteidigung oder die Aufgaben der Polizeibehörden oder des Bun- desamts für Zoll und Grenzsicherheit dies erfordern. 45. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983328 Art. 35c Abs. 1 und 3 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen bei der Einfuhr die Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgaben- gesetzes vom 20. Juni 2025329 (BAZG-VG) sowie die Hersteller im Zollgebiet. 3 Das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen richtet sich nach dem BAZG-VG. Der Bundesrat regelt das Verfahren zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Ver- bindungen. Gliederungstitel vor Art. 35d 7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung 1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe Gliederungstitel vor Art. 41b 2b. Abschnitt Entschädigung für den Vollzug der Lenkungsabgaben Art. 41b Die am Vollzug des 6. Kapitels beteiligten Behörden werden für ihren Aufwand ent- schädigt. Die Vollzugsentschädigung wird aus den Einnahmen der Lenkungsabgaben nach dem 6. Kapitel finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädi- gung fest. 327 SR 813.1 328 SR 814.01 329 SR …; BBl 2025 2035 152 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 54 1 Der Rechtsschutz bezüglich der Erhebung und der Rückerstattung der Lenkungsab- gaben nach den Artikeln 35a und 35c richtet sich nach dem BAZG-VG330. 2 Das Beschwerdeverfahren bezüglich der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 2 Anwendung des BAZG-VG und des Verwaltungsstrafrechts 2 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61a und 61b gelten zudem die Bestimmun- gen des BAZG-VG331 und die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Art. 65b Übergangsbestimmungen und anwendbares Recht auf die Abgabenerhebung im Zusammenhang mit der Änderung vom 20. Juni 2025 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 hängig sind, wer- den nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. 2 Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung und die Rückerstattung der Len- kungsabgaben gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG332 abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung und die Rücker- stattung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211–216 BAZG- VG. 46. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014333 Art. 30a Bestellung unter fiktivem Namen 1 Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit können die Vollzugsorgane unter fiktivem Na- men Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände bestellen, wenn die bisherigen Abklä- rungen erfolglos geblieben sind oder der Vollzug dieses Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. 2 Die Bestellung unter fiktivem Namen darf die Schwelle zur verdeckten Ermittlung nach Artikel 285a der Strafprozessordnung334 nicht überschreiten. 3 Die Vollzugsorgane informieren die betroffenen Personen spätestens nach Ab- schluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktivem Namen. 4 Der Bundesrat regelt die Probenahme. 330 SR …; BBl 2025 2035 331 SR …; BBl 2025 2035 332 SR …; BBl 2025 2035 333 SR 817.0 334 SR 312.0 153 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 66 Abs. 4 Aufgehoben 47. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005335 gegen die Schwarzarbeit Art. 11 Abs. 1 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozi- alhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialver- sicherungsgesetzgebung zuständig sind. 48. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998336 Art. 19 Abs. 1 1 Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986337, dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025338 und dem Zollab- gabengesetz vom 20. Juni 2025339 (ZoG). Art. 54 Abs. 3 3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 11 Absatz 2 ZoG340 ausgerichtet werden. Art. 72 Abs. 3 3 Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 11 Absatz 2 ZoG341 ausgerichtet werden. Art. 175 Abs. 2 und 3 2 Werden die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlung. In be- sonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Ein- 335 SR 822.41 336 SR 910.1 337 SR 632.10 338 SR …; BBl 2025 2035 339 SR …; BBl 2025 2034 340 SR …; BBl 2025 2034 341 SR …; BBl 2025 2034 154 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 fuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden. 3 Aufgehoben Art. 182 Abs. 1 1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014342, des ZoG343 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenös- sische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten. 49. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966344 Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizeiorgane und das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG). Art. 24 Abs. 4 4 Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem BAZG die Ein-, Durch- und Aus- fuhrstellen. Art. 52 Abs. 2 und 3 2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen fest- gestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugs- aufgabengesetz vom 20. Juni 2025345 (BAZG-VG), das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025346 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009347 (MWSTG) vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. 