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Laws of Switzerland

Agriculture and Alpine Dairies Ordinance

Made 2004-10-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Land- und Alpwirtschaftsverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
agricultural development, mountain area, farming, internal trade, less favoured areas, family farming

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  1. 1.7. 2008–33 IX D/1/2 Land- und Alpwirtschaftsverordnung (Erlassen vom Regierungsrat am 5. Oktober 2004) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1) sowie Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2 und 21 Absatz 2 des Ein führungsgesetzes vom 7. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Landwirt schaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz; Einführungsgesetz)2), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1* Gegenstand Die Verordnung regelt die kantonal eigenständige Förderung der landwirt schaftlichen Produktion und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Beiträge, die Bewirtschaftung der Alpen sowie die Dul dungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland. Sie regelt zudem den Voll zug der eidgenössischen und kantonalen Agrargesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen geregelt wird. Art. 2* Förderungsbereiche 1 Der Kanton kann spezielle umweltschonende Bewirtschaftungsmethoden, deren Verbreitung im öffentlichen Interesse liegt, mit Beitragsleistungen an bäuerliche Einzelbetriebe und Organisationen fördern. 2 Er kann Selbsthilfemassnahmen von bäuerlichen Einzelbetrieben und Organisationen zur Verbesserung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Beiträgen unterstützen. 3 Er kann Selbsthilfemassnahmen von bäuerlichen Organisationen zur Förde rung des Absatzes von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Beiträgen unterstützen. 4 Er kann Massnahmen kantonaler Tierzuchtorganisationen mit Beiträgen unterstützen. 5 Er fördert die nachhaltige Bewirtschaftung der Viehalpen gemäss dieser Verordnung durch Beratung sowie durch den Erlass und die Kontrolle von Bewirtschaftungsvorschriften. Überdies kann er förderungswürdige Bewirt schaftungsmethoden nach Absatz 1 und Massnahmen zur Qualitätsverbes serung von alpwirtschaftlichen Produkten nach Absatz 2 unterstützen. 6 Die Förderung mit Beiträgen erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. 1 Kanton Glarus 2001 1) GS I A/1/1 2) GS IX D/1/1 Land- und Alpwirtschaft – VIX D/1/2 Art. 3* Zuständiges Departement Zuständiges Departement im Sinne des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung ist das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Departe ment). Art. 3a Abteilung Landwirtschaft; Abteilung Wald 1 Die Abteilung Landwirtschaft ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die zu ständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung. Sie vollzieht zudem die Agrargesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorge sehen sind. 2 Die Abteilung Wald ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes. 2. Abschnitt: Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden, Qualitäts- und Absatzförderung Art. 4 Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden 1 Als spezielle Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises im Sinne von Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft hinaus die Umwelt oder deren Elemente wie Boden, Vegetation, Landschaft, Wasser, Luft, Energie, Tiere besonders schonen oder für diese besonders förderlich sind. 2 Der Kanton kann bäuerlichen Einzelbetrieben und Organisationen für inno vative Projekte im Sinne von Absatz 1, deren Verbreitung im öffentlichen Interesse liegt, Beiträge gewähren. Die Förderung ist lediglich vorüber gehend. Art. 5 Qualitätsförderung Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbil dungskurse, die Qualitätstaxierung von Alpprodukten, Qualitätsprämien für Alpprodukte und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind. 2 7.5.2006–30/31 Land- und Alpwirtschaft – V IX D/1/2 Art. 6 Absatzförderung 1 Der Kanton kann innovative Projekte im Bereich der Direktvermarktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land- und Alpwirt schaftsbetrieben sowie entsprechende Ausstellungen mit Beiträgen an die verantwortlichen bäuerlichen Organisationen unterstützen. 2 Er kann an landwirtschaftliche Organisationen für die Durchführung von Viehabsatzmassnahmen Beiträge ausrichten. 3 Massnahmen zum Abbau von strukturell bedingten Überschüssen werden nicht unterstützt. Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen 1 Beitragsempfänger nach den Artikeln 4–6 müssen grundsätzlich ihr Domi zil im Kanton Glarus haben. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahmsweise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden. 2 Beitragsleistungen nach den Artikeln 4–6 setzen in jedem Fall eine ange messene Leistung des Beitragsempfängers voraus. Als angemessen gilt eine Eigenleistung von mindestens 30 Prozent der Kosten. Die Eigenleistung kann in Form von eigener Arbeit, eigenem Material oder eigenen Geldmitteln erbracht werden. Art. 8* Verfahren 1 Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 4–6 sind dem Departement bis zum 31. März des laufenden Jahres schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie einen Kostenvoran schlag und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 . . . . . .** 3 Die Beiträge können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden. 4 An die Gewährung von Beiträgen können Voraussetzungen und Auflagen geknüpft werden. Werden diese nicht eingehalten, können die Beiträge durch die Bewilligungsbehörde zurückgefordert werden. 5 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden. 3 ** Aufgehoben RR 21. März 2006 per Landsgemeinde 2006 Land- und Alpwirtschaft – VIX D/1/2 3. Abschnitt: Duldung der Bewirtschaftung von Brachland Art. 9* 1 Gesuche um die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sind schriftlich an die Abteilung Landwirtschaft zu richten. 2 Der Gesuchsteller hat sich darüber auszuweisen, dass er Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet. 3 Die Abteilung Landwirtschaft hört vor ihrem Entscheid den betroffenen Grundeigentümer an und gibt dem Gemeinderat der Standortgemeinde der Brachlandparzelle sowie den für die Raumplanung, den Naturschutz und die Wildhut zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Stel lungnahme. 4 Der Entscheid der Abteilung Landwirtschaft ist dem Gesuchsteller, dem Grundeigentümer sowie dem Gemeinderat zu eröffnen. 4. Abschnitt: Tierzuchtförderung Art. 10 Grundsatz Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförderung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen. Art. 11* Kantonale Rindvieh- und Kleinviehschau 1 Der Kanton veranstaltet jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau. Er überträgt deren Organisation und Durchführung den kantonalen Zucht organisationen. 2 Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorganisationen die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung fest. Es ist für den Erlass von Bestimmungen über die Durchführung der Viehschauen sowie für die Wahl der Schauexperten zuständig. Es kann die entsprechenden Kompetenzen auf die Zuchtorganisationen übertragen. 3 . . . . . .** Art. 12 Weitere Tierzuchtmassnahmen 1 Der Kanton kann weitere Massnahmen zur allgemeinen Förderung der Nutztierzucht mit Beiträgen unterstützen. Namentlich kann er an Tierausstel 4 ** Aufgehoben RR 21. März 2006 per Landsgemeinde 2006 1.7. 2010–35 Land- und Alpwirtschaft – V IX D/1/2 lungen und Tiervorführungen von regionaler und interkantonaler Bedeutung Beiträge leisten und Zuchtprämien ausrichten. 2 Für Basisleistungen wie Informationsveranstaltungen, Weiterbildungs anlässe, Koordinationsaufgaben zwischen Tierzüchtern, örtlichen Viehzucht genossenschaften und schweizerischen Viehzuchtverbänden kann den kantonalen Zuchtorganisationen ein Jahresbeitrag ausgerichtet werden. Art. 13* Verfahren 1 Gesuche um Beiträge nach Artikel 12 Absatz 1 sind dem Departement bis zum 31. März des laufenden Jahres schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Massnahmenbeschreibung und ein Budget enthalten. 