3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-VG, das ZoG oder das MWSTG vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen. 342 SR 817.0 343 SR …; BBl 2025 2034 344 SR 916.40 345 SR …; BBl 2025 2035 346 SR …; BBl 2025 2034 347 SR 641.20 155 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 50. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991348 Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. h 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechti- gung: h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Art. 45 Abs. 2 2 Stellt eine Widerhandlung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe h zugleich eine durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird sie durch das BAZG verfolgt und beurteilt. 51. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986349 Art. 21 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und be- urteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025350, das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025351 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009352 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. 52. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991353 über die Fischerei Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz und 3 2 … Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das BAZG-Vollzugsaufgaben- gesetz vom 20. Juni 2025354, das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025355 (ZoG) oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009356 (MWSTG) vor, so verfolgt und be- urteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen. 3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die glei- che Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 348 SR 921.0 349 SR 922.0 350 SR …; BBl 2025 2035 351 SR …; BBl 2025 2034 352 SR 641.20 353 SR 923.0 354 SR …; BBl 2025 2035 355 SR …; BBl 2025 2034 356 SR 641.20 156 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 16. März 2012357 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005358, das ZoG, das MWSTG, das Lebensmit- telgesetz vom 20. Juni 2014359 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966360 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. Art. 21 Abs. 3 3 Das BAZG muss die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schwei- zerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstüt- zen, soweit es die Aufgaben des BAZG gestatten. 53. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933361 Art. 12 Abs. 1bis 1bis Die Eintragungsdauer beträgt 10 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Art. 20 Abs. 1 erster Satz sowie 3–5 1 Im Ausland hergestellte Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Er- satzwaren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. … 3–5 Aufgehoben Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2 und 3 Aufgehoben Art. 22a Kontrollen bei 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert, ob der Ein-, Aus- und Durchfuhr Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren bei der Ein-, Aus- sowie bei der und Durchfuhr sowie bei der Auslagerung aus einem Zolllager den Vor- Auslagerung aus einem Zolllager schriften dieses Gesetzes entsprechen. 2 Auf die Kontrolle nach Absatz 1 ist das BAZG-Vollzugsaufgaben- gesetz vom 20. Juni 2025362 (BAZG-VG) anwendbar, soweit das vor- liegende Gesetz keine besondere Regelung enthält. 357 SR 453 358 SR 455 359 SR 817.0 360 SR 916.40 361 SR 941.31 362 SR …; BBl 2025 2035 157 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 3 Die Kontrollen werden im schweizerischen Staatsgebiet und, soweit völkerrechtliche Verträge es vorsehen, in den Zollanschlussgebieten durchgeführt. 4 Stellt das BAZG fest, dass die kontrollierten Waren den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen oder hat es einen entsprechenden Verdacht, so behält es die Waren zurück. Es kann das Zentralamt für die Prüfung, ob die Waren den Vorschriften dieses Gesetzes entspre- chen, beiziehen. Das Zentralamt teilt dem BAZG das Prüfergebnis mit. 5 Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf den kontrollierten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen einer anderen Person verwendet oder nachgeahmt worden ist, so teilt es dies dieser Person mit. Ist die Person nicht auf- findbar oder kann das Zentralamt davon ausgehen, dass kein Interesse an der Mitteilung besteht, so kann auf die Mitteilung verzichtet werden. Art. 22b Massnahmen 1 Ergibt die Kontrolle des BAZG oder die Prüfung des Zentralamts, nach durchge- führter Kontrolle dass die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr oder der Auslagerung aus einem Zolllager kontrollierten Waren den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, so kann das BAZG eine der folgenden Massnahmen anordnen: a. Rückweisung der Waren über die Grenze innerhalb der gesetz- ten Frist; b. Rückgabe der Waren mit der Auflage, diese innerhalb der gesetzen Frist so anzupassen, dass sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen; c. vereinfachte Vernichtung der Waren nach Artikel 22d; oder d. Beschlagnahme der