2 Die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde entscheidet aufgrund der Bedeutung der Massnahme für die Tierzuchtförderung und der zur Ver fügung stehenden Mittel über die Höhe der Beiträge. 3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. 5. Abschnitt: Bewirtschaftung der Alpen (Viehalpen) Art. 14* Anforderungen an die Bewirtschaftung 1 Die Alpen sind gemäss Artikel 12 des Einführungsgesetzes sowie nach den Bestimmungen der Alpordnung (Art. 15 Einführungsgesetz) zu bewirtschaf ten. 2 Soweit das kantonale Recht nicht einschränkendere Bestimmungen hin sichtlich Düngung (Art. 12 Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz) und Wegfuhr von Raufutter und Dünger von Alpen (Art. 12 Abs. 4 Einführungsgesetz) vorsieht, gelten für alle Alpen die Anforderungen an die Bewirtschaftung gemäss Ver ordnung des Bundesrates über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft. 3 Die Förderung der Bewirtschaftung von Alpbetrieben mit kantonalen Beiträgen gemäss dieser Verordnung setzt eine nachhaltige Bewirtschaf tung voraus. Diese Alpbetriebe haben die Anforderungen nach den Absät zen 1 und 2 zu erfüllen, sind rationell zu bewirtschaften und haben ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber dem Alppersonal nachzukommen. 4 Die Aufgabe der Bewirtschaftung von grösseren Weideflächen aus betrieb lichen, ökologischen oder andern Gründen ist vom Alpeigentümer der Abtei lung Landwirtschaft zu melden. Diese veranlasst die Überprüfung der höchstzulässigen Bestossung (Art. 13 Einführungsgesetz) durch die kanto nale Alpkommission. 5 Auf jeder Alp ist ein Heuvorrat zu halten, der zur Überbrückung von witte rungsbedingten Ausnahmesituationen ausreicht. Einzelheiten sind in der Alpordnung zu regeln. 5 Land- und Alpwirtschaft – VIX D/1/2 Art. 15* Alpordnung 1 Jede Änderung einer Alpordnung bedarf der Genehmigung der Abteilung Landwirtschaft. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Alpord nung mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht. 2 Soweit bestehende Alpordnungen nicht mehr den Bestimmungen des Ein führungsgesetzes und dieser Verordnung entsprechen, sind sie bis zur nächstfolgenden Alpsaison dem neuen Recht anzupassen und der Abtei lung Landwirtschaft zur Genehmigung einzureichen. 3 Bei Pachtalpen bildet die Alpordnung Bestandteil des Pachtvertrages. Dem Pächter ist ein Exemplar der Alpordnung auszuhändigen. 4 Die Alpeigentümer und Alpbewirtschafter sind verpflichtet, den für Kon trollaufgaben betrauten Personen von Kanton und Gemeinde Einsicht in die Alpordnung zu geben. Art. 16* Höchstzulässige Bestossung 1 Die höchstzulässige Bestossung einer Alp darf zu keinem Zeitpunkt über schritten werden. Massgebend ist das Alter eines Tieres am 25. Juli. 2 Werden für eine Alp gemäss Urbar Gross- und Kleinviehstösse festgelegt, dürfen die Kleinviehstösse nicht mit Grossvieh, die Grossviehstösse nicht mit Kleinvieh genutzt werden. Art. 17* Berechnung der Bestossung 1 Für die Umrechnung der Tierkategorien in Stösse gelten die Faktoren für die Berechnung von Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) gemäss Anhang. 2 Die nach Absatz 1 vom Departement für jede Alp festgelegte höchstzuläs sige Bestossung wird dem betreffenden Alpeigentümer eröffnet. Sofern die nach neuen Umrechnungsfaktoren berechnete höchstzulässige Stosszahl Änderungen bei der bisher zulässigen Bestossung zur Folge hat, besteht ein ordentliches Rechtsmittel. 3 Nicht Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, namentlich Schweine, werden bei der Berechnung der Bestossung nicht berücksichtigt. 4 Die ordnungsgemässe Haltung von Ziegen auf Alpbetrieben ohne bewil ligte Bestossung mit Kleinvieh ist bis maximal zwei RGVE zulässig. Die Zie gen werden der Bestossung durch Grossvieh angerechnet. Art. 18* Alpviehzählung 1 Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpvieh bestand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt. 6 1.7. 2010–35 Land- und Alpwirtschaft – V IX D/1/2 2 Die Abteilung für Landwirtschaft ist bei Bedarf ermächtigt, Alpviehzählun gen durch die Gemeinden anzuordnen (Art. 3 Einführungsgesetz). 