Waren, wenn keine der Massnahmen nach den Buchstaben a–c angeordnet werden kann. 2 Das BAZG zieht die Waren ein, wenn: a. die nach Absatz 1 Buchstaben a und b angeordneten Massnah- men nicht fristgerecht umgesetzt worden sind; oder b. sie nach Absatz 1 Buchstabe d beschlagnahmt worden sind. Art. 22c Vernichtung Eingezogene Waren werden vernichtet. Kann dabei verwertbares Me- von eingezogenen Waren tall herausgelöst werden, so wird dieses vom BAZG verwertet. Der Verwertungserlös abzüglich der Vernichtungskosten fällt unter Vorbe- halt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004363 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte dem Bund zu. 363 SR 312.4 158 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 22d Vereinfachte 1 Für die vereinfachte Vernichtung von Waren in kleinen Mengen und Vernichtung von Waren in kleinen von unbedeutendem Wert gilt Artikel 110 BAZG-VG364. Mengen und von unbedeutendem 2 Ein allfälliger Erlös aus dem Metall, das bei der Vernichtung heraus- Wert gelöst wird, fällt dem Bund zu. Art. 23 erster Satz Das Hausieren mit Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren ist untersagt. … Gliederungstitel vor Art. 24 Vierter Abschnitt: Schmelzprodukte Art. 31 Abs. 2 2 Der Bundesrat legt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelz- bewilligung fest. Er richtet sich dabei nach internationalen Standards. Als Referenz gelten die für Edelmetalle relevanten Bestimmungen des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Abschnitts Art. 34a Einfuhr, 1 Schmelzprodukte dürfen eingeführt, aus einem Zolllager ausgelagert Auslagerung und Inverkehr- oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie versehen sind mit: bringen a. dem Stempelzeichen (Art. 31 Abs. 1); b. dem Stempel des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers (Art. 33 Abs. 2); c. der Angabe des Feingehalts (Art. 33 Abs. 2); d. dem Namen des Metalls. 2 Handelsprüfer dürfen Schmelzprodukte, die mit keiner oder nicht mit allen Angaben nach Absatz 1 versehen sind, einführen oder aus einem Zolllager auslagern, wenn sie über eine Bewilligung nach Artikel 24 und über eine Bewilligung nach Artikel 42bis verfügen. 3 Schmelzprodukte müssen zudem von einer Erklärung des Herkunfts- landes oder der Herkunftsländer begleitet sein. Der Bundesrat legt die 364 SR …; BBl 2025 2035 159 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Anforderungen in Übereinstimmung mit den internationalen Standards fest. 4 Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen und für die Einfuhr von Bankedelmetallen Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen, soweit dies nötig ist, um den Usanzen des internati- onalen Edelmetallmarktes Rechnung zu tragen. Als Bankedelmetalle gelten Schmelzprodukte, die für den Handel zwischen Banken be- stimmt sind. Art. 34b Kontrolle und Für die Kontrolle von Schmelzprodukten und für die danach zu ergrei- Massnahmen bei der Einfuhr fenden Massnahmen bei der Einfuhr oder der Auslagerung aus einem und Auslagerung Zolllager gelten die Artikel 22a–22d. Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. i 1 Das Zentralamt beaufsichtigt den Verkehr mit Edelmetallen und Edel- metallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997365 (GwG). 2 Ihm obliegen insbesondere: i. die Überwachung der Pflichten der Inhaber der Schmelzbewil- ligung. Art. 36a Datenbearbeitung 1 Für die Datenbearbeitung durch das BAZG, das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter gilt der 8. Titel BAZG-VG366. 2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Kontrollämter richtet sich nach der anwendbaren kantonalen Gesetzgebung. Wird nach Arti- kel 42quinquies vereinbart, dass die Verfahren über das Informationssys- tem des BAZG (Art. 118 BAZG-VG) durchgeführt werden, so gilt für die Datenbearbeitung der 8. Titel BAZG-VG. Art. 36b Information der 1 Das Zentralamt informiert die Öffentlichkeit einmal im Jahr über die Öffentlichkeit Ergebnisse seiner Prüfungen; dabei gibt es die Daten, an denen die Prü- fungen durchgeführt wurden, die Anzahl der Prüfungen ohne schwer- wiegende Verletzungen gegen das vorliegende Gesetz und die Anzahl der Prüfungen mit schwerwiegenden Verletzungen gegen das vorlie- gende Gesetz bekannt. 365 SR 955.0 366 SR …; BBl 2025 2035 160 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 2 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann das Zentralamt seine Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder ge- druckter Form veröffentlichen. 3 Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen. Art. 38 Abs. 3 3 Die Mitarbeiter der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind. Art. 38a Gewerbliche 1 Das Zentralamt und die eidgenössischen Kontrollämter können Drit- Leistungen ten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern; und d. keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen, insbesondere wenn sie zu Marktbedingungen und ohne Quersubventionierun- gen erbracht werden. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbrin- gen. Art. 39 Amtliche beei- 1 Die Mitarbeiter der Kontrollämter, denen die Feingehaltsbestimmung digte Edelmetall- prüfer von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als a. Diplom beeidigter Edelmetallprüfer besitzen. Das Diplom wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der be- eidigte Edelmetallprüfer muss vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten leisten. 2 Der Bundesrat regelt die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Erwerb des eidgenössischen Diploms. Das BAZG regelt die Zu- lassungsbedingungen zur Ausbildung sowie deren Inhalt und Dauer. Es regelt ferner die Prüfungsanforderungen. 161 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Gliederungstitel vor Artikel 42quater Sechster Abschnitt: Verfahrensrecht und Rechtsschutz Art. 42quater Von Bundes- Verfahren nach diesem Gesetz, die das BAZG, das Zentralamt und die behörden geführte Verfahren eidgenössischen Kontrollämter führen, richten sich nach dem 1. Kapitel des 5. Titels BAZG-VG367. Art. 42quinquies Von kantonalen 1 Die Kantone können mit dem Bund vereinbaren, dass die von den kan- Kontrollämtern geführte tonalen Kontrollämtern geführten Verfahren elektronisch über das In- Verfahren formationssystem des BAZG (Art. 118 BAZG-VG368) durchgeführt werden. Das Verfahrensrecht richtet sich in diesem Fall nach dem 1. Kapitel des 5. Titels BAZG-VG. 2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere die Beteiligung an den Kos- ten für die Benützung des Informationssystems. Gliederungstitel vor Art. 43 Aufgehoben Art. 43 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der eidgenössischen und kantonalen Kontrolläm- ter kann beim Zentralamt Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Zentralamts rich- tet sich der Rechtsweg nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968369. 3 Gegen Verfügungen des BAZG richtet sich der Rechtsweg nach dem 2. Kapitel des 5. Titels des BAZG-VG370. Art. 44 1. Wider- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, handlungen a. Täuschung wer vorsätzlich: a. unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehr- 367 SR …; BBl 2025 2035 368 SR …; BBl 2025 2035 369 SR 172.021 370 SR …; BBl 2025 2035 162 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 metall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zweck der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt, ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt; b. Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vor- handenen schliessen lässt. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Fran- ken bestraft. Art. 45 Abs. 1 Buchstaben b und c sowie 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: b. gefälschte oder verfälschte Stempel, Punzen oder Stempelzei- chen nach Buchstabe a verwendet; c. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Stempeln, Punzen oder Stempelzeichen nach Buchstabe a anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt. 2 Aufgehoben Art. 46 c. Missbrauch Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internatio- von Stempeln nale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 47 Randtitel sowie Abs. 1 Bst. a, b und d d. Stempel- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, vorschriften, Verletzung: wer vorsätzlich: Missbrauch von Marken a. Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Ver- und Zeichen; Veränderung antwortlichkeitsmarke oder Uhrgehäuse ohne Punzierung ein-, der Punzierung aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Ver- kehr bringt; b. Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorge- sehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke aus- gibt, ein-, aus- oder durchführt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt; d. Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte ein-, aus- oder durch- führt, aus einem Zolllager auslagert oder in Verkehr bringt, auf 163 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist. Art. 48 e. Handlungen 1 Wer ohne Schmelzbewilligung, ohne Ankaufsbewilligung oder ohne ohne Bewilligung sowie Nicht- Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer vorsätzlich Handlun- einhaltung der gen vornimmt, für die eine der genannten Bewilligungen vorgeschrie- Sorgfalts- und Dokumentations- ben ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. pflichten und der Registrierungs- 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 30 000 Fran- pflicht ken bestraft. 3 Wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Absatz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht einhält, wird mit Busse bestraft. Art. 49 f. Widerhand- Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Hausierverbot nach Artikel 23 zu- lungen beim Hausieren widerhandelt, wird mit Busse bestraft. Art 49a g. Verkehr mit 1 Wer vorsätzlich Schmelzprodukte, die nicht mit den Angaben nach und Einfuhr von Schmelz- Artikel 34a versehen sind, einführt, aus einem Zolllager auslagert oder produkten ohne in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- Bezeichnung strafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis 50 000 Franken bestraft. Art. 49b h. Verletzung 1 Wer als Inhaber einer Schmelzbewilligung vorsätzlich seine Sorg- von Sorgfalts- pflichten faltspflicht nach Artikel 31 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Art. 