3 Die Alpbewirtschafter oder die von ihnen bevollmächtigten Stellvertreter sind verpflichtet, über alle aufgetriebenen Tiere Angaben über deren Alter und Eigentümer zu machen und im Zweifelsfall Beweismittel vorzulegen. Art. 19* Befristete Änderungen der höchstzulässigen Bestossung 1 Das Departement kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des Alp eigentümers hin eine zeitlich befristete Änderung der höchstzulässigen Bestossung bewilligen. 2 Es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Alpkom mission ein. 3 Eine Bewilligung des Departements zur befristeten Erhöhung der höchst zulässigen Bestossung setzt voraus, dass der Futterertrag der Alp bei einer umweltschonenden Bewirtschaftung voraussichtlich genügt und die be triebsnotwendige Infrastruktur vorhanden ist. 4 Auf Antrag der kantonalen Alpkommission hin kann das Departement die höchstzulässige Stosszahl der Alp befristet herabsetzen, wenn der Futter ertrag bei einer umweltschonenden Bewirtschaftung für die bisherige Bestossung nicht mehr ausreicht. Vor seinem Entscheid hat das Departe ment den Alpeigentümer und den Alpbewirtschafter anzuhören. 5 Provisorische Änderungen der höchstzulässigen Bestossung werden auf maximal zehn Jahre befristet. Art. 20* Definitive Änderungen der höchstzulässigen Bestossung 1 Eine definitive Änderung der im Alpurbar festgesetzten höchstzulässigen Bestossung einer Alp setzt voraus, dass sich während einer Versuchs periode von mindestens vier Jahren die vom Departement befristet bewil ligte höchstzulässige Bestossung bewährt hat. 2 Verantwortlich für die Nachführung des Alpurbars gemäss den Entschei den des Departements ist die Abteilung Landwirtschaft. Art. 21* Alpauf- und Alpabfahrt 1 Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alp bewirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversor gung der Tiere ist zu gewährleisten. 2 Das Auswechseln von Tieren während der Alpzeit ist zulässig, sofern die höchstzulässige Bestossung nicht überschritten wird. 3 Der späteste Alpabfahrtstermin ist nach den Bestimmungen von Artikel 14 des Einführungsgesetzes in der Alpordnung festzulegen. 7 Land- und Alpwirtschaft – VIX D/1/2 4 Gesuche um Verschiebung des in der Alpordnung festgesetzten Alp abfahrtstermins sind mindestens acht Tage vor diesem Termin vom Alp eigentümer schriftlich der Abteilung Landwirtschaft einzureichen. 5 Für Alpen, deren spätester Alpabfahrtstermin in der Alpordnung auf ein späteres Datum als der 27. September festgelegt ist, werden keine Verschie bungsgesuche bewilligt. 6 . . . . . .** Art. 22 Vereinbarungen mit innerkantonalen Viehbesitzern 1 Vereinbarungen über die Alpsömmerung von Tieren von im Kanton ansäs sigen Viehbesitzern sind für beide Parteien verbindlich, sofern nicht vor dem 31. Dezember aus triftigen Gründen der Rücktritt erklärt wird. 2 Im Vorjahr ausgeübte Sömmerungsrechte für im Kanton ansässige Vieh besitzer gelten für das folgende Alpjahr als erneuert, sofern nicht eine der beiden Parteien bis zum 31. Dezember ausdrücklich den Rücktritt erklärt. Art. 23* Zuweisung von Sömmerungsplätzen 1 Entstehen für die im Kanton Glarus ansässigen Viehbesitzer trotz eigener Bemühungen Schwierigkeiten für die Unterbringung ihres Viehs auf Glarner Alpen, können sie dies unter Angabe der zu sömmernden Tiere bis spätes tens 15. Januar schriftlich der Abteilung Landwirtschaft melden. 2 Die Abteilung Landwirtschaft weist für solches Vieh soweit möglich einen Sömmerungsplatz zu, wenn der betreffende Viehbesitzer seine Verpflichtun gen gegenüber den Alpeigentümern oder Alppächtern erfüllt hat. Solche Zu teilungen können zu Lasten ausserkantonaler Sömmerungsrechte erfolgen. Art. 24* Ausserkantonales Vieh Ausserkantonalen Viehbesitzern dürfen Rechte zur Viehsömmerung erst nach dem 1. Februar eingeräumt werden. Früher abgeschlossene Vereinba rungen gehen Zuweisungen durch die Abteilung Landwirtschaft gemäss Artikel 23 Absatz 2 nach. Art. 25* Alpinspektionen 1 Die mit Milchkühen bestossenen Alpen sind in der Regel im Turnus von zehn Jahren nach den Vorgaben des Departements durch die kantonale Alpkommission zu inspizieren (Art. 18 Abs. 2 Einführungsgesetz). 