50 und 51 Aufgehoben Art. 52 Randtitel und Abs. 2 2. Einziehung 2 Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann die Strafverfolgungsbehörde die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Der Erlös aus dem Verkauf 164 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 des Metalls fällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004371 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund zu. Art. 54 Aufgehoben Art. 55 3. Ordnungs- 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder be- widrigkeiten wusst fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine seiner Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hin- weis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird. 2 Mit Busse bis zu 2000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung des Zentralamtes oder der eidgenössischen Kon- trollämter verstösst. Art. 56 4. Zuständigkeit 1 Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Arti- und Meldepflicht keln 44–55 sind das BAZG-VG372 und das Bundesgesetz vom 22. März 1974373 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. 2 Die kantonalen Kontrollämter sowie die beeidigten Edelmetallprüfe- rinnen und -prüfer und Handelsprüferinnen und -prüfer sind verpflich- tet, die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen dem BAZG an- zuzeigen. Art. 56a Randtitel 5. Widerhandlun- gen im Handel mit Bank- edelmetallen a. Tätigkeit ohne Bewilligung Art. 56e e. Missachten Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen des von Verfügungen des Zentralamtes Handels mit Bankedelmetallen nach den Artikeln 42bis und 42ter einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels er- gangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechts- mittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. 371 SR 312.4 372 SR …; BBl 2025 2035 373 SR 313.0 165 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Schlussbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025 1 Die Eintragungsdauer für Verantwortlichkeitsmarken, die bei Inkraft- treten der Änderung vom 20. Juni 2025 im Register nach Artikel 12 ein- getragen sind, richtet sich nach bisherigem Recht. Die Verlängerung richtet sich nach neuem Recht. 2 Schmelzprodukte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 eingeführt worden sind, aber nicht mit den Angaben nach Arti- kel 34a versehen sind, dürfen ohne Anpassungen während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten aus einem Zolllager ausgelagert oder in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit den nach bisherigem Recht vorge- schriebenen Angaben versehen sind. 3 Strafverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden weitergeführt. 54. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985374 Art. 13 Abs. 3 3 Prüft der Preisüberwacher in Anwendung von Artikel 37 des BAZG-Vollzugsauf- gabengesetzes vom 20. Juni 2025375, ob eine missbräuchliche Erhöhung oder Beibe- haltung des Preises vorliegt, der von den Konsumentinnen und Konsumenten für die Erstellung der Warenanmeldung verlangt wird, so kann er zudem die Kosten, die einer effizient arbeitenden Datenverantwortlichen für eine vereinfachte Warenanmeldung erwachsen wären, berücksichtigen. 55. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982376 über aussenwirtschaftliche Massnahmen Art. 7 Abs. 4 4 Widerhandlungen gegen das Zollabgabengesetz vom 20. Juni 2025377 werden aus- schliesslich nach dessen Strafvorschriften geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach dem vorliegenden Artikel erfüllt ist. 374 SR 942.20 375 SR …; BBl 2025 2035 376 SR 946.201 377 SR …; BBl 2025 2034 166 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 56. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996378 Art. 10 Abs. 2 erster Satz 2 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beiziehen. … Art. 11 zweiter Satz … Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG. Art. 18 Abs. 2 2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Ge- setz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. 57. Embargogesetz vom 22. März 2002379 Art. 4 Abs. 2 2 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die für die Strafverfol- gung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Art. 11 Abs. 2 2 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 28 des Zollabgabengesetzes vom 20. Juni 2025380, so sind ausschliess- lich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten. 378 SR 946.202 379 SR 946.231 380 SR …; BBl 2025 2034 167 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035

  228. Anhang 3 (Art. 217) Koordination mit anderen Erlassen 1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AIG381 (Anhang 2 Ziff. 3) oder die Änderung vom 16. Dezember 2022382 des AIG im Rahmen des Bundesbe- schlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU- Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit In- krafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttre- ten die nachfolgende Bestimmung wie folgt: Art. 109b Abs. 3 Bst. e 3 Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: e. das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Trans- portmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoana- lyse» sowie die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa. 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998383 (Anhang 2 Ziff. 4) oder die Änderung vom 1. Oktober 2021384 des Asylgeset- zes im Rahmen des Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwi- schen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt: Art. 99 Abs. 4 erster Satz 4 Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM, den betroffenen kantonalen Polizeibehör- 381 SR 142.20 382 BBl 2022 3213 383 SR 142.31 384 AS 2025 348 168 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 den sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordina- tion» und «Risikoanalyse» zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Perso- nennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) be- kannt. … 3. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003385 ersetzt die darin enthaltene Fassung des Artikels 1 Buchstaben b und c (An- hang 2 Ziff. 13) in allen Fällen die Fassungen dieser Buchstaben in den Koordinati- onsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021386 des DNA-Profil-Gesetzes (Anhang 2 Ziff. 4–6), mit folgendem Ergebnis: Art. 1 Bst. b und c Dieses Gesetz regelt: b. die Identifizierung ausserhalb des Strafverfahrens: 1. von unbekannten, vermissten oder toten Personen mit Hilfe des Ver- gleichs von DNA-Profilen, 2. von toten Personen mit Hilfe der Phänotypisierung, 3. von im grenzüberschreitenden Personenverkehr zu kontrollierenden Per- sonen mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen; c. Aufgehoben 4. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996387 (Anhang 2 Ziff. 27) oder die Änderung vom 15. März 2024388 des Mineralölsteuergesetzes im Rahmen der Änderung des CO2-Gesetzes vom 23. De- zember 2011 (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestim- mung wie folgt: 385 SR 363 386 AS 2023 309 387 SR 641.61 388 AS 2024 376 169 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 Art. 18389 Steuerrückerstattung 1 Die Steuer wird rückerstattet: a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein Steuerlager rücküberführt wer- den; b. für versteuerte Waren, die in ein Steuerlager rücküberführt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Steuerla- gers innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungs- antrag stellt. 2 Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird: a. Fahrten mit Schiffen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung; b. Landwirtschaft; c. Forstwirtschaft; d. Naturwerkstein-Abbau; e. Berufsfischerei. 3 Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Perso- nenbeförderung im Ortsverkehr ganz oder teilweise rückerstattet. 4 Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Steuer für Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Perso- nenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs ganz oder teilweise rückerstattet. Ab 1. Januar 2030 ist die Rückerstattung nur insoweit möglich, als die Transportunter- nehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Fahr- zeuge mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Grün- den nicht möglich ist. 5 Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen. 6 Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für Waren, die verwendet werden: a. für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung, sofern nach Arti- kel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009390 eine Abgel- tung der ungedeckten Kosten erfolgt; b. zu anderen Zwecken als jenen nach den Absätzen 1–5 und Buchstabe a, wenn für die Rückerstattung eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird. 389 Abs. 2 ist befristet, siehe Art. 218 Abs. 3 BAZG-VG. 390 SR 745.1 170 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 5. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 (NSAG) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des NSAG391 (Anhang 2 Ziff. 35) oder der Anhang der Änderung vom 18. Dezember 2020392 des NSAG in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt: Art. 9a, 12a, 13 Aufgehoben Art. 19 Vollzugsentschädigung Das BAZG und beauftragte Dritte erhalten eine Vollzugsentschädigung. Diese wird aus den Einnahmen der Nationalstrassenabgabe finanziert. Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest. 6. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004393 (Anhang 2 Ziff. 40) oder die Änderung vom 29. September 2023394 des Transplantationsgesetzes in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung wie folgt: Art. 63 Abs. 2 und 3 2 Sie können Proben entnehmen oder verlangen sowie Auskünfte, Unterlagen und Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, einfordern. 3 Sie können bei Bedarf weitere Stellen und Fachpersonen beiziehen und das Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit der Entnahme von Proben und Mustern beauftragen. 391 SR 741.71 392 AS 2023 337; der Anhang ist noch nicht in Kraft. 393 SR 810.21 394 AS 2025 421 171 / 172 <!-- page break --> BAZG-Vollzugsaufgabengesetz BBl 2025 2035 172 / 172 <!-- page break -->

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) vom 20. Juni 2025 · Nelum