8 ** Aufgehoben RR 21. März 2006 per Landsgemeinde 2006 1.7. 2009–34 Land- und Alpwirtschaft – V IX D/1/2 2 Die übrigen Alpinspektionen sowie Kontrollen, die von Absatz 1 abwei chen, werden durch die Kommission nach Auftrag des Departements vor genommen. 3 Auf begründetes Gesuch eines Alpeigentümers oder Alpbewirtschafters hin kann das Departement Zwischeninspektionen oder Beratungen durch die Kommission veranlassen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung vom 12. September 2000 über die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Viehversicherung sowie die Bewirtschaftung der Alpen und von Brach land (Land- und Alpwirtschaftsverordnung). Die Artikel 2 Absatz 5 und 27 der Land- und Alpwirtschaftsverordnung vom 12. September 2000 werden rückwirkend auf den 1. Januar 2004 aufgehoben. Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Anhang* Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten (RGVE) Faktor je Tier Tiere der Rindergattung (Gattung bos) und Wasserbüffel (bubalus bubalis) Kühe – Milchkühe 1,000 – andere Kühe 0,800 andere Tiere der Rindergattung – über 730 Tage alt 0,600 – über 365–730 Tage alt 0,400 – über 120–365 Tage alt 0,300 – bis 120 Tage alt 0,100 Tiere der Pferdegattung – säugende und trächtige Stuten 1,000 – Fohlen bei Fuss (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,000 – andere Pferde über 30 Monate alt 0,700 – andere Fohlen bis 30 Monate alt 0,500 – Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,400 – Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0,250 9 Land- und Alpwirtschaft – VIX D/1/2 Schafe – Schafe gemolken 0,250 – andere Schafe über einjährig 0,170 – Jungschafe unter einjährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0,000 – Weidelämmer (Mast) unter halbjährig, welche nicht den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast) 0,030 Ziegen – Ziegen gemolken 0,200 – andere Ziegen über einjährig 0,170 – Jungziegen unter einjährig (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) 0,000 andere Raufutter verzehrende Nutztiere – Bisons über dreijährig (erwachsene Zuchttiere) 0,800 – Bisons unter dreijährig (Aufzucht und Mast) 0,400 – Damhirsche jeden Alters 0,100 – Rothirsche jeden Alters 0,200 – Lamas über zweijährig 0,170 – Lamas unter zweijährig 0,110 – Alpakas über zweijährig 0,110 – Alpakas unter zweijährig 0,070 Kaninchen – Kaninchen jeden Alters 0,009 Schweine – säugende Zuchtsauen (4–8 Wochen Säugedauer; 5,7–10,4 Umtriebe pro Platz) 0,550 – Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,000 – nicht säugende Zuchtsauen über sechs Monate alt (etwa 3 Umtriebe pro Platz) 0,260 – Zuchteber 0,250 – abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit etwa 25 kg, 8–12 Umtriebe pro Platz oder ausgestallt mit etwa 35 kg, 6–8 Umtriebe pro Platz) 0,060 – Remonten und Mastschweine (etwa 3 Umtriebe pro Platz) 0,170 Nutzgeflügel – Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,010 – Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004 – Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer etwa 40 Tage; 6,5–7,5 Umtriebe pro Platz) 0,004 – Truten jeden Alters (etwa 3 Umtriebe pro Platz) 0,015 – Trutenvormast (etwa 3 Umtriebe pro Platz) 0,005 – Trutenausmast 0,028 – Strausse bis 13 Monate 0,140 – Strausse älter als 13 Monate 0,260 10 1.7. 2010–35 Land- und Alpwirtschaft – V IX D/1/2 Änderungen der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 406) Ingress, Art. 1, 3, 3a (n), 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3 (+), 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1–4, 20, 21 Abs. 4 und 6 (+), 23, 24, 25 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 RR 11. Dez. 2007 (SBE 10. Bd. Heft 6 S. 428) Art. 2 Abs. 4 in Kraft ab 1. Januar 2008 RR 23. Juni 2009 (SBE 11. Bd. Heft 3 S. 244) Art. (16), Anhang in Kraft ab 1. Mai 2009 RR 4. Mai 2010 (SBE 11. Bd. Heft 6 S. 422) Art. 16 Text bisher zu Abs. 1, Abs. 2 (n, resp. am 23. Juni 2009 irrtümlich +) in Kraft ab 1. Mai 2009 11

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